Berichtigung des Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit (§ 319 ZPO): Zinsbeginn ergänzt
KI-Zusammenfassung
Der Senat des OLG Köln berichtigt den Tenor seines Urteils vom 18.03.2011 wegen einer offenbaren Unrichtigkeit nach § 319 ZPO. Es wird klargestellt, dass für 85.386,91 € Zinsen ab 01.12.2004 und für 432.327,00 € Zinsen ab 01.04.2010 zu zahlen sind. Weiterhin wurde die Ersatzpflicht der Beklagten für weitergehende Sanierungskosten festgestellt. Die Berichtigung erfolgte auf Antrag der Klägerin nach Anhörung der Parteien.
Ausgang: Tenor des Senatsurteils wegen offenbarer Unrichtigkeit berichtigt; Zinsbeginn für den Teilbetrag ergänzt
Abstrakte Rechtssätze
Eine offenbare Unrichtigkeit i.S.v. § 319 ZPO liegt vor, wenn das vom Gericht Gewollte und das im Urteil Erklärte voneinander abweichen und sich dies aus dem Urteil selbst ergibt.
Fehlt im Tenor eine wesentliche inhaltliche Angabe (z.B. Zinsbeginn) und dadurch weicht die verkündete Entscheidung vom Gewollten ab, kann das Urteil nach § 319 ZPO berichtigt werden.
Die Berichtigung nach § 319 ZPO kann auf Antrag erfolgen und bedarf der Anhörung der Parteien, um den im Urteil Gewollten formell klarzustellen.
Für die Vollstreckung einer Zahlungstitels sind klare Feststellungen über Zinsbeginn und -beträge im Tenor erforderlich; deren Unterlassung kann die Berichtigungspflicht auslösen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 13 O 51/05
Tenor
Der Tenor des Urteils des Senats vom 18.03.2011 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit wie folgt berichtigt (Änderungen durch Fettdruck hervorgehoben):
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 09.12.2009 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 13 O 51/05 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 517.713,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2004 aus 85.386,91 € und weiteren Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2010 aus 432.327,00 € zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die den Betrag von 432.327,00 € übersteigenden Kosten für die Abnahme der gesamten Gipskarton-Lochplattenverkleidung, die Überarbeitung der gesamten Heiz-/Kühldeckenaufhängung sowie die Anbringung einer neuen, auf die vorhandenen Heiz-/Kühldeckenelemente abgestimmten und dauerhaft rissfreien Thermo-Deckenverkleidung in dem Objekt I.straße 42-46 in XXXXX S. zu ersetzen, und zwar einschließlich der aus der Unmöglichkeit der Nutzung der von den Arbeiten betroffenen Räume während der Baumaßnahme resultierenden Kosten.
Die weitergehende Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und der Nebenintervention der Streithelferinnen zu 1. und 2. erster Instanz zu 2/5, die Beklagten die des Rechtsstreits erster Instanz und der Nebenintervention der Streithelferinnen zu 3. und 4 erster Instanz zu 3/5. Im Übrigen tragen die Streithelferinnen zu 1. und 2. die Kosten ihrer Nebenintervention erster Instanz jeweils zu 3/5 und die Streithelferinnen zu 3. und 4. die ihrer Nebenintervention erster Instanz jeweils zu 2/5 selbst.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung und der Nebenintervention der Streithelferinnen zu 1. und 2. zu 4/5, die Beklagten die der Berufung und der Nebenintervention der Streithelferinnen zu 3. und 4 zu 1/5. Im Übrigen tragen die Streithelferinnen zu 1. und 2. die Kosten ihrer Nebenintervention jeweils zu 1/5 und die Streithelferinnen zu 3. und 4. die ihrer Nebenintervention jeweils zu 4/5 selbst.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Der Tenor des Urteils des Senats vom 18.03.2011 ist im Sinne des § 319 ZPO offenbar unrichtig. Eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 319 ZPO liegt vor, wenn das vom Gericht Gewollte und das vom Gericht im Urteil Erklärte voneinander abweichen und sich dies aus dem Urteil selbst ergibt. Das ist hier der Fall.
Der Senat hat die Angabe des Zinsbeginns hinsichtlich des ausgeurteilten Betrags von 432.327,00 € im Hauptsachetenor irrtümlich unterlassen.
Dies war auf Antrag der Klägerin nach Anhörung der Parteien nachzuholen.