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Oberlandesgericht Köln·19 U 43/91·05.11.1991

Streitwertfestsetzung bei teilweiser Klagerücknahme und Teilerledigung

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Senat ändert den Streitwertbeschluss teilweise ab: Ausgangswert war der bei Klageeinreichung geltend gemachte Betrag. Zahlungen vor Klageerhebung gelten bei entsprechender Auslegung als Klagerücknahme; später übereinstimmende Teilerledigung reduziert den Streitwert auf den noch streitigen Rest. Der Vergleichswert richtet sich nach dem Wert zum Zeitpunkt des Vergleichs.

Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben: Streitwert in Teilen reduziert und neu festgesetzt, übrige Beschwerde zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Streitwertfestsetzung ist der bei Einreichung der Klageschrift geltend gemachte Betrag maßgeblich.

2

Zahlungen, die vor Klageerhebung geleistet wurden, können bei entsprechender Auslegung des Klageantrags als Klagerücknahme des entsprechenden Teils zu werten sein.

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Bei übereinstimmender Teilerledigung durch die Parteien richtet sich der Streitwert nach dem Wert des noch streitigen Teils der Hauptsache; Zinsen und Kosten sind nach § 4 ZPO bei der Wertberechnung solange außer Betracht zu lassen, wie die Hauptsache noch teilweise anhängig ist.

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Der Streitwert eines Vergleichs bemisst sich nach dem Wert der Hauptsache in dem Zeitpunkt, in dem der Vergleich geschlossen wird.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 25 Abs. 2 GKG§ 4 ZPO§ 25 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 21 O 560/91

Tenor

Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Köln vom 22. Au-gust 1991 wird der Streitwertbeschluß der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 6. Mai 1991 - 21 0 560/90 - wie folgt teilweise abgeändert und neu gefaßt:

1.)

Der Streitwert für das Verfahren wird wie folgt festgesetzt:

bis zum 4. Februar 1991 : 25.655,80 DM

vom 5. Februar 1991 bis zum 17. März 1991 : 17.570,49 DM

ab dem 18. März 1991 : 7.570,49 DM.

2. )

Der Streitwert für den Vergleich vom 06.05.1991 beträgt 7.570,49 DM.

3. )

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

2

Die gemäß § 25 Abs. 2 GKG zulässige Beschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im übrigen war sie zurückzuweisen.

3

Mit Einreichung der Klageschrift vom 20. Dezember 1990 beim Landgericht am 21. Dezember 1990 wurde die Klage in Höhe des damals geltendgemachten Betrages von 25.655,80 DM anhängig. Für den Streitwert ist daher zunächst dieser Wert anzusetzen,

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und zwar bis einschließlich 4. Februar 1991. Am 5. Februar 1991 ging nämlich beim Landgericht der Schriftsatz des Klägers vom 28. Januar 1991 ein, in dem er mitteilte, daß die Beklagte zu 1) inzwischen 18.943,31 DM gezahlt habe, und zwar 8.943,31 DM

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noch vor Einreichung der Klage am 19. Dezember 1990 und weitere 10.000,-- DM am 15. Januar 1991. Desweiteren verlangte der Kläger mit dem Klageantrag zu 2) 858,-- DM für vorgerichtliche Kosten.

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Der nunmehr gestellte Klageantrag zu 1), die Beklagten zur Zahlung von 25.655,80 DM nebst Zinsen abzüglich der zwischenzeitlich gezahlten Beträge zu zahlen, ist in Höhe des Teilbetrages von 8.943,31 DM als Klagerücknahme anzusehen. Wenn der Kläger - wie hier - nicht eindeutig erklärt, was er mit einem so gefaßten Antrag gemeint hat, ist dieser Antrag nach den Umständen des Einzelfalles auszulegen (vgl. Schneider, MDR 1983, 370, 371). Da der Teilbetrag von 8.943,31 DM bereits gezahlt worden war, als der Rechtsstreit beim Landgericht durch Einreichung der Klage anhängig wurde, ist in diesem Fall der Klagerücknahme vor einer Teilerledigungserklärung der Vorzug zu geben.

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Denn bei einer offensichtlich von vornherein wegen Erfüllung unbegründeten Klage ist nur eine Klagerücknahme angemessen, nicht aber eine Erledigungserklärung.

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Mit Wirkung vom 5. Februar 1991 beträgt daher der Streitwert 25.655,80 DM 8.943,31 DM = 16.712,49 DM, zuzüglich der zusätzlich verlangten 858,-- DM, insgesamt also 17.570,49 DM.

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In bezug auf den weiteren Teilbetrag von 10.000,-- DM handelt es sich dagegen der Sache nach bei vernünftiger Auslegung um eine Teilerledigungserklärung, der sich die Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 14. März 1991 angeschlossen haben, der am 18. März 1991 bei Gericht eingegangen ist. Von da an betrug der Streitwert nur noch 17.570,49 DM - 10.000,-- DM = 7.570,49 DM. In diesem Zusammenhang schließt sich der Senat der jedenfalls früher (vgl. zuletzt: JurBüro 1981, 1490) auch vom Bundesgerichtshof vertretenen Ansicht an, wonach bei teilweise übereinstimmender Erledigungserklärung

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sich der Streitwert nur nach dem Wert des noch streitig gebliebenen Teils der Hauptsache richtet. Solange die Hauptsache noch - wenn auch nur zum Teil - anhängig ist, handelt es sich bei Zinsen und Kosten um Nebenforderungen, die nach § 4 ZPO bei der Wertberechnung außer Betracht bleiben. Der Senat setzt sich hiermit nicht in Widerspruch zu seiner Entscheidung vom 29. Mai 1991 in der Sache 19 W 11/91, die eine einseitige Teilerledigungserklärung des Klägers zum Gegenstand hatte. Wie der Senat seinerzeit ausgeführt hat, bildet in einem solchen Fall der - einseitig für erledigt erklärte

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- Klageanspruch weiterhin verfahrensrechtlich die Hauptsache, die folgerichtig auch neben dem weiteren Restanspruch selbständig zu bewerten ist. Es kommt dann nur darauf an, auf welche Weise die Bewertung erfolgt. Wird dagegen wie hier die Hauptsache teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt, dann bildet sie insoweit auch verfahrensrechtlich nicht mehr die Hauptsache. Die daraus resultierenden Kosten sind neben dem verbliebenen Hauptsacheteil nur Nebenforderung.

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Der Senat übersieht nicht, daß auch in dieser Hinsicht die Rechtsprechung ungewöhnlich gespalten ist und zu den verschiedenartigsten Lösungen kommt (vgl. die Darstellung bei Schneider, Streitwertkommentar für den Zivilprozeß, 9. AufI., Rdnr. 1522 ff). Schon aus Gründen einer einfachen und übersichtlichen Handhabung hält der Senat aber in einem Fall wie dem vorliegenden die oben dargelegte Streitwertermittlung für richtig (so auch Schneider a.a.O., Rdnr. 1525 mit Nachweisen).

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Der Wert für den Vergleich vom 6. Mai 1991 richtet sich nach dem Wert der Hauptsache, wie er zur Zeit des Vergleichs bestand. Er beträgt also ebenfalls 7.570,49 DM.

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Nach § 25 Abs. 3 GKG ist das Beschwerdeverfahren gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Einer Kostenentscheidung bedarf es daher nicht.