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Oberlandesgericht Köln·19 U 80/96·28.11.1996

Haftung für Anzeigenauftrag unter fremder Geschäftsbezeichnung – persönliche Haftung bei nicht bestehender Gesellschaft

ZivilrechtSchuldrechtVertretungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Honorare für in den Jahren 1993/94 geschaltete Werbeanzeigen. Das OLG Köln verurteilt den Beklagten zur Zahlung, weil die Anzeigenaufträge unter der Bezeichnung "A. Incoming Partners" erteilt wurden und nicht hinreichend nachgewiesen ist, dass der Beklagte für eine bestehende GmbH handelte. Fehlt eine bestehende Rechtsperson, haftet der Handelnde persönlich; höhere Zinsforderungen sind mangels Nachweis auf den gesetzlichen Satz zu reduzieren.

Ausgang: Berufung der Klägerin teilweise stattgegeben: Beklagter zur Zahlung der Anzeigenhonorare verurteilt, weitergehende Klageabweisung; Zinsen nur in gesetzlicher Höhe bewilligt.

Abstrakte Rechtssätze

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Wird ein Anzeigenauftrag unter einer bestimmten Geschäftsbezeichnung erteilt und sprechen keine entgegenstehenden Anhaltspunkte dagegen, darf der Vertragspartner bei Vertragsschluss davon ausgehen, dass die Anzeigen im Namen dieses Geschäftsbetriebs bestellt werden.

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Handelt die als Auftraggeber benannte Unternehmung nicht als eigene Rechtsperson, haftet der in deren Namen Handelnde für die Verpflichtungen aus dem Rechtsgeschäft persönlich; dies gilt auch analogisch nach § 179 Abs. 1 BGB, wenn keine vertretungsbefugte Gesellschaft besteht.

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Wer geltend macht, ein Vertrag sei unternehmensbezogen (d. h. für eine bestehende Gesellschaft erteilt worden), trägt die volle Darlegungs- und Beweislast für die Unternehmensbezogenheit des Geschäfts.

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Bei Geltendmachung von Verzugszinsen ist der Anspruch in der Höhe zu substantiieren; ohne Nachweis eines höheren Zinssatzes ist der gesetzliche Zinssatz gemäß § 291 ZPO maßgeblich.

Relevante Normen
§ BGB §§ 164, 179§ 179 Abs. 1 BGB§ 631 Abs. 1 BGB§ 164 Abs. 2 BGB§ 17 Abs. 2 HGB§ 18 Abs. I HGB

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 20 O 203/95

Leitsatz

Sollen Werbeanzeigen in einem Publikationsorgan fortlaufend für ein Unternehmen unter einer bestimmten Geschäftsbezeichnung geschaltet werden, kann der Vertragspartner bei Vertragsschluß mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon ausgehen, daß die Anzeigenaufträge im Namen dieses Geschäftsbetriebes erteilt werden sollen. Existiert die Unternehmung als eigene Rechtsperson nicht, so haftet der in ihrem Namen Handelnde für die Folgen des Rechtsgeschäfts in entsprechender Anwendung von § 179 Abs. 1 BGB persönlich. Wendet er ein, er habe in Wirklichkeit bei Auftragserteilung für eine von ihm als Gesellschaftergeschäftsführer betriebene GmbH mit einem anderslautenden Firmennamen auftreten wollen, so obliegt ihm die volle Darlegungs- und Beweislast für die Unternehmensbezogenheit der Anzeigenaufträge im Hinblick auf deren Geschäftsbetrieb (vgl. BGH NJW 1995, 43 ff.).

Tenor

Unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen wird auf die Berufung der Klägerin das am 28.2.1996 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 20 O 203/95 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.060,70 DM nebst 4 % Zinsen aus 5.506,20 DM seit dem 1. Januar 1993 und aus 5.554,50 DM seit dem 1. Januar 1994 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin 6 % und der Beklagte 94 %. Die Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, mit der sie nur noch ihre Honoraransprüche für die Veröffentlichung der Werbeanzeigen im "C.S.G." in den Jahren 1993 und 1994 verfolgt, hat bis auf einen Teil des Zinsanspruches Erfolg.

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Die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung der der Höhe nach unstreitigen Anzeigenhonorare folgt aus § 631 Abs. 1 BGB. Die Klägerin hat beide Inserate jeweils im Auftrag des Beklagten ordnungsgemäß und mit dem gewünschten Inhalt in ihrem Publikationsorgan veröffentlicht.

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1.

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Die aus dem Abschluß der Anzeigenaufträge resultierende Zahlungspflicht trifft den Beklagten gemäß § 164 Abs. 2 BGB als Handelnden persönlich und nicht die von ihm als Geschäftsführer geleitete "A. Reisen und Touristik Service GmbH", da er die Voraussetzungen einer wirksamen Stellvertretung weder hinreichend dargelegt noch bewiesen hat.

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In wessen Namen der Beklagte aufgetreten ist und wer aus den Anzeigenaufträgen nach dem Willen der Vertragsschließenden verpflichtet werden sollte, geht entgegen der Ansicht des Landgerichts schon aus dem Inhalt der Inserate eindeutig hervor. Diese lauteten in allen Jahren ihres Erscheinens (1992 bis 1994) sämtlich auf die Unternehmensbezeichnung "A. Incoming Partners". In diesem Zusammenhang ist zwischen den Parteien unstreitig, daß der Beklagte sich im Jahre 1991 an die Klägerin gewandt hatte, um zunächst für das Jahr 1992 im "C.S.G." unter dieser Bezeichnung Anzeigen zu schalten. Bei einem "Incoming Service" handelt es sich nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin um die Zusammenfassung von Dienstleistungen vornehmlich für Geschäftsreisende, die der Beklagte im Raum Köln anbieten wollte. Die Klägerin kann sich die Geschäftsbezeichnung "A. Incoming Partners" nicht selbst ausgedacht haben. Diese muß vielmehr vom Beklagten stammen, weil er den Auftragsbestätigungen der Klägerin seinerseits jeweils zugestimmt hat und die Veröffentlichungen im Nachhinein auch zu keinem Zeitpunkt wegen einer falschen Firmenbezeichnung beanstandet hat. Damit besteht aber kein Zweifel daran, daß nach dem Willen der Parteien die Anzeigen nicht nur für ein Unternehmen "A. Incoming Partners" geschaltet werden sollten, sondern mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auch in dessen Namen beauftragt worden sind. Dies steht auch im Einklang mit dem Inhalt der von der Klägerin überreichten Schriftstücke (Anzeigen, Angebote und Rechnungen). Durch ihr Schreiben vom 29.7.1992 (Bl. 12 d.A.), das an die "A. Incoming Partners" gerichtet ist, wird nämlich belegt, daß sie seinerzeit davon ausging, es handele sich hierbei um eine neue Firma des Beklagten. Auch die Vorausrechnung für die Anzeige für das Jahr 1994 vom 6.8.1993 (Bl. 19 d.A.) hat sie, entsprechend ihrem Vortrag, daß die Gesellschaft mittlerweile als GmbH zur Entstehung gelangt sei, nicht etwa an das Reisebüro des Beklagten, sondern an die "A. Incoming GmbH" geschickt.

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Zu keinem anderen Ergebnis führt die vom Bundesgerichtshof entwickelte Rechtsprechung zum sogenannten "unternehmens-bezogenen Geschäft", mit der das Landgericht im Ergebnis zu Unrecht die fehlende Passivlegitimation des Beklagten begründet hat. Danach geht der Wille der Parteien im Zweifel dahin, daß der Betriebsinhaber Vertragspartner werden soll, wenn sich das Rechtsgeschäft seinem Inhalt nach erkennbar auf einen Gegenstand des Unternehmens bezieht. Wendet man diese Grundsätze auf den hier zu entscheidenden Fall an, so ergibt sich auch daraus, daß nicht die tatsächlich existierende GmbH des Beklagten, sondern die "A. Incoming Partners" verpflichtet werden sollte. Die Klägerin hat nämlich vorgetragen, sie habe sich keine Gedanken über die Rechtsform der Unternehmung des Beklagten gemacht, sondern mit deren Inhaber kontrahieren wollen. Dabei dachte sie allerdings, es handele sich bei der "A. Incoming Partners" um eine im Gründungsstadium befindliche GmbH. Damit sagt die Klägerin aber gerade nicht, daß sie mit der tatsächlich existierenden GmbH abschließen wollte. Diese Firma hat - worauf ihre Bezeichnung "Reisen und Touristik Service GmbH" auch hindeutet - einen anderen Geschäftszweck, nämlich ein "normales" Reisebüro, in dem der Kunde Auslandsreisen buchen kann. Es fehlt daher schon an den objektiven Voraussetzungen eines unternehmensbezogenen Geschäfts für die existierende GmbH. Der Beklagte hat zwar in der Berufungserwiderung in Abrede gestellt, daß er ein neues Unternehmen mit dem Gegenstand "Incoming" habe gründen wollen. So etwas habe er gegenüber Vertretern der Klägerin auch zu keinem Zeitpunkt erklärt. Vielmehr sei die Geschäftssparte "Incoming" auch bisher immer von seinem Reisebüro mitbedient worden. Daher habe er auch die Anzeigenaufträge als Geschäftsführer im Namen der von ihm betriebenen GmbH erteilt. Dieser Vortrag reicht indes als pauschales Bestreiten nicht aus, um seine Passivlegitimation entfallen zu lassen. Die Darlegung der Voraussetzungen eines unternehmensbezogenen Geschäftes und notfalls dessen Nachweis obliegt nämlich nach der Rechtsprechung demjenigen, der sich auf die Unternehmensbezogenheit beruft (vgl. BGH NJW 1995, 43 ff.; OLG Rostock, OLGR 1996, 241 f.). Auch kann aus dem unstreitigen Umstand, daß der erste Anzeigenauftrag in den Geschäftsräumen der GmbH erteilt worden ist, nicht als ausreichend dafür angesehen werden, daß diese auch Auftraggeberin der Anzeigen sein sollte. Hiergegen steht deren anderslautender Text. Der Beklagte hat keine plausible Erklärung dafür geliefert, daß er über drei Jahre hinweg Anzeigen, die nach seiner Behauptung mit einer falschen Firmenbezeichnung veröffentlicht worden sind, unbeanstandet gelassen hat. Nach Auffassung des Senats besteht kein Zweifel daran, daß es für ein Unternehmen als schädlich angesehen werden muß, wenn es in einem Werbeinserat nicht korrekt bezeichnet ist. Dadurch kann nämlich der gesamte Anzeigenerfolg gefährdet werden.

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Steht fest, daß der Anzeigenauftrag mit der "A. Incoming Partners" zustande gekommen ist, so haftet der Beklagte, gleich um welches Rechtssubjekt es sich bei dieser Unternehmung handelte, in jedem Fall persönlich. Er könnte unter dieser Bezeichnung eine Einzelfirma betrieben haben, wobei seine Haftung aus § 17 Abs. 2 HGB folgen würde. Gemäß § 18 I HGB hätte der Beklagte seinen Namen und einen Vornamen der "Firma" zufügen müssen. Es könnte sich, wie die Klägerin vermutet, bei der "A. Incoming Partners" auch um eine zu gründende weitere GmbH des Beklagten gehandelt haben. Dann wäre er vor Eintragung der Gesellschaft aus dem Gesichtspunkt des § 11 Abs. 2 GmbHG verpflichtet. Handelt es sich bei der Bezeichnung dagegen um ein reines Phantasiegebilde, das niemals zur Entstehung gelangen sollte, so würde der Beklagte als Vertreter ohne Vertretungsmacht analog § 179 Abs. 1 BGB für die Folgen des Rechtsgeschäfts einzustehen haben. Welche der genannten Alternativen letztlich zutreffend ist, kann angesichts der übereinstimmenden rechtlichen Konsequenzen dahinstehen.

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2.

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Der Beklagte haftet auch für den Anzeigenauftrag betreffend die Ausgabe des "C.S.G." für das Jahr 1994. Seine Behauptung, dieser Auftrag sei nicht zustande gekommen, denn bei dem Fax der Klägerin vom 28.7.1993 (Bl. 13 d.A.) habe es sich lediglich um einen Vorschlag für die Plazierung der Anzeige gehandelt, ist durch die erstinstanzliche Beweisaufnahme widerlegt worden. Die Zeugin K. hat bei ihrer Vernehmung den Ablauf der Auftragserteilung im einzelnen geschildert. Dabei hat sie insbesondere bekundet, daß der Beklagte, nachdem ihm das Fax vom 28.7.1993 zugegangen sei, Ende Juli/Anfang August 1993 ausdrücklich erklärt habe, die Anzeige könne in Druck gehen. Obgleich es sich bei Zeugin K. um eine Mitarbeiterin der Klägerin handelt, bestehen letztlich keine begründeten Zweifel daran, daß sie hinsichtlich der Beauftragung der Anzeige die Wahrheit bekundet hat. Inhaltlich handelte es sich nämlich bei dem mit dem Fax übersandten Entwurf nicht lediglich um einen "Plazierungsvorschlag", sondern um die dritte gleichgestaltete Anzeige verbunden mit der Anfrage der Klägerin, ob die aktualisierten Adressangaben zutreffend seien. Der Beklagte war praktisch schon eine Art "Abonnent" und brauchte nur noch seine Zustimmung zur Veröffentlichung zu erteilen. Da er die beiden vorangegangenen Inserate in den Vorausgaben nicht beanstandet hatte, spricht auch dies dafür, daß er die Anzeige für das Jahr 1994 verbindlich in den Druck geben wollte. Ob es, so wie er behauptet, bezüglich des Inhalts dieses Inserates von seiner Seite Änderungswünsche gegeben hat, ist daher zweifelhaft. Es ist auch kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, warum die Klägerin diese nicht berücksichtigt haben sollte. Jedenfalls hat der Beklagte seine abweichenden Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Anzeige nicht so konkret dargelegt, daß sie einer näheren Überprüfung zugänglich wären.

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Der Zinsanspruch der Klägerin ist aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß § 286 Abs. 1 BGB grundsätzlich gerechtfertigt. Zwar hat sie Mahnschreiben für die von ihr begehrten Zinszeitpunkte (1.1.1993 und 1.1.1994) nicht vorgelegt, der Beklagte hat dem Vortrag der Klägerin aber auch nicht widersprochen, daß er ein säumiger Zahler gewesen sei und auch hinsichtlich der hier geltend gemachten Anzeigenrechnungen zur Zahlung aufgefordert worden sei. Zur Höhe des Zinsanspruches (9 %) hat die Klägerin jedoch ausreichenden Vortrag vermissen lassen, insbesondere hat sie keine Zinsbescheinigung zu den Akten gereicht. Daher ist ihre Nebenforderung nur in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 4 % (§ 291 ZPO) berechtigt.

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4.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer des Beklagten: 11.060,70 DM