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Oberlandesgericht Köln·19 U 50/96·28.04.1996

Antrag auf Prozesskostenhilfe für Berufung wegen fehlender Erfolgsaussicht abgewiesen

ZivilrechtKaufrechtGewährleistungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren. Das Oberlandesgericht hält die Berufung zwar für zulässig, jedoch für in der Sache nicht ausreichend erfolgversprechend. Sachverständigengutachten und Abweichungen zwischen Handbuch und Mainboard zeigen erhebliche Mängel der gelieferten Hardware; daher ist der Beklagte zur Wandlung berechtigt.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufung mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Berufungsverfahren setzt hinreichende Erfolgsaussichten des Rechtsmittels voraus.

2

Ein Lieferungsmangel liegt vor, wenn die gelieferte Hardware unter Einsatz marktüblicher, einwandfreier Komponenten nicht ordnungsgemäß funktioniert.

3

Ein Mangel ist nicht unerheblich, wenn er im Regelfall der Nutzung (z. B. bei automatischer Aktivierung der Cache-Funktion) auftritt und die Gebrauchstauglichkeit wesentlich beeinträchtigt.

4

Abweichende oder unzutreffende Angaben im mitgelieferten Handbuch (z. B. zur BIOS-Beschreibung) können als Anhaltspunkte für erhebliche Mängel der gelieferten Ware gewertet werden.

Tenor

In pp. wird der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Berufung ist zwar zulässig, hat in der Sache aber keine hinreichende Erfolgsaussicht. Die Angriffe der Berufung können gegenüber den zutreffenden Entscheidungsgründen des landgerichtlichen Urteils nicht überzeugen.

3

Die von der Klägerin gelieferte Hardware war mangelhaft, wie sich aus den beiden Sachverständigengutachten ergibt. Bei der zweiten Bestellung wurde der Rechner ohne Festplatte und Controler geliefert. Es war vorgesehen, daß letztere vom Beklagten selbst gestellt werden sollten. Da nicht etwa vertraglich vereinbart war, daß nur bestimmte Festplatten und Controler verwendet werden konnten, hätte der Rechner der Klägerin mit jedem gängigen Controler und jeder durchschnittlichen Festplatte funktionieren müssen. Das war nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht der Fall, was auch die Klägerin inzwischen nicht mehr bestreitet. Es kann dahinstehen, ob die vom Beklagten verwendete Festplatt eine billige Festplatte war, wie die Klägerin nunmehr behauptet. Daß vertragsgemäß nur eine teurere Festplatte zum gelieferten Computer passen müßte, behauptet die Klägerin selbst nicht. Der vom Beklagten verwendete Controler war jedenfalls ein gängiges Modell, das an sich auch IBM-kompatibel war und nach den Feststellungen des Sachverständigen selbst einwandfrei funktionierte. Wenn aber die von der Klägerin gelieferte Hardware unter Einsatz eines marktüblichen fehlerfreien Controlers nicht ordnungsgemäß arbeitet, ist die Hardware nicht voll gebrauchstauglich und damit mangelhaft.

4

Der Mangel ist auch nicht etwa unerheblich, weil er nur bei Verwendung der Cache-Funktion auftritt, denn der Sachverständige L. hat nachvollziehbar darauf hingewiesen, daß beim Automatikstart der Cache-Funktion gewählt werde, so daß diese sozusagen der Regelfall der Bearbeitung ist, und daß durch den Verzicht der Cache-Funktion eine geringere Verarbeitungsleistung zur Verfügung steht.

5

Berücksichtigt man ferner, daß die Angaben im Handbuch nicht mit der vorhandenen Ausstattung des Mainboards übereinstimmen, nämlich die BIOS-Beschreibung abweichend ist, so besteht insgesamt an dem Vorliegen erheblicher Mängel kein Zweifel. Der Beklagte war nach alledem zur Wandlung berechtigt.