Berufung abgewiesen: Schmerzensgeld bei ≤5 km/h Geschwindigkeitsänderung und Vorschädigung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt weiteres Schmerzensgeld und Feststellung weiterer Ersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall; die Berufung blieb erfolglos. Ein Unfallrekonstruktionsgutachten ergab eine Geschwindigkeitsänderung von 5 km/h bzw. unter 5 km/h, unterhalb der biomechanischen Belastungsgrenze gesunder Halswirbelsäulen. Mangels objektiven Nachweises einer durch den Unfall verursachten Verschlimmerung einer vorhandenen Halswirbelsäulenvorschädigung sind Schadensersatz- und Feststellungsansprüche unbegründet.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln zurückgewiesen; weiterer Schmerzensgeld- und Feststellungsanspruch abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine durch einen Verkehrsunfall bewirkte Geschwindigkeitsänderung von etwa 5 km/h bzw. unter 5 km/h erreicht nicht die untere biomechanische Belastungsgrenze, ab der eine gesunde Halswirbelsäule Schaden nimmt.
Bei einer vorgeschädigten Halswirbelsäule besteht ein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen einer Unfallverschlimmerung nur, wenn der Geschädigte nachweist, dass der Unfall die Vorschädigung tatsächlich verschlimmert hat.
Der Kläger trägt die Darlegungs- und Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Unfallereignis und behaupteter Schädigung; subjektive Angaben ohne objektive Befunde genügen nicht zum Vollbeweis nach § 286 ZPO.
Ein Feststellungsantrag erfordert ein konkretes Feststellungsinteresse; unbezifferte oder nicht belegte künftige Mehraufwendungen begründen ein solches Interesse nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 20 O 427/96
Leitsatz
Hat bei einem Verkehrsunfall die hierdurch verursachte Geschwindigkeitsänderung um bzw. unter 5 km/h gelegen, so liegt dies unterhalb der biomechanischen Belastungsgrenze, ab der eine gesunde Halswirbelsäule Schaden erleiden kann. Schmerzendgeld wegen Verletzung derselben kann der Geschädigte dann nur verlangen, wenn er nachweist, dass seine Halswirbelsäule vorgeschädigt war und dieser Zustand sich durch den Unfall verschlimmert hat.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 18.2.1998 - 20 O 427/96 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen, die auch durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, festgestellt, daß dem Kläger aus Anlaß des Unfallgeschehens vom 20.4.1998 ein weiteres Schmerzensgeld von 7.300,-- DM nicht zusteht; auch kann er nicht die Feststellung verlangen, daß die Beklagte ihm zum Ersatz jedes weiteren Schadens verpflichtet ist.
Nach dem auch vom Kläger nicht in Zweifel gezogenen Unfall-rekonstruktionsgutachten des Sachverständigen Dr. G. vom 14.1.1997 steht fest, daß die durch den Unfall verursachte Geschwindigkeitsänderung des klägerischen Fahrzeugs in linearer Richtung um 5 km/h und in Querrichtung unter 5 km/h gelegen hat. Wie der Sachverständige weiter ausgeführt hat, wird mit diesen Werten keinesfalls die untere biomechanische Belastungsgrenze erreicht, ab der eine gesunde Halswirbelsäule einen Schaden erleiden kann. Da beim Kläger unstreitig eine degenerative Veränderung der Halswirbelsäule vorhanden war, hatte sich der medizinische Gutachter Prof. Dr. M. mit der Frage zu befassen, ob die vom Sachverständigen Dr. G. konstatierte Geschwindigkeitsänderung in der Lage war, diese degenerative Veränderung derart zu verschlimmern, daß sich daraus eine Nervenwurzelsymtomatik in C4 entwickeln konnte, die Anlaß zur nachfolgenden Operation war. Diese Frage hat der Sachverständige verneint. Er hat hierzu ausgeführt, daß die festgestellte Geschwindigkeitsänderung generell auch bei einer degenerativ vorgeschädigten Halswirbelsäule nicht zu dem behaupteten Schaden geführt hätte. Desweiteren hat der Sachverständige ausgeführt, daß auch ausweislich der Befundberichte nicht ein Bandscheibenvorfall, sondern die degenerativen Umgestaltungen an der Wirbelsäule des Klägers zu den behaupteten Beschwerden geführt hätten. Diese Aussage hat er in seinem Ergänzungsgutachten vom 29.10.1997 bekräftigt und hierbei insbesondere ausgeführt, daß ein Bandscheibenprolaps bei C4/5, wie er auf der Myelographie und dem Computertomogramm beschrieben sei, nicht durch den Operationbefund bestätigt und im übrigen auch nicht mit einer Verletzung der Halswirbelsäule, wie sie der Kläger durchgemacht hat, in Zusammenhang zu bringen sei. Damit kommt dem vom Kläger in seiner Berufungsbegründung in den Vordergrund gerückten Operationsbericht zum Befund bei C5, den der Sachverständige nicht richtig gewürdigt habe, keine entscheidende Bedeutung zu. Daß die vom Kläger desweiteren behaupteten Taubheitsgefühle am Mittel-/Ringfinger nicht der Nervenwurzel C5, sondern C7 zuzuordnen sind und schon deshalb nichts mit dem Unfallereignis zu tun haben können, hat der Sachverständige ebenfalls klargestellt. Diese Ausführungen des Sachverständigen sind überzeugend, der Sachverständige hat sämtliche für die Beurteilung entscheidenden Unterlagen ausgewertet und sich auch umfassend mit dem Vorbringen des Klägers auseinandergesetzt; er hat zu seiner vom Kläger in Zweifel gezogenen Qualifikation überzeugend darauf hingewiesen, daß er sich seit mehr als 20 Jahren mit Halswirbelsäulenverletzungen beschäftigt und als Orthopäde selbstverständlich auch die neurologische Befunderhebung bei einer Wirbelsäulenerkrankung beherrscht. Angesichts dessen bedarf es der Einholung des vom Kläger beantragten weiteren Gutachtens eines Neurochirurgen zur weiteren Abklärung nicht, die Qualifikation dieses Sachverständigen steht, wie schon das Landgericht betont hat, außer Zweifel. Soweit der Kläger auf andere Befundberichte verweist, aus denen sich ein Zusammenhang zwischen dem Unfall und den Beeinträchtigungen seiner Halswirbelsäule ergeben soll, verkennt er, daß dieser Zusammenhang maßgeblich auf seinen eigenen, durch objektive Befunderhebung nicht verifizierten Angaben beruht. Der Kläger hat somit den ihm nach § 286 ZPO obliegenden Vollbeweis für diesen Zusammenhang nicht führen können.
Für den Feststellungsantrag fehlt das Feststellungsinteresse, da der Kläger auch 4 Jahre nach dem Unfall noch nicht konkret belegt hat, welche Mehraufwendungen ihm durch den Unfall entstanden sind. Er ist nach den obigen Darlegungen auch unbegründet.
Für seinen Feststellungsantrag fehlt das Feststellungsinteresse, da der Kläger auch 4 Jahre nach dem Unfall noch nicht konkret hat darlegen und belegen können, welche Mehraufwendungen ihm durch den Unfall entstanden sind. Er ist nach den obigen Darlegungen auch unbegründet.
Die Kosten der hiernach erfolglosen Berufung hat nach § 97 Abs. 1 ZPO der Kläger zu tragen. Vorläufig vollstreckbar ist das Urteil nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Beschwer für den Kläger und Berufungsstreitwert: 10.300,-- DM