Berufung wegen Versäumnis von Beweiserhebung bei Mängeln an Hard‑ und Software – Zurückverweisung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin rügt Mängel an gelieferter Hard‑ und Software und legte Fehlerbeschreibungen vor. Das Landgericht wertete diese als unzureichend und beanstandete fehlenden Beweisantritt. Das OLG hebt auf: Die Fehlerbeschreibung genügt für eine sachverständige Prüfung; das Landgericht hätte gemäß §144 ZPO eine Beweiserwägung anstellen oder nach §139 ZPO hinweisen müssen. Verfahren wegen Verfahrensfehlers zurückverwiesen.
Ausgang: Berufung der Klägerin stattgegeben, Urteil aufgehoben und Sache zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Besteller von Hard‑ und Software ohne EDV‑Fachkenntnisse spezifiziert Mängel hinreichend, wenn er dem Lieferanten das aufgetretene ‚Fehlerbild‘ so mitteilt, dass es für einen Sachverständigen prüfbar ist.
Wenn eine Partei keinen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens stellt, hat das Gericht zu erwägen, ob es nach §144 ZPO von Amts wegen eine Begutachtung anordnen will.
Entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen, keine Beweisanordnung zu treffen, ist ein Hinweis nach §139 ZPO an die beweisbelastete Partei erforderlich, damit diese weitere Beweisantritte ergreifen kann.
Unterlässt das Gericht die Erwägung nach §144 ZPO und/oder den Hinweis nach §139 ZPO, stellt dies einen Verfahrensfehler im Sinne des §539 ZPO dar, der die Aufhebung und Zurückverweisung rechtfertigen kann.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 20 O 324/96
Leitsatz
1. Der Besteller von Hard- und Software, der nicht über EDVFachkenntnisse verfügt, spezifiziert seine Mängelrügen hinreichend, wenn er dem Lieferanten das aufgetretene ,Fehlerbild" mitteilt, so daß es ggf. für einen Sachverständigen prüfbar ist. 2. Vermißt das Gericht einen Beweisantritt einer Partei auf Einholung eines Sachverständigengutachtens, dann muß es erwägen, ob es nach § 144 ZPO von sich aus auch ohne Beweisantritt die Begutachtung durch einen Sachverständigen anordnen will. Will es nach Ausübung seines Ermessens keine Beweisanordnung treffen, dann ist ein Hinweis an die beweisbelastete Partei erforderlich (§ 139 ZPO). 3. Fehlt es schon an dieser Erwägung und/oder versäumt das Gericht den Hinweis an die Partei, dann liegt ein Verfahrensfehler nach § 539 ZPO vor.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 8.1.1997 - 20 O 324/96 - aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Klägerin führt zur Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, weil das Urteil auf einem wesentlichen Verfahrensmangel beruht (§ 539 ZPO). Das Landgericht hat zu Unrecht angenommen, die Klägerin habe keine substantiierten Mängel der von der Beklagten gelieferten Hard- und Software vorgetragen und habe zudem keinen geeigneten Beweis für ihr Vorbringen angetreten.
Der Besteller von Hard- und Software, der nicht über EDV-Fachkenntnisse verfügt, spezifiziert seine Mängelrügen hinreichend, wenn er dem Lieferanten das aufgetretene "Fehlerbild" mitteilt (Zahrnt, Computervertragsrecht in Rechtsprechung und Praxis, Teil III, 6.3.6. (2)), so daß es ggf. für einen Sachverständigen prüfbar ist. Dieser Anforderung genügen z.B. die in der "Fehlerquellenbeschreibung" der Klägerin vom 21.4.1996 (Bl. 18, 19 AH) enthaltenen Angaben "Im Netz. Fährt nicht hoch. Kontinuierliche Pieptöne."; "Im Netz. Fehlerprotokoll: Memory size mismatch."; "An-Aus-Schalter stellt keinen el. Kontakt her ..."; "Im Netz. Interne Maus klickt nicht an. (Externe funktioniert.)". Anhand solcher Angaben könnte ein Sachverständige eine Überprüfung vornehmen. Demgegenüber durfte das Landgericht der Klägerin nicht vorhalten, sie habe keinen geeigneten Beweis für die behaupteten Mängel angetreten. Wenn es einen Beweisantritt auf Einholung eines Sachverständigengutachtens vermißte, hätte es im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens (Thomas/Putzo, ZPO 18. Aufl., § 144 Rn. 1) erwägen müssen, ob es nach § 144 ZPO von sich aus auch ohne Beweisantritt die Begutachtung durch einen Sachverständigen anordnen wollte. Hätte es nach Ausübung seines Ermessens eine Beweisanordnung nicht treffen wollen, dann wäre ein Hinweis an die beweisbelastete Partei erforderlich gewesen (BGH NJW 1991, 493; Thomas/Putzo, a.a.O.). Ein auf einen in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweis eingegangener Beweisantritt hätte im übrigen dann nicht gemäß § 296 a ZPO unberücksichtigt bleiben dürfen. Es ist aber nicht ersichtlich, daß das Landgericht überhaupt erwogen hätte, nach § 144 ZPO zu verfahren. Das ist verfahrensfehlerhaft (BGH NJW 1987, 591; Thomas/Putzo, a.a.O., Vorbem. v. § 402 Rn. 3).
Der Senat hat es nicht für sachdienlich gehalten, die Beweisaufnahme selbst durchzuführen, zumal noch nicht absehbar ist, ob ergänzende Zeugenvernehmungen erforderlich werden.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Urteil des Landgerichts vorbehalten.
Wert der Beschwer der Beklagten: 10.970,35 DM.