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Oberlandesgericht Köln·19 U 48/99·30.09.1999

Berufung zurückgewiesen: Beweisversagen bei angeblich unfreiwilligem Unfall (§ 7 StVG)

ZivilrechtDeliktsrechtSchadenersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Berufung gegen die Abweisung seines Schadenersatzanspruchs wegen eines Fahrzeuginschadens vom 30.08.1996 ein. Streitpunkt war, ob es sich um ein unfreiwilliges Ereignis i.S. v. § 7 StVG handelte. Das OLG Köln verneinte dies aufgrund starker Indizien für einen gestellten Unfall (Berliner Modell) und widersprüchlicher Angaben des Klägers. Die Berufung wurde zurückgewiesen; die Kosten trägt der Kläger.

Ausgang: Berufung des Klägers wegen Beweisversagens zurückgewiesen; Kosten dem Kläger auferlegt; Urteil vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Anspruchsberechtigte trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein Schadensereignis unfreiwillig im Sinne des § 7 StVG war.

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Ein Sachverhalt, der die typischen Merkmale eines gestellten Unfalls nach dem sog. Berliner Modell aufweist, begründet eine starke Indizwirkung zugunsten der Annahme einer Unfallmanipulation.

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Widersprüche und unplausible Verhaltensangaben des Anspruchstellers zu zentralen Umständen verstärken die Indizwirkung und können dazu führen, dass der Vortrag als nicht glaubhaft zurückgewiesen wird.

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Fehlt der erforderliche Beweis für die Unfreiwilligkeit des Ereignisses, sind darauf gestützte Schadenersatzansprüche abzuweisen; bei erfolgloser Berufung sind die Kosten gemäß § 97 Abs. 1 ZPO dem Unterliegenden aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 7 StVG§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 20 O 36/98

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 10.02.1999 - 20 O 36/98 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die form- und fristgerecht eingelegt und auch im übrigen zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

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Das Landgericht hat, und insoweit wird auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils Bezug genommen und zu Recht erkannt, dass der Kläger beweisfällig dafür geblieben ist, dass es sich bei dem Vorfall am 30.08.1996, bei dem das Fahrzeug des Klägers beschädigt worden ist, um ein unfreiwilliges Ereignis im Sinne des § 7 StVG gehandelt hat. Offenbart - wie hier - ein Sachverhalt sämtliche Besonderheiten eines gestellten Unfalls nach dem sogenannten Berliner Modell, die bei einem planvollen Vorgehen dieser Art zu erwarten sind, so handelt es sich dem äußeren Anschein zufolge um ein Geschehen von starker Indizwirkung. Diese Indizwirkung wird durch die konkreten Umstände des Falles, die sich in der Berufungsinstanz sogar noch erhärtet haben, so verdichtet, dass für vernünftige Zweifel an einer Unfallmanipulation kein Raum ist.

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Wie bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausführlich erörtert, hat der Kläger insbesondere zu seinem eigenen Verhalten in Zusammenhang mit der Entdeckung des angeblichen Unfalls in der Berufungsinstanz derart widersprüchlich zu seinem Vorbringen erster Instanz vorgetragen, dass die bereits vom Landgericht - zutreffend - festgestellten Indizien für einen gestellten Unfall noch verstärkt worden sind. Auf die diesbezüglichen Erörterungen in der mündlichen Verhandlung wird ergänzend Bezug genommen. Soweit der Kläger persönlich hierzu erklärt hat, diese Widersprüchlichkeiten beruhten auf sprachlichen Schwierigkeiten bei der Information seines erstinstanzlichen Anwalts, können diese Angaben allenfalls einige, nicht jedoch alle Widersprüchlichkeiten im Vortrag erklären. So ist der Kläger insbesondere jede Erklärung dafür schuldig geblieben, warum sein erstinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter mit Schreiben vom 13.09.1996 für den Kläger bei der Beklagten den Schaden angemeldet und mitgeteilt hat "nach durchgeführter Reparatur werden wir diese nachweisen". Dieses Schreiben erfolgte zu einem Zeitpunkt, als der Kläger das Unfallfahrzeug bereits an eine Verwertungsgesellschaft zu einem Preis von 4.000,00 DM verkauft hatte (04.09.1996), so dass bereits im Zeitpunkt dieses Schreibens feststand, dass es niemals zu einer Reparatur kommen werde. Ebensowenig vermochte der Kläger eine plausible Erklärung dafür abzugeben, warum er, als er angeblich festgestellt haben will, dass er mit seinem Fahrzeug nicht mehr zu seiner Arbeitsstelle werde fahren können, nicht direkt zur Polizeiwache gefahren ist, um den Sachverhalt dort aufzuklären, sich vielmehr zunächst für mehrere Stunden noch ins Bett gelegt haben will. So verhält sich niemand, dessen Fahrzeug in einen Unfall verwickelt war und der Interesse daran hat, aufzuklären, wer den Unfall verursacht hat. Dies zumal vor dem Hintergrund, dass der Kläger unstreitig eine Benachrichtigung der zuständigen Polizeidienststelle an seinem Fahrzeug vorgefunden hatte.

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Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Wert der Beschwer für den Kläger: 21.655,81 DM.