Berufung: Auszahlungserlös kein Forderungsverzicht beim Verbraucherdarlehen
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte legte Berufung gegen das Urteil des LG Köln ein, in dem die Klägerin Restforderungen aus einem am 5.4.1993 geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrag geltend machte. Streit war, ob die Auszahlung von 298.000 DM sämtliche Ansprüche tilgte oder ob ein Verzicht vorlag. Das OLG wies die Berufung ab: Vertrag nicht gekündigt, Verzugszinsen nach §11 VerbrKrG geschuldet, kein Verzicht und keine Verwirkung.
Ausgang: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des LG Köln wird zurückgewiesen; Klägerin erhält restliche Darlehensforderung nebst Verzugszinsen; Urteil vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Wurde ein Verbraucherdarlehensvertrag vom Kreditgeber nicht nach § 12 VerbrKrG gekündigt, besteht der Anspruch auf vertragliche Leistung fort; bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen nach § 11 VerbrKrG zu fordern.
Die Annahme eines Verkaufserlöses und die Zustimmung zur Pfandfreigabe begründet nicht ohne ausdrückliche oder eindeutig konkludente Willensäußerung einen Forderungsverzicht; ein Erlass ist nicht zu vermuten.
Teilzahlungen sind anhand der Kontenstände und der vorgenommenen Verrechnungen zuzuordnen; verbleibende Sollsalden begründen weiterbestehende Forderungen, die nicht allein durch die Auszahlung eines Erlösbetrags aufgehoben werden.
Die Verwirkung einer Forderung setzt sowohl ein erhebliches Zeitmoment als auch besondere Umstände einer treuwidrigen Verzögerung voraus; bloße verzögerte Geltendmachung ohne weitere illoyale Umstände genügt nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 20 O 246/99
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 2.12.1999 -20 O 246/99 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg.
I. Die Parteien streiten darüber, ob mit der Auszahlung von 298.000,-- DM an die Klägerin als Teilerlös aus dem von dem Beklagten getätigten Grundstücksverkauf sämtliche Forderungen der Klägerin ausgeglichen worden sind oder ob die Klägerin auf evtl. Restforderungen verzichtet hat. Streitpunkt ist dabei allein noch ein am 5.4.1993 abgeschlossener Darlehensvertrag über 48.000,-- DM (Nr. 030137085), mit dem ein auf dem Girokonto Nr. ... des Beklagten bestehendes Soll abgelöst worden ist. Das Darlehen war in monatlichen Raten von 1.298,-- DM für Zins und Tilgung zu bedienen, die jeweils zum Monatsende fällig waren, beginnend am 30.5.1993 und endend mit einer Schlussrate von 99,74 DM am 30.5.1997. Der Darlehensvertrag ist unstreitig nicht vorzeitig gekündigt worden; ebenfalls ist inzwischen unstreitig, dass Raten auf den Darlehensvertrag nur bis einschließlich April 1994 geleistet worden sind. Die Klägerin hat 51.112,41 DM als Restforderung aus dem Darlehensvertrag geltend gemacht, die sie wie folgt aufgeschlüsselt hat:
Hauptforderung Rest 42.300,00 DM
Zinsen aus der Hauptsache 5.126,50 DM
Verzugszinsen auf die Hauptsache 3.685,50 DM
II.
Da der Darlehensvertrag von der Klägerin nicht gem. § 12 VerbrKrG gekündigt worden ist, hat sie Anspruch auf die vertragliche Leistung und gem. § 11 VerbrKrG auf Verzugszinsen. Deren Höhe hat die Klägerin in ihren Berechnungen (Bl. 139-142 d.A.) und in der Anlage K3 neu (AH Bl. 48), die insbesondere auch § 11 Abs. 1 und 2 VerbrKrG Rechnung tragen, zutreffend dargestellt. Der Beklagte befand sich ab Mai 1994 mit der Zahlung der jeweiligen Monatsrate in Verzug und muss neben den vertraglich vereinbarten Zinsen daher auch zusätzlich auf die Hauptsumme Verzugszinsen zahlen (§ 11 Abs. 1 VerbrKrG), ein Verstoß gegen das Zinseszinsverbot liegt, anders als der Beklagte meint, darin nicht.
Die Darlehensforderung der Klägerin ist auch nicht durch die am 29.8.1995 bei ihr eingegangenen 298.000,-- DM vorzeitig vollständig getilgt worden. Dieses Mißverständnis des Beklagten beruht darauf, dass diese Summe zwar der Summe der noch offenen Darlehen entspricht, er aber nicht berücksichtigt hat, dass das Girokonto Nr. 137085, zu dessen Ausgleichung das Darlehen über 48.000,-- DM diente und von dem auch die Raten für das Darlehen abgebucht wurden, per 7.9.1995 wieder mit 31.903,79 DM im Soll stand und dass seit Mai 1994 auch die vereinbarten Raten für das obige Darlehen nicht mehr von diesem Konto abgebucht worden sind, wie die von der Klägerin vorgelegten Kontenverdichtungen belegen. Auch ist unstreitig, dass die Klägerin Anwaltsgebühren in Höhe von 8.754,72 DM aus der Zwangsvollstreckung geltend machen kann. Die Klägerin hat die 298.000,-- DM wie folgt verrechnet:
Da die in den Positionen 1 - 5 aufgeführten Verbindlichkeiten unstreitig sind, konnten auf dem Darlehenskonto nur 5.156,86 DM gutgeschrieben werden. Das ist auch am 29.8.1995 geschehen, wie sich aus der Anlage K3 (Bl. 66 d.A.) ergibt, die damalige Forderung von 19.470,-- DM hat sich entsprechend verringert.
Anders als der Beklagte meint, hat die Klägerin auch nicht mit der Abrechnung des Erlöses aus dem Hausverkauf auf danach noch verbleibende Forderungen verzichtet. Ein solcher Erlass setzt inhaltlich den rechtsgeschäftlichen Willen voraus, auf die Forderung zu verzichten, wobei ein Erlass nicht zu vermuten ist (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 58. Aufl., § 397 Rn 4), wie schon das Landgericht ausgeführt hat. Ausdrücklich erklärt hat die Klägerin keinen Forderungsverzicht, vielmehr hat sie den damaligen Rechtsanwälten des Beklagten ausdrücklich mit Schreiben vom 11.5.1995 mitteilen lassen, dass sie zwar bereit sei, gegen Zahlung von 298.000,-- DM eine Pfandfreigabeerklärung abzugeben, "allerdings komme wegen der Restforderung ein Forderungsverzicht aus den Ihnen bekannten Gründen nicht in Betracht" (Bl. 151 d.A.). Diesen Standpunkt hat sie mit Schreiben vom 28.9.1995 - als der Verkaufserlös und der Teilablösebatrag schon feststanden- bekräftigt, in dem sie dem Beklagten ihre Restforderung per 30.9.1995 mitgeteilt und noch einmal darauf hingewiesen hat, dass sie auf der Erfüllung der restlichen Verpflichtung aus dem Darlehensvertrag bestehe. Deshalb kann in der Zustimmung der Klägerin zum Verkauf des Objektes zu einem Preis von 298.000,-- DM bei einem zu ihren Gunsten eingetragenen Grundpfandrecht von 250.000,-- DM kein konkludenter Verzicht auf die noch offenen Forderungen, die durch das Grundpfandrecht nicht gedeckt waren, gesehen werden. Der Beklagte konnte dies angesichts der mit der Klägerin geführten Korrespondenz sinnvollerweise auch dann nicht so verstehen, wenn ihm, wie er behauptet hat, nach Erlaß des Mahnbescheides von Mitarbeitern der Klägerin telefonisch mitgeteilt worden sein sollte, die Konten seien gelöscht, es bestünden keine Forderungen mehr, bzw. man wisse von nichts. Auch sonst ist kein Grund ersichtlich, warum die Klägerin auf die Erstattung ihrer Anwaltskosten und die Begleichung des Solls auf dem Girokonto verzichten sollte.
Verwirkt hat die Klägerin ihre Forderung ebenfalls nicht. Es fehlt sowohl das Zeit- als auch das Umstandsmoment, aus dem eine illoyale Verspätung der Rechtsausübung hergeleitet werden könnte.
Die Kosten der hiernach erfolglosen Berufung hat nach § 97 Abs. 1 ZPO der Beklagte zu tragen. Vorläufig vollstreckbar ist das Urteil nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Beschwer für den Beklagten: unter 60.000,-- DM