Feststellungsklage mangels Feststellungsinteresse abgewiesen (19 U 6/93)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte feststellend Ansprüche aus Baumängeln/Planungsfehlern; die Berufung betraf nur den Feststellungsantrag. Das OLG Köln verwarf die Ansicht, der Vorprozess entfalte generelle Rechtskraft für weitergehende Ansprüche, stellte aber die Feststellungsklage als unzulässig fest, weil ein Feststellungsinteresse fehlte. Die Klägerin hätte Leistungsklage zur Schadensquantifizierung erheben können. Die Berufung wurde zurückgewiesen; Kosten trägt die Klägerin.
Ausgang: Berufung der Klägerin in Bezug auf Feststellungsklage abgewiesen; Feststellungsinteresse fehlt
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtskraft eines früheren Urteils erfasst nur den tatsächlich im Vorprozess entschiedenen Streitgegenstand; weitergehende, formell anders gekennzeichnete Ansprüche bleiben hiervon unberührt.
Bei Planungsfehlern eines Architekten besteht in der Regel ein Schadensersatzanspruch und nicht ein Mängelbeseitigungs- bzw. Vorschussanspruch gegenüber dem Architekten.
Nach § 256 ZPO fehlt regelmäßig das Feststellungsinteresse, wenn der Kläger bereits Leistungsklage erheben kann; der Kläger ist gehalten, den einfachsten Weg zur Durchsetzung seines Anspruchs zu wählen.
Ausnahmen vom Fehlen des Feststellungsinteresses liegen nur vor, wenn durch das Feststellungsurteil voraussichtlich sofortige Erfüllung zu erwarten ist oder der Feststellungsprozeß zur Erledigung der Streitpunkte führt und einen umfangreichen Leistungsprozeß vermeidet.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 17 O 130/92
Tenor
Die Be-ru-fung der Klä-ge-rin ge-gen das am 6. No-vem-ber 1992 ver-kün-de-te Ur-teil der 17. Zi-vil-kam-mer des Land-ge-richts Köln - 17 O 130/92 - wird auf ih-re Ko-sten zu-rück-ge-wie-sen. Das Ur-teil ist vor-läu-fig voll-streck-bar.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung, bei der es nur noch um den Feststellungsantrag der Klägerin geht, ist nicht be-gründet.
1. Das Landgericht hat den Feststellungsantrag zunächst deshalb - unausgesprochen - für unzulässig gehalten, weil ihm die Rechtskraft des Urteils in der Sache 17 O 494/89 LG Köln entgegenstehe. Da es allgemeine Prozeßvoraussetzung jeder Klage ist, daß über den Streitgegenstand noch nicht rechtskräftig entschieden ist (vgl. Thomas/Putzo, ZPO 17. Auflage, § 253 Vorbemerkung III A 1 i), führt das Fehlen dieser Prozeßvoraussetzung zur Unzulässigkeit der Klage. Die-ser Meinung des Landgerichts vermag der Senat jedoch nicht zu folgen.
Die Klägerin hat in dem erwähnten Vorprozeß die dort geltend gemachte Klageforderung von Anfang an als Vorschuß für die Schadensbeseitigung bezeichnet (vgl. Blatt 10, 41 der Beiakten 17 O 494/89 LG Köln). Das war zwar rechtlich insofern nicht richtig, als dem Beklagten ein Planungsfehler als Architekt vorgeworfen wurde, aufgrund dessen er dann auch verurteilt worden ist. Bei Planungsfehlern besteht aber der Natur der Sache nach (wenn das Bauvorhaben dem Plan entsprechend ausgeführt wurde) kein Mängelbeseitigungs-, sondern nur ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers gegen den Architekten (vgl. Palandt/Thomas, BGB 52. Auflage, § 633 Randnr. 7 m.N.). Folgerichtig gibt es insoweit auch keinen Vorschußanspruch in bezug auf die Beseiti-gung der Mängel. Das Landgericht hat seinerzeit des-halb den Beklagten auch mit Recht nach § 635 BGB ver-urteilt.
Trotz dieses falschen rechtlichen Ausgangspunktes war aber aus dem damaligen Vorbringen der Klägerin eindeu-tig ersichtlich, daß es sich nur um einen "Vorschuß", also um einen Teil des letztlich entstehenden Schadens handeln sollte. In solchen Fällen erfaßt aber naturge-mäß die Rechtskraft des Urteils auch nur diesen Teil des Streitgegenstandes (vgl. Thomas/Putzo, a.a.O., § 322 Randnr. 6 a). Die Klägerin war also nicht gehin-dert, über den im Vorprozeß und in diesem Prozeß gel-tend gemachten Leistungsanspruch hinaus einen weiter-gehenden Anspruch geltend zu machen.
2. Die Feststellungsklage ist jedoch deshalb unzuläs-sig, weil ihr das erforderliche Feststellungsinteresse fehlt. Bereits bei Erhebung der Feststellungsklage mit Schriftsatz vom 10. Juni 1992 hätte die Klägerin, jedenfalls in erheblichem Umfang, Leistungsklage erhe-ben können. Nach ständiger Rechtsprechung schon des Reichsgerichts und dann auch des Bundesgerichtshofs ist im Falle des § 256 ZPO ein Feststellungsinteresse regelmäßig zu verneinen, wenn der Kläger auf Leistung klagen kann (vgl. z.B. RGZ 82, 34; 140, 235; BGHZ 5, 314; BGH LM 256 ZPO Nr. 48). Von einem Kläger kann verlangt werden, daß er den einfachsten Weg wählt, um sein Ziel zu erreichen. Ausnahmen von dem oben erwähn-ten Grundsatz sind deshalb z.B. zugelassen worden, wenn erwartet werden kann, daß der Kläger schon auf-grund des Feststellungsurteils von dem Beklagten be-friedigt wird, oder wenn schon der Feststellungsprozeß zur Erledigung der zwischen den Parteien aufgetretenen Streitpunkte führt und damit ein umfangreicherer Lei-stungsprozeß vermieden werden kann (BGH LM § 256 ZPO Nr. 48 m.w.N. aus der Rechtsprechung). Diese Voraus-setzungen liegen hier nicht vor. Es ist nicht zu er-kennen, daß der Beklagte bereit sein könnte, aufgrund eines Feststellungsurteils Zahlungen an die Klägerin zu leisten.
Die Klägerin wäre auch in der Lage gewesen, ihren Schaden über die Feststellungen des im Beweissiche-rungsverfahren tätig gewesenen Sachverständigen W. hinaus zu beziffern. Zur Begründung ihres Feststel-lungsantrages hat die Klägerin in erster Instanz ausdrücklich selbst darauf hingewiesen, daß die Kostenschätzung in dem Gutachten W. nur einen groben Anhaltspunkt geben könne "und die genaue Kostener-mittlung aufgrund realer Planung und Ausschreibung vorbehalten bleiben" müßte. Der Schaden, um den es hier geht, ist schon im Jahre 1987 entstanden; Anfang Februar 1988 hat die Klägerin das Beweissicherungsver-fahren eingeleitet. Im Zuge dieses Verfahrens hat der Sachverständige W. sein Gutachten am 22. Januar 1989 erstattet, das Urteil im Vorprozeß ist am 18. Januar 1991 ergangen. Danach war es der Klägerin zuzumuten, die von ihr selbst erwähnte genaue Kostenermittlung zu veranlassen und auf deren Grundlage Leistungklage zu erheben. Der anspruchsbegründende Sachverhalt, nämlich die Fehlplanung des Beklagten und die daraus resul-tierenden Baumängel, war zum Zeitpunkt der Erhebung der Feststellungsklage längst abgeschlossen. Generell liegt dann die Annahme nicht fern, der Geschädigte könne den geschuldeten Schadensersatz beziffern und demzufolge auf Leistung klagen (vgl. BGH LM § 256 ZPO Nr. 126). Nur wenn sich der anspruchsbegründende Sachverhalt im Zeitpunkt der Klageerhebung noch in der Entwicklung befindet, steht der Umstand, daß in diesem Zeitpunkt eine teilweise Bezifferung des Schadens möglich wäre, der Bejahung des Feststellungsinteresses jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der Anspruch seiner Natur nach sinnvollerweise erst nach Abschluß seiner Entwicklung beziffert werden kann (BGH, a.a.O. m.w.N.). Im vorliegenden Fall hätte die Klägerin die von ihr selbst erwähnte genaue Kostenermittlung betreiben können und müssen, um auf dieser Grundlage Leistungsklage zu erheben. Auch angebliche Folgeschä-den wegen Beeinträchtigung vermieteter Räume könnten aus dieser Grundlage beziffert werden, allenfalls noch verbleibende Unsicherheiten hätten dann zusätzlich im Wege der Feststellungsklage geltend gemacht werden können. Würde die Klägerin jetzt ein Feststellungsur-teil erstreiten, dann müßte sie später in einem Lei-stungsprozeß eben die Konkretisierung nachholen, die sie jetzt versäumt hat. Wie schon ausgeführt, würde ein Leistungsprozeß im vorliegenden Falle gerade nicht vermieden werden. Es besteht aber kein vernünftiges Interesse an einer Feststellungsklage, wenn der Kläger die Konkretisierung, die er schon jetzt bringen könn-te, in einem späteren Prozeß bringen müßte. Das bishe-rige Verhalten der Klägerin zeigt, daß sie den Schaden nicht vorab beheben und dann die verauslagten Beträge geltend machen will. Auch unter diesem Gesichtspunkt wäre die Sachlage in einem späteren Leistungsprozeß keine andere als jetzt. Unter diesen Umständen ist eine Feststellungsklage wirtschaftlich nicht sinnvoll. Anstatt einen unnötigen Prozeß zu vermeiden, führt die Klägerin gerade einen solchen mit der Feststellungs-klage.
Da die Berufung somit keinen Erfolg haben konnte, hat die Klägerin ihre Kosten nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Das Urteil ist nach den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO vorläu-fig vollstreckbar.
Wert der Beschwer der Klägerin: 3.000,00 DM
(vgl. den Streitwertbeschluß des Senats vom 24. März 1993).