Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·19 U 69/95·08.09.1995

Werklohnanspruch bei unvollständiger Installation wegen fehlender Mitwirkung des Bestellers

ZivilrechtWerkvertragsrechtSchuldrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin entwickelte eine Steuerungs‑Individualsoftware; die Installation scheiterte, weil ein in die Anlage integriertes Eichprogramm eines Dritten (nur für MS‑DOS) geändert werden musste. Die Parteien hatten vereinbart, dass die Beklagte diese Änderung veranlasst; sie unterließ die Mitwirkung. Das OLG Köln wies die Berufung zurück und sprach der Klägerin den Werklohn zu, weil die Verzögerung in der Verantwortung der Beklagten lag.

Ausgang: Berufung der Beklagten zurückgewiesen; Klägerin erhält den geltend gemachten Werklohn (Anspruch stattgegeben).

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem Werkvertrag kann der Werkunternehmer den Werklohn verlangen, auch wenn die Abnahme noch nicht vollständig erfolgt ist, wenn die Vollendung des Werkes durch die Pflichtverletzung oder Unterlassung des Bestellers verhindert wird.

2

Die Mitwirkungspflicht des Bestellers umfasst auch die Beschaffung oder Veranlassung notwendiger Änderungen an Drittsoftware, sofern dies zwischen den Parteien vereinbart wurde.

3

Ein Zurückbehaltungsrecht gegen die Werklohnforderung besteht nicht, wenn der Besteller durch sein Nichtmitwirken die Fertigstellung verhindert hat und keine substantiierte Gegenforderung geltend macht.

4

Unsubstantiiert behauptete Schadensersatzansprüche genügen nicht, um die Zahlungspflicht des Bestellers gegenüber dem Werkunternehmer auszuschließen.

Relevante Normen
§ BGB § 631§ 631 BGB§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 42 O 21/94

Leitsatz

Kann eine vom Unternehmer entwickelte Steuerungssoftware (hier: für eine Mehlverwiegungsanlage) nicht vollständig installiert werden, weil nach seiner und des Bestellers übereinstimmender Beurteilung zunächst ein in die Anlage integriertes Eichprogramm eines anderen Herstellers geändert werden muß, und unternimmt der Besteller entgegen einer Absprache mit dem Unternehmer nichts, um diese Änderung zu veranlassen, dann kann der Unternehmer auch vor vollständiger Fertigstellung und Abnahme seines Werkes den Werklohn verlangen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen vom 21.10.1994 - 42 O 21/94 - wird auf ihre Kosten zu-rückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

2

Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Der Klägerin steht der vom Landgericht zugesprochene Werklohn für die Entwicklung und Lieferung einer Individualsoftware zu (§ 631 BGB).

3

1. Die Klägerin hatte von der Beklagten den Auftrag, eine neue Steuerungssoftware für die Mehlverwiegung des Sch. Backhauses zu entwickeln und zu installieren. Bei einem Probelauf bei der Klägerin, bei dem sie einen Rechner mit dem Betriebssystem MS-DOS und ein von der Beklagten zur Verfügung gestelltes Interface der Waage nebst zugehöriger Steuersoftware verwendete, funktionierte die Datenübertragung vom Interface zum Rechner. Das von der Beklagten gestellte Eichprogramm für die Waage war aber nur auf den Schnittstellen 1 und 2 betriebsfähig. Deshalb forderte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 23.11.1992 u.a. auf, über die Herstellerfirma S. eine Programmversion zu beschaffen, die alle 4 Schnittstellen, in jedem Falle aber die Schnittstelle COM3 bedienen könne. Außerdem wurde in dem Schreiben festgehalten, daß die Eichung des DMS-Gerätes über die (bei der Beklagten) vorhandene zugehörige Software durchgeführt werde (DMS = Dehnungsmeßstreifen, wird bei der Wägung benutzt).

4

Am 28.11.1992 fand bei der Beklagten ein Probelauf statt. Deren Rechner lief mit dem Betriebssystem DR-DOS. Im Landgerichtstermin vom 1.7.1994 hat der Mitarbeiter M. der Klägerin, informatorisch angehört, erklärt, die Betriebssysteme MS-DOS und DR-DOS würden als kompatibel verkauft, so daß man bei der Klägerin keine Veranlassung gesehen habe, an funktionelle Unterschiede zu denken. Nachdem am 28.11.1992 die Inbetriebnahme nicht geglückt sei, habe sich herausgestellt, daß die Betriebssysteme in bezug auf die seriellen Schnittstellen 3 und 4 nicht kompatibel seien. In einem weiteren Termin vom 26.8.1992 hat der Geschäftsführer der Klägerin erklärt, die Installation sei am 28.11.1992 daran gescheitert, daß die Waage sich nicht eichen ließ, weil das von der Beklagten zu stellende und auch gestellte, auf dem Betriebssystem MS-DOS laufende Eichprogramm der Fa. S. auf der Schnittstelle 3 nicht angesprochen habe. Sonst habe die Software der Klägerin arbeiten können, mangels Eichung seien aber keine brauchbaren Ergebnisse erzielt worden. Auch in dem Terminsbericht M. vom 28.11.1992 ist die mißlungene Eichung als Grund für den Abbruch der Installation angegeben. Unstreitig hat am 28.11.1992 die Klägerin im Einverständnis mit der Beklagten die alte und die neue Version der Steuerungssoftware zusammen mit einem Hilfsprogramm auf die Festplatte des Rechners der Beklagten mit dem Betriebssystem DR-DOS kopiert. Wie das Landgericht, von der Beklagten nicht angegriffen, in den Entscheidungsgründen seines Urteils festgestellt hat, haben die Parteien anschließend vereinbart, daß sich die Beklagte wegen der Eichprobleme an den Hersteller des Interfaces (die Fa. S.) wenden werde. An die Kläger wandte sie sich wegen der Installation nicht mehr, sondern ließ sich im Januar 1993 nur die Steuerungssoftware erneut überspielen, weil die Daten verloren gegangen seien.

5

2. Die Berufungsbegründung beruft sich zum Grunde des Klageforderung darauf, der von der Klägerin geschuldete Erfolg sei nicht erreicht, die Leistung der Klägerin nicht abgenommen worden. Damit kann die Beklagte nicht durchdringen. Die Steuerungssoftware ist erstellt worden, allerdings konnte die Installation nicht abgeschlossen werden. Dafür ist aber die Klägerin nicht verantwortlich. Denn die Parteien hatten vereinbart, daß sich die Beklagte zunächst wegen des Eichprogramms an die Fa. S. wenden werde. Daraus folgt, daß beide Parteien seinerzeit Änderungen in bezug auf dieses Programm als vordringlich angesehen haben, um eine Betriebsfähigkeit der von der Klägerin erstellten Steuerungssoftware auf dem mit dem Betriebssystem DR-DOS versehenen Rechner der Beklagten zu erreichen. Den Ausgang dieser Bemühungen durfte die Klägerin zunächst abwarten. Dann hat die Beklagte sich aber nicht mehr wegen der Installation bei der Klägerin gemeldet, sondern hat sich das bei ihr verloren gegangene Steuerungsprogramm im Januar 1993 erneut auf die Festplatte aufspielen lassen, ohne irgendwelche Vorbehalte wegen der noch nicht beendeten Installation zu machen. Dabei ist es geblieben, und zwar nach eigenem Vortrag der Beklagten deshalb, weil sie mit ihrem Auftraggeber, dem Backhaus Sch., Streit bekommen hatte. Das kann sie aber der Klägerin nicht entgegenhalten, denn deren Verhalten ist für das Scheitern des Vertragsverhältnisses der Beklagten mit ihrem Auftraggeber nicht verantwortlich. Tatsächlich hat die Beklagte die zugesagte Mitwirkung bei der Behebung der Installationsprobleme im Verhältnis zur Klägerin grundlos und, wie ihr Verhalten zeigt, endgültig nicht erbracht. Das berechtigt die Klägerin, auch vor vollständiger Fertigstellung und Abnahme ihres Werkes den Werklohn zu verlangen (BGH, NJW 1990, 3008 mit weiteren Nachweisen; Palandt/Thomas, BGB 53. Aufl., § 641 Rn. 2).

6

Zum Grund des Anspruchs bringt die Berufungsbegründung keine weiteren Einwendungen vor. Ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber der Rechnung wegen der Überspielung des Programms im Januar 1993 besteht nach dem oben Gesagten nicht. Schadensersatzansprüche, die schon das Landgericht mit Recht als unsubstantiiert angesehen hat, werden nur in einem Halbsatz angedeutet, aber nicht näher ausgeführt.

7

Zur Höhe der Klageforderung enthält die Berufungsbegründung gegenüber dem Urteil des Landgerichts keine substantiierten Einwendungen.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO. Das Urteil ist nach den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar.

9

Wert der Beschwer der Beklagten: 16.928,55 DM.