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Oberlandesgericht Köln·19 U 62/93·21.10.1993

Softwarekauf: Verkäuferpflicht zur Beratung über geeignete Programmversion

ZivilrechtSchuldrechtKaufrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Käufer klagte auf Kaufpreiszahlung für eine Vollversion von Branchensoftware; das OLG Köln wies die Klage ab. Entscheidungsgegenstand war, ob der Anbieter seine Beratungspflichten verletzt hat. Das Gericht stellte fest, dass der Verkäufer bei mangelnder Kundensachkunde zur Ermittlung des Anforderungsprofils zu beraten und auf günstigere Versionen hinzuweisen hat. Bei Unterlassen besteht Haftung nach culpa in contrahendo mit Anspruch auf Rückabwicklung/Schadensersatz nach § 249 BGB.

Ausgang: Klage auf Kaufpreiszahlung für Vollversion abgewiesen; Anschlussberufung zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Anbieter von Standardsoftware hat den Anwender bei der Ermittlung des Anforderungsprofils und der Auswahl der für ihn geeigneten Programmversionen zu beraten, sofern der Kunde nicht über die erforderliche Sachkunde verfügt.

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Erkennt der Anbieter, dass der Kunde nicht informiert ist, muss er auf das Vorhandensein unterschiedlicher, preislich und funktional variierender Programmversionen hinweisen und sich nach dem konkreten Bedarf erkundigen.

3

Führt der Anbieter trotz erkennbarer Unkenntnis des Kunden keine hinreichende Bedarfsermittlung durch, begründet dies eine Verletzung vorvertraglicher Pflichten (culpa in contrahendo) mit Anspruch auf Schadensersatz oder Rückabwicklung.

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Die Beratungspflicht umfasst gezielte Nachfragen zu Betriebsgröße, Lagerhaltung und Arbeitsabläufen; bloße Demonstration einer Software ohne Abklärung konkreter Erfordernisse genügt nicht.

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Ein früheres Angebot eines anderen Mitarbeiters entbindet den konkret beratenden Mitarbeiter nicht von seiner Pflicht, selbst zu klären, ob eine einfachere und günstigere Version für den Kunden ausreichend ist.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ BGB § 249§ BGB § 286§ 249 BGB§ 91 ZPO§ 97 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 14 O 92/92

Leitsatz

1. Der Software-Verkäufer ist verpflichtet, den Anwender bei der Auswahl der für diesen geeigneten Programme zu beraten. 2. Führt der Anbieter in seinem Sortiment mehrere unterschiedlich ausgestattete Programmversionen, deren Preise sehr unterschiedlich sind, so muß er sich über den Bedarf des Kunden vergewissern und darf diesem nicht die teuerste Version andienen, wenn die billigste (abgespeckte) Version den Bedürfnissen des Kunden ohne weiteres gerecht wird.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 10.02.1993 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn - 14 O 92/92 - teilweise abgeän-dert und neu gefaßt: Die Klage wird abgewiesen. Die Anschlußberufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.

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Die Klage ist unbegründet, der Klägerin steht der geltend gemachte Kaufpreisanspruch nicht zu; denn der Beklagte kann gemäß § 249 BGB verlangen, so gestellt zu werden, als ob er den Kaufvertrag über das Softwareprogramm W. mit dem Programm T. nicht abgeschlossen hätte. Die Klägerin hat den Beklag-ten bei Abschluß des Vertrages, vertreten durch den Zeugen G., schuldhaft falsch beraten. Dafür hat die Klägerin nach den Grundsätzen des Ver-schuldens bei Vertragsschluß (c.i.c.) einzustehen. Nach dem Ergebnis der im Berufungsverfahren durch-geführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, daß der Außendienstmitarbeiter der Klägerin, der Zeuge G., den Beklagten bei den Ver-tragsverhandlungen nicht pflichtgemäß über die Ge-eignetheit der Software-Programme für die indivi-duellen betriebsbezogenen Bedürfnisse des Beklagten beraten hat.

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Der Anbieter von Softwaren, der im Regelfall über ein größeres Know-how und eine umfangreichere Erfahrung im EDV-Bereich verfügt als der Anwender (so schon OLG Stuttgart CR 89, 598, 600), hat den Anwender bei Vertragsabschluß und bei Erstel-lung des Anforderungsprofils zu beraten, wenn er erkennt, daß dieser nicht über die nötige Sach-kunde verfügt, es sei denn, der Anwender verlangt eine bestimmte Software, etwa, weil er sich im Vorfeld anderweitig sachkundig gemacht hat (vgl. Senat OLGR 1993, 66 = Jur PC 1993, 1964 = BB 1993, Beil. 13 Nr. 7). Zu den Mitwirkungspflichten des Anbieters gehört die Mitwirkung bei der Ermittlung der betrieblichen Bedürfnisse des Anwenders, wobei er erkennbare Unklarheiten und Widersprüche bei der Zielvorgabe aufklären muß. Dies insbesondere dann, wenn er erkennt, daß der Kunde keine oder nur laienhafte Vorstellungen und Vorkenntnisse hat.

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Dazu gehört beim Verkauf branchenspezifischer Software - hier im Kraftfahrzeugwerkstättenbe-reich - die Abklärung, welche von mehreren ver-triebenen Versionen der Anbieterfirma für die kon-kreten betrieblichen Anforderungen des Anwenders geeignet und angemessen dimensioniert ist. Deshalb muß sich der Anbieter ein Bild von der Größe des Betriebes und den konkreten Arbeitsvorgängen machen, die durch die ins Auge gefaßte EDV-Lösung (Software) abgedeckt werden soll. Geschieht dies nicht bereits durch hinreichend konkrete Vorgaben des Anwenders, bedarf es der gezielten Nachfrage des Anbieters.

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Führt der Anbieter in seinem Sortiment mehrere un-terschiedlich ausgestattete Versionen, muß er von sich aus jedenfalls dann auf deren Vorhandensein hinweisen, wenn er erkennt, daß der Kunde darüber nicht informiert ist, und keine konkreten Umstände dafür sprechen, daß der Anwender zum Erwerb einer bestimmten Version definitiv entschlossen ist.

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Dabei hat der Anbieter dem unerfahrenen Anwender gegenüber größere Beratungspflichten als demjeni-gen gegenüber, der ersichtlich Vorkenntnisse hat, etwa weil bereits eine EDV-Anlage vorhanden ist, was abzuklären ist.

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Dieser Verpflichtung ist der Zeuge G. nach den getroffenen Feststellungen nicht in ausreichendem Maße nachgekommen.

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Der Zeuge G. wußte, daß der Beklagte noch nicht über eine EDV-Anlage verfügte. Der Zeuge G. demon-strierte das Programm auf eigener Hardware. Bei dieser Gelegenheit hat der Beklagte ausdrücklich danach gefragt, ob es nicht eine andere, billigere Version gebe, die seinen eingeschränkten betrieb-lichen Ansprüchen gerecht werde. Dies hat der Zeuge G. verneint. In diesem Zusammenhang hätte er aber auf die abgespeckte, wesentlich konstengün-stigere Einsteigerversion seiner Firma hinweisen müssen. Dies hat er nach dem Ergebnis der Beweis-aufnahme nicht getan. Vielmehr hat er gegenüber dem Beklagten betont, daß nur das vorgeführte W.-Programm dessen Ansprüchen gerecht werde. Auch, wenn der Zeuge die Frage im Verhältnis zu Mitbewerbern verstanden hat, hätte er im Rahmen pflichtgemäßer Beratung auf die eigene einfachere Version hinweisen müssen.

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Dabei kann die Klägerin sich nicht darauf berufen, daß ein anderer ihrer Mitarbeiter gegenüber den Beklagten bereits einige Zeit vorher ein Angebot bezüglich der Vollversion abgegeben hatte. Die Klägerin hat zu den Umständen, die hierzu führten, keinerlei Sachvortrag erbracht. Der Zeuge G. hat bekundet, lediglich die Vollversion demonstriert zu haben, weil das frühere Kaufangebot, das hätte aktualisiert werden sollen, diese Version betraf. Mit seinem Kollegen habe er über die Angelegen-heit nicht gesprochen. Bei dieser Sachlage konnte der Zeuge G. nicht davon ausgehen, daß mit dem Beklagten jemals über die Einsteigerversion ge-sprochen worden und ein Hinweis darauf entbehrlich war. Auch aufgrund der vor Ort angetroffenen Verhältnisse hatte der Zeuge G. keine Veranlassung anzunehmen, die Einsteierversion komme für den Beklagte überhaupt nicht in Betracht. Der Zeuge selbst hat bekundet, daß es generelle Erfahrungs-werte über die Teilebevorratung in Werkstätten bestimmter Größenordnungen nicht gibt. Dies richte sich vielmehr nach den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles, wie etwa die örtliche Nähe zu einem Ersatzteillager oder einer Zuliefererfirma. Allein der Umstand, daß mit der Einsteigerver-sion nur 300 Teile erfaßt und verwaltet werden können, sprach für sich gesehen nicht gegen ihre Geeignetheit. Jedenfalls hätte der Zeuge insoweit ausdrücklich nachfragen müssen, in welchem Umfang eine Lagerhaltung im Betrieb des Beklagten anfiel. Dies betrifft auch die Anzahl der gleichzeitig zu bearbeitenden offenen Aufträge. Daß der Beklagte keine mehrplatzfähige Version benötigte und keine solche, mit der eine Filialtätigkeit betrieben werden konnte, muß dem Zeugen nach Auffassung des Senats schon aufgrund der Werkstattgröße aufgefal-len sein.

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Selbst wenn entgegen der Behauptung des Beklagten nicht ausdrücklich darüber gesprochen worden sein sollte, daß der Beklagte keinen Fahrzeughandel betrieb, konnte der Zeuge allein aufgrund des Um-standes, daß im Hof einige unangemeldete Fahrzeuge standen, nicht annehmen, daß der Beklagte einen so umfangreichen Handel betrieb, daß von ihm insoweit eine EDV-mäßige Verwaltung gewünscht wurde. Der Zeuge hat auch keine Beobachtungen geschildert, aufgrund deren er das hätte annehmen können.

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Diese gesamten Umstände hätten den Zeugen bei pflichtgemäßer Beratung veranlassen müssen, den Beklagten über die billigere Möglichkeit aufzuklä-ren, als er erkannte, daß der Beklagte hierüber nicht informiert war.

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Da ein Zahlungsanspruch der Klägerin nicht be-steht, ist die auf einen höheren Zinsanspruch ge-richtete Anschlußberufung unbegründet.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Berufungsstreitwert und Beschwer

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der Klägerin: 17.328,00 DM.