Verwerfung der beim unzuständigen OLG eingelegten Rechtsbeschwerde
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte legte gegen die Verwerfung ihrer Berufung eine als "Rechtsbeschwerde" bezeichnete Eingabe beim Oberlandesgericht ein. Das OLG Köln verwirft diese als unzulässig, weil die Rechtsbeschwerde nach § 575 Abs. 1 ZPO beim Bundesgerichtshof einzulegen ist. Eine Umdeutung in eine Gegenvorstellung scheiterte, da die Beklagte auf den Hinweistermin nicht reagierte. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Ausgang: Die beim unzuständigen OLG eingelegte Rechtsbeschwerde der Beklagten wird als unzulässig verworfen; Kosten trägt die Beklagte.
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO beim zuständigen Rechtsbeschwerdegericht (Bundesgerichtshof) einzulegen; die Einlegung bei einem nicht zuständigen Oberlandesgericht ist unzulässig.
Ein bei einem unzuständigen Gericht eingelegter Rechtsbehelf wird dadurch nicht wirksam gemacht; im Verfahren der Rechtsbeschwerde besteht kein Abhilfeverfahren gegen Zuständigkeitsmängel.
Nach obergerichtlicher Rechtsprechung können Rechtsbeschwerden wirksam nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden.
Eine als Rechtsbeschwerde bezeichnete Eingabe kann nur dann als Gegenvorstellung gewertet werden, wenn aus dem Verhalten der Partei oder nach Aufforderung ersichtlich wird, dass eine solche Einordnung gerechtfertigt ist; reagiert die Partei auf entsprechenden Hinweis nicht, bleibt die Bezeichnung maßgeblich.
Die Verwerfung der Berufung wegen Nichterreichens der Berufungssumme ist nach § 522 Abs. 1 ZPO zulässig und rechtfertigt die Zurückweisung der Berufung als unzulässig.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 43 O 73/12
Tenor
I. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den ihre Berufung gegen das Teilurteil des Landgerichts Aachen vom 15.03.2013 (-43 O 73/12-) verwerfenden Beschluss des Senats vom 09.07.2013 wird als unzulässig verworfen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
Gründe
Der Senat hat mit Beschluss vom 09.07.2013 die Berufung gegen das Teilurteil des Landgerichts Aachen vom 15.03.2013 (-43 O 73/12-) wegen Nichterreichens der Berufungssumme gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen. Die hiergegen durch die Beklagte eingelegte „Rechtsbeschwerde“ ist unzulässig, so dass auch diese zu verwerfen war. Denn die Beklagte hat die Rechtsbeschwerde beim insofern nicht zuständigen Gericht eingelegt. Der Senat ist zur Entscheidung auch berufen, da die Beklagte, die auf die Verfügung vom 02.08.2013 nicht reagiert hat, zum Ausdruck gebracht hat, dass sie eine Entscheidung des Senats begehrt.
Gemäß § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde beim Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist der Bundesgerichtshof, § 133 GVG. Die Einlegung der Rechtsbeschwerde beim nicht zuständigen Oberlandesgerichts genügt nicht (Zöller/Heßler, ZPO, 29. Auflage 2012, § 575 Rn. 4; Musielak/Ball, ZPO, 10. Auflage 2013, § 575 Rn. 3), was schon daraus folgt, dass es im Verfahren der Rechtsbeschwerde kein Abhilfeverfahren gibt (Zöller/Heßler, a.a.O. Rn. 5) und Rechtsbeschwerden nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, Beschl. v. 21.03.2002, -IX ZB 18/02-, zitiert nach juris) wirksam nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden können. Die beim Oberlandesgericht eingelegte Rechtsbeschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen.
Das durch die Beklagte als „Rechtsbeschwerde“ bezeichnete Rechtsmittel kann auch nicht zugunsten der Beklagten als „Gegenvorstellung“ gegen die Verwerfung der Berufung durch den Beschluss des Senats vom 09.07.2013 eingestuft werden. Denn die Beklagte ist mit Verfügung des Vorsitzenden vom 02.08.2013 ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass das als „Rechtsbeschwerde“ bezeichnete Rechtsmittel beim unzuständigen Gericht eingelegt worden ist, was nicht ausreichend sei. Dabei ist ihr auch Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden. Nachdem die Beklagte hierauf aber nicht reagiert hat, hat sich der Senat außerstande gesehen, das insofern eindeutig als „Rechtsbeschwerde“ bezeichnete Rechtsmittel der Beklagten als „Gegenvorstellung“ einzustufen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: Euro 300,00