Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·19 U 79/91·12.11.1991

Tenorberichtigung nach § 319 ZPO: Korrektur der Kostenaufteilung (66,3% Kläger)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Senat berichtigt den Tenor seines Urteils wegen einer offenbaren Unrichtigkeit nach § 319 ZPO: Die Zuordnung der Prozentsätze zur Kostenverteilung war versehentlich vertauscht. Bei einem Streitwert von 39.814,50 DM wurden den Klägern 13.419,00 DM zugesprochen (33,7%), weshalb die Kostenanteile entsprechend zu berichtigen sind. Das Versehen rechtfertigt die Berichtigung des Tenors.

Ausgang: Tenor des Urteils gemäß § 319 ZPO berichtigt; Kostenanteile (Kläger 66,3%, Beklagte 33,7%) korrigiert wegen Versehen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Berichtigung des Tenors nach § 319 ZPO ist zulässig, wenn dieser aufgrund eines offensichtlichen Versehens eine unrichtige Erklärung des richterlichen Willens enthält.

2

Offenbare Unrichtigkeiten im Tenor sind zu berichtigen, wenn die berichtigte Fassung dem tatsächlich gemeinten Urteilssinn entspricht.

3

Die Verteilung der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bemisst sich nach dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens und kann durch das Verhältnis des zugesprochenen Betrags zum Streitwert ermittelt werden.

4

Bei teilweisem Obsiegen ist der jeweilige Kostenanteil der Parteien prozentual nach dem Erfolgsergebnis zuzuweisen.

Relevante Normen
§ 319 ZPO§ 319 Abs. 1 ZPO

Tenor

wird der Tenor des Urteils des Senats vom 18.10.1991 gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, daß es statt

"Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Kläger 33,7%, die Beklagte 66,3%"

heißen muß:

"Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Kläger 66,3%, die Beklagte 33,7%."

Gründe

2

Der Tenor war gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit zu berichtigen, weil die Zuordnung der Prozentzahlen auf einem Versehen beruht.

3

Der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens betrug 39.814,50 DM, zugesprochen worden sind den Klägern 13.419,00 DM, das sind 33,7%.

4

Köln, den 13. November 1991

5

Oberlandesgericht, 19. Zivilsenat