Auslandskonkurs: Klagebefugnis belgischer Curateur und Aufrechnungsverbot
KI-Zusammenfassung
Der belgische Konkursverwalter klagte aus Warenlieferungen nebst schriftlichem Schuldanerkenntnis gegen deutsche Beklagte auf Zahlung. Streit bestand u.a. über die Prozessführungsbefugnis im Inland, die Anerkennung des belgischen Konkurseröffnungsurteils sowie die Zulässigkeit einer Hilfsaufrechnung mit nach Konkurseröffnung erworbenen Forderungen. Das OLG Köln bejahte die Anerkennung des belgischen Konkursverfahrens und die Klagebefugnis des Curateur im eigenen Namen. Die Berufung blieb ohne Erfolg; die Aufrechnung scheiterte nach belgischem Konkursrecht mangels Konnexität bzw. war durch das Anerkenntnis ausgeschlossen.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen die Verurteilung aus Schuldanerkenntnis und die Vorbehaltserklärung des Urteils zurückgewiesen; Hilfsaufrechnung ohne Erfolg.
Abstrakte Rechtssätze
Die Prozessführungsbefugnis eines ausländischen Konkursverwalters zur Einziehung von Konkursforderungen bestimmt sich nach dem Recht des Konkurseröffnungsstaats und kann sich bei universal wirkendem Konkursrecht auch auf im Ausland belegene Forderungen erstrecken.
Die Anerkennung eines ausländischen Konkurseröffnungsurteils richtet sich mangels anwendbarer Staatsverträge nach § 328 ZPO analog; eine inhaltliche Nachprüfung von Subsumtions- oder Verfahrensfehlern findet grundsätzlich nicht statt, solange kein Verstoß gegen den ordre public vorliegt.
Die konkursrechtlichen Beschränkungen der Aufrechnung unterliegen als insolvenzrechtliche Sonderanknüpfung dem Recht des Staates der Konkurseröffnung (lex concursus), auch wenn die Hauptforderung materiell einem anderen Recht untersteht.
Erwirbt ein Schuldner des Gemeinschuldners Gegenforderungen erst nach Konkurseröffnung von dritter Seite, ist eine Aufrechnung nach einem Konnexitätsprinzip unzulässig, wenn keine wechselseitigen Forderungen aus demselben Rechtsverhältnis vorliegen.
Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis schließt regelmäßig für die Zukunft solche Einwendungen und Aufrechnungsmöglichkeiten aus, die dem Schuldner bei Abgabe des Anerkenntnisses bekannt waren und bereits damals hätten geltend gemacht werden können.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 43(13) O 189/78
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 25. November 1983 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen - 43 (13) 0 189/78 -wird auf ihre Kosten mit der Klarstellung zurückgewiesen, daß zu den Verfahrenskosten auch die Kosten des Berufungsrechtsstreits 19 U 21/80 OLG Köln gehören.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 310.000,-- DM abwenden, wenn der Klage nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheiten dürfen auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer Deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Der Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten zu 2), die ihrerseits als GmbH persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1) ist, Herr I. war zusammen mit seiner Ehefrau, J., Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma G. in Robertville/Belgien.
Über das Vermögen der letztgenannten Firma wurde am 2. September 1976 durch das Handelsgericht Verviers das Konkursverfahren eröffnet. Zum Konkursverwalter wurde zunächst Rechtsanwalt N. bestellt, der die vorliegende Klage im eigenen Namen erhoben hat. Er wurde in diese Eigenschaft durch das Handelsgericht Verviers am 4. Juni 1933 durch Rechtsanwalt P. ersetzt.
Am 29. Dezember 1975 hatte die Beklagte zu 1) der Gemeinschuldnerin schriftlich den Auftrag zur Herstellung und Lieferung von Fruchtsaftgetränken erteilt. Dieser Auftrag bezog sich auf einen "Miet- und Leihvertrag" vom 15. Juli 1975, durch den die Beklagte zu 1) der Gemeinschuldnerin zwei. Abfüllmaschinen, einen Gabelstabler, einen 2.000 l. -Tank sowie einen Zuckerrelevator zur Verfügung stellte. In dem genannten Miet- und Leihvertrag wurde für die Abfüllanalage und den Gabelstabler ein jährlicher Mietzins in Höhe von 10.000,-- DM bestimmt, die Miete für die beiden anderen Gegenstände sollte noch festgesetzt werden. Der Vertrag enthält auch eine Regelung, daß für die Geschäftsbeziehungen der Beklagten zu 1) und der Gemeinschuldnerin Deutsches Recht gelten sollte, als Gerichtsstand wurde Aachen vereinbart.
Aus dieser Geschäftsbeziehung ist aufgrund von Warenlieferungen der Gemeinschuldnerin eine Forderung gegen die Beklagten entstanden, die sich bis zum 15. Februar 1977 auf unstreitig insgesamt Bfrs. 6.100.000, belief.
Die Gemeinschuldnerin bezog ihre Verpackungsfolien von der in Burgdorf/Schweiz ansässigen Firma T. AG. Diese meldete im Konkurs eine Forderung aus Warenlieferungen in Höhe von DM 593.454,75 an. Ein. Teilbetrag von 363.880,75 DM ist durch Entscheidung des Handelsgericht Verviers vom 20. November 1978 rechtskräftig zur Konkurstabelle anerkannt worden.
Anfang des Jahres 1977 verlangten die Bek1gten vom damaligen Konkursverwalter N. die Herausgabe der Abfüllmaschinen. Dieser machte die Herausgabe von einer Zahlung auf die Forderung der Gemeinschuldnerin in Höhe von 6.100.000 Bfrs. abhängig.
Die Beklagten leisteten daraufhin durch ihren Geschäftsführer I. am 15. Februar 1977 eine Zahlung in Höhe von Bfrs. 1.300.000. Für den ausstehenden Restbetrag erhielt der
Konkursverwalter auf sein Verlangen hin ein schriftliches Schuldanerkenntnis über Bfrs. 4.700.000.
Gestützt auf dieses Schuldanerkenntnis hat der Kläger zunächst im Urkundenverfahren einen Teilbetrag von 1.640.000 Bfrs oder
DM 100.000,-- nebst 5 % Zinsen seit dem 15. Februar 1977 geltend gemacht und auch zugesprochen bekommen. Im Nachverfahren hat er
zunächst beantragt,
das Vorbehaltsurteil vom 2. März 1977 für vorbehaltlos zu erklären.
Die Beklagten haben den Antrag gestellt,
das Vorbehaltsurteil vom 2. März 1979 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Sie haben behauptet, der Kläger habe bei Abgebe des schriftlichen Schuldanerkenntnisses am 15. Februar 1977 erklärt, er wolle
aus dieser Urkunde nichts gegen die Beklagten herleiten; er benötige sie lediglich zu seiner eigenen Absicherung für seine Akten.
Hilfsweise haben die Beklagten die Aufrechnung mit einer Reihe von Gegenforderungen
erklärt. In erster Linie handelt es sich um eine Forderung in Höhe von 368.378,-- DM, die ursprünglich der Firma T. AG zugestanden habe. Da sie, die Beklagten, unter dem 11. August 1976 für die jeweiligen Forderungen der T. AG gegen die Gemeinschuldnerin eine Bürgschaft übernommen hätten, aufgrund dieser Bürgschaft von der Firma T. AG in Anspruch genommen worden seien und eine Zahlung in Höhe dieser Forderung an die Firma T. geleistet hätten, sei diese Forderung in dieser Höhe auf sie übergegangen. Ausserdem sei die Forderung durch die T. AG mit Erklärung vom 9. September 1977 an die Eheleute I. abgetreten worden, diese hätten die Forderung ihrerseits wiederum am 20. Februar 197an die Beklagten abgetreten.
Weiterhin haben die Beklagten hilfsweise die Aufrechnung mit einer Forderung über Bfrs. 175.000,-- DM erklärt, Diesen Betrag hat Herr I. am 6. September 1976 zum Ausgleich einer Forderung der Sociètè Gènèrale de Banque gegen die Gemeinschuldnerin überwiesen. Die Beklagten haben hierzu vorgetragen, diese Zahlung sei aufgrund einer Bürgschaftserklärung gegenüber der Bank vorn 29. Januar 1975 geleistet worden.
Weiterhin haben die Beklagten hilfsweise mit einer Forderung
in Höhe von DM 7.000,-- aufgerechnet, die die Gemeinschuldnerin noch aufgrund des Miet- und Leihvertrages vom 15. Juli 1975 geschuldet habe.
Schließlich haben die Beklagten mit einer eigenen Gegenforderung in Höhe von 180.000,-- DM aus laufender Geschäftsverbindung mit der Gemeinschuldnerin die Aufrechnung erklärt, des weiteren mit einer Forderung in Höhe von Bfrs. 263.770,--,die die Firma R. am 22. November 1977 an sie abgetreten habe, weil sie in dieser Höhe Schulden der Gemeinschuldnerin beglichen hätten. Ausserdem sei eine Forderung der Firma E. GmbH in Höhe Von 165.750,-- DM gegen die Gemeinschuldnerin ebenfalls von ihnen befriedigt worden. Diese Forderung sei daraufhin von der Gläubigerin an sie abgetreten worden.
Nach Beweisaufnahme hat das Landgericht mit Urteil vom 23. November 1979 das Urteil vom 2. März 1979 bestätigt und für vorbehaltlos erklärt.
Diese Entscheidung ist durch Urteil des Senates vom 27. Juni 1980 - 19 U 21/80 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückgewiesen worden.
Sodann hat der Kläger die Klage erweitert und. beantragt,
1.) das Vorbehaltsteil des Landgerichts vom 2. März 1979 für vorbehaltslos zu erklären,
2.) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger weitere Bfrs. 3.060.000,-- oder DM 197.510,-- nebst 5 % Zinsen seit dem 15. Februar 1977 zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
das Vorbehaltsurteil vom 2. März 1979 aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.
Gegenüber dem mit der erweiterten Klage geltend gemachten Restbetrag aus dem Schuldanerkenntnis vom 15. Februar 1977 haben die Beklagten die Einrede der Verjährung erhoben.
Nach weiterer Beweisaufnahme hat das Landgericht mit Urteil vom 25. November 1983 den Anträgen des Klägers stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß der Kläger als Konkurs‑
8 0(3
verwalter nach belgischem Recht befugt sei die Forderung im eigenen Namen geltend zu machen. Aufgrund des schriftlichen Anerkenntnisses bestehe die Forderung und sei nicht verjährt, die Beklagten hätten nicht beweisen können, daß der Kläger bei Abgabe des Schuldanerkenntnisses erklärt habe, aus diesem keine Rechte herleiten zu wollen.
Bezüglich der im Wege der Hilfsaufrechnung geltend gemachten Gegenforderungen hat es ausgeführt, daß die Zulässigkeit sich nach belgischem Konkursrecht beurteile. Danach seien nicht komexe Forderungen im Konkurs nicht aufrechnungsfähig,
die einzige komexe Forderung der Beklagten, nämlich die aus dem Mietverhältnis, könne deshalb nicht zum Zuge kommen, weil diese durch das Schuldanerkenntnis abgeschnitten sei.
Gegen dieses den Beklagten am 5. Dezember 1983 zugestellte Urteil richtet sich deren Berufung, die am 5. Januar 1984 eingegangen und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 5. April 1984 an diesem Tag begründet worden ist.
Die Beklagten vertreten die Auffassung, der Kläger sei nicht berechtigt, die Forderung im eigenen Namen geltend zu machen. Er könne allenfalls als Vertreter der Gemeinschuldnerin auftreten.
Ausserdem habe das Landgericht die Frage der Zulässigkeit der Hilfsaufrechnung nicht richtig beurteilt. Vorliegend seien die Vorschriften der §§ 53 ff KO über die Zulässigkeit der Aufrechnung nicht anzuwenden, da es sich um einen ausländischen Konkurs
handele. Auch das belgische Konkursrecht könne keine Anwendung finden, wie sich mittelbar aus den Vorschriften der §§ 237, 238 KO ergebe. Selbst wenn man die Anwendung des belgischen
Konkursrechts bejahe, führe dies dazu, daß sich die Aufrechnung nach allgemeinen deutschen Vorschriften richte, da das belgische Recht seinerseits eine Rückverweisung vorsehe.
Ausserdem tragen sie vor, daß aus dem schriftlichen Schuld- anerkenntnis nicht hergeleitet werden könne, daß Einwendungen
und Aufrechnungen, die zum Zeitpunkt der Abgabe des Anerkenntnisses möglich gewesen wären, ausgeschlossen seien.
Im übrigen wiederholen und vertiefen sie ihren Vortrag zur Begründetheit der zur Hilfsaufrechnung gestellten Forderungen.
Die Beklagten beantragen,
unter Abänderung des Urteils erster Instanz . des Landgerichts Aachen vom 25. November 1983 43 (13) 0 189/78 - die Klage abzuweisen.
Der Kläger stellt den Antrag,
die Berufung zurückzuweisen.
Er tritt den Rechtsausführungen der Beklagten entgegen und bestreitet wie bereits in erster Instanz, die Begründetheit der zur Hilfsaufrechnung gestellten Forderung.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in zweiter
Instanz wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, desgleichen auf die von den Parteien vorgelegten Unterlagen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nicht begründet.
Das Landgericht kommt in dem angefochtenen Urteil zutreffend zu dem Ergebnis, daß dem Kläger gegen die Beklagten gemäß
§§ 651, 433 Abs. 2 BGB aus dem am 29. Dezember 1975 über die Herstellung und die Lieferung von Fruchtsaftgetränken geschlossenen Vertrag in Verbindung mit dem schriftlichen Anerkenntnis vom 15. Februar 1977 noch eine Forderung in Höhe von insgesamt 297.510,-- DM bzw. 4.700.000 Bfrs. zusteht.
Der Kläger ist als Konkursverwalter über das Vermögen der
Firma G. befugt, diese Forderung der Gemeinschuldnerin
im eigenen Namen geltend zu machen. Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, beurteilt sich die Rechtsstellung
des Klägers nach belgischem Konkursrecht. Dies wird auch von
der Berufung nicht angegriffen. Dem Konkursverwalter ("curateur") obliegt gemäß Artikel 479 Code de Commerce die Forderungseinziehung. Da das belgische Konkursrecht dem Konkurs universelle Wirkung beimißt, beschränkt sich diese Befugnisdes Konkursverwalters nicht auf inländisches Vermögen, sondern erstreckt sich auch auf im Ausland belegene Forderungen.
Dem steht deutsches Recht nicht entgegen. Zwar geht die frühere Rechtsprechung (vgl. BGH in MW 1960, Seite .774; BGH in NJW 1962, Seite 1511; BGHZ 53, Seite 332, 336) davon aus, daß aus der Vorschrift des § 237 KO zu folgern sei, daß ein Auslandskonkurs im Inland gelegenes Vermögen der ausländischen Gemeinschuldnerin nicht erfasse. Der Senat folgt dieser Auffassung nicht, zumal der Wortlaut der vorgenannten Vorschrift das daraus von dieser Auffassung hergeleitete sogenannte Territorialitätsprinzip nicht zwingend gebietet. Vielmehr gibt diese Vorschrift unter bestimmten Voraussetzungen dem Gläubiger einer ausländischen Gemeinschuldnerin eine zusätzliche Befriedigungsmöglichkeit an deren inländischen Vermögen. Dem kann nicht entnommen werde, daß das Inlandsvermögen der ausländischen. Gemeinschuldnerin nicht von den Wirkungen der Konkurseröffnung im Ausland erfaßt wird (vgl. BGH in NJW 1983, Seite 2147; OLG Düsseldorf in ZIP 1982, Seite 1341; Mentzel/Kuhn/Uhlenbruck, KO, 9. Auflage, 1979, § 237 Rdnr. 1; Böhle-Stamschräder/Kilger, KO, 14. Auflage, 1983, § 237, Anm. 5.).
Handelt es sich somit bei der eingeklagten Forderung um eine Konkursforderung, so ist der Kläger befugt, diese im eigenen Namen einzuklagen. Wie der Sachverständige M. in seinem schriftlichen Gutachten vorn 28. Oktober 1982 ausgeführt hat, entspricht die vom Kläger gewählte Bezeichnung des Aktivrubrums demjenigen, was in Belgien für Verfahren, an
denen der Konkursverwalter beteiligt ist, üblicherweise gebraucht wird. Daraus folgt, daß der Kläger aufgrund seiner. Stellung nach belgischem Recht befugt ist, Forderungen der Gemeinschuldnerin klageweise geltend zu machen und Zahlung an sich zu verlangen.
Das Fehlen der Prozeßführungsbefugnis und der Aktivlegitimation des Klägers ergibt sich auch nicht daraus, daß, wie die Beklagten meinen, die Entscheidung über die Eröffnung des Konkurses fehlerhaft und das Verfahren selbst mit Verstößen belastet gewesen sei. Vielmehr ist das Konkurseröffnungsurteil des Handelsgerichts Verviers vom 2. September 1976 wirksam und von deutschen Gerichten anzuerkennen. Diese Entscheidung ist nach den allgemeinen Regeln des deutschen Internationalen Zivilprozeßrechts zu beurteilen, da das EWG-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil-und Handelssachen vom 27. September 1963 (BGBl 1972, II, 773) gemäß Artikel 1 Abs. 1 Nr. 2 sowie das Deutsch-Belgische Abkommen vom 30. Juni. 1958 (BGBl 1952, II, 765) gemäß Artikel 1 Abs. 4 auf Konkursverfahren keine Anwendung; findet.
Demgemäß beurteilt sich die Anerkennung des Konkurseröffnungsurteils nach § 328 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 ZPO, der auf ausländische Entscheidungen auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden ist (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 13. Auflage 1981, § 328, M; Sörgel-Tegel, BGB, vor Artikel 7 EGBGB, Rdn. 650; Staudinger-Kropholler, BGB 12. Aufl., 1969, Rdn. 341 zu Artikel 19 EGBGB). Danach ist das Konkurseröffnungsurteil anzuerkennen, da das belgische Gericht für die Entscheidung über die Eröffnung des Konkurses der belgischen Gemeinschuldnerin zuständig war Und die Entscheidung auch nicht gegen die guten Sitten oder gegen Zweck eines deutschenGesetzes verstößt.
Das Fehlen der Zuständigkeit des Handelsgerichts Verviers für die Entscheidung über die Konkurseröffnung wird von den Beklagten nicht gerügt.
Die von den Beklagten behaupteten Subsumtions- und Verfahrensfehler des belgischen Gerichtes tragen - ihre Richtigkeit unterstellt - nicht die Annahme eines Verstosses gegen den deutschen "ordre nublic". Ob das Handelsgericht Verviers bei seiner Entscheidung über die Eröffnung des Konkurses die tatsächlichen Voraussetzungen für eine solche Konkurseröffnung nach belgischem Recht zutreffend oder nicht zutreffend beurteilt
hat, unterliegt nicht der Nachprüfung durch das deutsche Gericht. Daß die Eröffnung willkürlich gewesen sei, läßt sich den Ausführungen der Beklagten nicht entnehmen.
Auch die behauptete Nichtzustellung des Konkurseröffnungsurteils an die Gemeinschuldnerin bzw. deren Geschäftsführer, Herrn
I. habe nach den eigenen Ausführungen der Beklagten nicht dazu geführt, daß der Gemeinschuldnerin bzw. Herrn I. das rechtliche Gehör abgeschnitten worden ist. Vielmehr hat der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin bereits am 8. September 1976 Einspruch gegen die Konkurseröffnung beim Handelsgericht Verviers eingelegt, über diesen Einspruch ist sachlich entschieden worden. Die Gemeinschuldnerin bzw. deren Geschäftsführer haben somit Gelegenheit gehabt, im Verfahren über die Konkurseröffnung ihre tatsächlichen und rechtlichen Einwendungen vorzubringen bzw. deren Geschäftsführer hätten keine Einladung zur Gläubigerversammlung vom 14. Dezember 1976 erhalten, so ist nicht ersichtlich, welchen Einfluß dieser etwaige Verfahrensverstoß auf die Wirksamkeit der Konkurseröffnung bzw. die Bestellung des Klägers bzw. desssen Vorgängers zum Konkursverwalter gehabt haben soll.
Da somit die Klage vom wirksam bestellten Konkursverwalter erhoben worden ist, der prozeßführungsbefugt und aktivlegitimiert ist, kommt die von den Beklagten für den Fall der Umstellung, des Rubrums erhobene Einrede der Verjährung nicht zum Zuge.
Der Einwand der Beklagten, der damalige Konkursverwalter, Herr Rechtsanwalt N. habe bei Unterzeichnung, des deklaratorischen Schuldanerkenntnisses vom 15. Februar 1977 erklärt, er wolle aus diesem Anerkenntnis keine Rechte herleiten, wird mit der Berufung nicht weiter aufrecht erhalten.
Gegenüber der in vollem Umfang begründeten Klageforderung in Höhe von Bfrs 4.700.000 oder DM 297.510,-- greift die von der
Beklagten zu 1) hilfsweise erklärte Aufrechnung mit Gegenforderungen nicht durch. Diese Aufrechnung ist bezüglich der Gegenforderungen, die die Beklagte zu 1) nach Eröffnung des Konkurses erworben hat, unzulässig, bezüglich der behaupteten Restforderung aus dem
Miet- und Pachtvertrag aufgrund des Schuldanerkenntnisses vom 15. Februar 1977 ausgeschlossen.
Die Zulässigkeit einer Aufrechnung richtet sich zwar grundsätzlich nach dem Recht der Hauptforderung, der gegenüber die Aufrechnung erklärt wird, vorliegend wäre dies deutsches Recht. Die Regeln über die Zulässigkeit der Aufrechnung im Konkurs sind jedoch besonders anzuknüpfen. Sie folgen dem Recht des Staates, dem der Konkurs eröffnet wird (so Jaeger-Jahr, KO, 8. Auflage 1973, Rdn. 399 zu §§ 237, 238; Thieme, Inlandsvollstreckung und Auslandskonkurs, Rabels Z 37, 689, 703, Fußnote 50; mit Einschränkungen Reithmann - V. Hoffmann, internationales Vertragsrecht, 9. Aufl. 1972, 2dn. 729). Demgemäß beurteilt sich vorliegend die Zulässigkeit der erklärten Aufrechnung nach belgischem Recht.
Wie bereits dargelegt, ist der Senat der Auffassung, daß derim Ausland eröffnete Konkurs sich auch auf inländisches Vermögen, also auch auf Forderungen des Gemeinschuldners erstreckt,soweit das Recht des Konkurseröffnungsstaates eine derartige Erstreckung vorsieht. Dies gebietet der Grundsatz der Universalität des Konkurses und. der Gleichbehandlung aller Konkursgläubiger, die auch dem deutschen Konkursrecht zu eigen ist. Die Vorschrift des § 237 KO steht dem, wie bereits ausgeführt, bei der gebetenen engen Auslegung nicht entgegen; der hieraus von der früheren Rechtsprechung abgeleitete Grundsatz der Territorialität läßt sich der Vorschrift nicht zwingend entnehmen und trägt auch den geänderten wirtschaftlichen Umständen, insbesondere der starken Ausbreitung des internationalen Handels keine Rechnung, wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat.
Eine Abgrenzung gegen konkursrechtliche Beschränkungen der Aufrechnung im vorliegenden Fall ist auch nicht aus Gründen fehlender Gegenseitigkeit geboten, denn das belgische Recht erkennt grundsätzlich die Wirkungen eines Auslandskonkurses aus belgischer Sicht an, wie sich aus dem Urteil des Tribunal de Commerce de Bruxelles vom 20. Juli 1975 (KTS 1978, 247) ergibt, in dem lediglich aus Gründen des belgischen ordre public die Wirkungen eines Konkurses in Deutschland auf Belgien mit dem Argument verneint worden sind, daß eine Gegenseitigkeit nach deutschem Recht nicht bestehe.
Der Senat vermag auch nicht die Auffassung der Beklagten zu teilen, aus der Vorschrift des § 237 KO lasse sich zumindest folgern, daß im Falle des Auslandskonkurses die Aufrechnung gegen eine im Inland belogene Forderung der Gemeinschuldnerin zulässig sei. Denn § 237 KO läßt lediglich die Vollstreckung in Inlandsvermögen eines ausländischen Gemeinschuldners zu, das setzt aber voraus, daß der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel besitzt. Ein solcher fehlt bezüglich der von der Beklagten zu 1) zur Aufrechnung gestellten Forderungen.
Das belgische Recht sieht für den Fall, daß im Konkurs einem ausländischen Schuldner der Gemeinschuldnerin die Aufrechnung erklärt, bezüglich der Zulässigkeit dieser Aufrechnung keine, Rückverweisung auf das Statut der Hauptforderung vor. Diese von den Beklagten vertretene Auffassung läßt sich der von ihnen zitierten Kommentar stelle bei Cloquet, Les Novelles, Druit commercial,2. Auf1.1975,Bar
4 Nr. 1744 nicht entnehmen. Vielmehr ergibt sich aus dieser Kommentierung lediglich, daß in den Fällen, in denen das Recht des Konkurseröffnungsstaates die Aufrechnung im Konkurs zuläßt, die Aufrechenbarkeit sich nach allgemeinem belgischen Recht richtet, wenn die Forderung des-Gemeinschuldners sich nach belgischem Recht richtet. Zu der Frage, wie die Aufrechnung zu beurteilen ist, wenn das Recht des Konkurseröffnungsstates die Aufrechnung grundsätzlich nicht zuläßt, ergibt sich hieraus nichts. Da nach belgischem Recht aber, wie noch auszuführen ist, die Aufrechnung grundsätzlich mit einer Ausnahme im Konkurs ausgeschlossen ist, handelt es sich vorliegend um eine andere Rechtslage.
Der Ausschluß der Aufrechnung nach Konkurseröffnung ergibt sich aus Artikel 444 Abs. 1 und 2 der Belgischen Konkursordnung Eine Ausnahme gilt nur für wechselseitige Forderungen aus dem selben Rechtsverhältnis (vgl. Cloquet a.a.O., Nr. 1758).
Somit ergibt sich mit Ausnahme des angeblichen Mietzinsanspruches aus dem Leih- und Pachtvertrag für alle zur Aufrechnung gestellten. Forderungen der Beklagten zu. 1) die Unzulässigkeit der Aufrechnung. Denn die Beklagte zu 1) hat diese Forderungen nach ihrem eigenen Vorbringen erst nach Konkurseröffnung und nicht unmittelbar von der Gemeinschuldnerin, sondern von dritter Seite erworben. Es fehlt damit an der erforderlichen Konnexität.
Ob eine derartige Konnexität bezüglich der hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Mietforderung in Höhe von 7.000,-- DM gegeben ist, kann letztlich offen bleiben. Die Gegenforderung bestand schon zum Zeitpunkt der Abgabe des Schuldanerkenntnisses vom 15. Februar 1977 und hätte zum damaligen Zeitpunkt seitens der Beklagten zu 1) erklärt worden können. Aufgrund des schriftlichen Anerkenntnisses ist die Beklagte zu 1) mit dieser Aufrechnung gegen die anerkannte Forderung ausgeschlossen.
Insoweit folgt der Senat der Auffassung des Landgerichts wonach ein Anerkenntnis in der Regel die Wirkung hat, daß es alle Einwendungen tatsächlicher und rechtlicher Natur für die Zukunft ausschließt, die der Schuldner bei der Abgabe des Anerkenntnisses kannte. Umstände, die vorliegend eine abweichende Würdigung des Anerkenntnisses geboten erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich und von den Beklagten auch nicht dargelegt.
Soweit die Beklagten schließlich mit einer Gegenforderung in Höhe von 180.000,-- DM aus laufender Geschäftsverbindung mit der Gemeinschuldnerin aufrechnen, fehlt es an jeglicher Darlegung, wann, in welcher Form und aus welchen Geschäftsbeziehungen diese Forderung entstanden sein soll, so daß schon die Frage der Zulässigkeit der Aufrechnung nicht beurteilt werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gemäß § 708 Ziffer 10 war das Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären und gemäß § 711 ZPO dem Beklagten die Möglichkeit einzuräumen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden.
Gegenstandswert und Beschwer der Beklagten: 297.510,-- DM.