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Oberlandesgericht Köln·19 U 42/93·15.07.1993

Berufung abgewiesen: Kein Werklohn wegen unterlassener Beratung beim Garagentoreinbau

ZivilrechtSchuldrechtWerkvertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte Werklohn für den Einbau eines Garagentors. Das OLG Köln verneint den Anspruch, weil das Tor zwar nicht mangelhaft war, die Klägerin jedoch beim Vertragsschluss ihre Beratungspflicht verletzt hatte. Hätte sie über die Nutzungsnachteile aufgeklärt, wäre der Vertrag nicht zustande gekommen. Die Verantwortung des Erfüllungsgehilfen trifft die Klägerin.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Köln zurückgewiesen; Werklohnanspruch wegen Verletzung der Beratungspflicht abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Vergütung nach § 631 BGB entfällt, wenn der Unternehmer bei Vertragsschluss seine Beratungspflicht verletzt und der Besteller bei ordnungsgemäßer Aufklärung den Vertrag nicht geschlossen hätte.

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Ein Werk ist nicht bereits deshalb mangelhaft im Sinne des § 633 BGB, weil es in der gewählten Ausführung für den konkreten Verwendungszweck ungeeignet erscheint; Mangelbegriff und Beratungspflicht sind zu trennen.

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Der Unternehmer, der als Fachfirma auftritt, hat gegenüber dem laienhaften Auftraggeber eine umfassende Aufklärungspflicht über für die Gebrauchstauglichkeit wesentliche Nachteile verschiedener Fabrikate und Konstruktionen, insbesondere wenn der Auftraggeber seine Wahl primär von optischen Kriterien abhängig macht.

4

Die Pflichtverletzung eines Erfüllungsgehilfen ist dem Unternehmer zuzurechnen, sodass sich daraus die Befreiung von der Vergütungspflicht ergeben kann.

Relevante Normen
§ 631 BGB§ 97 Abs. 1 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 17 O 271/92

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln, 17. Zivilkam-mer, vom 08.O1.1993 - 17 O 271/92 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

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Die Klägerin kann von dem Beklagten den Werklohn für den Toreinbau nicht gemäß § 631 BGB verlangen.

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Allerdings sieht der Senat das Garagentor nicht als mangelhaft im Sinne von § 633 BGB an. Das inzwi-schen ausgetauschte Gargentor war als solches ein-wandfrei, ordnungsgemäß in die bauseits vorgefun-dene Garagenöffnung eingepaßt und erfüllte seinen Zweck, die Garage zu verschließen. Der Mechanismus war funktionstüchtig, abgesehen von der Tatsache, daß es zum Einbau des vorgesehenen Motors nicht mehr kam. Soweit der Beklagte die fehlende Grundie-rung der Ankerschweißnähte beanstandete, hätte mü-helos eine Nachbesserung erfolgen können.

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Die Befreiung von der Vergütungspflicht ergibt sich vielmehr aus einem Verschulden der Klägerin bei Vertragsschluß. Denn die Klägerin hat als auf Gar-agentore spezialisierte Fachfirma den Beklagten bei Vertragsschluß nicht hinreichend auf die mit dem Einbau dieses Tores in die Garage des Beklagten verbundenen Nachteile hingewiesen, die bei Auswahl eines anderen Fabrikats mit anderer Rahmenkonstruk-tion hätten vermieden werden können. Das von der Klägerin eingebaute Garagentor war für die innen 3,5O m hohe Garage des Beklagten mit Seitenzu-gang in unmittelbarer Einfahrtsnähe ungeeignet. Durch die besonders breite Rahmenkonstruktion des gewählten Fabrikats in Verbindung mit der Tiefe des Torblattes, welches systembedingt unterhalb des Rahmens hängt, verblieb bei der Garage des Beklag-ten trotz des 2,O1 m hohen Sturzes lediglich eine Durchfahrtshöhe von 1,77 m, nach der Darstellung der Klägerin im Schriftsatz vom 18.O6.1993 sogar nur von 1,73 m. Eine so geringe Höhe beeinträchtigt die Garagennutzung in erheblichem Maße. Denn sie stellt zum einen eine erhebliche Verletzungsgefahr für die Garage betretende oder verlassende Personen dar, wobei der in der Mitte unstreitig noch weiter nach unten ragende Motor, zu dessen Einbau es nicht mehr gekommen ist, die Gefahr erhöht hätte. Zum anderen schränkt sie die Benutzungsmöglichkeit dadurch ein, daß bestimmte Fahrzeuge, wie etwa ein Landrover oder andere Geländewagen, nicht in der Garage abgestellt werden können, wie auch ande-re Personenkraftwagen mit beladenen Gepäckträgern, etwa in Zusammenhang mit einer Urlaubsreise. Die großzügige Innenanlage der Garage ließe eine sehr viel weitergehende Nutzung zu.

6

Der Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfe Beckers der Klägerin hatte vor Auftragserteilung die Garage des Beklagten in Augenschein genommen und mit dem Beklagten und seinem Architekten die Einbauten be-sprochen. Bei dieser Gelegenheit hat der Beauftrag-te der Klägerin seine Verhandlungspartner nicht auf die geringe Durchfahrtshöhe hingewiesen, obwohl er dies angesichts der großzügig bemessenen Höhe des Innenraums und der Höhe des Sturzes in Kenntnis der von ihr selbst angebotenen Konstruktionsalternati-ven, die die Nutzbarkeit der Garage besser ausge-schöpft hätten, nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte hätte tun müssen. Denn wer sich als Laie einer Fachfirma bedient, erwartet nicht nur technisch mangelfreien Einbau, sondern auch eine angemessene Beratung aus der Sicht des die Branche überblickenden Fachmannes, der aus langjähriger Erfahrung die Tücken und die Vorteile der einzelnen Fabrikate und Konstruktionen kennt und besser als der Bauherr ermessen kann, welche Auswirkungen das vom Kunden gewünschte Modell im täglichen Gebrauch an der vorgesehnen Stelle hat. Dabei spielt es keine Rolle, wenn der Auftraggeber wie im vorliegenden Fall auf ein bestimmtes Modell deshalb fixiert ist, weil er das gleiche Ornament auf dem Garagentor haben will wie auf der Haustür. Gerade wenn erkennbar ist, daß optische Kriterien für den Kunden ausschlaggebend sind, bedarf es ei-nes Hinweises, um das Augenmerk des Kunden auch auf die technische Seite zu lenken. Dies um so mehr, wenn der Unternehmer weiß, daß der Besteller seine Wahl aus einem Katalog trifft, der das Tor zwar ab-bildet, darüber hinaus aber keinerlei weitere tech-nische Angaben über den Mechanismus enthält. Auch die zusätzlich gewünschte Ausstattung mit einem Mo-tor hätte von ihrer praktischen Auswirkung her dem Kunden näher erläutert werden müssen.

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Die Beratungspflicht der Klägerin ist auch nicht etwa deshalb entfallen, weil der Architekt des Beklagten an den Verhandlungen beteiligt war. Denn ein mit der Bauplanung und Leitung beauftragter Ar-chitekt verfügt zwar aufgrund seiner Fachkunde über eine größere Kenntnis technischer Möglichkeiten und in Betracht kommender Fabrikate als der Laie. Über die Einzelheiten der verschiedenen Modelle und ihre Maße weiß er aber ohne detaillierte Herstel-lerangaben ebensowenig wie der Auftraggeber. Daß der Architekt aus einem vergleichbaren Bauvorhaben nähere Kenntnis über den beim Beklagten zutage ge-tretenen Nachteil gehabt hätte, trägt die Klägerin nicht substantiiert vor. Die pauschale Kenntnis des Architekten über das Fabrikat ist ohne Belang. Ein ins Gewicht fallendes Verschulden seinerseits, das der Beklagte sich zurechnen lassen müßte, ist nicht ersichtlich.

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Nur der mit dem Einbau des gewählten Fabrikats ständig befaßte Unternehmer hat letztlich den fachlichen Überblick, zu erkennen, ob im konkreten Fall die ausgewählte Konstruktion wirklich den gewünschten Zweck erfüllt oder ob dies durch ein anderes Modell besser erreicht werden kann. Dabei hätte der Mitarbeiter der Klägerin auch auf die für die Innentür außerordentlich ungünstig verlaufenden seitlichen Führungsschienen bei geöffnetem Tor hin-weisen müssen, die ebenfalls eine erhebliche Ver-letzungsgefahr bedeuteten, was dem Mitarbeiter der Klägerin schon beim Aufmaß hätte auffallen müssen.

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Die Versäumnis ihres Erfüllungsgehilfen hat die Klägerin sich zurechnen zu lassen mit der Folge, daß ihr der eingeklagte Vergütungsanspruch nicht zusteht. Denn wenn die Klägerin den Beklagten in der erforderlichen Weise unterrichtet hätte, wäre es zum Vertragsschluß nicht gekommen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1 7O8 Nr. 1O, 713 ZPO.

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Wert der Beschwer: 15.732,OO DM