Berufung gegen Ablehnung von Schmerzensgeld und Schadensersatz bei Haarbehandlung als aussichtslos
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Schmerzensgeld, Schadensersatz und Feststellung wegen einer Haarbehandlung. Das OLG hält die Berufung für aussichtslos und teilt die Wertung des Landgerichts, dass die vorprozessual gezahlten 300 € als angemessenes Schmerzensgeld ausreichen. Weitere Ansprüche sind mangels erheblichen Körperschadens, fehlender Kausalität für Folgekosten und nicht zurechenbarer psychischer Folgen nicht begründet. Eine ergänzende Beweiserhebung war entbehrlich.
Ausgang: Berufung der Klägerin als unbegründet abzuweisen; keine Aussicht auf Erfolg für weitergehende Schmerzensgeld- oder Schadensersatzansprüche
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen, wenn sie keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und weder Fortbildung noch Vereinheitlichung der Rechtsprechung eine mündliche Verhandlung erfordern.
Ein vorprozessual gezahltes Schmerzensgeld kann im Ergebnis angemessen sein; weitergehende Schmerzensgeldansprüche nach §§ 823, 831, 253 Abs. 2 BGB bestehen nicht, wenn die körperlichen und optischen Beeinträchtigungen vorübergehend und in ihrer Gesamtwirkung geringfügig sind.
Die Versagung ergänzender Beweiserhebungen ist gerechtfertigt, wenn selbst unter Annahme der behaupteten Tatsachen kein höherer Anspruch ersichtlich ist und die zusätzlichen Feststellungen das Ergebnis nicht zu Gunsten des Anspruchstellers ändern könnten.
Schadensersatz für nachträglich angeschaffte Gegenstände (z.B. Perücke) ist ausgeschlossen, sofern die Klägerin durch eigenmächtige Zwischenhandlungen die maßgebliche Ursache des Erwerbs gesetzt hat und damit die erforderliche Kausalität fehlt.
Psychische Beeinträchtigungen begründen nur dann eine Haftung, wenn sie in einem angemessenen Ursachenzusammenhang und Ausmaß zur schadensbegründenden Handlung stehen; unverhältnismäßige psychische Reaktionen auf ein geringfügiges, vorübergehendes Ereignis fallen regelmäßig in das allgemeine Lebensrisiko.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 13 O 395/09
Tenor
Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 26.04.2010 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Bonn (13 O 395/09) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
Die Berufung der Klägerin hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung (§ 522 Abs. 2 und 3 ZPO).
Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung für Recht erkannt, dass der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche auf Schmerzensgeld, Schadensersatz und auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für mögliche Zukunftsschäden wegen der Haarbehandlung vom 08.09.2009 nicht zustehen. Das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt keine davon abweichende, ihr günstigere Entscheidung.
Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass der vorgerichtlich an die Klägerin gezahlte Betrag von 300,00 € ein der Höhe nach angemessenes und ausreichendes Schmerzensgeld darstellt, so dass darüber hinausgehende Ansprüche auf Zahlung von Schmerzensgeld gemäß §§ 823 Abs. 1, 831 Abs. 1 253 Abs. 2 BGB nicht bestehen. Soweit die Klägerin der Ansicht ist, das Landgericht habe eine Beweiserhebung rechtsfehlerhaft unterlassen, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Es war nach Auffassung des Senats nicht erforderlich, dem Beweisangebot der Klägerin nachzugehen, da die behaupteten und unter Beweis gestellten Beeinträchtigungen, diese als gegeben unterstellt, einen Anspruch auf Zahlung eines höheren Schmerzensgeldes nicht rechtfertigen können.
Zunächst hat das Landgericht bei der Bemessung der Höhe eines Schmerzensgeldes in Bezug auf die optischen Beeinträchtigungen infolge der Behandlung zutreffend berücksichtigt, dass die Klägerin nach eigener Darstellung weiterhin ihrem Beruf nachgehen konnte und auch ihre sozialen Kontakte weiterhin gepflegt hat. Die behaupteten optischen Mängel waren zudem auch mit Blick auf den Kurzhaarschnitt der Klägerin nur vorübergehender Natur. Sie waren demzufolge nicht geeignet, die Klägerin in ihrem Handlungsspielraum entscheidend und für einen längeren Zeitraum einzuschränken, so dass der gezahlte Betrag dem Senat zur Abgeltung als ausreichend erscheint. Daher war es auch nicht geboten, eine Zeugenvernehmung zur Frage der Haarfarbe und der Brüchigkeit der Haare nach der Behandlung durchzuführen, da auch genauere Erkenntnisse über die Haarfarbe und Haarqualität der Klägerin, wenn diese denn durch eine Zeugenvernehmung überhaupt zu erreichen waren, keine dieser günstigere Bewertung erlaubt hätten.
Das gezahlte Schmerzensgeld ist auch mit Rücksicht auf die vorgetragenen körperlichen Schmerzen angemessen. Selbst wenn als gegeben vorausgesetzt würde, dass die behaupteten Schmerzen der Klägerin ursächlich auf die Behandlung durch die Beklagte zurückzuführen wären, rechtfertigt dies im Rahmen einer Gesamtabwägung kein höheres Schmerzensgeld. Der Senat folgt dem Landgericht in der Beurteilung des Ausmaßes der körperlichen Beeinträchtigung. Das gesamte Verhalten der Klägerin nach der Behandlung lässt erkennen, dass die Schmerzen und die dadurch erlittenen Einschränkungen nicht in einem Maße vorhanden waren, dass hieraus unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ein höheres als das bereits gezahlte Schmerzensgeld gerechtfertigt sein könnte. In diesem Zusammenhang hat der Senat bedacht, dass die Klägerin zwei Tage nach der Behandlung ihren Urlaub angetreten hat, ohne sich zuvor in ärztliche Behandlung zu
begeben. Einen Arzt hat die Klägerin erst viele Wochen nach der streitgegenständlichen Haarbehandlung am 26.10.2009 aufgesucht, was indiziell dafür spricht, dass die Beschwerden nicht sonderlich stark ausgeprägt waren. Diese Bewertung deckt sich zudem mit dem ärztlichen Bericht des Universitätsklinikums Bonn vom 18.01.2010, wonach kein lokaler Befund festgestellt werden konnte, und demjenigen von Frau E. vom 03.02.2010, wonach die Kopfhaut bei der Untersuchung am 26.10.2009 äußerlich reizlos war und erstmals eine Schmerzmedikation mit der Verdachtsdiagnose einer Nervenreizung verordnet wurde. Dass die Klägerin als Schmerzpatientin nicht in der Lage gewesen sein soll, einen früheren Arzttermin zu bekommen, hält der Senat für fernliegend.
Auch im Hinblick auf eine psychische Beeinträchtigung ergibt sich keine andere Beurteilung. Der Senat teilt die Ansicht des Landgerichts, dass eine posttraumatische Belastungsstörung und eine hierdurch bedingte psychologische Behandlung der Beklagten nicht zugerechnet werden kann. Angesichts der Geringfügigkeit des –unterstellt- schädigenden Ereignisses, das sich letztlich in einer nur vorübergehenden optischen Beeinträchtigung manifestiert hat, stellt sich die vorgetragene psychische Reaktion der Klägerin als Ausdruck einer nicht mehr verständlichen, unangemessenen Erlebnisverarbeitung dar. Die psychische Reaktion steht unter diesen Umständen in einem groben Missverhältnis zum Anlass. In der Fehlverarbeitung bei derartigen Fällen leichter Körperverletzung verwirklicht sich das allgemeine Lebensrisiko mit der Folge, dass eine Haftung der Beklagten insoweit nicht in Betracht kommt.
Ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 280 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB besteht auch nach Auffassung des Senats ebenfalls nicht. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klägerin von der Beklagten nicht die Kosten für den Kauf der Perücke und der Kopfbedeckungen erstattet verlangen kann. Die Anschaffung der Perücke und der Kopfbedeckungen erfolgte nach dem eigenmächtigen Umfärben der Haare durch die Klägerin. Durch diese Maßnahme, die zu einer Grünfärbung der Haare geführt hat, hat die Klägerin die maßgebliche Ursache für den Kauf der Perücke und der Kopfbedeckungen gesetzt. Dass auch nach der Haarbehandlung durch die Beklagte bereits Anlass zum Erwerb der Perücke und der Kopfbedeckungen auch aus Sicht der Klägerin bestanden hat, ist von dieser nicht vorgetragen worden. Ausgehend hiervon fehlt es jedenfalls an der erforderlichen Kausalität mit der streitgegenständlichen Haarbehandlung durch die Beklagte.
Den Feststellungsantrag hat das Landgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 17.03.2010 in ihrer Anhörung erklärt, keine Beschwerden mehr zu haben. Das Erfordernis einer psychologischen Behandlung ist der Beklagten aus den vorgenannten Gründen nicht zuzurechnen. Insoweit besteht bereits kein Anspruch auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für mögliche Zukunftsschäden wegen der Haarbehandlung vom 08.09.2009. Bezüglich der Krebsgefahr ist nicht ersichtlich, dass auch nur eine geringe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Klägerin infolge der Haarbehandlung an Krebs erkranken könnte. Aus den zur Akte gereichten ärztlichen Berichten ergibt sich hierfür nichts.
Nach alledem hat die Berufung der Klägerin keine Aussicht auf Erfolg.
Die Klägerin hat Gelegenheit zur Stellungnahme - auch zur Frage der Durchführung des Berufungsverfahrens - innerhalb der ihr gesetzten Frist.