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Oberlandesgericht Köln·19 U 69/97·18.12.1997

Werklieferungsvertrag: Kaufmännisches Bestätigungsschreiben als deklaratorisches Schuldanerkenntnis

ZivilrechtSchuldrechtWerkvertragsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Zahlung offener Rechnungen aus Werklieferungen; die Beklagte verweigert wegen angeblicher Mängel und Zurückbehaltung. Das OLG Köln wertet ein unverzüglich nicht widersprochenes kaufmännisches Bestätigungsschreiben über Stundung und Ratenzahlung als formloses deklaratorisches Schuldanerkenntnis. Wegen bekannter bzw. zu erwartender Mängel und versäumter Rüge nach § 377 HGB stehen der Beklagten keine Einwendungen gegen die in Rechnung gestellten Lieferungen zu.

Ausgang: Klage der Klägerin auf Zahlung der Forderung überwiegend stattgegeben; Berufung der Beklagten in der Hauptsache abgewiesen, Zinsausspruch partiell geändert

Abstrakte Rechtssätze

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Ein unverzüglich nicht widersprochenes kaufmännisches Bestätigungsschreiben kann als formlos gültiges deklaratorisches Schuldanerkenntnis gelten und bedarf nicht der Form des § 781 BGB.

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Die vorbehaltlose Billigung einer Ratenzahlungs- oder Stundungsvereinbarung schneidet Einwendungen des Bestellers gegen die zugrunde liegenden Lieferungen ab, wenn dem Besteller Mängel bekannt sind oder er mit ihnen rechnen musste.

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Die Untersuchungs- und Rügepflicht des Käufers nach § 377 HGB führt bei verspäteter oder unterbliebener Rüge zur Genehmigung der Lieferung; spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen.

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Besteht ein vorbehaltloses Schuldanerkenntnis und gelten die Lieferungen als genehmigt, ist ein Zurückbehaltungsrecht wegen behaupteter Mängel ausgeschlossen.

Relevante Normen
§ BGB § 781, HGB § 377§ 377 HGB§ 781 BGB§ 377 Abs. 2 HGB, ggf. in Verbindung mit § 381 Abs. 2 HGB§ 92 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 41 O 92/96

Leitsatz

1. Vereinbaren die Parteien eines Werklieferungsvertrages auf Wunsch des Bestellers die Stundung der Kaufpreis- bzw. Werklohnforderung des Lieferanten verbunden mit einer Ratenzahlung, so liegt in der vorbehaltlosen Hinnahme eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens des Lieferanten über die getroffene Vereinbarung durch den Besteller jedenfalls dann ein formlos gültiges deklaratorisches Schuldanerkenntnis im Sinne einer Billigung der Lieferungen, wenn dem Besteller Mängel der gelieferten Bauteile bekannt waren, oder wenn er mit ihnen rechnen mußte. 2. Zur Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin wird das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen vom 18.02.1997 - 41 O 92/96 - unter Zu-rückweisung der weitergehenden Berufung im Zinsausspruch teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 268.374,71 DM nebst 8,33 % Zinsen aus 125.485,37 DM seit dem 06.02.1996 bis zum 26.03.1996 und 6,5 % Zinsen aus diesem Betrag seit dem 27.03.1996, 8,33 % Zinsen aus 112.014,63 DM seit dem 21.03.1996 bis zum 26.03.1996 und 6,5 % Zinsen aus diesem Betrag seit dem 27.03.1996 so-wie 6,5 % Zinsen aus 30.874,71 DM seit dem 21.03.1996 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 340.000 DM abzuwenden, wenn nicht zuvor der Gegner in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

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Die Beklagte, ein Bauträger, bezog von der Klägerin in großem Umfang Kunst- stoffenster, Türen und Bauelemente für Altbauten hauptsächlich in den neuen Bundesländern. Für die Zeit von Juni 1995 bis Februar 1996 weist die Kontokorrentaufstellung der Klägerin zu Lasten der Beklagten einen unstreitigen Saldo in Höhe von 264.888,82 DM aus, den die Klägerin mit ihrer Klage geltend macht. Außerdem erhebt sie aus abgetretenem Recht der B. Bauelemente Vertriebs-GmbH einen Zahlungsanspruch in Höhe von 3.485,89 DM aus der Lieferung von Türelementen.

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Am 04.03.1996 trafen sich die Geschäftsführer der Parteien zu einem Gespräch, dessen Ergebnis die Klägerin in einem Schreiben an die Beklagte vom selben Tag festhielt. Unter anderem vereinbarten die Parteien auf Wunsch der Beklagten eine Stundung der Gesamtforderung in Verbindung mit einer Ratenzahlungsvereinbarung. Außerdem war das bei Mängelrügen einzuhaltende Verfahren Gegenstand der Besprechung, nachdem die Beklagte vorher bereits zahlreiche Mängel gerügt hatte. Dem Schreiben der Klägerin, das auch eine umfangreiche Regelung dieses Verfahrens wiedergab, widersprach die Beklagte nicht. Schon die erste vereinbarte Rate bezahlte die Beklagte nicht.

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Die Klägerin hat beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 268.374,71 DM nebst 8,33 % Zinsen aus 125.485,37 DM seit dem 06.02.1996 und aus 112.014,63 DM seit dem 21.03.1996 sowie 5 % Zinsen aus 30.874,71 DM seit dem 21.03.1996 zu zahlen.

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Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

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Sie hat sich auf mangelnde Fälligkeit der Klageforderung berufen, weil die nach ihrer Behauptung maßgefertigten Teile nicht abgenommen worden seien, obwohl sie unstreitig in die jeweiligen Objekte eingebaut worden sind. Darüber hinaus hat sie eine Vielzahl angeblicher Mängel gerügt, die sich auf die von der Klägerin in diesem Rechtsstreit geltend gemachten Leistungen, aber auch auf andere Objekte beziehen. Wegen dieser Mängel hat sie Schadensersatzansprüche und ein Zurück- behaltungsrecht geltend gemacht.

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Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen.

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Mit der form- und fristgerecht eingelegten und auch rechtzeitig begründeten Berufung macht die Beklagte erneut ein Zurückbehaltungsrecht wegen Mängeln an den von der Klägerin gelieferten Bauelementen geltend. Hierzu beruft sie sich auf die nach ihrer Ansicht fehlende Abnahme. Sie wendet sich gegen die Annahme des Landgerichts, sie habe in der Besprechung mit der Klägerin am 04.03.1996 ihre Zahlungsverpflichtung anerkannt; die rechnerische Richtigkeit der Abrechnung der Klägerin räumt sie ein. Ferner vertritt sie die Meinung, sie habe die behaupteten Mängel rechtzeitig gerügt; es sei unstreitig, daß erst nach Montage der Bauelemente habe festgestellt werden können, ob Mängel vorhanden seien. Zu diesem Punkt macht sie weitere Ausführungen.

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Die Beklagte beantragt,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die gegnerische Berufung zurückzuweisen.

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Ferner stellt sie im Wege der unselbständigen Anschlußberufung den Zinsantrag aus dem Schriftsatz vom 26.11.1997.

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Die Beklagte beantragt,

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die Anschlußberufung zurückzuweisen.

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Die Klägerin tritt der Berufungsbegründung nach Maßgabe der Berufungserwiderung vom 02.10.1997 entgegen.

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Wegen des Sach- und Streitstandes im einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze nebst allen Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung der Beklagten ist in der Hauptsache unbegründet. Lediglich im Zinsausspruch war das Urteil des Landgerichts auf die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin teilweise abzuändern.

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Der Senat tritt dem Landgericht darin bei, daß die Beklagte die der Höhe nach unstreitige Klageforderung anerkannt hat. Wie auch die Berufungsbegründung nicht in Zweifel zieht, hat die Klägerin das Ergebnis der Besprechung zwischen den Geschäftsführern der Parteien vom 04.03.1996 in einem kaufmännischen Bestätigungsschreiben an die Beklagte vom selben Tag festgehalten, dem die Beklagte nicht widersprochen hat. Unter diesen Umständen braucht der Senat nicht näher darauf einzugehen, daß das Schreiben an eine A-Z N. GmbH ##blob##amp; Co. KG gerichtet ist und die bei den Akten befindliche Kopie keine Unterschrift trägt. Unstreitig ist auch der Vortrag der Klägerin schon in der Klageschrift, daß die unter 4.) des Bestätigungsschreibens wiedergegebene Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarung auf einen Wunsch der Beklagten zurückgeht. Zum Zeitpunkt der Vereinbarung am 04.03.1996 waren der Beklagten jedenfalls zahlreiche der angeblichen Mängel an den von der Klägerin gelieferten Bauteilen bekannt und sie hatte sie auch bereits gerügt, wie sich aus den von der Beklagten dem Landgericht vorgelegten Mängelanzeigen ergibt. Offenkundig in bezug darauf hatte die Klägerin darauf Wert gelegt, ihren Standpunkt bezüglich des Rügeverfahrens gemäß 1.) - 3.) des Bestätigungsschreibens klarzulegen und für die Zukunft entsprechende Regelungen festzulegen. Wenn die Beklagte die Klägerin unter diesen Umständen um eine Ratenzahlungsvereinbarung gemäß 4.) bat, ohne sich Gewährleistungsrechte wegen der Mängel vorzubehalten und ohne dies wenigstens auf das Bestätigungsschreiben hin unverzüglich nachzuholen, dann bestehen keine Bedenken, mit dem Landgericht in dem Verhalten der Beklagten ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu sehen, das der Form des § 781 BGB nicht bedarf (Palandt/Thomas, BGB 56. Aufl., § 781 Rn. 3), also nicht der Unterschrift der Beklagten. Diese kannte im Zeitpunkt der Vereinbarung den von der Klägerin in Rechnung gestellten Gesamtbetrag und sie erkennt in der Berufungsbegründung ausdrücklich an, daß die in Rechnung gestellten Beträge rechnerisch richtig seien. Gerade angesichts der von der Klägerin unter 1.) - 3.) der Vereinbarung niedergelegten Mängelrüge-Modalitäten wäre von der Beklagten Widerspruch und Vorbehalt zu erwarten gewesen, wenn sie trotz ihrer eigenen Bitte um Ratenzahlung der insgesamt offenstehenden Beträge und einer von ihr entsprechend eingegangenen Verpflichtung dennoch auf der Geltendmachung von Mängeln bestehen wollte. Das Bestätigungsschreiben läßt eindeutig erkennen, daß die Klägerin auch mit dem Rügeverhalten der Beklagten in der Vergangenheit nicht einverstanden war. Insgesamt gesehen konnte die Klägerin das Verhalten der Beklagten nicht anders denn als Schuldanerkenntnis ansehen. Damit sind der Beklagten alle Mängelrügen hinsichtlich der von der Klägerin in Rechnung gestellten Bauteile abgeschnitten, weil sie die Mängel bei Abgabe ihrer Erklärung kannte oder, falls sie einzelne noch nicht kannte, nach ihrem Vortrag zumindest aufgrund der bekannten Mängel damit rechnen mußte (BGH WM 1974, 411; Palandt/Thomas a.a.O., Rn. 4).

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Auch soweit die Beklagte Mängel an Bauteilen geltend macht, die nicht Gegenstand der Klageforderung sind (vgl. II. der Klageerwiderung, Bl. 42 ff. d.A.), kann das zu keiner anderen Bewertung führen. Diese Mängel beziehen sich nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin (Bl. 64 ff. d.A.) auf Lieferungen im Jahre 1995. Auch insoweit hätte daher die Beklagte im Zeitpunkt der Vereinbarung Anfang März 1996 mit Mängeln jedenfalls rechnen müssen. In bezug auf zwei Objekte (S. und H. oder J.) bestreitet die Klägerin, dorthin überhaupt etwas geliefert zu haben (Bl. 66 d.A.), ohne daß die Beklagte sich hierzu geäußert hat.

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Daneben folgt der Senat dem Landgericht auch darin, daß die Beklagte die angeblichen Mängel verspätet gerügt hat und daher die gelieferten Bauteile als genehmigt gelten (§ 377 II HGB, ggf. in Verb. mit § 381 II HGB). Unstreitig hatte die Beklagte kein eigenes Lager, sondern die Bauteile sind von der Klägerin unmittelbar zu den einzelnen Objekten geliefert worden. Es ist nicht ersichtlich, wieso dort Fenster und Türen, um die es sich im wesentlichen handelt, nicht binnen kurzem untersucht werden konnten. Dies um so weniger, als sich die Beklagte nach dem Bestätigungsschreiben vom 04.03.1996 für die Zukunft auf Untersuchung der Lieferungen nach Empfang eingelassen und nicht eingewandt hat, das sei so nicht durchführbar. Außerdem hat die Klägerin in der Berufungserwiderung unwidersprochen vorgetragen, daß die gelieferten Teile regelmäßig innerhalb von drei Tagen eingebaut worden seien. Das Bestätigungsschreiben zeigt auch eindeutig, daß die Klägerin mit dem Rügeverhalten der Beklagten in der Vergangenheit eben nicht einverstanden war. Soweit sie dennoch auf Rügen eingegangen ist, kann darin unter diesen Umständen keine stillschweigende Billigung des Verhaltens der Beklagten gesehen werden. Auf die ausführlichen Darlegungen des Landgerichts zu diesem Punkt wird im übrigen Bezug genommen.

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Da die Beklagte die Klageforderung vorbehaltlos anerkannt hat und die Lieferungen der Klägerin außerdem als genehmigt anzusehen sind, steht der Beklagten kein Zurückbehaltungsrecht zu.

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Die mit der Beklagte im übrigen nicht angegriffene Zinsforderung war entsprechend dem urkundlich belegten Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 26.11.1997 abzuändern.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92, 97 I ZPO. Das Urteil ist nach den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar.

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Wert der Beschwer der Beklagten: 268.374,71 DM