Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·19 U 74/01·20.09.2001

Berufung zu Provisionsanspruch aus Handelsvertretervertrag zurückgewiesen

ZivilrechtHandelsrechtHandelsvertreterrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Provisionen für Feb.–Apr. 1996 aus einem Handelsvertretervertrag; die Beklagten führten Berufung gegen das LG-Urteil. Zentrales Rechtsthema ist die Anwendbarkeit von § 242 BGB und die Einrede der Aufrechnung mit Schadensersatz. Das OLG hält § 242 BGB hier nicht für einschlägig, rügt das Verhalten der Beklagten und weist die Berufung als unbegründet zurück.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anwendung von § 242 BGB zur Abwehr von Provisionsansprüchen kommt nur ausnahmsweise und regelmäßig nur bei Handelsvertretern i.S. des § 87 Abs. 2 HGB in Betracht.

2

Wer durch sein vertragswidriges Verhalten die Fortsetzung der vertragsmäßigen Tätigkeit des Vertragspartners unmöglich macht, kann sich nicht auf Treu und Glauben berufen.

3

Ein Schadensersatzanspruch nach § 326 BGB setzt voraus, dass der Gläubiger zur Leistung aufgefordert, in Verzug gesetzt und ihm eine angemessene Frist mit Ablehnungsandrohung bestimmt worden ist, sonst liegen die Voraussetzungen nicht vor.

4

Bei einer Verpflichtung zur aktiven Tätigkeit aus einem Handelsvertretervertrag handelt es sich um eine Hauptpflicht, sodass ein Anspruch aus positiver Vertragsverletzung nicht zur Anwendung kommt.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 242 BGB§ 87 Abs. 2 HGB§ 326 BGB§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 86 O 15/00

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 16.11.2000 - 86 O 15/00 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. - Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen. -

Entscheidungsgründe

2

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Senat folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die Bezug genommen wird. Auch das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.

3

Dem Provisionsanspruch des Klägers für die Monate Februar, März und April 1996 gemäß dem Vorbehaltsurteil vom 16.03.2000, welches durch das angefochtene Urteil für vorbehaltlos erklärt worden ist, steht nicht § 242 BGB entgegen. Die Anwendung dieses Grundsatzes kommt nur ausnahmsweise (Hopt: Handelsvertreterrecht, 2. Aufl. 1999, § 87 HGB Rn. 33 m. w. N.; Küstner in Küstner/Thume, Band 1, 3. Aufl. 2000, Rn. 803 ff.) und allein bei Handelsvertretern im Sinne von § 87 Abs. 2 HGB in Betracht. Unstreitig war der Kläger nicht Bezirksvertreter. Ihm war aber auch nicht ein bestimmter Kundenkreis zugewiesen. Dazu haben die Beklagten nichts vorgetragen. Auch aus den von beiden Parteien überreichten Unterlagen, insbesondere dem Partnervertrag vom 11.05.1990 ergibt sich dafür nichts.

4

Im übrigen könnten sich die Beklagten auch deshalb nicht auf § 242 BGB berufen, weil sie selbst gegen Treu und Glauben verstoßen haben. Aufgrund des Verhaltens der Beklagten im Zusammenhang mit der Anlage B. wäre der Kläger berechtigt gewesen, den Handelsvertretervertrag fristlos zu kündigen. Die Beklagten hatten dem Kläger durch die Schließung des Büros in E., von dem aus der Kläger seine Tätigkeit für die Beklagten organisiert und durchgeführt hatte, die maßgebliche Grundlage für eine Fortsetzung seiner Tätigkeit entzogen. Mit Schreiben vom 09.05.1996 teilten sie den bisherigen Kunden des Klägers mit, dass sich diese unmittelbar an ihr eigenes neues Büro (Firmenzentrale) im Raum H. wenden sollten. Wer die (berechtigten) Interessen seines Vertragspartners derart außer Acht lässt, kann sich seinerseits nicht auf Treu und Glauben berufen.

5

Die von den Beklagten auch in der Berufungsinstanz weiter verfolgte Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch wegen Untätigkeit des Klägers nach der Kündigung ist weder dem Grunde noch der Höhe nach begründet.

6

Als Anspruchsgrundlage kommt für die Verletzung der Tätigkeitspflicht des Klägers allein § 326 BGB in Betracht (vgl. BGH, BGB 1985, 823, 824). Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt, dass die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vorliegen. Auch die Beklagten selbst haben in der Berufungsbegründung nicht vorgetragen, dass sie den Kläger zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten aufgefordert und in Verzug gesetzt sowie ihm eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmt hätten, dass sie die Annahme der Leistung nach dem Ablaufe der Frist ablehnten.

7

Eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung war auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Auch insoweit wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. In der Berufung wird dazu nichts weiteres vorgetragen.

8

Ein Anspruch aus positiver Vertragsverletzung scheidet aus, weil es sich bei der Verpflichtung des Klägers zum Tätigwerden aus dem Handelsvertretervertrag um eine Hauptpflicht handelt, so dass die Grundsätze der positiven Vertragsverletzung nicht zur Anwendung kommen können.

9

Auf die Bedenken zur Höhe des Schadensersatzanspruches kommt es deshalb nicht (mehr) an.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

11

Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer der Beklagten: 17.366,24 DM.