Berufung gegen Urteil zu Verkehrssicherungspflicht eines Reiseveranstalters als unbegründet zurückzuweisen
KI-Zusammenfassung
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten als unbegründet zurückzuweisen und gibt Gelegenheit zur Stellungnahme. Streitgegenstand ist die Haftung der Beklagten als Reiseveranstalter wegen eines Sturzes auf einem vereisten, naturbelassenen Weg. Das OLG bestätigt die deliktische Haftung nach §§ 823, 249, 253, 254 BGB und die 60%ige Mithaftung der Klägerin, da Warnhinweise oder Sperrung erforderlich gewesen wären.
Ausgang: Berufung der Beklagten als unbegründet zurückgewiesen; landgerichtliches Urteil bleibt teilweise stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO nur dann nicht als unbegründet zurückzuweisen, wenn ersichtlich ist, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht, neue nach § 529 ZPO zu berücksichtigende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen oder die Sache grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Reiseveranstalter trifft bei Vorbereitung und Durchführung von Reisen eine Verkehrssicherungspflicht, die Auswahl und fortlaufende Überwachung der Leistungsträger umfasst; er hat für die Sicherheit der von ihm veranstalteten Leistungen in eigener Verantwortung zu sorgen.
Eine geschaffene Gefahrenquelle begründet Haftung nur, wenn für einen sachdienlich Urteilenden voraussehbar die naheliegende Gefahr besteht, dass Rechtsgüter Dritter verletzt werden; es sind die Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise unter den gegebenen Umständen für zumutbar hält.
Die Inanspruchnahme eines Hinweis- oder Genehmigungsstatus des Leistungsträgers oder das Vorhandensein allgemeiner Hinweisschilder entbindet den Reiseveranstalter nicht von seiner Pflicht, für konkrete Gefahrenstellen (z. B. ungeräumte, ausgeschilderte Naturwege) durch zusätzliche Warnhinweise, Sperrungen oder sonstige Maßnahmen zu sorgen; bei Nutzung eines kürzeren, nicht geräumten Weges kann anteiliges Mitverschulden zu berücksichtigen sein.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 21 O 216/11
Tenor
Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 16.12.2011 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 21 O 216/11 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
Die Berufung der Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO).
Das Landgericht hat der Klage zu Recht teilweise stattgegeben und der Klägerin einen Zahlungsanspruch von 3.634,40 BGB zugesprochen sowie angenommen, dass die Beklagte verpflichtete ist, der Klägerin sämtliche weiteren zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 05.01.2011 zu ersetzen. Es hat zu Recht und unter nicht zu beanstandender Berücksichtigung eines die Klägerin treffenden Mitverschuldens von 60 % einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Ersatz ihrer immateriellen und materiellen Schäden aus §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 2 S. 1, 253 Abs. 2, i. V. m. 254 BGB bejaht. Auf die ebenso zutreffenden wie eingehenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird vollinhaltlich Bezug genommen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung. Es verbleibt dabei, dass die Verletzungen der Klägerin auf die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht der Beklagten zurückzuführen sind.
Es besteht kein allgemeines Verbot, andere zu gefährden oder zur Selbstgefährdung zu veranlassen. Eine geschaffene Gefahrenquelle begründet eine Haftung erst dann, wenn sich aus der zu verantwortenden Situation vorausschauend für einen sachkundig Urteilenden die naheliegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter Dritter verletzt werden können. Anderenfalls fällt eine gleichwohl eintretende Schädigung in den Risikobereich des Verletzten (vgl. BGH NJW 2007, 1683, 1684; 2006, 2326; 2004, 1449, 1451; Sprau in: Palandt, BGB, 71. Aufl., § 823 Rn. 46). Daher reicht es aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, gewissenhafter und in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind (vgl. BGH NJW 2007, 1683, 1684; 2006, 2326). Für das Reiserecht hat die höchstrichterliche Rechtsprechung diese Pflichten konkretisiert. Den Reiseveranstalter trifft eine Verkehrssicherungspflicht bei der Vorbereitung und Durchführung der von ihm veranstalteten Reisen. Sie erstreckt sich auch auf die Auswahl und Kontrolle der Leistungsträger. Zu den Grundpflichten des Reiseveranstalters gehört zum einen die sorgfältige Auswahl der Leistungsträger im Hinblick auf deren Eignung und Zuverlässigkeit. Zum anderen muss er aber auch regelmäßig den jeweiligen Umständen entsprechend seine Leistungsträger und deren Leistungen überwachen. So hat er regelmäßig zu überprüfen bzw. durch einen sachkundigen und pflichtbewussten Beauftragten überprüfen zu lassen, ob der ursprüngliche Zustand und/oder Sicherheitsstandard etwa von Ferienwohnungen und -anlagen noch gewahrt sind. Diese Leistungen hat der Reiseveranstalter in eigener Verantwortung zu erbringen. Er ist für die Sicherheit selbst verantwortlich, mag auch die Verkehrssicherungspflicht in erster Linie den Betreiber treffen, den er sich zum Leistungsträger gewählt hat (BGH NJW 1988, 1380). Hierzu gehört zweifelsohne, ein gefahrloses Begehen des Geländes der Ferienanlage durch die Besucher bei Eis- und/oder Schneeglätte sicherzustellen. Nach diesen Kriterien ist der Beklagten eine Pflichtverletzung anzulasten.
Das Landgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass sich die Verkehrssicherungspflicht nicht nur darauf erstreckte, den Leistungsträger - der vorliegend in Gestalt der C. GmbH von der Beklagten als zuverlässig ausgewählt anzusehen und der von dieser auf Räumpflichten hingewiesen worden sein mag - auf das Bestehen der Räum- und Streupflicht hinzuweisen und deren Erfüllung zumindest stichprobenartig zu überprüfen. Vielmehr hatte sie auch dafür Sorge zu tragen, dass der naturbelassene Weg entlang des Sees mit einem Warnhinweis zu versehen war oder in sonstiger Weise davon ausgehenden Gefahren begegnet wird. Die Beklagte selbst räumt ein, dass der Weg zum Schwimmbad führt und als solcher vom gemieteten Bungalow der Klägerin ausgeschildert war. Zudem war er - ebenso unstreitig - kürzer als der asphaltierte Weg. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass nach dem erstinstanzlichen Vortrag und den grundsätzlich bindenden Feststellungen im angefochtenen Urteil (§ 314 ZPO) eine weitere Beschilderung nicht vorhanden und dementsprechend nach dem Vortrag der Klägerin ein anderer Weg zum Schwimmbad nicht ausgeschildert war. Vor diesem Hintergrund hätte es der Beklagten oblegen, dafür Sorge zu tragen, dass entweder ein Hinweisschild - mit Hinweis etwa auf infolge Schneefalls oder Eisglätte auftretende Gefahren oder auf den Umstand, dass ein Winterdienst hier nicht stattfindet - angebracht wird, oder aber den Gefahren in anderer Weise begegnet wird, etwa durch Sperrung des Weges. Das letzteres - wie mit der Berufung jetzt ohne nähere Konkretisierung angeführt wird - „mit einem hohen Kostenaufwand“ verbunden sei, mit der Folge, dass die Zumutbarkeit entsprechender Maßnahmen zu verneinen wäre, ist schon nicht hinreichend substantiiert dargetan. Der Umstand, dass es sich um einen naturbelassenen Weg handelt und nach dem Vortrag der Beklagten hier eine Streupflicht bereits aus Umweltschutzgründen ausscheiden soll, vermag an der vorstehenden Pflicht gerade nichts zu ändern, sondern dokumentiert umso mehr, dass es dann anderer Maßnahmen zur Gefahrenabwendung bedurfte. Zutreffend hat das Landgericht auch ausgeführt, dass sich die Beklagte auf eine erteilte behördliche Genehmigung nicht verlassen durfte.
Soweit die Beklagte mit der Berufung ergänzend zu den örtlichen Gegebenheiten und dazu vorträgt, dass der Unfall erfolgte, nachdem die Klägerin eine Strecke von 200 m bis 300 m auf dem in Rede stehenden, völlig vereisten und nicht begehbaren Naturweg „absolviert“ habe, vermag dies erkennbar nichts an der Annahme der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht zu ändern, sondern zeitigt Relevanz allenfalls für die Frage des die Klägerin treffenden Mitverschuldens. Soweit die Beklagte hierzu anführt, dass allein durch die Aufstellung des Schildes der Unfall nicht vermieden worden wäre, rechtfertigt der Vortrag nicht eine Verneinung der insoweit in Rede stehenden Kausalität.
Keine abweichende Entscheidung rechtfertigt zudem der jetzige Vortrag, dass sich im Eingangsbereich ein großes Schild befinde, auf dem auf den sog. eingeschränkten Winterdienst hingewiesen werde. Zum einen ist dieser von der Klägerin bestrittene Vortrag bereits nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht berücksichtigungsfähig. Zum anderen lässt der nicht näher konkretisierte Vortrag im Übrigen keinen Rückschluss darauf zu, dass hinsichtlich des konkret in Rede stehenden, als solcher zum Schwimmbad ausgewiesenen Weges der der Beklagten im umschriebenen Umfang obliegenden Verkehrssicherungspflicht Genüge getan worden wäre.
Nicht zu beanstanden ist, dass das Landgericht das die Klägerin treffende Mitverschulden mit 60 % bemisst. Hierbei hat das Landgericht, auf dessen Erwägungen der Senat Bezug nimmt, in nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt, dass es der Klägerin möglich gewesen wäre, durch Benutzung des asphaltierten Weges den Schadenseintritt zu verhindern und es ihr bewusst war, dass sie nach Überquerung der Straße einen geräumten und gestreuten Weg verlässt und sich in Gefahr begibt. Das Berufungsvorbringen zur zurückgelegten Strecke und zum behaupteten Vorhandensein eines Hinweises auf den eingeschränkten Winterdienst im Eingangsbereich gibt dem Senat - ungeachtet der Frage der Zulassungsfähigkeit des Vorbringens (§ 531 Abs. 2 ZPO) - keine Veranlassung zu einer vom Landgericht abweichenden Quotenbildung oder gar zu der Annahme eines vollständigen Zurücktretens des Verschuldens der Beklagten.
Die Anspruchshöhe steht nicht im Streit. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.
Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme - auch zur Frage der Durchführung des Berufungsverfahrens - innerhalb der ihr gesetzten Frist. Abschließend wird auf die Möglichkeit der Rücknahme der Berufung zum Zwecke der Ersparnis eines Teils der im zweiten Rechtszug anfallenden Gerichtsgebühren hingewiesen.