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Oberlandesgericht Köln·19 U 37/06·16.05.2006

PKH abgelehnt; Berufung gegen 6.000 € Schmerzensgeld ohne Erfolgsaussicht

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte beantragte Prozesskostenhilfe und legte gegen ein Urteil über Schmerzensgeld in Höhe von 6.000 € Berufung ein. Das OLG Köln wies den PKH-Antrag zurück, da die Berufung keine Erfolgsaussicht hat. Es beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Die Höhe des Schmerzensgeldes sei nach den dargestellten Umständen und ärztlichen Befunden angemessen begründet.

Ausgang: Berufung des Beklagten gegen das Schmerzensgeldurteil wird mangels Erfolgsaussicht als unbegründet zurückzuweisen; PKH‑Antrag des Beklagten abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe ist nach §§ 114, 119 ZPO zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keinerlei Aussicht auf Erfolg bietet.

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Die Berufung kann nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung als unbegründet zurückgewiesen werden, wenn sie keine Aussicht auf Erfolg hat und keine grundsätzliche Bedeutung besteht.

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Bei der Bemessung von Schmerzensgeld sind Art, Ausmaß und Dauer der Verletzung, Verlauf des Heilungsprozesses, Leiden und etwaige Entstellungen sowie das Verschulden des Schädigers und das Alter des Geschädigten zu berücksichtigen; Dauerschäden bei Kindern können eine erhöhte Entschädigung rechtfertigen.

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Die tatrichterliche Ermessensentscheidung zur Höhe des Schmerzensgeldes und die auf schriftlichen ärztlichen Sachverhalten beruhende Beweiswürdigung sind zu respektieren; pauschale, nicht substantiierte Gegenvorträge in der Berufung genügen nicht, um diese zu erschüttern.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 114 ZPO§ 119 ZPO§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO§ 522 Abs. 3 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 16 O 479/04

Tenor

1. Der Antrag des Beklagten zu 1.) auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.

2. Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Beklagten zu 1.) gegen das am 25.01.2006 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln (16 O 479/04) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

3. Der Beklagte zu 1.) erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von 3 Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe

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I.

3

Der Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten zu 1.) war gemäß §§ 114, 119 ZPO zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet.

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1.

5

Der Kläger begehrt von dem Beklagten zu 1) Schmerzensgeld wegen eines Vorfalls, der sich am 27.03.02.2003 in L.-T. ereignete.

6

Der zum damaligen Zeitpunkt 13 ½ Jahre alte Beklagte zu 1.) schubste -nach den für die Berufungsinstanz gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen- den zum Zeitpunkt des Vorfalls 9-jährigen Kläger so, dass dieser zu Fall kam; sodann setzte er sich auf den Rücken des am Boden liegenden Klägers und schlug dessen Kopf auf das Pflaster auf. Hierdurch brachen zwei bleibende Schneidezähne ab. Im Hinblick auf das Alter des Klägers erfolgte zunächst lediglich eine zahnärztliche Versorgung mit einem Langzeitprovisorium, eine endgültige Versorgung der Zähne soll nach Abschluss der Wachstumsphase durchgeführt werden.

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Der Kläger hat Klage erhoben (ursprünglich auch gegen dessen Mutter wegen angeblicher Aufsichtspflichtverletzung) mit dem Antrag, die Beklagten zu einem in das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeld, mindestens jedoch 7.000,00 €, zu verurteilen und darüber hinaus festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind sämtliche materiellen Schäden aus dem Vorfall, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergehen, zu zahlen.

8

Das Landgericht hat die Klage gegenüber dem Beklagten zu 1.) in Höhe eines Schmerzensgeldes von 6.000,00 € und hinsichtlich der begehrten Feststellung zugesprochen. Im übrigen hat die Kammer die Klage abgewiesen.

9

Der Beklagte zu 1.) wendet sich mit seiner Berufung nicht gegen den Anspruchsgrund und die Beweiswürdigung des Landgerichts, sondern rügt die Höhe des zuerkannten Schmerzensgeldes. Er ist der Ansicht, dass der Kläger ein Schmerzensgeld von mehr als 1.000,00 € nicht beanspruchen könne. Dementsprechend beantragt er, das Urteil des Landgerichts teilweise abzuändern und ihn zu verurteilen, ein Schmerzensgeld von nicht mehr als 1.000,00 € an den Kläger zu zahlen.

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2.

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Dieses Berufungsbegehren hat keine Aussicht auf Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.

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Das angefochtene Urteil des Landgerichts entspricht der Sach- und Rechtslage. Die Kammer hat dem Kläger zu Recht ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,00 € zuerkannt. Hierbei hat sie sich in vertretbarer und nicht zu beanstandender Weise bei der Ausübung ihres Schätzungsermessens hinsichtlich des Schmerzensgeldes, um ein angemessenes Verhältnis der Entschädigung zu Art, Ausmaß und Dauer der Verletzung sowie der Intensität der Lebensbeeinträchtigung bemüht.

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Das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt keine andere Beurteilung.

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Das Schmerzensgeld hat eine doppelte Funktion: der Verletzte soll einen Ausgleich für erlittene Schmerzen und Leiden erhalten, darüberhinaus soll das Schmerzensgeld dem Verletzten Genugtuung für das verschaffen, was ihm der Schädiger angetan hat.

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Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind daher auch alle Begleitumstände auf Seiten des Schädigers und des Geschädigten zu berücksichtigen. Für die Höhe ist maßgeblich auf den Grad der Beeinträchtigung bzw. Verletzung abzustellen, wobei dieser sich aus Größe, Heftigkeit, Dauer der Schmerzen, Verlauf des Heilungsprozesses, Leiden und Entstellungen ermessen lässt. Aber auch das Maß des Verschuldens des Verursachers und das Alter des Geschädigten sind bei der Beurteilung einer angemessenen Entschädigung gegebenenfalls zu berücksichtigen (vgl. Jaeger/Luckey, Schmerzensgeld, 3. Aufl. Rdnr. 705 m.w.N.).

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Das Landgericht hat diese Grundsätze bei seiner Ermessensentscheidung beachtet.

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Zu Recht ist es bei der Beurteilung des Ausmaßes und der Erheblichkeit der Verletzungen des Klägers von der schriftlichen Zeugenaussage der behandelnden Zahnärzte ausgegangen. Diese Aussage ist klar und eindeutig gefasst. Sehr eindringlich schildern die Zeugen den aktuellen negativen Zustand der durch eine Querfraktur betroffenen Zähne, von denen einer devital und verfärbt ist, während der zweite eine geringe Verfärbung und eine verzögerte Vitalität aufweist. Zudem legen sie dar, dass sich der Kläger seit über zwei Jahren aufgrund des Vorfalls wegen intervallartiger Beschwerden in fortwährender Behandlung befindet und eine endgültige Versorgung noch aussteht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierzu im übrigen auf die schriftliche Zeugenaussage Bezug genommen (Bl. 100 GA).

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Gegen diese Feststellungen der sachverständigen Zeugen sind erstinstanzlich keine Einwende erhoben worden. Soweit nunmehr vorgetragen wird, die Beeinträchtigungen des Klägers seien kurzfristig durch zahnmedizinische und kieferorthopädische Behandlungen zu beseitigen, verhilft dieses pauschale Vorbringen der Berufung nicht zum Erfolg. Die Zeugen haben bereits ausgeführt, dass sich noch gar nicht abschließend beurteilen lasse, ob die endgültige Versorgung durch Überkronung, Setzen eines Stiftzahns bzw. eines Implantats oder durch eine Brücke vorzunehmen sei. Selbst nach den Ausführungen des Beklagten sind weitere erhebliche Eingriffe notwendig. Die Äußerungen der Zeugen beziehen sich im übrigen ersichtlich auf mögliche Komplikationen und die damit dann verbundenen notwendigen Behandlungsmaßnahmen. Die Zeugen haben weder das Auftreten von weiteren Entzündungen, noch einen Abbruch der frakturierten Zähne als sicher dargestellt, sondern lediglich auf die nicht abzuschätzende Gefahr hingewiesen.

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Bei seinen Erwägungen verkennt der Beklagte zu 1), dass auch bei komplikationsloser weiterer Behandlung der Abbruch der Schneidezähne und die notwendige prothetische Versorgung mit Zahnersatz ein bleibender Schaden ist, der eine lebenslange Beeinträchtigung darstellt, die der junge Kläger auf Dauer zu ertragen hat. Es ist daher berechtigt, Kindern und Jugendlichen gerade bei Dauerschäden ein höheres Schmerzensgeld zuzubilligen ( vgl. Jaeger/Luckey, a.a.O., Rdnr. 739f).

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Zudem ist neben den mit dem Zuschlagen und teilweisem Zahnverlust unmittelbar verbundenen Schmerzen zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren eine fortwährende Behandlung aufgrund intervallartiger Beschwerden auf sich nehmen musste und ihm –wie ausgeführt- noch eine aufwendige zahnärztliche Behandlung bevorsteht, bei der die endgültige prothetische Behandlung erfolgen wird. Bis sich der Kläger zunächst an das Provisorium und dann an die prothetische Versorgung gewöhnt hat, ist er zudem erheblichen Unannehmlichkeiten und Einschränkungen beim Abbeißen ausgesetzt.

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Das OLG Hamm hat bereits 1998 für den Verlust von drei Schneidezähnen bei der Notwendigkeit des Tragens einer Zahnschiene für 3 Monate und dadurch eintretender Beeinträchtigung von Sprache, Kauvermögen und Ästhetik 10.000,- DM Schmerzengeld für angemessen gehalten (OLG Hamm, Urteil vom 27.04.1998 - 32 U 1/98, Jaeger/Luckey, a.a.O. E 885). Vorliegend ist aber neben den sich bereits aus den Verletzungen des Klägers ergebenden Umständen für die Schmerzensgeldberechnung weiter anspruchserhöhend zu berücksichtigen, dass die Attacke des Beklagten zu 1.) aus nichtigem Anlass, nämlich einer Verballhornung seines Namens, erfolgte und mit großer Brutalität absichtlich gegenüber dem deutlich jüngeren Opfer ausgeführt wurde.

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Unter Berücksichtigung aller vorstehend aufgelisteten Umstände erscheint ein Schmerzensgeld von 6.000,00 € durchaus als angemessen.

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II.

24

Aus den vorstehenden Gründen hat die Berufung keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung (§ 522 Abs. 2 und 3 ZPO).