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Oberlandesgericht Köln·19 U 33/95·21.12.1995

Unzulässigkeit der Abweisung einer bezifferten Leistungsklage vor Entscheidung über Auskunftsklage

VerfahrensrechtZivilprozessrechtStufenklage/TeilurteilZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger hatte neben einer Auskunftsklage eine bezifferte Leistungsklage erhoben; das Landgericht wies den Zahlungsantrag im Teilurteil ab. Das Oberlandesgericht Köln hob dieses Teilurteil auf und verwies die Sache zurück. Entscheidungsgegenstand war, dass eine bezifferte Leistungsklage nicht vor Entscheidung über die Auskunftsklage endgültig abgewiesen werden darf, weil die Auskunft den Zahlungsanspruch untermauern kann.

Ausgang: Landgerichtliches Teilurteil über Zahlungsantrag aufgehoben; Sache zur Entscheidung und ggf. ergänzenden Beweisaufnahme an das Landgericht zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Es ist zulässig, neben einer Auskunftsklage bereits eine bezifferte Leistungsklage zu erheben.

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Wenn der Zahlungsanspruch durch die noch zu erteilenden Auskünfte gestützt oder konkretisiert werden kann, darf die bezifferte Leistungsklage nicht durch Teilurteil abschließend abgewiesen werden, bevor über die Auskunftsklage entschieden ist.

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In einem solchen Fall ist vorrangig über die Auskunftsklage durch Teilurteil zu entscheiden; eine abschließende Entscheidung über den Zahlungsantrag soll zurückgestellt oder die Sache zur weiteren Beweisaufklärung an die Vorinstanz verwiesen werden.

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Die Berufungsinstanz soll nicht selbständig über den Zahlungsanspruch entscheiden, wenn nach Erteilung der Auskunft noch entscheidungserhebliche Tatsachen oder Beweise zu erwarten sind; dann ist Zurückverweisung geboten.

Relevante Normen
§ ZPO §§ 254, 301§ 254 ZPO§ 539 ZPO§ 540 ZPO§ 538 ZPO

Leitsatz

Unzulässigkeit des Teilurteils bei Stufenklage

1. Es ist zulässig, neben einer Auskunftsklage als erster Stufe einer Stufenklage zugleich in einer Leistungsklage einen Betrag zu beziffern, den der Kläger jedenfalls glaubt beanspruchen zu können. Ob es sich der Sache nach insgesamt, also unter Einschluß des Zahlungsantrags, um eine Stufenklage handelt (bejahend: BGH, WM 1972, 1121 und LM § 254 ZPO Nr. 8, verneinend BGH, NJW 1989, 2821), bleibt offen. 2. Die bezifferte Leistungsklage darf nicht durch Teilurteil abgewiesen werden, solange nicht über die Auskunftsklage entschieden ist.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung des Klägers führt in dem im Tenor angegebenen Umfang zur Aufhebung des landgerichtlichen Teilurteils nach § 539 ZPO und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Das Teilurteil war unzulässig, soweit die Zahlungsklage abgewiesen worden ist, um die es in der Berufungsinstanz allein geht.

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Es liegt ein Fall vor, daß ein Kläger neben der Auskunftsklage auch schon einen Betrag beziffert, den er jedenfalls glaubt beanspruchen zu können. Das ist als Klageantrag zulässig (BGH WM 1972, 1121; Thomas/Putzo, ZPO 18. Aufl., § 254 Rn. 4; Zöller/Greger, ZPO 19. Aufl., § 254 Rn. 3). Nach BGH a.a.O. (so auch BGH LM § 254 ZPO Nr. 8) handelt es sich zwar nicht der Form, aber der Sache nach insgesamt um eine Stufenklage nach § 254 ZPO, auch soweit es um den Zahlungsantrag zu A. geht, und obwohl der Kläger nur den Antrag zu B. ausdrücklich als Stufenklage bezeichnet hat. In der Entscheidung in NJW 1989, 2821 sieht der BGH dagegen eine Stufenklage nur in den das bezifferte Klagebegehren übersteigenden Anträgen. Was richtig ist, kann offen bleiben. Denn nach allen genannten Entscheidungen ist es unzulässig, über die bezifferte Leistungsklage insbesondere - wie hier - negativ zu entscheiden, solange offen ist, daß der Kläger seinen Anspruch aufgrund der vom Beklagten verlangten Auskünfte untermauern kann. Vielmehr ist in einem solchen Fall zunächst durch Teilurteil über die Auskunftsklage zu entscheiden (BGH LM § 254 ZPO Nr. 8; WM 1972, 1121; NJW 1989, 2821 [2822]; s.a. BGHZ 10, 385, 386 = NJW 1954, 70; Thomas/Putzo, a.a.O., Rn. 6; Zöller/Greger, a.a.O.). Das Landgericht konnte vorher nicht abschließend beurteilen, ob dem Kläger ein Pflichtteilsanspruch - jedenfalls - in der beantragten Höhe zustand. Nichts anderes sagt im Grunde das Urteil auf Seite 6 selbst, daß nämlich auch ein Mindestanspruch des Klägers bisher nicht festgestellt werden könne. Dann durfte aber die Klage deshalb nicht abgewiesen werden, vielmehr war abzuwarten, was sich nach Erteilung der Auskunft ergab.

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Nun liegen allerdings inzwischen Gutachten zu den 3 Punkten des Auskunftsurteils vor, die aber vom Kläger alle inhaltlich angegriffen und von der Beklagten in der Berufungserwiderung nicht näher erörtert werden. Der Kläger hält die ermittelten Werte für zu niedrig, meint aber, sie deckten in jedem Fall den zur Zeit verfolgten Zahlungsanspruch. Ob das der Fall ist, ist nach abschließender Stellungnahme der Parteien und ggf. nach Ergänzung der Beweisaufnahme zu entscheiden. Dabei dürfte sich nach dem jetzigen Stand der Sache eine Gesamtbereinigung in einem Zuge empfehlen. Nichts zuletzt deshalb hat der Senat davon abgesehen, nach § 540 ZPO selbst zu entscheiden.

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Die Kostenentscheidung war dem Landgericht vorzubehalten. Einer Vollstreckbarkeitserklärung diese Urteils bedarf es nicht (Zöller/Gummer, a.a.O., § 538 Rn. 4).

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Wert der Beschwer der Beklagten: 20.148,21 DM

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