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Oberlandesgericht Köln·19 U 39/11·31.05.2011

Wiedereinsetzung wegen versäumter Berufungsbegründungsfrist abgelehnt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte gegen ein klageabweisendes Urteil Berufung ein, begründete diese jedoch nach Ablauf der Frist des § 520 Abs. 2 ZPO und beantragte Wiedereinsetzung. Streitpunkt war, ob die Fristversäumung auf einem unverschuldeten Kanzleiversehen beruhte. Das OLG Köln verneinte ausreichende organisatorische Vorkehrungen und eine anwaltliche Kontrollpflichtverletzung bei der Fristennotierung. Wiedereinsetzung wurde zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen.

Ausgang: Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist abgelehnt und Berufung als unzulässig verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

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Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO setzt voraus, dass die Fristversäumung ohne Verschulden der Partei erfolgt ist; anwaltliches Verschulden wird der Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet.

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Die Delegation der Fristenberechnung und -notierung an zuverlässiges Büropersonal entlastet den Rechtsanwalt nur bei klarer Büroorganisation mit eindeutigen Zuständigkeiten, verbindlichen Anweisungen und zumindest stichprobenartiger Kontrolle.

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Zur Darlegung fehlenden Verschuldens im Wiedereinsetzungsverfahren genügt pauschaler Vortrag zu „üblichen“ Kanzleiabläufen nicht; erforderlich ist konkreter Vortrag zu Inhalt, Form und Handhabung der Fristenanweisungen und -kontrollen.

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Erteilt der Rechtsanwalt Einzelanweisungen zur Fristwahrung, müssen diese so klar und präzise sein, dass sie die Fristwahrung gewährleisten; bei mündlichen Anweisungen sind zusätzliche Sicherungen gegen Vergessen erforderlich.

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Bei Vorlage der Handakte zur Einlegung eines Rechtsmittels hat der Rechtsanwalt eigenverantwortlich zu prüfen, ob die maßgeblichen Rechtsmittelfristen, insbesondere die Berufungsbegründungsfrist, ordnungsgemäß notiert sind.

Relevante Normen
§ 520 Abs. 2 ZPO§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § 236 ZPO§ 233 ZPO§ 236 Abs. 2 S. 1 ZPO§ 522 Abs. 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 24 O 86/10

Tenor

1. Der Antrag des Klägers vom 26.04.2011 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.

2. Die Berufung des Klägers gegen das am 03.02.2011 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 86/10 - wird als unzulässig verworfen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Rubrum

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Gründe

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I.

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Der Kläger verlangt nach dem Sturz am Rand der Terrasse eines dem Beklagten gehörigen Gebäudes Schadensersatz wegen angeblicher Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht auf Grund unterlassenen Hinweises auf die nässebedingte Glätte des Terrassenholzes.

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Das Landgericht Köln hat die Klage mit am 03.02.2011 verkündetem und den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 08.02.2011 zugestelltem Urteil abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger, vertreten durch seine jetzigen Prozessbevollmächtigten, mit am 03.03.2011 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz vom 28.02.2011 Berufung eingelegt. Mit gerichtlicher Verfügung vom 12.04. 2011, den Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 14.04.2011, ist der Hinweis ergangen, dass die Frist zur Berufungsbegründung versäumt worden ist. Der Kläger hat daraufhin mit am 26.04.2011 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und zugleich die eingelegte Berufung gegen das landgerichtliche Urteil begründet.

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Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags führt der Kläger an, er habe bei seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten am 18.02.2011 Unterlagen zum bisherigen Prozessverlauf eingereicht. Unter diesen habe sich ein Schreiben seiner erstinstanzlichen Prozessbevoll­mächtigten vom 08.02.2011 befunden, aus dem sich die Zustellung des landgerichtlichen Urteils am selben Tag ergeben habe. Üblicher Weise notiere die ge­schulte, versierte sowie seit Jahren zuverlässig und beanstandungsfrei arbeitende Bürovorsteherin seiner zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten bei Eingang einer neu­en Akte im Fristenkalender den Ablauf der Berufungs- und der Berufungsbegründungsfrist für den jeweiligen Tag des Fristendes sowie entsprechende Vorfristen. Aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen sei die an Hand der eingereichten Unterlagen angelegte Akte im vorliegenden Fall dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt ohne vorherige Fristennotizen vorgelegt worden.

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Nachdem er (der Kläger) seine zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten am 28.02. 2011 mit der Einlegung der Berufung beauftragt habe, habe der sachbearbeitende Rechtsanwalt L schriftlich verfügt, dass Berufung eingelegt werden solle, und die Akte der Bürovorsteherin mit der Bitte um Fertigung der Berufungsschrift vorgelegt. Dabei habe dieser auf das Schreiben der erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vom 08.02.2011 sowie auf den Ablauf der Berufungsfrist am 08.03.2011 hingewiesen. Anders als sonst üblich habe die Bürovorsteherin im Zusammenhang mit der Fertigung der Berufungsschrift aus unerfindlichen Gründen nicht kontrolliert, ob die Berufungs- und die Berufungsbegründungsfrist notiert gewesen seien.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Köln vom 03.02.2011 – 24 O 86/10 – zu verurteilen,

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1. an ihn ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2010 zu zahlen,

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2. an ihn 10.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2010 zu zahlen,

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3. ihn von der Zahlung außergerichtlicher Kosten in Höhe von 1.085,04 EUR an die Rechtsanwälte N freizustellen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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II.

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Die Berufung des Klägers ist unzulässig. Das Rechtsmittel ist nicht rechtzeitig bis zum 08.04.2011, sondern erst 18 Tage nach Ablauf der zweimonatigen Berufungsbegründungsfrist des § 520 Abs. 2 ZPO begründet worden.

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Dem Kläger kann gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist zwar zulässig, da der Kläger binnen eines Monats nach Wegfall des vorgebrachten Hin­dernisses gemäß den §§ 234 Abs. 1 Satz 2, 236 ZPO frist- und formgerecht die Wiedereinsetzung beantragt hat. Sein Wiedereinsetzungsantrag ist aber unbegründet.

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Gemäß § 233 ZPO ist einer Partei Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn diese ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der versäumten Frist gehindert war. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben die Frist zur Berufungsbegründung indessen schuldhaft versäumt. Dieses Verschulden steht gemäß § 85 Abs. 2 ZPO dem Verschulden des Klägers gleich.

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Der Kläger hat nicht dargetan, dass seine Prozessbevollmächtigten für die Notierung des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender hinreichend Sorge getragen haben.

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1.   Der Anwalt kann die Berechnung und Notierung üblicher und in seinem Büro geläufiger Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Angestellten überlassen, wenn die Berechnung der Fristen keine besonderen Schwierigkeiten macht. Zu solchen einfachen und deshalb grundsätzlich delegierbaren Fristen zählen auch Rechtsmittelfristen, sofern sich diese an Hand eines Vermerks des Zustellungsdatums auf dem Urteil oder in der Handakte unschwer ermitteln lassen (vgl. BGH NJW-RR 1997, 55; Gehrlein in: Münchener Kommentar, ZPO, 3. Auflage, § 233 Rn. 63).

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Ob nach diesen Grundsätzen die Berechnung und Eintragung des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist an Hand der vom Kläger eingereichten Unterlagen eine einfache Aufgabe darstellte, erscheint zweifelhaft. Dagegen spricht, dass das Datum der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils aus der überlassenen Urteilsabschrift nicht zu ersehen war, sondern sich erst aus einem Schreiben der erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers ergab. Dass jenes Schreiben in den überreichten Unterlagen leicht aufzufinden war und diesem das Zustellungsdatum ohne vertiefte Lektüre zu entnehmen war, hat der Kläger nicht konkret dargelegt. 

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Ob die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Ermittlung des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist ihrer Bürovorsteherin überlassen durften, kann indessen dahinstehen. Jedenfalls hat sich der sachbearbeitende Rechtsanwalt nicht hinreichend vergewissert, dass die Bürovorsteherin den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist ordnungsgemäß im Fristenkalender notiert hatte. 

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Die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts in Fristensachen erfordert gewis­senhafte Vorkehrungen, damit Rechtsmittelfristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Zu den Aufgaben des Anwalts gehört es deshalb, durch entsprechende Organisation seines Büros dafür zu sorgen, dass Rechtsmittelfristen ordnungsgemäß eingetragen und beachtet werden. Der Anwalt hat dabei sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei Eintragung und Behandlung derartiger Fristen auszuschließen (vgl. BGH NJW 2011, 151, 152; vom 09.10.2007 – XI ZB 14/07 – Rn. 6, zitiert nach juris; NJW-RR 1993, 1213, 1214). Auf welche Weise der Rechtsanwalt im Einzelnen sicherstellt, dass die Eintragung im Fristenkalender rechtzeitig erfolgt, steht ihm dabei zwar grundsätzlich frei. Sämtliche organisatorische Maßnahmen müssen aber so beschaffen sein, dass bei Anlegung eines äußersten Sorgfaltsmaßstabs die Einhaltung der anstehenden Frist ge­währleistet ist (vgl. BGH NJW 2011, 151, 152). Unverzichtbar sind deshalb eindeutige Anweisungen an das Büropersonal, die Festlegung klarer Zuständigkeiten und grundsätzlich eine mindestens stichprobenartige Kontrolle des Personals (vgl. BGH NJW 2003, 1815, 1816; Greger in: Zöller, ZPO, 28. Auflage, § 233 Rn. 23 „Büropersonal und –organi­sa­ti­on“).

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Welche organisatorischen Maßnahmen seine zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten ergriffen haben, um Fehlerquellen bei der Eintragung von Fristen auszuschließen, hat der Kläger nicht vorgetragen. Insbesondere hat er nicht, wie für die Darlegung mangelnden Verschuldens erforderlich (vgl. BGH NJW-RR 2005, 862), aufgezeigt, dass und wenn ja, mit wel­chem Inhalt und in welcher Form seine Prozessbevollmächtigten allgemeine Anweisungen im Hinblick auf die Notierung und Kontrolle der Rechtsmittelfristen erteilt haben. Vielmehr hat der Kläger nur pauschal angeführt, in der Kanzlei seiner zweitinstanzli­chen Prozess­bevollmächtigten sei üblich, dass die Bürovorsteherin den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nebst Vorfristen bei Eingang einer neuen Akte in den Fristenkalender eintrage und im Zusammenhang mit der Fertigung der Berufungsschrift die Fristen nochmals kontrolliere.

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Dass ein solches Procedere auch dann gängig war und ist, wenn das Datum der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils an Hand der eingereichten Unterlagen erst ermittelt werden musste, lässt sich dem Vorbringen des Klägers nicht entnehmen. Ebenso wenig erschließt sich an Hand seines Vortrags die Üblichkeit des Notierens der Berufungsbegründungsfrist selbst dann, wenn der Mandant – wie vorliegend der Kläger – die Rechtsanwaltskanzlei seiner Prozessbevollmächtigten noch gar nicht mit der Einlegung der Berufung beauftragt hatte und bei Anlage der Handakte deshalb unklar war, ob der Ablauf der Berufungsbegründungsfrist überhaupt relevant werden würde. Im Übrigen entband die vom Kläger geschilderte Handhabung bei der Notierung und Kontrolle der Berufungsbegründungsfrist seine Prozessbevollmächtigten, selbst wenn auf Grund des­sen bislang keine Rechtsmittelfristen versäumt worden sein mögen, nicht von der Erteilung klarer Anweisungen, um ihrerseits durch verbindliche Vorgaben die Einhaltung der Rechtsmittelfristen sicherzustellen.

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Die Hinweise, die der sachbearbeitende Prozessbevollmächtigte des Klägers der Bürovorsteherin im Zusammenhang mit der Bitte um Fertigung der Berufungsschrift erteilt hat, haben die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist ebenfalls nicht sichergestellt. Zwar kommt es auf die allgemeinen organisatorischen Vorkehrungen nicht an, wenn der Anwalt einer zuverlässigen Mitarbeiterin konkrete Einzelfallanweisungen erteilt. Die Weisung muss aber so klar und präzise sein, dass ihre Einhaltung die Fristwahrung ge­währleistet (vgl. BGH NJW-RR 2001, 209; Grandel in: Musielak, ZPO, 8. Auflage, § 233 Rn. 18). Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden.

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Der sachbearbeitende Prozessbevollmächtigte des Klägers hat der Bürovorsteherin al­lein das Datum des Ablaufs der Berufungsfrist mitgeteilt, um auf die rechtzeitige Fertigung der Berufungsschrift hinzuwirken. Eine unmissverständliche Anweisung, darüber hinaus den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zu notieren bzw. zu kontrollieren, war in dieser Erklärung nicht enthalten.

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Die vorgenannten Hinweise stellten sich im Übrigen auch deshalb als unzureichend dar, weil sie nur mündlich erteilt worden sind. Zwar darf ein Rechtsanwalt darauf vertrauen, dass eine Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung befolgt. Auch in diesem Fall müssen jedoch, wenn die Anweisung einen so wichtigen Vorgang wie die Eintragung einer Rechtsmittelfrist betrifft und nur mündlich erteilt wird, ausreichende Vorkehrungen dagegen getroffen sein oder werden, dass die Anweisung in Vergessenheit gerät und die Fristeintragung unterbleibt (vgl. BGH NJW 2010, 2286; 2008, 2589, 2590; Grandel a.a.O.). Dass derartige weitergehende Vorkehrungen getroffen worden sind, hat der Kläger nicht vorgebracht.

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2. Abgesehen von den unzureichenden organisatorischen Vorkehrungen für die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist liegt darüber hinaus ein eigenes Verschulden des sachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten des Klägers an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist darin begründet, dass dieser bei der Fertigung der Berufungsschrift die Notierung des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist nicht nachgeprüft und eine nachträgliche Eintragung der fehlerhaft nicht notierten Frist unterlassen hat.

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Der Rechtsanwalt kann sich nur von der routinemäßigen Fristenberechnung und Fristenkontrolle durch Übertragung dieser Tätigkeit auf zuverlässige und sorgfältig überwachte Bü­rokräfte entlasten. Hiervon ist die Prüfung des Fristablaufs im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Sache zu unterscheiden. In diesem Zusammenhang obliegt dem Rechtsanwalt eine eigenverantwortliche Nachprüfung, wenn ihm die Handakte zur Einlegung der Berufung vorgelegt wird (vgl. BGH vom 09.10.2007 – XI ZB 14/07 – Rn. 12, zitiert nach juris; BGH NJW-RR 2005, 1085; NJW-RR 2005, 498, 498 f.).

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Dass sich der sachbearbeitende Prozessbevollmächtigte des Klägers, als ihm die Berufungsschrift zur Unterzeichnung vorgelegt worden ist, vom Notieren des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist vergewissert hat, hat der Kläger nicht dargetan. Bei einer diesbezüglichen Überprüfung hätte der sachbearbeitende Rechtsanwalt jedoch bemerkt, dass der Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nicht im Fristenkalender eingetragen war, und durch eine schriftliche Anweisung oder die klare und unmissverständliche Weisung, den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist sofort und vor allen anderen Aufgaben zu notieren, die Einhaltung der Rechtsmittelfrist sicherstellen können.

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3. Hat der Kläger demnach schon keine Tatsachen vorgetragen, die auf ein mangelndes Verschulden an der Nichteinhaltung der Berufungsbegründungsfrist schließen lassen, so kommt es nicht mehr darauf an, ob er seinen Vortrag gemäß § 236 Abs. 2 S. 1 ZPO glaubhaft gemacht hat. Insbesondere bedarf es keiner Entscheidung, ob hierfür die anwaltliche Ver­sicherung der Richtigkeit der Angaben seitens Herrn Rechtsanwalt L auch ohne Vorlage einer aussagekräftigen eidesstattlichen Versicherung der mit der Fri­steneintragung und –kontrolle betrauten Bürovorsteherin ausreichend ist. Deren eidesstattliche Versicherung vom 26.04.2011 stellt sich als unzureichend dar, da darin lediglich auf die Angaben im schriftsätzlichen Wiedereinsetzungsgesuch vom 26.04.2011 Bezug genommen wird und keine eigene Sachverhaltsdarstellung enthalten ist (vgl. BGH NJW 1996, 1682).

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Da dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach alledem nicht stattzugeben war, war die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren: 25.000,00 EUR