Berufung wegen Vertragshändler-Ausgleichsanspruch (§89b HGB) zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt einen Vertragshändler-Ausgleich in Analogie zu §89b HGB; das Landgericht wies die Klage ab, weil die Klägerin die Berechnungsgrundlagen nicht schlüssig dargestellt habe. Sie verwies auf umfangreiche, aber nicht erläuternde Umsatzlisten; Originalakten gingen verloren. Der Senat wies die Berufung nach §522 Abs.2 ZPO zurück: es fehle an substantiiertem Vortrag und einem zulässigen Beweisantritt.
Ausgang: Berufung der Klägerin mangels Erfolgsaussicht nach §522 Abs.2 ZPO abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für die Geltendmachung eines Vertragshändler-Ausgleichsanspruchs obliegt dem Anspruchsteller die substantiiert darlegbare und berechenbare Darstellung der maßgeblichen Umsatzgrundlagen.
Anlagen in Form von Listen oder Aktenordnern können den erforderlichen schriftsätzlichen Vortrag grundsätzlich nicht ersetzen; sie dienen lediglich der Erläuterung.
Ein Beweisantritt durch Vernehmung einer Zeugin genügt nur, wenn hinreichend vorgetragen wird, dass die Zeugin den konkreten Inhalt der streitigen Unterlagen wiedergeben kann (§ 373 ZPO).
Der Verlust oder das Abhandenkommen ursprünglich bei Gericht eingereichter Unterlagen begründet nicht automatisch einen Anspruch gegen den Gegner; die Darlegungslast des Klägers bleibt bestehen.
Die Berufung kann nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen werden, wenn das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 91 O 128/03
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 30.03.2011 verkündete Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 91 O 128/03 – wird zurückgewiesen.
Der Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.
Das angefochtene Urteil des Landgerichts Köln ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Gründe
I.
Die Klägerin war für die Beklagte seit Jahrzehnten als Vertragshändlerin tätig. Das Vertragsverhältnis ist durch außerordentliche Kündigung der Klägerin vom 27.01.2001 beendet worden. Mit der Klage macht die Klägerin die Zahlung eines Ausgleichsanspruchs in analoger Anwendung von § 89 b Abs. 1 HGB in Höhe von 281.210,53 € geltend. Mit Grundurteil vom 07.01.2005 – 19 U 82/04 - hat der Senat den Klageantrag dem Grund nach für gerechtfertigt erklärt und den Rechtsstreit wegen der Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Betrages an das Landgericht zurückverwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Grundurteils des Senats vom 07.01.2005 Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 30.03.2011 abgewiesen und ausgeführt, die Klägerin habe einen ihr zustehenden Vertragshändlerausgleichsanspruch der Höhe nach nicht schlüssig dargelegt. Die Darlegungen genügten nicht, um den geltend gemachten Ausgleichsanspruch zu berechnen. Der Klägerin sei mit Beschluss des Landgerichts vom 17.12.2008 aufgegeben worden, im Einzelnen schriftsätzlich unter Beweisantritt weiter zu den Rechnungsgrundlagen vorzutragen. Die Berechnungsgrundlage sei der Klägerin bereits im Grundurteil des Senats vom 07.01.2005 mitgeteilt worden. Diesen Anforderungen entspreche der Vortrag der Klägerin nicht. Es fehle eine Darlegung, welche Neuwagenkäufe im maßgeblichen letzten Vertragsjahr stattgefunden hätten. Es sei auch nicht im Einzelnen zur Mehrfachkundeneigenschaft des jeweils in Ansatz gebrachten Kunden vorgetragen worden. Trotz des Hinweisbeschlusses des Landgerichts vom 17.12.2008, auf dessen Einzelheiten Bezug genommen werde, habe die Klägerin weiterhin auf die von ihr zur Akte gereichten Unterlagen verwiesen, ohne ihren Vortrag im Einzelnen und schriftsätzlich zu unterbreiten. Sie habe die Vernehmung der Zeugin L beantragt, deren Vernehmung aber mangels schlüssigem Sachvortrag einer unzulässigen Ausforschung gleich käme. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Urteils des Landgerichts vom 30.03.2011 Bezug genommen.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr ursprüngliches Klageziel weiter und ist der Ansicht, bereits mit ihrem Vortrag in der Klageschrift ausreichend zur Höhe des Ausgleichsanspruchs vorgetragen zu haben. Sie wiederholt daher ihr erstinstanzliches Vorbringen und meint, die mit der Klageschrift vorgelegten Listen der Roherträge für jedes einzelne Kalenderjahr reichten für die Darlegung aus. Die Zeugin L könne die Richtigkeit der Listen bestätigen, da sie die Listen persönlich anhand der Originalunterlagen zusammengestellt habe. Der Inhalt der Listen sei zugestanden worden. Die Klägerin ist zudem der Ansicht, für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs komme es auf die Neuwagenumsätze mit Mehrfachkunden in der Zeit vom 01.05.1996 bis einschließlich 30.04.2001 an. Das letzte Vertragsjahr 2000 sei nicht repräsentativ und daher nicht zu berücksichtigen. Maßgeblich sei das Vertragsjahr 1999; aber auch wenn das Vertragsjahr 2000 zugrunde gelegt würde, seien hierzu alle erforderlichen Vorgänge benannt und unter Beweis gestellt worden. Die Zahlen zu den Umsätzen hierzu seien bereits in der Klageschrift schriftsätzlich vorgetragen worden und unter Beweis gestellt; sie ergäben sich nicht allein aus den vorgelegten Unterlagen. Bei diesen Unterlagen handelt es sich nach Angaben der Klägerin um „10 prall gefüllte Leitz-Ordner“, die sämtliche Verkaufsrechnungen und sonstigen Dokumente im Original enthalten. Diese Ordner sind zu den Gerichtsakten gereicht, versehentlich vorzeitig ausgesondert und vernichtet worden, Kopien hat die Klägerin nicht eingereicht.
Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung ihren erstinstanzlichen Zahlungsantrag weiter.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und verfolgt die Zurückweisung der Berufung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Berufungsverfahren wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Klägerin war gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder eine mündlichen Verhandlung aus anderen Gründen geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO).
Die Klägerin ist auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür mit Beschluss des Senats vom 08.12.2011 hingewiesen worden. An den darin geäußerten Erwägungen hält der Senat fest und nimmt insoweit ausdrücklich Bezug auf den genannten Beschluss. Die Klägerin hat von der ihr eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme Gebrauch gemacht. Die dort genannten Erwägungen veranlassen den Senat nicht zu einer abweichenden Entscheidung.
Die Klägerin wiederholt ihren erstinstanzlichen Vortrag, zu dem sich der Senat bereits mit o.g. Beschluss vom 08.12.2011 verhalten hat. Soweit die Klägerin der Ansicht ist, hinsichtlich der Richtigkeit der vorgelegten Listen habe sie wirksam Beweis durch Vernehmung der Zeugin L angetreten, führt dies – auch unter Berücksichtigung der angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH MDR 2005, 164 und VersR 2009, 517) - nicht zu einer Änderung der Rechtsansicht des Senats. Die Klägerin hat nur Beweis dafür angetreten, dass die Zeugin L die Listen erstellt hat und dass die Listen den „Extrakt aus den Urkunden darstellen, durch die die einzelnen Verkaufsvorgänge dokumentiert wurden“. Die Klägerin hat nicht zum Inhalt der Listen vorgetragen und insoweit Beweis angetreten, dass die Zeugin den Inhalt der Listen wiederzugeben vermag. Damit fehlt es schon am ausreichenden Vortrag und einem entsprechenden Beweisantritt. Nur wenn zum Inhalt der Listen substantiiert vorgetragen worden wäre, hätte der Beweisantritt den Anforderungen des § 373 ZPO entsprochen. Darauf ist die Klägerin auch mit Beschluss des Landgerichts vom 17.12.2008 hingewiesen worden. Eine vorweggenommene Beweiswürdigung hat der Senat daher nicht vorgenommen. In Ergänzung seines Hinweisbeschlusses weist der Senat zudem darauf hin, dass die Klägerin mit dem pauschalen Vortrag unter Bezugnahme auf eine Fülle von Listen in 10 Leitz-Ordnern ihrer Darlegungslast nicht gerecht wird. Anlagen können grundsätzlich lediglich zur Erläuterung des schriftsätzlichen Vortrags dienen, diesen aber nicht ersetzen (vgl. BGH NJW 2008, 69, 71).
Soweit die Klägerin geltend macht, der Verlust der Unterlagen im Original (Listen in 10 Leitzordner), die zu den Gerichtsakten gereicht wurden, gehe zu Lasten des Gerichts, weil ein Verwahrungsverhältnis begründet worden sei und die Unterlagen bei Gericht abhanden gekommen seien, was zur Haftung nach §§ 280, 688 BGB führe, begründet dies vorliegend nicht den mit der Klage geltend gemachten Anspruch gegenüber der Beklagten. Im Übrigen ist bereits darauf verwiesen worden, dass allein die Vorlage der Listen in Leitzordner ohne ausreichenden schriftsätzlichen Vortrag der Darlegungslast der Klägerin nicht genügt hätte (s.o.).
Der Einwand der Klägerin, Rückschlüsse auf den Stammkundenumsatzanteil seien ohne weiteres möglich, da es sich bei den aufgelisteten Umsätzen ausschließlich um Neuwagenumsätze mit Stammkunden gehandelt habe, ist bereits im Hinweisbeschluss des Senats vom 08.12.2011 berücksichtigt worden. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10 S. 2, 711 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 281.210,53 €