Tenorberichtigung nach § 319 ZPO: Korrektur der Kostenaufteilung (66,3% Kläger)
KI-Zusammenfassung
Der Senat berichtigt den Tenor seines Urteils wegen einer offenbaren Unrichtigkeit nach § 319 ZPO: Die Zuordnung der Prozentsätze zur Kostenverteilung war versehentlich vertauscht. Bei einem Streitwert von 39.814,50 DM wurden den Klägern 13.419,00 DM zugesprochen (33,7%), weshalb die Kostenanteile entsprechend zu berichtigen sind. Das Versehen rechtfertigt die Berichtigung des Tenors.
Ausgang: Tenor des Urteils gemäß § 319 ZPO berichtigt; Kostenanteile (Kläger 66,3%, Beklagte 33,7%) korrigiert wegen Versehen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berichtigung des Tenors nach § 319 ZPO ist zulässig, wenn dieser aufgrund eines offensichtlichen Versehens eine unrichtige Erklärung des richterlichen Willens enthält.
Offenbare Unrichtigkeiten im Tenor sind zu berichtigen, wenn die berichtigte Fassung dem tatsächlich gemeinten Urteilssinn entspricht.
Die Verteilung der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bemisst sich nach dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens und kann durch das Verhältnis des zugesprochenen Betrags zum Streitwert ermittelt werden.
Bei teilweisem Obsiegen ist der jeweilige Kostenanteil der Parteien prozentual nach dem Erfolgsergebnis zuzuweisen.
Tenor
wird der Tenor des Urteils des Senats vom 18.10.1991 gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, daß es statt
"Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Kläger 33,7%, die Beklagte 66,3%"
heißen muß:
"Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Kläger 66,3%, die Beklagte 33,7%."
Gründe
Der Tenor war gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit zu berichtigen, weil die Zuordnung der Prozentzahlen auf einem Versehen beruht.
Der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens betrug 39.814,50 DM, zugesprochen worden sind den Klägern 13.419,00 DM, das sind 33,7%.
Köln, den 13. November 1991
Oberlandesgericht, 19. Zivilsenat