Schadensersatz: Mietwagenkosten bei Verfügbarkeit von Vorführwagen nicht ersatzfähig
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte Ersatz diverser Aufwendungen nach einem Unfall, insbesondere Mietwagenkosten für ca. drei Wochen. Das OLG Köln reduzierte den Anspruch, weil der Geschädigte als Händler über bis zu 15 Vorführwagen verfügte und das Unfallfahrzeug nur wenig genutzt war. Mietwagenkosten wurden deshalb als unternehmerisch unvertretbar und nicht erstattungsfähig angesehen.
Ausgang: Berufung der Beklagten teilweise stattgegeben; Mietwagenkosten wegen unvertretbarer Aufwendung nicht ersetzt, Teilanspruch (1.087,15 DM) zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Unfallgeschädigter kann nur solche Aufwendungen ersetzt verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage machen würde.
Mietwagenkosten sind grundsätzlich ersatzfähig; diese Erstattungsfähigkeit entfällt jedoch, wenn dem Geschädigten ohne weiteres verfügbare Ersatzfahrzeuge zur Verfügung standen.
Die Miete eines Ersatzfahrzeugs ist unvertretbar und somit nicht ersatzfähig, wenn der Geschädigte als Unternehmer mehrere Vorführwagen vorhalten konnte und das Unfallfahrzeug nur geringfügig genutzt war.
Bei teilweiser bereits gerichtlicher Zuerkennung von Beträgen ist die Berufung insoweit zurückzuweisen, soweit die Beklagten einen entsprechenden Betrag zuerkannt haben und keine weiteren ersatzfähigen Aufwendungen vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 21 O 575/97
Leitsatz
Ein Unfallgeschädigter kann nur Aufwendungen ersetzt verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage machen würde. Zu Aufwendungen dieser Art gehört die Miete eines Ersatzfahrzeuges für ca. 3 Wochen nicht, wenn dem Geschädigten (hier: Kraftfahrzeughändler) mehrere andere PKW (hier: bis zu 15 Vorführwagen) zur Verfügung stehen, die ohne weiteres hätten benutzt werden können. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Unfallfahrzeug nur wenig gefahren worden ist (hier: 1.593 km in 5 Monaten).
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts vom 19.02.1999 - 21 O 575/97 - weiterhin teilweise abgeändert. Die Klage wird in Höhe von 6.055,79 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15.07.1997 abgewiesen. In Höhe eines Betrages vom 1.087,15 DM wird die Berufung zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 45 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 55 %. Von den Kosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin 88 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 12 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Nachdem durch Teilurteil vom 07.01.2000 der Klägerin ein Betrag von insgesamt 9.348,70 DM zugesprochen worden ist, war die Klage abzuweisen, soweit dies nicht schon durch Zurückweisung der Anschlussberufung der Klägerin in Höhe von 1.721,56 DM nebst Zinsen geschehen ist
a. Das ergibt sich bis auf die Mietwagenkosten von 3.113,00 DM, von denen die Klägerin nach dem Teilurteil ohnehin nur zwei Drittel, also 2.075,33 DM verlangen könnte, bereits aus diesem Teilurteil. Insoweit hätte die Klage schon dort abgewiesen werden können.
b. Auch bezüglich der Mietwagenkosten, die noch in Höhe von 2.075,33 DM im Streit sind (s.o. unter a.), konnte die Klage keinen Erfolg haben. Nach der Bekundung der Zeugin J. mag zwar angenommen werden, dass die Klägerin mit dem "PKW-Verleih K.-H. J." einen Mietvertrag über einen PKW Peugeot 806 abgeschlossen hat, und dass die Zeugin das auf die Klägerin zugelassene Unfallfahrzeug ausschließlich privat genutzt hat. Es kann dahinstehen, ob es sich dann tatsächlich noch um ein gewerblich genutztes Fahrzeug gehandelt hat. Denn grundsätzlich sind auch bei gewerblicher Nutzung des Unfallfahrzeugs Mietwagenkosten in gleicher Weise zu ersetzen wie bei Privatfahrzeugen (BGH, NJW 1985, 793; NJW 1993, 3321; Senat, NJW-RR 1993, 913; 1053; Palandt/Heinrichs, BGB 59. Aufl., § 249 Rn. 17). Aus der weiteren Aussage der Zeugin ergibt sich aber, dass die Klägerin über eine große Zahl von Vorführwagen - bis zu 15 - verfügt hat, die nicht ständig alle im Einsatz waren. Unter diesen Umständen kann sie keinen Ersatz der Mietwagenkosten verlangen. Die Miete war unternehmerisch unvertretbar (vgl. zu diesem Abgrenzungskriterium nach § 251 II BGB BGH und Senat a.a.O.). Allgemein kann ein Geschädigter nur die Aufwendungen ersetzt verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (BGH, NJW 1985, 2639; Palandt/Heinrichs, a.a.O., Rn. 13). Zu Aufwendungen dieser Art gehört die Miete eines Ersatzfahrzeugs für ca. drei Wochen nicht, wenn dem Geschädigten, hier der Klägerin, mehrere andere PKW zur Verfügung stehen, von denen die Zeugin ohne weiteres einen hätte benutzen können, zumal sie nach dem festgestellten Kilometerstand von 1.593 km in fünf Monaten und auch nach ihrer eigenen Aussage das Unfallfahrzeug nur wenig gefahren hatte (vgl. OLG Nürnberg, NJW-RR 1999, 467; Palandt/Heinrichs, a.a.O., Rn. 14). Sie hätte daher auch den Ersatzwagen nicht ständig in Anspruch nehmen müssen.
c. Aus dem bisher Gesagten folgt, dass die Berufung der Beklagten nur in Höhe der Differenz zwischen dem der Klägerin im Teilurteil zugesprochenen Betrag von 9.348,70 DM und dem von den Beklagten in ihrem Berufungsantrag zugestandenen Betrag von 8.261,55 DM, also in Höhe von 1.087,15 DM ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit war sie zurückzuweisen.
d. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 I, 97 I ZPO. Das Urteil ist nach den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar.
Streitwert für die Berufungsinstanz (Berufung und Anschlussberufung) bis zum Erlass des Teilurteils vom 07.01.2000: 8.864,50 DM, ab Erlass des Beweisbeschlusses vom 07.01.2000: 2.075,33 DM.
Wert der Beschwer der Klägerin: 1.087,15 DM.
Wert der Beschwer der Beklagten: 7.777,35 DM.