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Oberlandesgericht Köln·19 U 48/95·22.06.1995

Berufung zu Auffahrunfall: Halterwechsel, Versicherungsfolge und Anscheinsbeweis

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrshaftungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Schadensersatz nach einem Auffahrunfall; die Berufung bleibt erfolglos. Das OLG stellt fest, dass der Beklagte nicht mehr Halter war, weil das Fahrzeug vor dem Unfall verkauft und übergeben worden war, während die Haftpflichtversicherung beim Erwerber verbleibt, bis eine neue Police abgeschlossen wird. Der Kläger konnte den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis nicht durch den Nachweis eines grundlosen starken Bremsens des Vorausfahrenden erschüttern.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts ohne Erfolg; Anspruch wegen fehlendem Beweis eines grundlosen Bremsens abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Halter im Sinne des § 7 StVG ist, wer das Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat, die Kosten trägt und die tatsächliche Verfügungsgewalt besitzt; diese Verfügungsgewalt geht beim Verkauf regelmäßig mit der Übergabe auf den Erwerber über.

2

Der Erwerber eines Fahrzeugs tritt nach §§ 158h, 69 VVG in den Versicherungsvertrag ein; die Haftung des bisherigen Versicherers bleibt bestehen, bis der Erwerber eine anderweitige Versicherung abschließt.

3

Bei Auffahrunfällen spricht ein Anscheinsbeweis zugunsten des Vorausfahrenden, dass der Auffahrende den notwendigen Abstand nicht eingehalten oder nicht aufgepasst hat.

4

Dieser Anscheinsbeweis kann nur durch den Auffahrenden erschüttert werden, indem er beweist, dass der Vorausfahrende ohne verkehrsbedingenden Grund stark gebremst hat; die bloße Möglichkeit eines grundlosen Bremsens genügt nicht.

5

Ein grundloses Abbremsen kann sich auch in zeitlich zu spätem oder in der Intensität zu starkem Bremsen äußern; verkehrsbedingtes starkes Bremsen gehört dagegen zum erwartbaren Verkehrsrisiko.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ STVG §§ 7, 17§ STVO § 4§ VVG 69, 158 H§ 7 StVG§ 7, 17, 18 StVG§ 929 BGB

Leitsatz

Haftung des Halters und des Haftpflichtversichers bei Veräußerung eines Fahrzeuges; Anscheinbeweis gegen den Auffahrenden

StVG §§ 7, 17; StVO § 4; VVG 69,158 h 1. Beim Verkauf eines Kraftfahrzeuges geht die tatsächliche Verfügungsgewalt regelmäßig mit der Übergabe auf den Erwerber über, der ab diesem Zeitpunkt auch die Kosten zu tragen hat und als Halter anzusehen ist. Die Haftung des Versicherers besteht fort, da der Erwerber in den Vertrag eintritt, es sei denn der Vertrag gilt wegen Abschlusses einer neuen Versicherung als gekündigt ( §§ 69, 158 h VVG). 2. Der gegen den Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis kann erschüttert werden, wenn der Auffahrende beweist, daß der Vorausfahrende ohne zwingenden Grund grundlos (nicht verkehrsbedingt) stark gebremst hat. Die bloße Möglichkeit grundlosen Bremsens, reicht nicht aus. Ein grundloses (nicht verkehrsbedingtes) Abbremsen kann auch vorliegen, wenn das Bremsen zu spät und zu heftig erfolgt, so daß zwar das Bremsen selbst nicht, wohl aber dessen Stärke grundlos ist.

E nt s c h e i d u n g s

Rubrum

1

G r ü n d e Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Eine Haftung des Beklagten zu 1) scheidet schon deshalb aus, weil dieser zur Zeit des Unfalles am 5.8.1993 nicht mehr Halter des Pkw, amtliches Kennzeichen K-CT ..., war. Halter nach § 7 StVG ist derjenige, der das Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat, wer die Kosten trägt und die Verfügungsgewalt darüber besitzt. Der Halter muß das Fahrzeug im eigenen Interesse und nicht nur vorübergehend nutzen. Er kann darüber bestimmen, was damit geschieht. Nicht maßgeblich ist, wer als Halter beim Straßenverkehrsamt oder gegenüber der Haftpflichtversicherung angeben ist; auch das Eigentum ist nicht entscheidend (Geigel, Der Haftpflichtprozeß, 21. Aufl., 25. Kap.,Rn. 18; Jagusch/ Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 33. Auflage, § 7 StVG Rn. 14 ). Beim Verkauf eines Kfz geht die tatsächliche Verfügungsgewalt regelmäßig auf Dauer mit der Übergabe nach § 929 BGB auf den Erwerber über. Er trägt ab diesem Zeitpunkt auch die Kosten. Der Erwerber ist daher der Halter, auch wenn das Fahrzeug noch nicht umgemeldet ist Der Beklagte zu 1) hat unwidersprochen vorgetragen, daß das Fahrzeug am 11.7.1993 an den früheren Beklagten zu 3) verkauft und übergeben wurde. Das wird bestätigt durch den Vermerk der Polizei in der Bußgeldakte, wonach der Beklagte zu 1) schon am 13.7.1993 den Verkauf dem Straßenverkehrsamt gemeldet hat. Allerdings wird die Haftung der Beklagten zu 2) aus § 3 PflVG hiervon nicht berührt. Nach §§ 158 h, 69 VVG tritt der Erwerber des Fahrzeuges in den Vertrag als neuer Versicherungsnehmer ein. Der Vertrag gilt als gekündigt, wenn der Erwerber eine anderweitige Versicherung für das Fahrzeug abschließt. Diese Voraussetzung für den Wegfall ihrer Haftung hat die Beklagte zu 2) nur unsubstantiiert und ohne konkrete Fakten behauptet Ein danach grundsätzlich möglicher Anspruch des Klägers aus §§ 7, 17, 18 StVG, 3 PflVG scheitert aber daran, daß der Kläger nicht hat beweisen können, daß der frühere Beklagte zu 3) als Fahrer des Pkw Volvo ohne zwingenden Grund stark gebremst hat. Der Kläger ist aufgefahren. Gegen den Auffahrenden spricht ein Anscheinsbeweis, daß er entweder den notwendigen Abstand zum Vorausfahrenden nicht eingehalten oder daß er nicht aufgepaßt hat. Dieser Anscheinsbeweis kann erschüttert werden, durch die bewiesene Möglichkeit eines atypischen Verlaufs, etwa wenn der Vorausfahrenden entgegen § 4 Abs. 1 S. 2 StVO ohne zwingenden Grund stark gebremst hat. Dafür reicht -entgegen der Ansicht des Klägers- nicht aus, daß die Möglichkeit besteht, daß der Andere ohne zwingenden Grund stark gebremst hat, vielmehr muß der Auffahrende das beweisen (vgl. auch Senat OLG R 1995, 68). Mit einem verkehrsbedingten starken Bremsen muß ein Kraftfahrer rechnen und sich hierauf einstellen ( BGH NJW 1987, 1075). Der Senat stimmt mit dem Landgericht überein, daß jedenfalls nicht festzustellen ist, daß der frühere Beklagte zu 3) grundlos, d. h. nicht verkehrsbedingt, stark gebremst hat. Das Landgericht hat dabei zu Recht darauf abgestellt, daß die vernommenen Zeugen konkrete Angaben zur Verkehrssituation vor dem Pkw Volvo nicht machen konnten. Auf die Ausführungen des angefochtenen Urteils wird insoweit verwiesen. Unstreitig hat sich der Unfall zu einer Zeit (17.25 Uhr) ereignet, zu der auf der Zoobrücke von regem Berufsverkehr auszugehen ist. Von daher ist es schon wenig wahrscheinlich, daß auf der rechten Fahrspur vor dem Volvo keine weiteren Fahrzeuge gefahren sein sollen, wie der Kläger behauptet. Auch die nochmalige Vernehmung der Ehefrau des Klägers hat kein abweichendes Ergebnis gebracht. Die Zeugin hat zwar bekundet, vor dem ,polnischen" Fahrzeug sei kein weiteres Fahrzeug gefahren. Gleichzeitig hat sie aber bestätigt, daß reger Verkehr sowohl auf der rechten als auch auf der mittleren Spur geherrscht habe, die Verkehrslage also auf beiden Spuren gleich gewesen sei. Der Zeuge K. hat angegeben, auf der mittleren Spur habe flüssiger Verkehr geherrscht, so daß er dorthin nicht habe ausweichen können, d. h. also, daß die Spur dicht befahren war. Zudem hat die Zeugin St. vor dem Landgericht bekundet, daß sie sich nicht mehr genau erinnere, ob vor dem bremsenden Fahrzeug ein weiteres Fahrzeug gefahren sei. Wenn die Zeugin vor dem Senat dagegen angeben hat, daß dort kein weiteres Fahrzeug gefahren sei, kann das angesichts ihrer Angaben vor dem Landgericht nicht überzeugen. Die Zeugin hat nicht erklärt, wieso ihr Erinnerungsvermögen mit weiterem Zeitablauf besser geworden sein sollte. Soweit der Kläger sich zusätzlich auf das Zeugnis der Frau K. berufen hat, war diesem Beweisantritt nicht mehr nachzugehen. Ausweislich der Bußgeldakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, hat diese Zeugin bei ihrer schriftlichen Aussage gegenüber der Polizei erklärt, daß sie zu dem Vorfall nichts Konkretes sagen könne. Sie habe nur gesehen, daß kein Stau gewesen sei. Im Hinblick auf diese Angaben der Zeugin hätte der Kläger näher darlegen müssen, woher die Zeugin nunmehr doch konkrete Angaben über die Verkehrssituation auf der Spur vor dem Volvo sollte machen können. Daß kein Stau bestand, ist unstreitig. Ist aber ein reger Kolonnenverkehr auf der rechten Spur der Zoobrücke nicht auszuschließen, kann auch nicht als erwiesen angesehen werden, daß der Beklagte zu 3) grundlos, d.h. ohne verkehrsbedingte Notwendigkeit gebremst hat. Insbesondere ist dann nicht auszuschließen, daß er gebremst hat, um seinerseits den notwendigen Abstand zum Vordermann herzustellen, wie die Beklagten behaupten. Ein grundloses Bremsen könnte allerdings auch dann vorliegen, wenn der frühere Beklagte zu 3) das Fahrzeug tatsächlich bis zum Stillstand abgebremst hätte, denn nach der eigenen Darstellung der Beklagten bestand jedenfalls keine Verkehrssituation, die ein Abbremsen des Volvo bis zum Stillstand erfordert hätte. Ein grundloses Abbremsen kann auch vorliegen, wenn das Bremsen zu spät und zu heftig erfolgt, so daß zwar das Bremsen selbst nicht, wohl aber dessen Stärke grundlos war (vgl. Geigel, a.a.O., Kap. 27, Rn. 156). Der Senat hat sich jedoch auch nach erneuter Vernehmung der Zeugin St. nicht davon überzeugen können, daß der Pkw Volvo tatsächlich bis zum Stillstand abgebremst wurde. Die Zeugin hat zwar ein Abbremsen bis zum Stillstand ebenso wie in erster Instanz bestätigt. Dagegen hat sie bei ihrer schriftlichen Aussage gegenüber der Polizei nur fünf Tage nach dem Unfall nur angegeben es sei ,stark" gebremst worden. Ein Bremsen bis zum Stillstand ist aber ein so wesentlicher und markanter Umstand, daß zu erwarten war, daß die Zeugin das auch angegeben hätte. Warum das unterblieben ist, konnte die Zeugin nicht einleuchtend erklären. Ist das Fahrzeug aber nur ,stark" abgebremst worden, ohne daß das Ausmaß objektivierbar ist, ergibt sich hieraus allein noch nicht, daß das grundlos ohne verkehrsbedingte Notwendigkeit geschah. Dann bleibt es aber beim Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden. Ein Mitverschulden des Gegners hat der Kläger nicht bewiesen, so daß er für die Folgen des Auffahrunfalles allein haftet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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Beschwer: 13.373,60 DM

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