Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·19 U 46/98·22.10.1998

Beweislast bei Ansprüchen gegen Vereinsvorstand; Defizitzusage grundsätzlich nur anteilig

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte von Vereinsverantwortlichen Rückzahlung verschiedener Beträge aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 266 StGB und § 812 BGB sowie vom Dritten Zahlung aus einer Defizitzusage. Das OLG rügte eine Verkennung der Beweislast: Streitige anspruchsbegründende Tatsachen habe grundsätzlich der Kläger zu beweisen, auch bei lückenhaften Vereinsunterlagen. Die Berufung der Beklagten hatte weitgehend Erfolg; die Klage gegen zwei Beklagte wurde vollständig und gegen den dritten teilweise abgewiesen. Zudem hafte eine Defizitzusage im Zweifel nur anteilig (hier 1/3), nicht gesamtschuldnerisch; im Übrigen blieb der Rechtsstreit gegen Bekl. zu 3 teilweise offen (Teilurteil).

Ausgang: Berufung der Beklagten überwiegend erfolgreich (Klage weitgehend abgewiesen); Anschlußberufung des Klägers zurückgewiesen; Teilurteil wegen fehlender Entscheidungsreife im Übrigen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Strafnormen sowie aus § 812 BGB setzen voraus, dass der Anspruchsteller streitige anspruchsbegründende Tatsachen beweist.

2

Unvollständige oder fehlende, in der Sphäre des Anspruchsgegners liegende Buchungs- und Vereinsunterlagen entbinden den Anspruchsteller jedenfalls dann nicht von der Beweislast, wenn ihm die Widerlegung konkreten Gegenvortrags möglich und zumutbar ist.

3

Ein Bereicherungsanspruch scheidet aus, wenn ein Rechtsgrund für die Leistung aufgrund der Beweisaufnahme naheliegend erscheint und der Anspruchsteller das Fehlen des Rechtsgrundes nicht beweist.

4

Wer sich mit weiteren Personen verpflichtet, ein mögliches Defizit einer Veranstaltung zu übernehmen, haftet im Zweifel nur anteilig nach § 420 BGB und nicht als Gesamtschuldner.

5

Eine zugesagte Defizitdeckung kann ihren Zweck verfehlen, wenn statt Zahlung in die vorgesehene Kasse mit Gegenforderungen aufgerechnet wird; nach Zeitablauf kann eine Abrechnung wechselseitiger Ansprüche einschließlich Aufrechnung grundsätzlich in Betracht kommen.

Relevante Normen
§ BGB §§ 420, 812, 823, ZPO § 286§ 823 BGB§ 812 BGB§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 263, 266 StGB§ 301 ZPO§ 823 Abs. 2 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 21 O 66/96

Leitsatz

1. Wer als Kläger gegen einen beklagten Vereinsvorsitzenden Ansprüche (hier aus unerlaubter Handlung [§ 823 BGB] und aus ungerechtfertigter Bereicherung [§ 812 BGB]) geltend macht, muß streitige anspruchsbegründende Tatsachen beweisen, wie etwa eine unberechtigte Geldentnahme oder das Fehlen eines Rechtsgrundes für eine zurückverlangte Leistung. Auch wenn er sich darauf beruft, daß in Verantwortung des Beklagten zu erstellende Buchungsunterlagen nur unvollkommen oder gar nicht vorhanden seien, entbindet ihn das jedenfalls insoweit nicht von der Beweislast, als ihm die Widerlegung eines konkreten Sachvortrags des Beklagten möglich und zumutbar ist. 2. Wer sich zusammen mit anderen Personen verpflichtet, ein etwaiges Defizit einer Veranstaltung zu übernehmen, haftet im Zweifel nur anteilig und nicht als Gesamtschuldner.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Land gerichts Köln vom 12.01.1998 - 21 O 66/96 - teilweise abgeändert. Die Klage gegen die Beklagten zu 1. und 2. wird in vollem Umfang, die Klage gegen den Beklagten zu 3. in Höhe von 654,32 DM abgewiesen. 2. Die Anschlußberufung des Klägers wird zurückgewiesen. 3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

2

Die zulässige Berufung der Beklagten ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet; die Anschlußberufung des Klägers ist nicht begründet. Hinsichtlich der Klage gegen den Beklagten zu 3. ist der Rechtsstreit in Höhe von 3.626,44 DM noch nicht entscheidungsreif. Da der gemäß Beweisbeschluß vom heutigen Tage insoweit noch zu klärende Sachverhalt die Entscheidung im übrigen nicht berührt, konnte ein Teilurteil gemäß § 301 ZPO ergehen.

3

Bei dem Urteil des Landgerichts konnte es nicht bleiben, weil darin die Anspruchsgrundlagen für die Klage nicht hinreichend geklärt worden sind und deshalb die Beweislast weitgehend verkannt worden ist. Die nach dem Klagevortrag allein in Betracht kommenden Ansprüche aus unerlaubter Handlung (§§ 823 II BGB in Verbindung mit §§ 263, 266 StGB) und aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB) setzen voraus, daß der Kläger die anspruchsbegründenden Tatsachen, soweit sie streitig sind, beweist. Auch wenn der Kläger sich darauf beruft, daß in (Mit-) Verantwortung der Beklagten zu erstellende Vereinsunterlagen nur unvollkommen oder gar nicht vorhanden seien, entbindet ihn das jedenfalls insoweit nicht von der Beweislast, als ihm die Widerlegung eines konkreten Sachvortrags der Beklagten möglich und nicht unzumutbar ist. Auf dieser Grundlage werden die streitigen Positionen nachfolgend in der Reihenfolge und Numerierung des landgerichtlichen Urteils behandelt, ohne Rücksicht darauf, ob es um Berufung oder Anschlußberufung geht. Worum es sich handelt, wird jeweils hinter der jeweiligen Abschnittsziffer durch (B) oder (AB) gekennzeichnet

4

1. (AB)

5

1.085,00 DM angebliche Zuvielzahlung an die Beklagten zu 1. und 2. auf das Inventar Schepers.

6

Unstreitig hat der Kläger auf die Rechnung vom 25.04.1994 (Bl. 56 d.A.) die am 25.10.1994 (Bl. 57 d.A.) quittierten 1.000,00 DM gezahlt, wobei die Zahlung als solche der "Gebr. M." für den Kläger quittiert worden ist. Daß die weiteren 2.500,00 DM, die lt. Quittung vom 14.05.1994 (Bl. 58 d.A.) "durch Herrn M. sen." gezahlt worden sind, jemals der Kasse oder einem Konto des Klägers belastet worden seien, hat dieser selbst in erster Instanz nicht vorgetragen (vgl. Bl. 10, 148, 236 d.A.). Auch aus dem Bericht der vom Kläger eingesetzten Prüfungskommission ergibt sich das gerade nicht (Bl. 30, 31 d.A.). Die Anschlußberufung bezieht sich demgegenüber allein auf die Quittung, die aber nur eine Zahlung des Beklagten zu 3. ergibt, nicht aber eine Rückbelastung des Klägers.

7

Da somit nicht feststeht, daß der Kläger mehr als 1.000,00 DM für das Inventar und damit - nach seinem Vortrag - zuviel gezahlt hat, kommt ein wie immer gearteter Zahlungsanspruch gegen die Beklagten nicht in Betracht.

8

Die Anschlußberufung kann daher in diesem Punkt keinen Erfolg haben.

9

2. (B)

10

525,00 DM für Turnierbier.

11

Es geht um die Rechnung der Beklagten zu 1. und 2. vom 22.09.1994 (Bl. 71 d.A.), auf die der Kläger 525,00 DM für Bier gezahlt hat, das die Beklagten anläßlich eines Turniers des Klägers im September 1994 als Teil einer größeren Biermenge gekauft und zunächst bezahlt haben wollen. Das Landgericht hat dem Kläger hierfür einen Rückzahlungsanspruch zuerkannt, weil die Beklagten keinen Aufwendungsersatzanspruch dargetan hätten. Dabei ist, wie eingangs schon dargelegt, verkannt worden, daß der Kläger zunächst seinerseits eine Anspruchsgrundlage dartun und beweisen müßte, etwa betrügerisches Verhalten der Beklagten (§§ 823 II BGB, 263 StGB) oder eine ungerechtfertigte Bereicherung (§ 812 BGB). Beides fehlt. Daß für ein Turnier Bier, insbesondere Kölsch, gekauft wird, ist gerichtsbekannt und wird auch vom Kläger nicht in Zweifel gezogen. Dieser hätte z.B. vortragen können (und darum auch müssen), er selbst oder ein Dritter habe das Bier für das Turnier gekauft, oder etwa durch die Fa. S., bei der das Bier bestellt worden sein soll, unter Beweis stellen können, daß die Beklagten dort kein Bier gekauft haben. Da das nicht geschehen ist, fehlt es an einer Anspruchsgrundlage, auch wenn die Beklagten einen Beleg über den Bierkauf nicht vorgelegt haben.

12

Die Berufung hat danach in diesem Punkt Erfolg.

13

Die übrigen Punkte aus Ziff. 2. des landgerichtlichen Urteils sind nicht angefochten.

14

3. (AB)

15

2.807,26 DM gemäß Buchung Bl. 72 d.A. (Beklagte zu 1. und 2.)

16

Es geht recht betrachtet darum, daß in der Kasse der Vereinsgaststätte Geld fehlte, das nach dem Warenumsatz hätte vorhanden sein müssen; nicht näher bekannte Vereinsmitglieder hatten nicht ehrlich abgerechnet, d.h. entnommene Getränke pp. nicht bezahlt. Dies ist ein Phänomen, das in der Vereinsgastronomie häufig vorkommt, wie ebenfalls gerichtsbekannt ist. Es sind - entgegen dem Klägervortrag in der Berufungserwiderung - nicht mehr Einnahmen verbucht worden als tatsächlich erzielt worden sind, sondern die richtig verbuchten Einnahmen waren angesichts des Warenumsatzes zu gering. Die zweifelhafte "Lösung", die der Vorstand zur Verschleierung dieser Tatsache vor den Mitgliedern fand, hat der Zeuge Dr. H. offen geschildert. Man kam auf die Idee, die Einnahmen der Vereinsgaststätte höher anzugeben, als sie wirklich waren, und den dadurch entstehenden Fehlbetrag im Kassenbestand durch die an die Beklagten gerichtete Rechnung der Fa. B. vom 28.12.1993 (Bl. 74 d.A.) auszugleichen, die den Kläger nicht betraf. Durch diese "Luftbuchung" haben aber die Beklagten nichts erhalten; jedenfalls gibt es dafür keinen Beweis. Auch ein von den Beklagten (mit-) verursachter Schaden in Höhe dieses Rechnungsbetrages ist nicht erkennbar, so daß das Landgericht die Klage insoweit mit Recht abgewiesen hat.

17

Auch hier hat also die Anschlußberufung keinen Erfolg.

18

4. (B)

19

837,20 DM Fahrtkosten lt. Abrechnung Bl. 65 d.A.

20

Das Landgericht hat der Klage auf Rückzahlung dieses von dem Beklagten zu 1. als Fahrtkosten abgerechneten Betrages stattgegeben, weil ein Anspruch des Beklagten hierauf nicht hinreichend substantiiert sei. Auch hier ist für eine ungerechtfertigte Bereicherung des Beklagten (nur diese kommt als Anspruchsgrundlage in Betracht) der Kläger darlegungs- und beweispflichtig. Ausgangspunkt ist, daß der Kläger einen Fahrtkostenersatzanspruch des Beklagten dem Grunde nach nicht in Zweifel gezogen hat, und daß dementsprechend die Prüfungskommission des Klägers allein die Höhe des Kilometersatzes beanstandet hat (Bl. 33 d.A.). Auf dieser Grundlage reicht die Aussage des Zeugen Dr. H. zu diesem Punkt aus, einen Rechtsgrund für die Zahlungen auch der Höhe nach jedenfalls für naheliegend zu halten. Damit scheidet angesichts der Beweislast des Klägers ein Bereicherungsanspruch aus, so daß die Berufung auch hier Erfolg hat

21

.

22

5. (B)

23

2.685,00 DM aus dem Komplex "Preisgelder".

24

Das Landgericht hat den Beklagten zu 2. zur Zahlung dieses Betrages verurteilt, weil nicht nachgewiesen sei, daß in dieser Höhe tatsächlich Preisgelder in bar an Turnierteilnehmer ausgezahlt worden seien. Auch dem kann der Senat nicht folgen.

25

Nach den Aussagen der Zeuginnen R. und W. steht fest, daß sowohl bei dem Turnier im April 1994 als auch im September 1994 die Preisgelder in der Regel per Scheck ausgezahlt wurden, auf Wunsch der Teilnehmer in einigen Fällen aber auch in bar. Diese Teilnehmer wurden dann an den Beklagten zu 2. verwiesen, der damals Geschäftsführer des Klägers war und nach der Bekundung der Zeugin W. die erforderlichen Beträge aus der Vereinskasse holte und in die besondere Turnierkasse einzahlte (Bl. 287/8 d.A.). Zu den einzelnen Beträgen konnten die Zeuginnen - verständlicherweise - nichts sagen; die dem Landgericht vorliegenden, vom Kläger vorgelegten Ergebnislisten (Bl. 158 ff. d.A.) sind unergiebig, weil sie über die Auszahlung von Preisgeldern nichts enthalten. Jedenfalls steht nach den Aussagen fest, daß tatsächlich Preisgelder in bar ausgezahlt worden sind. Auch ohne Quittungen bestehen damit schon erhebliche Zweifel, daß der Beklagte als Preisgelder deklarierte Beträge aus der Turnierkasse wieder an sich genommen hat. Konkrete Anhaltspunkte dafür gibt es nicht. Damit sind Ansprüche aus unerlaubter Handlung oder ungerechtfertigter Bereicherung als nicht bewiesen anzusehen. Wenn man darüberhinaus annehmen wollte, daß der Beklagte zu 2. bei der Auszahlung der Preisgelder als Beauftragter des Klägers gehandelt hat, dann wäre er allerdings für den Verbleib des Geldes beweispflichtig (BGH NJW 1991, 1884; Palandt/Thomas, BGB 57. Aufl., § 667 Rn. 10). Da er aber das der Vereinskasse entnommene Geld in die Turnierkasse eingezahlt hat und aufgrund der Beweisaufnahme grundsätzlich die Barauszahlung von Preisgeldern feststeht, gibt es für die nicht ordnungsgemäße Verwendung der Beträge keinen Anhaltspunkt, ohne daß es auf die jetzt von den Beklagten vorgelegten neuen Listen noch entscheidend ankäme. Konkrete Hinweise darauf, daß diese Listen entgegen ihrem äußeren Erscheinungsbild gefälscht sein könnten, hat der Kläger im übrigen nicht vorgetragen.

26

Die Berufung hat damit auch in diesem Punkt Erfolg.

27

6. (AB)

28

2.300,00 DM Honorar des Beklagten zu 2. für den Jahresabschluß 1992

29

Hier folgt der Senat mit dem Landgericht dem Zeugen Dr. H., zumal die Zeugin G., die von einer dem Beklagten vom Vorstand zuerkannten Vergütung nichts wußte, nach eigenem Bekunden in den Jahren 1992 und 1993 nur noch "formal" (als Vorsitzende) im Vorstand tätig war und die anfallenden Arbeiten an den übrigen Vorstand delegiert hat. Außerdem konnte der Zeuge Dr. H. als stellvertretender Vereinsvorsitzender den Kläger gemäß § 12 Nr. 4 der Satzung verpflichten, weil er den Verein vertreten konnte. Letztlich ist auch hier die Beweislast des Klägers zu beachten.

30

Die Anschlußberufung bleibt danach wiederum ohne Erfolg.

31

7. (B)

32

420,55 DM Kilometergeld des Beklagten zu 2.

33

Wie bei der Position 4. hat die Prüfungskommission des Klägers bei den Abrechnungen hierzu (Bl. 59 und 64 d.A. nebst Anlagen) nur den Kilometersatz beanstandet (Bl. 33 d.A.). Unter diesen Umständen folgt der Senat auch hier dem Zeugen Dr. H., so daß die Berufung Erfolg hat.

34

8. Dieser Punkt wird nicht angegriffen.

35

9. (B)

36

Taxikosten des Beklagten zu 2. in Höhe von 37,00 DM.

37

Auch hier ist nicht bewiesen, daß der Beklagte diesen Betrag ohne Rechtsgrund erhalten hat, nachdem der Zeuge Dr. H. als im Oktober 1994 geschäftsführender Vorstand mit der Auszahlung einverstanden war. Aus der protokollierten Aussage des Zeugen (Bl. 297 d.A.) folgt im übrigen zwar nicht unmittelbar, daß diese Kosten im Vereinsinteresse verursacht worden sind. Die "Verabredung im Stall" mit dem Zeugen könnte an sich auch eine Privatangelegenheit betroffen haben (vgl. den Prüfungsbericht Bl. 34 d.A.). Das Landgericht hat den Zeugen aber ausweislich der Urteilsgründe anders verstanden; der Senat geht deshalb davon aus, daß es sich um eine unvollständige Protokollierung handelt.

38

Auch in diesem Punkt hat die Berufung Erfolg.

39

10. Der Punkt wird nicht angegriffen.

40

11. (B)

41

502,05 DM angebliche Zahlung an den Beklagten zu 2.

42

Entgegen der Meinung des Landgerichts ist hier nicht bewiesen, daß der Beklagte den Betrag wirklich bekommen hat. Der "Kassenbericht" (Bl. 76 d.A.) wird durch die Aussage des Zeugen Dr. H. (Bl. 300 d.A.) relativiert, die im Zusammenhang mit Position 3. zu sehen ist. Ob die von dem Zeugen geschilderten Überlegungen, die zu den Buchungen geführt haben, punktgenau aufgehen, ist nicht entscheidend. Auch hier hat das Landgericht die Beweislast verkannt.

43

Damit hat die Berufung auch in diesem Punkt Erfolg.

44

12. (B)

45

Anspruch gegen den Beklagten zu 3. in Höhe von 4.280,76 DM

46

Es geht um die Zusage des Beklagten zu 3. vor dem Septemberturnier 1994, ein etwaiges Defizit zusammen mit zwei anderen Beteiligten zu übernehmen. Die Höhe des Defizits von insgesamt 10.879,33 DM wird als solche in der Berufungsbegründung nicht substantiiert bestritten. Entgegen der Meinung des Landgerichts haftet der Beklagte zu 3. aufgrund seiner Zusage hierfür nicht als Gesamtschuldner, sondern nur anteilig zu 1/3, also in Höhe von 3.626,44 DM. So hat es der Beklagte von Anfang an vorgetragen, der Kläger hat für seine Version keinen Beweis angetreten. Es entspricht bei derartigen Zusagen auch der Üblichkeit, daß der Versprechende einen bestimmten Anteil, nicht aber ggf. alles übernehmen will. Das entspricht auch der Regel des § 420 BGB. Den damit verbleibenden Betrag hätte der Beklagte seinerzeit auch zahlen müssen, unabhängig von etwaigen Gegenansprüchen. Es ging darum, gerade das Turnierdefizit durch die Zusagen abzudecken. Dieses Ziel wurde nicht erreicht, wenn der Beklagte zu 3. mit irgendwelchen Ansprüchen gegen die Vereinskasse aufrechnete, anstatt in die Turnierkasse zu zahlen, für den er eine - zusätzliche - Spende versprochen hatte. Nachdem aber inzwischen das Turnier vier Jahre zurückliegt und der unmittelbare Zweck der Spende ohnehin nicht mehr erreicht werden kann, ist nunmehr eine Abrechnung gegenseitiger Ansprüche, d.h. auch eine Aufrechnung mit etwaigen Gegenforderungen möglich. Insoweit bedarf es entsprechend den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung noch einer Beweisaufnahme. Auf den heute verkündeten Beweisbeschluß wird verwiesen.

47

Wegen der Differenz zwischen den vom Landgericht zugesprochenen 4.280,76 DM und den geschuldeten 3.626,44 DM, also in Höhe von 654,32 DM, hat die Berufung des Beklagten zu 3. schon jetzt Erfolg.

48

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.

49

Das Urteil ist nach den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar.

50

Wert der Beschwer des Klägers: 9.553,32 DM