Haftung des Betriebsinhabers für ungesicherte Baugrube – Wachmann stürzt
KI-Zusammenfassung
Ein Wachmann stürzte beim Verlassen einer Maschinenhalle in eine unmittelbar hinter der Tür frisch ausgehobene, nicht gesicherte Baugrube und verletzte sich schwer. Das OLG Köln verurteilte den Betriebsinhaber zum Schmerzensgeld und Ersatz materieller Schäden, weil eine Verkehrssicherungspflicht verletzt wurde. Ein abweichender Begehungsplan entbindet nicht von der Sicherungspflicht, wenn die Nutzung der Tür vorhersehbar war. Ein Mitverschulden des Wachmanns wurde verneint.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen die Verurteilung zu Schmerzensgeld und materiellen Schäden abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Betriebsinhaber verletzt seine Verkehrssicherungspflicht, wenn auf seinem Gelände eine frisch ausgehobene und nicht gesicherte Baugrube besteht, in die ein Dritter infolge fehlender Absperrung oder Hinweises stürzt.
Die Pflicht zur Verkehrssicherung entfällt nicht allein deshalb, weil ein innerbetrieblicher Begehungsplan eine andere Wegeführung vorsieht, wenn die Abweichung von diesem Plan für den Betriebsinhaber vorhersehbar ist.
Zum Schutz vor Gefahren hat der Verkehrssicherungspflichtige die zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, die nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs geeignet sind, Gefahren von Dritten abzuwenden.
Ein Anspruch auf Haftungsfreistellung nach den Vorschriften über den Unfallbetrieb kommt nur in Betracht, wenn der Verletzte in den Unfallbetrieb eingegliedert ist; ist die Tätigkeit dem Stammbetrieb zuzuordnen, greift eine solche Freistellung nicht.
Ein Mitverschulden des Geschädigten ist auszuschließen, wenn die Benutzung des Gefahrenwegs vom Geschädigten nicht untersagt war und die Gefahr bei gewöhnlicher Aufmerksamkeit infolge Dunkelheit oder jüngster Änderung (z. B. am Vortag ausgehobene Grube) nicht erkennbar war.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 17 O 404/90
Leitsatz
Der Betriebsinhaber ist gegenüber einem Wachmann schadensersatzpflichtig, wenn dieser beim Verlassen einer Maschinenhalle in eine unmittelbar hinter der Tür frisch ausgehobene, nicht gesicherte Baugrube stürzt. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der für das Wachpersonal erstellte Begehungsplan ein Verlassen der Halle an anderer Stelle vorsieht.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 7.01.1992 verkündet Urteil der 17. Zi-vilkammer des Landgerichts Köln - 17 O 404/90 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 18 %, der Beklagten zu 82 % auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 15.000,00 DM verurteilt, weil die Beklagte die ihr gegenüber dem Kläger bestehende Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt hat. Unstreitig befand sich an der Tür, durch welche der Kläger am 25.09.1987 die Maschinenhalle der Beklagten verließ, keine beson-dere Absperrung und kein Hinweis auf die unmittel-bar dahinterliegende, frisch ausgehobene und nicht gesicherte Baugrube. Der Kläger stürzte deshalb bei seinem nächtlichen Wachgang in die ihm nicht bekannte und auch nicht erkennbare Grube und zog sich einen Bruch des 3. Lendenwirbels zu.
Entgegen der Auffassung der Beklagten entfällt die ihr gegenüber dem Kläger obliegende Verkehrssiche-rungspflicht nicht deshalb, weil nach dem für die Durchführung der Kontrolle erstellten Begehungs-plan (Bl. 12 d. A.) ein Verlassen der Halle durch die vom Kläger benutzte Tür nicht vorgesehen war. Dieser Plan sah zwar vor, daß die Wachleute der Fa. nach dem letzten Stechschlüsselort (Nr. 8) weiter durch die Halle bis zum Tor der Lackiererei gehen sollten. Tatsächlich benutzte der Kläger, der seit dem 6.03.1987, also seit mehr als 6 Mo-naten die Kontrollgänge bei der Beklagten durch-führte, aber ebenso wie seine Vorgänger regelmäßig die unmittelbar neben dem Stechschlüsselort Nr. 8 gelegene Tür, was nach der Begehungsskizze (Bl. 50 d. A.) eine erhebliche Abkürzung bedeutete. Diese Abweichung vom Begehungsplan war für die Beklagte auch vorhersehbar, weil der Kläger berechtigter-weise Zugang zu den Schlüsseln für alle Türen und Tore auf dem Werksgelände der Beklagten hatte, also auch zu dem auf die Tür passenden Schlüssel. Zwar hatte die Beklagte der , bei welcher der Kläger als Wachmann beschäftigt war, lediglich zwei Schlüssel zur Verfügung gestellt, nämlich einen für Eingangstor und Tor zur Lackiererei und einen weiteren für die Pförtnerloge, wo jedoch alle übrigen Schlüssel aufbewahrt wurden. Die Pförtnerloge mußte der Kläger zu Beginn des Kon-trollgangs aufsuchen, um sich in das Wachbuch ein-zutragen und die von der Beklagten bereitgestellte Stechuhr mitzunehmen. Bei dieser Gelegenheit nahm er dann, wie seine Vorgänger, auch einen auf die Tür passenden Schlüssel mit. Da der Kläger somit berechtigterweise Zugang zu diesem Schlüssel hat-te, war es für die Beklagte vorhersehbar, daß er die Schlupftür wenigstens in Einzelfällen benutz-te, sei es im Rahmen der vorzunehmenden Überwa-chung des Betriebes oder auch nur aus Bequemlich-keit, was jedenfalls nicht so ungewöhnlich ist, daß die Beklagte nicht damit zu rechnen brauchte. Als Wachmann war der Kläger nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, von dem vorgeschriebe-nen Kontrollgang jedenfalls dann im Interesse des Betriebsinhabers abzuweichen, wenn sich entspre-chende Verdachtsmomente, z. B. verdächtige Geräu-sche, ergaben. Zur Sicherung der offenen Baugrube genügte es also nicht, daß die vom Kläger benutzte Tür lediglich verschlossen war, zumal auch andere Personen zu der Tür einen Schlüssel hatten. Es war generell nicht auszuschließen, daß solche Perso-nen, selbst wenn ihnen als Betriebsangehörige die Baustelle bekannt war, die Tür unbedacht öffneten. Bei dieser Sachlage war die unterlassene Sicherung unverantwortlich.
Erforderlich und auch zumutbar wäre gewesen, an der Innenseite der Tür einen deutlichen Hinweis auf die unmittelbar dahinter gelegene Baugrube an-zubringen und gleichzeitig die Türöffnung mit ei-ner mechanischen Absperrung, z. B. durch Holzlat-ten pp. abzusichern. Hierzu war die Beklagte auch im Verhältnis zum Kläger verpflichtet. Der Ver-kehrssicherungspflichtige muß nämlich solche Vor-kehrungen treffen, die nach den Sicherheitserwar-tungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirt-schaftlich Zumutbaren geeignet sind, Gefahren von Dritten tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungs-gemäßer oder nicht ganz fernliegender bestimmungs-widriger Benutzung drohen (Palandt - Thomas, BGB 51. Auflage, § 823 Randnr. 58 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Gegen diese Verpflichtung hat die Beklagte verstoßen, da sie die Baugrube nicht gesichert und noch nicht einmal ein Hinweisschild angebracht hatte.
Den Kläger trifft auch kein Mitverschulden an dem entstandenen Schaden. Die Benutzung der Tür war ihm von der Beklagten weder grundsätzlich noch am Unfalltag verboten worden. Der Kläger konnte auch nicht damit rechnen, daß hinter der von ihm täg-lich benutzten Tür Gefahr drohte. Die Baugrube war unstreitig erst am Vortag ausgehoben worden und wegen der Dunkelheit vorher nicht zu erkennen. Wie der Kläger im Termin unwidersprochen erklärt hat, brannte zur Unfallzeit lediglich an der Pförtner-loge eine Laterne. Im übrigen war das Betriebsge-lände unbeleuchtet, so daß der Kläger bei seinem Kontrollgang eine Taschenlampe benutzen mußte. Er konnte deshalb beim Betreten des Geländes die einige Meter entfernt liegende Baugrube nicht er-kennen.
Die somit dem Grunde nach gerechtfertigten Ansprü-che des Klägers sind entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nicht nach §§ 539 Abs. 2, 636 RVO ausgeschlossen, da der Kläger bei dem Unfallge-schehen nicht wie ein Arbeitnehmer der Beklagten in deren Betrieb eingegliedert war. Ist der Un-fallbetrieb nicht der Stammbetrieb des Verletzten, so kommt es für die Haftungsfreistellung des Schädigers darauf an, ob die Tätigkeit, bei der der Verletzte den Unfall erlitten hat, dem Aufga-benbereich seines Stammbetriebs oder demjenigen des Unfallbetriebs zuzuordnen ist. Nur im letzten Fall kommt eine Haftungsfreistellung in Betracht (BGH NJW 1991, 98; Geigel, Der Haftpflichtprozeß, 20. Auflage, Seite 1161 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Hat der Verletzte eine Aufgabe seines Stammbetriebs wahrgenommen, so spricht dies dafür, daß er allein für diesen Betrieb tätig war (Geigel a. a. O.). Vorliegend hatte die Beklagte mit der Fa. , bei welcher der Kläger beschäftigt war, einen Bewachungsver-trag abgeschlossen. Die Kontrollgänge des Klägers dienten der Erfüllung der von der Fa. vertrag-lich übernommenen Bewachung des Betriebgeländes. Seine Tätigkeit auf dem Gelände der Beklagten ist deshalb seinem Stammbetrieb, also der Fa. und nicht der Beklagten zuzuordnen.
Das vom Landgericht zuerkannte Schmerzensgeld von 15.000,00 DM ist der Höhe nach gerechtfertigt, um den Kläger für die erlittenen Verletzungen ange-messen zu entschädigen. Unstreitig hat sich der Kläger am 25.09.1987 bei dem Sturz in die Baugrube einen Bruch des 3. Lendenwirbels zugezogen, der einen Monat strenge Bettruhe, eine stationäre Behandlung vom 2.10. bis 10.11.1987, eine etwa 4 Monate dauernde Arbeitsunfähigkeit und das Tragen eines Stützkorsetts erforderlich machte. Hierdurch wurde der damals 59 Jahre alte Kläger in seiner Lebensführung erheblich beeinträchtigt. Zu berücksichtigen ist insoweit weiter, daß der Kläger auch heute noch, also knapp 4 Jahre nach dem Sturz, immer noch unter den Folgen der Verlet-zung leidet. Nach den Überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. S , Arzt für Chirurgie und Unfallchirurgie, in seinem Gutachten vom 17.10.1991 und den ergänzenden Erleuterungen im Schreiben vom 26.11.1991 sind die beim Kläger jetzt noch vorhandenen Beschwerden beim Liegen, Bücken und längerer Belastung auf den Unfall vom 25.09.1987 zurückzuführen. Zwar weist, wie der Sachverständige festgestellt hat, die Wirbelsäule des Klägers außer dem knöchern fest verheilten Bruch des 3. Lendenwirbels deutliche, unfallun-abhängige Verschleißerscheinungen auf. Die beim Liegen, Bücken und längerer Belastung auftretenden Rückenschmerzen sind jedoch, wie der Sachverstän-dige aufgrund seiner Untersuchungen überzeugend dargelegt hat, auf den Unfall zurückzuführen. Bei den vorstehend dargelegten Unfallfolgen, die den Kläger bis heute erheblich beeinträchtigt haben und noch beeinträchtigen, ist das zuerkannte Schmerzensgeld von 15.000,00 DM jedenfalls nicht übersetzt. Dieser Betrag ist nach Auffassung des Senats vielmehr geeignet, der Ausgleichs- und Ge-nugtuungsfunktion des Schmerzensgeldanspruchs ge-recht zu werden.
Soweit das Landgericht die Beklagte zum Ersatz des materiellen Schadens des Klägers in Höhe von 219,50 DM verurteilt hat, hat die Berufung eben-falls keinen Erfolg. Nach den obigen Ausführungen hat die Beklagte den gesamten unfallbedingten Schaden des Klägers zu ersetzen. Der Höhe nach sind die zuerkannten Kosten für Telefon, Reinigung und Reparatur der Armbanduhr unstreitig.
Der Feststellungsantrag des Klägers ist ebenfalls gerechtfertigt, da wegen seiner fortbestehenden unfallursächlichen Beschwerden ersatzpflichtige Zukunftsschäden nicht auszuschließen sind.
Der Zinsanspruch des Klägers ist gem. § 284, 288 BGB gerechtfertigt.
Die Beklagte hat die Kosten ihrer erfolglosen Berufung, der Kläger die Kosten seiner im Termin zurückgenommenen Berufung zu tragen (§§ 97 Abs. 1, 515 Abs. 3 ZPO). Die Entscheidung über die vor-läufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Zif-fer 10, 713 ZPO.
Gegenstandswert im Berufungsverfahren:
Bis zum 2.07.1992: 31.303,56 DM (Berufung der Beklagten 20.219,50 DM + Berufung des Klägers 11.084,06 DM)
Danach: 20.219,50 DM