Berufungszurückweisung mangels Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Die Beklagten legten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn Berufung ein. Der Senat des OLG Köln wies die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und keine Rechtsverletzung ersichtlich ist. Die Beklagten nutzten die ihnen gegebene Gelegenheit zur Stellungnahme nicht. Die Kosten der Berufung wurden den Beklagten auferlegt.
Ausgang: Berufung der Beklagten nach § 522 Abs. 2 ZPO mangels Aussicht auf Erfolg zurückgewiesen; Kosten der Berufung den Beklagten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, wenn das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.
Fehlende Erfolgsaussichten liegen vor, wenn nicht ersichtlich ist, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder nach §§ 529, 513 ZPO zu berücksichtigende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
Der Senat muss die Parteien über die beabsichtigte Zurückweisung hinweisen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme geben; nutzt die Partei diese Möglichkeit nicht, steht dies der Zurückweisung nicht entgegen.
Bei Zurückweisung der Berufung sind die Kosten des Rechtsmittels der unterliegenden Partei aufzuerlegen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 3 O 260/11
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 13.01.2012 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 3 O 260/11 – wird zurückgewiesen.
Der Kosten der Berufung werden den Beklagten auferlegt.
Gründe
Die Berufung der Beklagten war gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO. Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder eine mündlichen Verhandlung aus anderen Gründen geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO).
Die Beklagten sind auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür mit Beschluss des Senats vom 10.05.2012 hingewiesen worden. An den darin geäußerten Erwägungen hält der Senat fest. Die Beklagten haben von der ihnen eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 29.762,40 €