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Oberlandesgericht Köln·19 U 45/14·17.09.2014

Berufung gegen Abweisung von Schmerzensgeld wegen Umgangsrechts als unbegründet zurückgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtDeliktsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger berief sich gegen die Abweisung seiner Schmerzensgeldklage wegen Verletzung seines Umgangsrechts; das OLG Köln beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Das Landgericht habe zutreffend keine kausale Verletzungshandlung und keine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung i.S.v. § 253 Abs. 2 BGB festgestellt. Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt.

Ausgang: Berufung des Klägers als unbegründet zurückgewiesen; Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt und keine mündliche Verhandlung erforderlich ist.

2

Ein Anspruch auf Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB wegen Verletzung des Umgangsrechts setzt eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts voraus; bloßes Unterlassen zur Durchsetzung des Umgangsrechts genügt regelmäßig nicht.

3

Ansprüche gegen einen Umgangspfleger aus § 823 Abs. 1 BGB sind nur denkbar, wenn eine kausal zurechenbare, rechtswidrige und schuldhafte Verletzungshandlung vorliegt; die Zulässigkeit eines solchen Anspruchs ist zweifelhaft.

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Die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu versagen, wenn das Rechtsmittel offensichtlich erfolglos ist.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO§ 546 ZPO§ 529 ZPO§ 513 Abs. 1 ZPO§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 1 O 195/12

Tenor

1.

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 26.02.2014 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 1 O 195/12 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

2.

Der Kläger hat Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

3.

Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe

2

I.

3

1. Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).

4

Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen, die nicht weiter ergänzungsbedürftig sind, die Klage auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, mindestens aber 27.000,00 € nebst Zinsen, als unbegründet abgewiesen.

5

Die hiergegen gerichtete Berufung führt keine Umstände an, die es veranlassen, das landgerichtliche Urteil weiter zu ergänzen. Der Kläger wiederholt im Wesentlichen in der Berufung seinen erstinstanzlichen Vortrag. Die landgerichtliche Entscheidung lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Auf die Begründung des Landgerichts wird Bezug genommen.

6

Ungeachtet dessen weist der Senat auf folgendes hin: Es ist schon fraglich, inwieweit das Umgangsrechts eines Elternteils als absolutes Recht i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB anzusehen ist, das bei Verweigerung dem berechtigten Elternteil einen Schadensersatzanspruchs gegen den verpflichteten Elternteil begründet (so etwa OLG Karlsruhe, FamRZ 2002, 1056; OLG Frankfurt NJW-RR 2005, 1339; offen gelassen von BGH NJW 2002, 2566). Bei angenommenem absoluten Recht ist Gegenstand des Schadensersatzanspruchs die aus der Verweigerung des Umgangsrechts dem berechtigten Elternteil entstandenen Mehraufwendungen. Der Bundesgerichtshof hat einen solchen Anspruch aus dem gesetzlichen Rechtsverhältnis familienrechtlicher Art begründet (BGH, a.a.O.). Ob angesichts dessen überhaupt ein Anspruch – wie hier – gegen einen Umgangspfleger aus § 823 Abs. 1 BGB in Betracht kommen kann, mag daher zweifelhaft sein. In jedem Fall fehlt es konkret an einer kausalen Verletzungshandlung, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Darüber hinaus ist aber auch zweifelhaft, ob bei Verletzungen des Umgangsrechts über einen Schadensersatzanspruch hinaus grundsätzlich auch ein Schmerzensgeld beansprucht werden kann. Dies ist jedenfalls vorliegend zu verneinen. Ein Anspruch aus § 253 Abs. 2 BGB scheidet aus. Wenn auch grundsätzlich in Betracht kommen mag, dass mit der Verletzung des Umgangsrechts auch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verbunden ist und jene gem. § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 und 2 GG einen Anspruch auf immateriellen Schaden zu begründen vermag (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 2010, 403; LG Bonn, Beschl. v. 19.09.2006 – 10 O 77/06, BeckRS 2007, 02427), so fehlen hier die tatbestandlichen Voraussetzungen eines solchen Anspruchs. Anspruchsvoraussetzung ist eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, bei der die Beeinträchtigung nach Art der Verletzung nicht auf andere Weise als durch einen Schadensersatz befriedigend ausgeglichen werden kann. Ob eine schwerwiegende Verletzung vorliegt, hängt von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie dem Grad seines Verschuldens ab, wobei zu berücksichtigen ist, in welche geschützten Bereiche eingegriffen wurde (vgl. BGH NJW 2005, 215; OLG Frankfurt NJW-RR 2010, 403; OLG Celle NJW 2012, 1227, 1228). Das Unterlassen, welches der Kläger der Beklagten im Hinblick auf die Sicherstellung seines Umgangsrechts rügt, begründet allein angesichts der Art des Vorwurfs schon keine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Dabei berücksichtigt der Senat neben der Dauer des vorgeworfenen Verhaltens von nur ungefähr einem Jahr, dass die Beklagte gegenüber dem Familiengericht tätig geworden ist und ihr mithin keine vorsätzlich rechtswidrige Nichterfüllung aller ihrer Aufgaben über einen langjährigen Zeitraum vorzuwerfen ist. Insbesondere fehlt es an einer vorsätzlich rechtswidrigen Unterstützung der Umgangsverweigerung seitens der Kindesmutter. Der Senat berücksichtigt insbesondere, dass auch nach dem Vortrag des Klägers die Beklagte selbst versucht hat, durch die Inobhutnahme des Kindes das Umgangsrecht des Klägers zu gewährleisten. Allein der Umstand, dass die Beklagte nach Ansicht des Klägers von Beginn der Umgangspflegschaft an gegen die Beklagte keine Ordnungsmittel bzw. in sonstiger Weise die zwangsweise Durchführung des Umfangs beantragt hat, begründet keine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers. Zu einer solchen hat der Kläger mit seiner Berufung denn auch nicht weiter substantiiert vorgetragen.

7

II.

8

Der Kläger hat Gelegenheit zur Stellungnahme – auch zur Frage der Rücknahme des Rechtsmittels – binnen der ihm gesetzten Frist. Abschließend wird auf die Möglichkeit der Rücknahme der Berufung zum Zwecke der Ersparnis eines Teils der im zweiten Rechtszug angefallenen Gerichtsgebühren hingewiesen.

9

III.

10

Da die Rechtsverfolgung in der Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, war der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.