Berufung wegen Provisionskürzungskündigung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich mit Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Köln und beantragte Fristverlängerung; das OLG Köln wies die Berufung als offensichtlich erfolglos gemäß §522 Abs.2 ZPO zurück. Das Gericht sah keine Rechtsverletzung und keine entscheidungserhebliche Tatsachen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen. Die Klägerin konnte die behauptete existenzvernichtende Vergütungsherabsetzung nicht substantiiert nachweisen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, weil weder rechtliche noch tatsächliche Gründe eine andere Entscheidung rechtfertigen.
Zur Begründung einer fristlosen Kündigung wegen Vergütungsherabsetzung ist substantiiert darzulegen, inwieweit die Kürzung zu einer grob unbilligen oder existenzvernichtenden Verschlechterung der Vergütung führt; pauschale Prozentangaben genügen nicht.
Bei der Prüfung der Auswirkung einer Provisionskürzung sind alle maßgeblichen Vergütungsbestandteile (z. B. Bestands- und Abschlussprovisionen) zu berücksichtigen; das isolierte Gegenüberstellen eines reduzierten Provisionssatzes ist nicht ausreichend.
Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO; die vorläufige Vollstreckbarkeit kann gemäß §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO ohne Sicherheitsleistung angeordnet werden.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 27 O 174/13
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 20.03.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 27 O 174/13 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Dieser Beschluss und das angegriffene Urteil des Landgerichts Köln – 27 O 174/13 – sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).
I. Zur Begründung verweist der Senat auf seine Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 04.09.2014, an denen er auch nach nochmaliger Beratung festhält. Das Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 06.10.2014 führt nicht zu einer anderen Sicht. Auch war kein weiteres Zuwarten geboten, weil die Klägerin in vorgenanntem Schriftsatz zugleich „Antrag auf Fristverlängerung“ gestellt hatte. Denn sie hat auch auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 08.10.2014 den Verlängerungsantrag nicht konkretisiert, und Hinderungsgründe, jedenfalls inzwischen weiter vorzutragen, sind nicht ersichtlich.
Soweit die Klägerin ein falsches Verständnis zur Berechnung der Kündigungsfrist rügt, greift dies nicht, weil der Senat bei seiner Abwägung berücksichtigt hat, dass die Klägerin im Falle der ordentlichen Kündigung – wie von ihr reklamiert – weitere 6 Monate, nämlich bis zum 30.06.2013, an die Beklagte vertraglich gebunden gewesen ist.
Soweit die Klägerin erneut die – nach ihrer Auffassung sittenwidrige, weil existenzvernichtende - Herabsetzung des Bestandsprovisionssatzes um ca. 66 % durch Schreiben der Beklagten vom 13.01.2013 rückwirkend für 2013 als entscheidenden Kündigungsgrund anführt, so verweist der Senat auf seine Ausführungen im Hinweisbeschluss unter 2 d). In dieser Maßnahme, die offenbar auch eine Reaktion der Beklagten auf die fristlose Kündigung der Klägerin und den Rückgang des Geschäftsergebnisses darstellt, kann kein wichtiger Grund zur Kündigung gesehen werden. Denn der höhere Provisionssatz beruhte auf einer jährlich abzuschließenden Sondervereinbarung, so dass die vorherige zweijährige Praxis auch keinen besonderen Vertrauenstatbestand erzeugen konnte. Jedenfalls kann die Behauptung der nicht mehr auskömmlichen Bezahlung nicht schlicht mit dem verringerten Bestandsprovisionssatz begründet werden, sondern es hätte gegenübergestellt werden müssen, was die Klägerin bei normalem Geschäftsfortgang und verringertem Bestandsprovisionssatz monatlich im Vergleich zum Vorjahr verdient hätte. Die Klägerin setzt aber einfach die Kürzung des Provisionssatzes in den Sparten T und Kfz mit einer "Lohnkürzung von insgesamt 66 %" gleich. Dass dieser Vergleich hinkt, hat der Senat im Hinweisbeschluss zum Ausdruck gebracht. Nicht nur, dass sich aus den Anlagen KBer 6/1 und 6/2 ergibt, dass die Verringerung des Bestandsprovisionsaufkommens nicht nur aus dem niedrigeren Provisionssatz, sondern auch aus dem geringeren Bestand resultiert, geht auch aus den eigenen Unterlagen der Klägerin (Provisionsbestimmungen in K1, Anlagen K 17, K 18) hervor, dass sie nicht nur Bestandsprovisionen, sondern auch Abschlussprovisionen erhalten hat. Ob nun die Abschlussprovisionen einen wesentlichen Teil ausmachten – wie die Beklagte zunächst unwidersprochen in der Berufungserwiderung vorgetragen hatte - oder nicht, wie die Klägerin nunmehr ohne nähere Darlegung behauptet, ist gar nicht relevant; denn jedenfalls gab es sie, und daher ist die Vergleichsberechnung der Klägerin nicht schlüssig und kann zur Begründung einer grob unbilligen Kürzung der Vergütung durch die Beklagte nicht herangezogen werden. Auch soweit die Klägerin für den Umfang der Provisionskürzung die geringen Provisionszahlungen für das erste Halbjahr 2013 anführt, so ist dies nicht stichhaltig, weil die Klägerin ab dem 21.01.2013 ihre Tätigkeit für die Beklagte eingestellt hat und daher kein Geschäft mehr generieren konnte.
Anhaltspunkte für eine willkürliche Ungleichbehandlung der Klägerin durch die Beklagte bestehen daher nicht.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO
Streitwert für das Berufungsverfahren: 11.935,82 €