Klage auf Rückzahlung nach Verkauf einer Eigentumswohnung wegen ungerechtfertigter Bereicherung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin forderte 93.719,62 DM aus dem Verkauf ihrer Eigentumswohnung als ungerechtfertigt erhalten zurück. Zentrale Frage war, ob die Verteilung des Kaufpreises durch die Stadtsparkasse auf einer Vereinbarung der Parteien beruht und damit einen Rechtsgrund darstellt. Das OLG Köln wies die Klage ab, weil die Klägerin nicht bewiesen hat, dass kein Rechtsgrund für die Verwendung des Betrags bestand. Die Klägerin trägt die Kosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Klage der Klägerin auf Rückzahlung von 93.719,62 DM als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten, Urteil vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Zur Rückforderung nach § 812 BGB obliegt dem Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Empfänger einen Betrag ohne rechtlichen Grund erhalten hat.
Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung besteht nicht, wenn die Verwendung eines Betrags auf einer zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung oder sonstigem rechtfertigenden Rechtsgrund beruht und der Kläger dessen Nichtbestehen nicht substantiiert darlegt.
Die in einer Abrechnung eines Kreditinstituts dokumentierte Verteilung eines Kaufpreises indiziert eine zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung und kann als Rechtsgrund für die Verwendung des Betrags gelten, solange nicht Gegenteil bewiesen wird.
Ein vertraglicher Rückzahlungsanspruch bleibt unberücksichtigt, wenn er vom Kläger nicht ausdrücklich geltend gemacht und belegt wird.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 21 O 478/96
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten zu 1. wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 19.01.1998 - 21 O 478/98 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 11.500 DM, durch die Beklagten zu 2. und 3. in Höhe von je 5.000 DM abzuwenden, wenn nicht zuvor der Gegner in gleicher Höhe Si-cherheit leistet.
Tatbestand
Die Klägerin und der Beklagte zu 3. sind getrennt lebende Eheleute. Im Januar 1986, als beide noch zusammen lebten, erwarben sie eine Eigentumswohnung "I. S. 13" in K., als deren Alleineigentümerin die Klägerin im Grundbuch eingetragen wurde. Zur Finanzierung dieses Kaufs stellte die Stadtsparkasse K. ihr lt. Angebot vom 10.03.1986 (Bl. 44, 45, 5 d.A.) Wohnungsbaudarlehen in Höhe von 370.000 DM zur Verfügung. Als Sicherheit bestellte die Klägerin der Stadtsparkasse an dem Wohnungseigentum eine Grundschuld über 250.000 DM. Als weitere Sicherheiten trat der Beklagte zu 3. der Stadtsparkasse seine Ansprüche aus Bausparverträgen mit der Bausparkasse S.H. und der Landesbausparkasse D. ab (Bl. 5 d.A.).
Die Grundschuld über 250.000 DM valutierte Anfang 1992 noch mit 207.000 DM. Diese Grundschuld und eine weitere neue über 125.000 DM stellte die Klägerin 1992 auf Veranlassung des Beklagten zu 3. der Stadtsparkasse (auch) als Sicherheit für Darlehensverbindlichkeiten der Beklagten zu 2. und 3. zur Verfügung. Deren finanzielle Lage ließ es nach der Behauptung der Beklagten nicht mehr zu, die Eigentumswohnung aus der Haftung für Geschäftsschulden herauszuhalten.
Im Jahre 1994 wurde die Eigentumswohnung von der Klägerin verkauft. Nach einem Schreiben der Stadtsparkasse vom 21.07.1994 (Bl. 6 d.A.) kam es am 04.05.1994 und am 18.07.1994 zu Gesprächen, an denen die Klägerin beteiligt war. Aufgrund der dabei getroffenen Vereinbarungen überwies der Notar den für die Eigentumswohnung erzielten Kaufpreis von 453.700 DM an die Stadtsparkasse, die ihn gemäß der Aufstellung in dem genannten Schreiben verteilte. Dabei wurde ein Teilbetrag in Höhe der Klageforderung von 93.719,62 DM "zur Rückführung diverser Verbindlichkeiten der G.M. GmbH ##blob##amp; Co. KG" verbucht. Weitere 200.000 DM wurden als Termingeld für die Klägerin angelegt, das anstelle der beiden Grundschulden als Sicherheit für Ansprüche der Stadtsparkasse gegen die Beklagte zu 1. dienen sollte. Der verbleibende Rest sollte der Rückführung eines Darlehens der Klägerin dienen.
Mit der Klage verlangt die Klägerin von den Beklagten als Gesamtschuldnern die Rückzahlung der 93.719,62 DM. Sie hat vorgetragen, im Verhältnis der Parteien hätten die Beklagten zu 1. und 2. diesen Betrag ohne Rechtsgrund erhalten. Zwischen den Parteien sei stets klar gewesen, daß die Eigentumswohnung endgültig der Klägerin zustehen und nie für Schulden der Beklagten zu 1. und 2. haften solle. Daran ändere die von der Stadtsparkasse vorgenommene Verteilung nichts.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 93.719,62 DM nebst 6 % Zinsen seit dem 01.08.1994 zu zahlen.
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt.
Der Beklagte zu 3. hat die sachliche Unzuständigkeit des Landgerichts geltend gemacht. Zur Sache haben die Beklagten behauptet, die Klägerin sei als Eigentümerin der Eigentumswohnung eingetragen worden, um diese einer etwaigen Haftung für Geschäftsschulden der Beklagten zu entziehen. Zahlungen auf die Darlehen habe allein der Beklagte zu 3. geleistet. Die Verteilung des Verkaufserlöses der Eigentumswohnung habe der Vereinbarung der Parteien entsprochen.
Das Landgericht hat der Klage gegen die Beklagte zu 1. aus ungerechtfertigter Bereicherung stattgegeben, sie aber in Bezug auf die Beklagten zu 2. und 3. abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen.
Mit der form- und fristgerecht eingelegten und auch rechtzeitig begründeten Berufung macht die Beklagte zu 1. geltend, der Beklagte zu 3. habe für den Erwerb der Eigentumswohnung einen weit höheren Betrag als die Klageforderung aus eigenen Mitteln erbracht, was sie im einzelnen ausführt. Die Klägerin habe zur Finanzierung nichts beigetragen. Im Zusammenhang mit dem - unstreitig - von der Klägerin allein getätigten Verkauf der Eigentumswohnung seien dann zwischen ihr, dem Beklagten zu 3., zugleich als Vertreter der Beklagten zu 1., und der Stadtsparkasse die Vereinbarungen getroffen worden , die die Stadtsparkasse in ihrem Schreiben vom 21.07.1994 bestätigt habe. Dabei habe Einigkeit darüber bestanden, daß Erstattungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagten wegen der Verwendung der 93.719,62 DM nicht beständen.
Die Beklagte zu 1. beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils auch die gegen sie gerichtete Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die gegnerische Berufung zurückzuweisen.
Die von ihr selbst eingelegte Berufung hat die Klägerin vor Einreichung einer Berufungsbegründung zurückgenommen.
Sie bestreitet, daß bei den Verhandlungen mit der Stadtsparkasse K. die von der Beklagten zu 1. behaupteten Vereinbarungen getroffen worden seien. Die Eigentumswohnung habe zu ihrem Vermögen gehört. In einem Vertrag mit der Stadtsparkasse sei auch "ein bestimmter Betrag" als der Klägerin zustehendes Guthaben bezeichnet worden.
Wegen des Sach- und Streitstandes im einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze nebst allen Anlagen Bezug genommen.
Die Akten 21 O 399/95 LG Köln haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten zu 1. ist begründet. Der Klägerin steht der ihr vom Landgericht zuerkannte Anspruch aus § 812 BGB auf Rückzahlung der von der Stadtsparkasse zugunsten der Beklagten zu 1. verwendeten 93.719,62 DM nicht zu.
Die Klägerin ist dafür darlegungs- und beweispflichtig, daß die Beklagte zu 1. den Betrag ohne Rechtsgrund erhalten hat. Auch wenn die Klägerin nicht jeden auch nur denkbaren Rechtsgrund ausschließen muß, sondern der Beweis genügt, daß der vom Schuldner behauptete Rechtsgrund nicht besteht (BGH NJW 1990, 392, 393; NJW 1989, 1606, 1607; NJW 1983, 626; Palandt/Thomas, BGB 57. Aufl., § 812 Rn. 103, 106), ist dieser Beweis hier nicht einmal angetreten. Die Klägerin müßte beweisen, daß die im Schreiben der Stadtsparkasse vom 21.07.1994 im Anschluß an zwei Gespräche mit ihr und dem Beklagten zu 3. vorgenommene Verteilung des Kaufpreises für die Eigentumswohnung nicht auf einer Vereinbarung der Parteien beruht. Einen entsprechenden Beweisantritt, der der Klägerin ohne weiteres möglich sein müßte, gibt aber es weder in erster noch in zweiter Instanz. In anderem Zusammenhang hat auch das Landgericht erwähnt, die Stadtsparkasse habe "nach Verkauf der Eigentumswohnung den Klagebetrag nach Maßgabe der getroffenen Vereinbarungen zur Ablösung von Verbindlichkeiten der Beklagten zu 1. benutzt." (Seite 9 des Urteils, Bl. 109 d.A.). Das heißt nichts anderes, als daß der Betrag mit Rechtsgrund zugunsten der Beklagten verwendet worden ist. Soweit im später im Jahre 1996 zwischen den Parteien über die Freigabe von Beträgen zugunsten der Klägerin verhandelt worden ist (vgl. die Schreiben der Beklagten zu 1. vom 21.8. und 13.12.1996, Bl. 67, 53 d.A.), geht es um das von der Stadtsparkasse angelegte Termingeld von zunächst 200.000 DM, nicht aber um den hier streitigen Betrag. Bei diesen 200.000 DM handelt es sich im übrigen um den Teilbetrag aus dem Verkaufserlös, der in einer von den Beklagten zu 1. und 3., der Klägerin und der Mutter des Beklagten zu 3. unterzeichneten "gemeinsamen Erklärung" gegenüber der Stadtsparkasse vom 13.09.1994 als der Klägerin zustehend behandelt worden ist. All das entspricht der Regelung, wie sie nach dem Schreiben der Stadtsparkasse vom 21.07.1994 mit den Parteien vereinbart worden ist.
Einem etwaigen vertraglichen Rückzahlungsanspruch hat die Klägerin nicht erhoben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 I, 515 III ZPO. Das Urteil ist nach den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar.
Wert der Beschwer der Klägerin: 93.719,62 DM.