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Oberlandesgericht Köln·19 U 32/14·01.10.2014

Werkvertrag: Große Schadensersatzhaftung wegen unterlassener Bedenkenhinweise (Laugenvorbehandlung)

ZivilrechtWerkvertragsrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte nach Restaurierung denkmalgeschützter Fenster Rückzahlung bzw. Schadensersatz, weil sich der Leinölanstrich später abwischen ließ. Ursache war eine frühere Laugenbehandlung der Fenster; der Beklagte hatte eine Verantwortung hierfür bestritten. Das Landgericht sprach 23.800 € großen Schadensersatz zu, weil der Beklagte als Fachunternehmer nicht hinreichend auf die gravierenden Folgen einer Laugenvorbehandlung hingewiesen bzw. diese nicht geprüft habe. Das OLG Köln wies die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurück und bestätigte, dass bei Unbrauchbarkeit auch nutzlos aufgewandter Werklohn ersatzfähig ist.

Ausgang: Berufung des Beklagten gegen die Verurteilung zu 23.800 € Schadensersatz wurde zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Werkunternehmer hat bei erkennbaren oder naheliegenden Umständen, die die Tauglichkeit der vorgesehenen Ausführung gefährden, den Besteller substantiiert auf Risiken und gravierende Folgen hinzuweisen (Bedenkenhinweis).

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Tritt ein Unternehmer als Fachmann auf und ist ihm ein spezifisches Schadensrisiko bekannt, muss er den Besteller über Art und Tragweite des Risikos so aufklären, dass dieser eine sachgerechte Entscheidung über die Ausführung treffen kann.

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Ist die Werkleistung infolge einer Pflichtverletzung des Unternehmers für den vertraglich vorausgesetzten Zweck unbrauchbar, kann der Besteller im Rahmen des großen Schadensersatzes auch nutzlos aufgewandten Werklohn ersetzt verlangen.

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Beruft sich der Unternehmer darauf, einzelne Vorarbeiten oder Leistungsteile seien trotz Gesamtmangels verwertbar, hat er darzulegen, welche konkreten Teilleistungen verwertbar sind und in welchem Umfang dies den Schaden mindert.

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Eine Berufung kann durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und weder grundsätzliche Bedeutung noch Erforderlichkeit einer mündlichen Verhandlung gegeben ist.

Relevante Normen
§ 308 ZPO§ 254 BGB§ 522 Abs. 2 ZPO§ 546 ZPO§ 513 Abs. 1 ZPO§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 7 O 106/13

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 22.01.2014 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 7 O 106/13 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil des Landgerichts Aachen – 7 O 106/13 – sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen die gegen ihn gerichtete Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

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I.

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Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Werkvertrag. Der Kläger beauftragte den Beklagten mit der Restaurierung von Fenstern in einem ihm gehörenden unter Denkmalschutz stehenden Gebäude. Der Beklagte führte die Arbeiten in 2009 aus. Der Beklagte rechnete seine Arbeiten mit drei Teilrechnungen in Höhe eines Gesamtbetrages von 25.831,93 € ab. Der Kläger zahlte die Rechnungsbeträge. Im Jahr 2011 fiel dem Kläger auf, dass sich die Leinölfarbe, die der Beklagte verwandte, abwischen lässt. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Ursache dafür darin liegt, dass die Fenster zeitlich vor der Restaurierung durch den Beklagten  mit Lauge behandelt wurden. Nachdem der Kläger den Beklagten mit Schreiben vom 07.04.2012 zur Beseitigung der festgestellten Mängel bis zum 01.05.2012 aufgefordert hatte, stritt der Beklagte mit Schreiben vom 16.04.2012 (Bl. 13 des Verfahrens 2 H 6/12) jegliche Verantwortung für den Mangel ab.

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Der Kläger beantragte sodann die Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens. In diesem Verfahren erstattete der Sachverständige I Q ein Gutachten über die Ursachen und Kosten der Mängelbeseitigung vom 14.11.2012.

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Die Parteien streiten darüber, ob und inwieweit der Kläger mitgeteilt bzw. der Beklagte gefragt habe, ob im Vorfeld der Arbeiten des Beklagten eine Vorbehandlung der Fenster mit Lauge erfolgt sei.

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Der Kläger hat behauptet, er habe dem Beklagten gegenüber auf Nachfrage lediglich gesagt, dass in der Zeit seines Eigentums, also seit dem Jahre 1993, keine Vorbehandlung mit Lauge erfolgt sei. Auf etwaige Folgen einer derartigen Laugenvorbehandlung sei er vom Beklagten nicht hingewiesen worden. Angesichts der nicht festgestellten Laugenvorbehandlungen seien die Arbeiten des Beklagten völlig unbrauchbar. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis des Sachverständigengutachtens benennt der Kläger Mangelbeseitigungskosten zwischen 23.800,00 € und                  27.200,00 €. Der Kläger begehrt die Rückzahlung des geleisteten Werklohns.

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Der Kläger hat beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 25.831,93 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.05.2012 zu zahlen.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er hat behauptet, den Kläger im Vorfeld und während der Ausführung der Arbeiten mehrfach gefragt zu haben, ob die Fenster in der Vergangenheit mit Lauge behandelt worden seien. Der Kläger habe dies mit Hinweis darauf, dass er den früheren Restaurator, den Voreigentümer des Hauses, kenne und wisse, dass dieser bei seinen Restaurationsarbeiten keine Lauge verwendet habe, verneint. Tatsächlich habe der frühere Restaurator jedoch mit Lauge gearbeitet, was dem Kläger auch bekannt gewesen sei. Der Kläger sei für die Schäden verantwortlich. Eine chemische Vorprüfung sei nicht angezeigt gewesen. Während der Durchführung der Arbeiten habe für den Beklagten nichts darauf hingedeutet, dass es eine Laugenvorbehandlung gegeben habe.

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Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme durch Anhörung der Parteien, Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Peters sowie Vernehmung des Zeugen N die Klage als überwiegend begründet erachtet und den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 23.800,00 € verurteilt.

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Das Landgericht hat zur Begründung ausgeführt, der Beklagte sei seiner Hinweispflicht im Hinblick auf eine mögliche Laugenvorbehandlung nicht nachgekommen. Der Beklagte habe den Kläger konkret darauf hinweisen müssen, dass sich Leinölfarbanstrich durch die freiwerdende Lauge löse und letztlich abwaschbar werde, was eine völlige Unbrauchbarkeit der Arbeiten zur Folge habe. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beklagte als Fachmann im Bereich der Restaurierung alter Fenster auftrete und ihm nach seinen eigenen Angaben dieses Problem und insbesondere die daraus resultierenden gravierenden Folgen derart bewusst seien, dass er den Kläger mehrmals nach einer derartigen Laugenvorbehandlung gefragt habe.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf den Inhalt des angegriffenen Urteils Bezug genommen.

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Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Er rügt zunächst einen Verstoß des Landgerichts gegen § 308 ZPO. Der Kläger habe die Rückzahlung des geleisteten Werklohns in voller Höhe geltend gemacht; das Landgericht habe jedoch einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 23.800,00 € anerkannt. Eine Rücktrittserklärung habe der Kläger nicht ausgesprochen. Der Kläger habe sein Klagebegehren nicht von einem Rückforderungs- in einen Schadensersatzanspruch umgestellt. Wenn im Übrigen ein Schadensersatzanspruch hätte geltend gemacht werden können, so hätte dieser höchstens in Höhe eines vom Sachverständigen festgestellten Minderwerts in Höhe von 11.900,00 € netto, nicht aber in Höhe von 23.800,00 € begründet sein können.

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Der Beklagte ist zudem der Auffassung, dass die Begründung des Landgerichts nicht mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme in Einklang zu bringen sei. Der Beweisaufnahme – insbesondere der Aussage des Zeugen N – sei zu entnehmen, dass der Kläger darüber aufgeklärt worden sei, dass sich eine Laugenvorbehandlung mit einer Leinölfarbe nicht vertrage und es insoweit zu Problemen kommen könne.

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Zudem habe das Landgericht eine Kürzung des Schadensersatzanspruchs unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens gem. § 254 BGB verkannt. Dem Kläger sei ein eigenes Verschulden vorzuwerfen, welches gegenüber dem Verschulden des Beklagten gänzlich zurücktrete. Nachdem der Kläger zunächst bestritten habe, dass der Beklagte überhaupt Bedenken angemeldet habe, habe er in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass mehrere Gespräche stattgefunden haben, in denen der Beklagte sowie der Zeuge N nach einer Laugenvorbehandlung gefragt hätten.

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Der Kläger hätte, nachdem der Beklagte ihn auf eine Laugenvorbehandlung mehrfach angesprochen hatte, bei dem Verkäufer, von dem er das Objekt erworben habe, nachfragen müsse, ob eine Sanierung der Fenster mittels Laugenvorbehandlung erfolgt sei. Dies gelte insbesondere deshalb, weil der Kläger nach seiner Einlassung das Haus von dem Restaurator im restaurierten Zustand erworben haben will. In dem fehlenden Kontaktieren des Veräußerers liege insoweit ein Mitverschulden. Gerade weil der Kläger den Restaurator persönlich kannte und es ihm jederzeit möglich gewesen sein dürfte – so auch die schriftliche Aussage der Zeugen G und H O, der Voreigentümer, vom 30.11.2013 – hätte er entsprechende Erkundigungen einholen müssen.

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Schließlich rügt der Beklagte die zuerkannte Schadenshöhe in Höhe von 23.800,00 €. Dieser Schaden sei nicht auf eine Pflichtverletzung des Beklagten zurückzuführen. Der eigentliche Schaden sei durch eine Laugenvorbehandlung eingetreten, die nicht vom Beklagten, sondern vom Voreigentümer des Objekts durchgeführt worden sei. Im Übrigen seien die Feststellungen des Sachverständigen zur Schadenshöhe in sich widersprüchlich. Nach den Feststellungen des Sachverständigen wäre bereits vor der Leistung des Beklagten eine Mangelbeseitigung nicht möglich gewesen, da die tatsächliche Laugenvorbehandlung früher erfolgte. Dann wiederum halte der Sachverständige eine Mangelbeseitigung für grundsätzlich möglich, in dem Fenster ausgebaut, abgewaschen und mit entsprechender Säure neutralisiert werden.

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Diese Arbeiten wären – auch wenn der Kläger den Hinweis gegenüber dem Beklagten erteilt hätte – erforderlich geworden. Sie wären zu vergüten gewesen. Die für die von dem Sachverständigen beschriebenen Maßnahmen entstehenden Kosten wären daher in jedem Fall bei rechtzeitiger Bedenkenanmeldung zusätzlich auf den Kläger zugekommen, so dass ihm insoweit ein kausaler Schaden durch eine Pflichtverletzung des Beklagten nicht entstanden sei.

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Der Mangel beruhe nicht auf einer fehlenden Bedenkenanmeldung, sondern allein auf einer fehlerhaft zur Verfügung gestellten Leistung.  Der dem Kläger entstandene Schaden beruhe somit nicht auf einer Pflichtverletzung des Beklagten.

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Auch habe das Landgericht zu Unrecht angenommen, die Arbeiten des Beklagten seien völlig unbrauchbar. Entsprechendes sei auch dem Sachverständigengutachten nicht zu entnehmen. Im Übrigen sei nach den Feststellungen des Sachverständigen ein Schadensersatzanspruch höchstens in Höhe von 11.900,00 € berechtigt. Allerdings sei die Feststellung dieses Minderungswerts durch den Sachverständigen nicht nachvollziehbar. Der Sachverständige gehe insofern von einer jährlich auszuführenden Schadensbehebung aus; er sei offenbar der Ansicht, ein Nachstreichen der Fensterflügel sei nicht erforderlich bzw. in kürzeren Abständen erforderlich geworden, wenn sie nicht mit Lauge vorbehandelt worden wären. Dieser erhöhte Pflegeaufwand wäre auf den Kläger aber auch bei hinreichender Bedenkenanmeldung zu gekommen.

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Der Beklagte beantragt,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Aachen vom 22.01.2014 – 7 O 106/13 – die Klage insgesamt abzuweisen.

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Der Kläger beantragt (sinngemäß),

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er verteidigt das angegriffene Urteil und stellt klar, dass das Begehren auf Schadensersatzansprüche gestützt sei. In Bezug auf den vom Sachverständigen ermittelten Minderwert in Höhe von 11.900,00 € macht der Kläger geltend, es handele sich hierbei nur um einen hypothetischen Nachbesserungszeitraum von 10 Jahren. Dies ändere am eingetretenen Schaden in Höhe von mindestens 23.800,00 € nichts. Im Übrigen wiederholt er seinen erstinstanzlichen Vortrag. Der Beklagte habe versäumt, zu prüfen, ob er überhaupt eine mangelfreie Leistung erbringen konnte. Dies sei die vorzuwerfende Pflichtverletzung. Der Kläger macht weiterhin geltend, es sei nicht zutreffend, wenn der Beklagte vortrage, dem Kläger sei kein Schaden entstanden, weil er auf jeden Fall die notwendigen Sanierungsarbeiten durch die Laugenvorhandlungen in Auftrag hätte geben und auch hätte bezahlen müssen. Der Kläger macht geltend, dass er bei entsprechendem Hinweis auch hätte entscheiden können, die Fenster nicht zu sanieren, sondern in Abstimmung mit dem Denkmalschutz neue Fenster einbauen zu lassen.

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Selbst wenn – wie der Kläger geltend macht – an einigen Fenstern Holzteile ersetzt worden sein sollten, sei das Werk des Beklagten insgesamt mangelhaft und als solches unbrauchbar. Der Farbanstrich sei nicht geeignet, die Fenster vor Witterungseinflüssen zu schützen.

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II.

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Die Berufung des Beklagten war gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO).

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Zur Begründung verweist der Senat auf seine Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 30.07.2014, an denen er festhält. Das Vorbringen des Beklagten im Schriftsatz vom 19.09.2014 führt nicht zu einer anderen Sicht. Der Vortrag des Beklagten enthält keine Umstände, die nicht schon im Rahmen des Hinweisbeschlusses berücksichtigt worden wären, auch werden keine Gründe genannt, die Zweifel an der rechtlichen Einschätzung des Senats begründen könnten.

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Soweit der Beklagte weiterhin geltend macht, der Kläger erhalte mit einem Zahlungsbetrag in Höhe von 23.800 € mehr als bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung durch den Beklagten, ist auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss zu verweisen und darauf, dass hier ein Anspruch auf den großen Schadensersatz geltend gemacht wird, der auch den nutzlos aufgewandten Werklohn erfasst. Der Beklagte geht fehl in der Annahme, der Sachverständige habe nichts dazu ausgeführt, die Werkleistung des Beklagten sei als solche nicht brauchbar. Nach den Feststellungen des Sachverständigen hätte ein Anstrich nicht vorgenommen werden dürfen, wenn zuvor eine Laugenbehandlung erfolgt war, was der Beklagte bei ordnungsgemäßer Prüfung hätte feststellen können. Es wäre Sache des Beklagten gewesen vorzutragen, dass und welche Teile (Vorarbeiten) seiner Arbeit dessen ungeachtet noch verwandt werden konnten.

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Im übrigen wird auf die nicht weiter ergänzungsbedürftigen Gründe im Hinweisbeschluss des Senats Bezug genommen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10 S. 2, 711 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren:  23.800,00 €