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Oberlandesgericht Köln·19 U 59/10·27.07.2010

Berufung zurückgewiesen (Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBerufungsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte legte Berufung gegen das Urteil des LG Aachen ein; das OLG Köln wies die Berufung durch Beschluss zurück. Zentrales Problem war, ob die Berufung Aussicht auf Erfolg hat bzw. grundsätzliche Bedeutung besitzt. Das Gericht hielt die Berufung für aussichtslos, wies zuvor auf die beabsichtigte Zurückweisung hin; die Beklagte nutzte die Stellungnahmemöglichkeit nicht. Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.

Ausgang: Berufung der Beklagten als aussichtslos gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen; Kosten der Berufung der Beklagten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil nicht erfordert.

2

Vor einer Zurückweisung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO sind die Beteiligten über die beabsichtigte Entscheidung und die Gründe zu unterrichten und zur Stellungnahme zu ermächtigen; bleibt eine Reaktion aus, kann der Senat an seinen Erwägungen festhalten.

3

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem unterliegenden Berufungsführer aufzuerlegen; die Rechtsgrundlage für die Kostenlast ist § 97 Abs. 1 ZPO.

4

Das Berufungsgericht hat für das Berufungsverfahren einen Streitwert festzustellen, der für die Kostenfestsetzung heranzuziehen ist.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 10 O 589/09

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 18.03.2010 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 10 O 589/09 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.

Gründe

2

Die Berufung der Beklagten war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO).

3

Die Beklagte ist auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür mit Beschluss des Senats vom 28.06.2010 hingewiesen worden. An den darin geäußerten Erwägungen hält der Senat fest. Die Beklagte hat von der ihr eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

5

Streitwert für das Berufungsverfahren: 6.602,96 EUR