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Oberlandesgericht Köln·19 U 59/10·27.06.2010

Berufung gegen Urteil wegen Vergütungsanspruchs und unwirksamer AGB-Klausel zurückzuweisen

ZivilrechtWerkvertragsrechtAGB-RechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte legte Berufung gegen das Urteil des LG Aachen ein; das OLG Köln beabsichtigt, die Berufung gemäß §522 Abs.2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Streitgegenstand war ein Vergütungsanspruch für Werbeeinblendungen (§631 BGB) und die Wirksamkeit einer AGB-Klausel, die Vergütungsansprüche ausschließt. Das Gericht bestätigt den Zahlungsanspruch von 6.602,96 € und erklärt die streitige Ziffer 3.1 der AGB nach §§310, 307 BGB für unwirksam; ferner bejaht es vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten und Nebenforderungen nach §§280,286,288 BGB.

Ausgang: Berufung der Beklagten hat keine Aussicht auf Erfolg und soll gemäß §522 Abs.2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen werden

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Vergütung aus einem Werkvertrag (§ 631 Abs. 1 BGB) besteht, wenn der Werkunternehmer die geschuldete Leistung erbracht hat.

2

Allgemeine Geschäftsbedingungen, die dem Werkunternehmer für beliebige Pflichtverstöße pauschal und ohne Rücksicht auf Verschulden oder Schwere des Verstoßes den Anspruch auf bereits verdiente Vergütung entziehen, sind nach §§ 310, 307 BGB unwirksam.

3

Verfallklauseln und Vertragsstrafen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen der Inhaltskontrolle und sind regelmäßig unangemessen, wenn sie dem Kunden erhebliche Nachteile ohne besondere Interessen des Verwenders auferlegen.

4

Vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten und Verzugszinsen können sich aus §§ 280 Abs.1, 286 BGB sowie § 288 Abs.2 BGB ergeben, wenn der Schuldner in Verzug ist.

5

Eine Berufung kann nach § 522 Abs.2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen werden, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO§ 546 ZPO§ 529 ZPO§ 513 Abs. 1 ZPO§ 631 Abs. 1 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 10 O 589/09

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 18.03.2010 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 10 O 589/09 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.

Gründe

2

Die Berufung der Beklagten hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

3

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil der Klage im zugesprochenen Umfang zu Recht stattgegeben. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Sicht.

4

1. Aus den zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, steht der Klägerin gegen die Beklagte gemäß § 631 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Zahlung einer Vergütung für Werbeeinblendungen in Höhe von 6.602,96 € zu .

5

Die Beklagte kann entgegen ihrer mit der Berufung vertretenen Auffassung dem Anspruch nicht ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen entgegenhalten und daraus ableiten, dass im Falle eines Verstoßes gegen bestimmte, für die Teilnehmer am Werbenetzwerk geltende Verhaltensregeln die Vergütung auch für die Vergangenheit entfalle. Denn die betreffende, in der Klageerwiderung und der Berufungsbegründung zitierte Bestimmung der Ziffer 3.1 ist jedenfalls - ungeachtet der Frage der Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen - nach §§ 310, 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sie als Verfallklausel oder "kaschierte" Vertragsstrafe anzusehen ist. Vertragsstrafeklauseln stellen in der Regel eine unangemessene Benachteiligung i. S. d. § 307 Abs. 1 BGB dar, da sie dem Kunden erhebliche Nachteile aufbürden, ohne durch besondere Interessen des Verwenders gerechtfertigt zu sein (Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 309, Rdn. 33). Für Verfallklauseln, die zwar ebenfalls an das Vorliegen einer Vertragsverletzung anknüpfen, sich indes von einer Vertragsstrafe im engeren Sinn dahingehend unterscheiden, dass sie keine zur Hauptleistung hinzutretende Pflicht vorsehen, sondern anordnen, dass der Schuldner eigene Rechte verliert (Wolff/Lindacher/Pfeiffer/Dammann, AGB-Recht, 5. Aufl., § 309 Nr. 6, Rdn. 16), gilt Entsprechendes (Palandt/Grüneberg, a. a. O.; Wolff/Lindacher/Pfeiffer/Dammann, a. a. O., § 309 Nr. 6, Rdn. 17, Anh. § 310 Rdn. V 21, 28). An der unangemessenen Benachteiligung ist nicht zu zweifeln. Die Regelung, dass im Fall des Bekanntwerdens eines Regelverstoßes "alle Guthaben, inklusive allen offenen Auszahlungen gelöscht" werden, nimmt dem Werkunternehmer undifferenziert und ungeachtet der Höhe des in Rede stehenden Betrags sowie der Schwere des Regelverstoßes sowie unabhängig von einem Verschulden des Werkunternehmers den Werklohnanspruch nach § 631 Abs. 1 BGB, dem wegen - hier in Rede stehender Pflichtverletzungen - nach der gesetzlichen Regelung verschuldensabhängige Gegenansprüche nach §§ 280 ff. BGB entgegen gehalten werden könnten, die zudem nach Maßgabe der §§ 249 ff. BGB zu bemessen wären. Hiervon weicht die Regelung ab, in dem sie verdiente Werklohnansprüche in jeglicher Höhe für jeden Fall eines "Regelverstoßes" entfallen lässt. Entgegen der mit der Berufung vertretenen Ansicht regelt die Klausel auch nicht lediglich das, was der Verwender auch nach dispositiven Recht herbeiführen kann. Besondere Interessen des Verwenders sind weder aufgezeigt noch ersichtlich. Der mit der Berufung angeführte Umstand, dass Vertragsstrafen nach § 339 BGB vereinbart werden können - ebenso wie im Übrigen auch Verfallklauseln (Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 339, Rdn. 4) - verfängt nicht, da vorliegend nicht eine Individualvereinbarung, sondern eine - unwirksame - Allgemeine Geschäftsbedingung in Rede steht. Die Regelung verstößt nach dem Vorstehenden zudem gegen den Grundgedanken des § 631 BGB sowie Grundgedanken des allgemeinen Schuldrechtes, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Das Heranziehen der Regelungen der § 642, 643 BGB, die Entschädigungsansprüche im Fall des Verzugs des Bestellers mit Mitwirkungshandlungen bzw. die Kündigungsmöglichkeit bei Unterlassung einer Mitwirkung regeln, vermag hieran nichts zu ändern.

6

2. Der Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 286 BGB.

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3.  Die zuerkannte Nebenforderung folgt aus §§ 288 Abs. 2, 286 BGB.

8

Nach alledem hat die Berufung keine Aussicht auf Erfolg.

9

Die Beklagte hat Gelegenheit zur Stellungnahme - auch zur Frage der Durchführung des Berufungsverfahrens - innerhalb der ihr gesetzten Frist.