Berufung wegen Sturz auf Tanzfläche abgewiesen – keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Schmerzensgeld nach einem Sturz auf einer Tanzveranstaltung mit etwa 800 Gästen. Das OLG Köln bestätigt die Abweisung der Klage, da die Klägerin nicht substantiiert darlegt, dass der Parkettboden über das übliche Maß hinaus glatt und ursächlich für den Sturz war. Ein einzelner Sturz unter zahlreichen Besuchern begründet keine Haftung ohne weitere konkrete Anhaltspunkte.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Köln zurückgewiesen; Schmerzensgeldklage abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Allein aus dem Umstand eines einzelnen Sturzes bei einer vielbesuchten Tanzveranstaltung lässt sich nicht ohne weitere konkrete Anhaltspunkte auf Sicherheitsmängel des Fußbodens schließen.
Der Anspruch auf Schmerzensgeld wegen eines Sturzes auf einer Tanzfläche setzt voraus, dass der Geschädigte beweist, dass der Betreiber seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat und der Boden ursächlich für den Unfall war.
Ein zum Tanzen geeigneter Parkettboden ist nicht per se unzulässig glatt; Besucher haben mit einer gewissen Glätte zu rechnen und müssen ihr Verhalten darauf einstellen.
Zur Bejahung einer Haftung wegen Glätte auf einer Tanzfläche sind bei zahlreich anwesendem Publikum konkrete, über das normale Maß hinausgehende Anhaltspunkte (z. B. mehrere gleichartige Stürze oder objektive Befunde) erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 28 O 464/92
Leitsatz
Allein aus dem Umstand, daß sich bei einer von ca. 800 Gästen besuchten Tanzveranstaltung zu später Stunde ein Sturz auf dem Tanzparkett ereignet, kann nicht auf Sicherheitsmängel des Fußbodens geschlossen werden.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 03.02.1993 - 28 O 464/92 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht und aus zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein Schmerzensgeldan-spruch aus §§ 847, 823, 421, 249 BGB zu.
Denn die Klägerin hat nicht darlegen und unter Beweis stellen können, daß die Beklagten die ihnen obliegende Verkehrssicherungspflicht im Bereich der Tanzfläche der F. T. verletzt hätten, und daß der Sturz der Klägerin im Verlauf der Tanzveran-staltung der "A. R." am 29.10.1989 gegen 1.00 Uhr morgens darauf beruhte.
Zwar hat jeder, der eine in seinem Verantwortungs-bereich liegende Gefahrenquelle eröffnet und un-terhält, im Rahmen des Zumutbaren diejenigen Maß-nahmen oder Vorkehrungen zu treffen, die notwendig sind, um Dritte vor Schaden zu bewahren (BGH VersR 1978, 738). Dazu gehört auch, Publikum vor Gefahren zu schützen oder zumindest hinreichend zu warnen, die sich aus der Beschaffenheit des Par-kettfußbodens einer Tanzfläche ergeben (OLG Hamm VersR 1982, 883, 884).
Daß indes an jenem Abend das Parkett auf der Tanz-fläche eine derartige Gefahrenquelle dargestellt hätte, ist seitens der Klägerin nicht nachvoll-ziehbar dargetan.
Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, daß beim Sturz oder Ausrutschen einer einzelnen Person der Fußboden hierfür ursächlich sein muß (LG Hof VersR 1957, 621). Vielmehr können die Ursachen eines Sturzes mannigfach sein. Der Sturz alleine führt nicht zwingend zu dem Schluß, dies beruhe auf zu großer Glätte des Bodens (OLG Köln VersR 77, 575).
Der Parkettboden eines Festsaales, der seiner Zweckbestimmung entsprechend zum Tanzen benutzt wird, ist vom Sicherungspflichtigen in ordnungsge-mäßem Zustand gehalten, wenn auf ihm ein Gleiten möglich ist. Einen Unfall auf dem Tanzparkett hat der Geschädigte sich selbst zuzurechnen, wenn er sich nicht auf die Glätte des Parkettbodens ein-stellt (OLG Düsseldorf VersR 84, 791). Denn Gäste, die in einem Festsaal feiern und dabei auch tanzen wollen, nehmen einen glatten Parkettboden nicht nur hin, sondern erwarten ihn auch und stellen sich auf die Gefahren ein, die von dieser Glätte beim Betreten und Begehen des Fußbodens ausgehen, solange der Fußboden trotz der Glätte ohne beson-dere Vorsicht auch mit bei Festlichkeiten üblichem Schuhwerk betreten werden kann (BGH NJW 1991, 921).
Der von der Klägerin geschilderte Sachverhalt ent-hält keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Tanzfläche in den F. T. über das normale Maß hinaus glatt gewesen wäre. Daß außer der Klägerin an jenem Abend von den immerhin 800 Teilnehmern der Tanz-veranstaltung auch nur eine einzige andere Person zu Fall gekommen oder beim Tanzen ausgerutscht wäre, wird nicht behauptet. Die Klägerin selbst, die sich als erfahrene Besucherin derartiger Veranstaltungen darstellt, hat sich aufgrund der vorgefundenen Bodenverhältnisse nicht vom Tanzen abhalten lasssen. Sie hat im Verlaufe des Abends mehrfach mit ihrem Partner die Tanzfläche aufge-sucht, die auch zu später Stunde nach den Angaben der Klägerin noch gut besucht war. Bei dieser Sachlage hätte es zur Darlegung einer von Anfang an bestehenden erhöhten Gefahrenquelle konkreterer Anhaltspunkte bedurft als der Bezugnahme auf den Eindruck anderer Besucher der Tanzveranstaltung, die ihrerseites auch nicht zu Fall gekommen sind. Weder die Schilderung des Sturzes eines anderen Gastes auf der Marmortreppe zu den Toiletten - al-so nicht auf Parkett - noch die Bemerkung einer Besucherin der Tanzveranstaltung, es sei so glatt gewesen, daß sie sich kaum getraut habe, zu tan-zen, sind geeignet, die Annahme zu rechtfertigen, der Sturz der Klägerin beruhe auf einer unzulässi-gen Glätte des Bodens. Gemessen an der Zahl der Teilnehmer, die nach Angaben der Klägerin auch intensiv die Tanzfläche nutzten, stellt ein einzi-ger, wenn auch folgenschwerer Sturz keinen Umstand dar, der Veranlassung gäbe, von Sicherheitsmängeln auszugehen.
Mit dem von der Klägerin in bezug genommenen Fall, den der 13. Zivilsenat des OLG Köln zu einer Tanzfläche in einem Festsaal in Aachen entschieden hat, ist der nunmehr zu entscheidende Fall nicht vergleichbar. Die Klägerin mag der ihr bekannten früheren Entscheidung den in wesentlichen Punkten abweichenden Sachverhalt entnehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Berufungsstreitwert und
Beschwer der Klägerin: 20.000,00 DM
##blob##nbsp;
##blob##nbsp;