Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·19 U 31/00·30.11.2000

Berufung: Mängel an Lattenrosten – Ersatzvornahme und Aufrechnung nach VOB/B

ZivilrechtWerkvertragsrechtBauvertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Restwerklohn aus einem VOB/B-Vertrag über 299 Betten; die Beklagte machte Mängel an den gelieferten Lattenrosten geltend. Das Landgericht folgte dem Sachverständigengutachten und erkannte einen Mangel; die Beklagte durfte Ersatzvornahmenkosten geltend machen. Die Berufungen der Klägerin und der Streithelferin wurden abgewiesen.

Ausgang: Berufungen der Klägerin und der Streithelferin werden als unbegründet zurückgewiesen; Klageanspruch abzüglich aufgerechneter Ersatzvornahmekosten nicht durchgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 13 Nr. 1 VOB/B hat der Auftragnehmer die Gewähr zu übernehmen, dass gelieferte Leistungen dem Stand der Technik und der vertraglich vorausgesetzten Nutzung entsprechen; weichen sie hiervon erheblich ab, liegen Mängel vor.

2

Kommt der Auftragnehmer seiner Pflicht zur Mängelbeseitigung nicht innerhalb gesetzter Frist nach, ist der Auftraggeber zur Ersatzvornahme berechtigt und kann die hierfür entstandenen Kosten nach § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B verlangen.

3

Die Ersatzvornahmekosten sind nach § 387 BGB gegen fällige Werklohnansprüche aufrechenbar, soweit sie berechtigt sind und dem Auftraggeber entstanden sind.

4

Die vertraglich angenommene Verwendung (z.B. Angaben im Leistungsverzeichnis) bestimmt die nach Vertrag vorausgesetzte Nutzung; hieraus folgen Anforderungen an die Eignung der Lieferungen, die der Auftragnehmer zu beachten hat.

5

Zur Substantiierung einer Rügen- oder Messungsbehauptung gegen ein Sachverständigengutachten genügt nicht bloßes Bestreiten; maßgebliche Einwendungen sind rechtzeitig und konkret vorzubringen.

Relevante Normen
§ 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B§ 387 BGB§ 97 Abs. 1 ZPO§ 100 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 20 O 157/98

Tenor

Die Berufungen der Klägerin und ihrer Streithelferin gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 13. Januar 2000 - 20 O 157/98 - werden auf deren Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

2

Die zulässigen Berufungen der Klägerin und der Streithelferin haben keinen Erfolg.

3

Die Klägerin verlangt Restwerklohn in Höhe von 26.525,-- DM aus einem der VOB/B unterliegenden Vertrag über die Lieferung und den Einbau von 299 Betten in ein Studentenwohnheim der Beklagten. Die Beklagte wendet ein, die Lattenroste seien mangelhaft. Das Landgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die Klage bis auf einen Betrag von 955,33 DM abgewiesen, weil der Beklagten ein zur Aufrechnung gestellter Schadensersatzanspruch in Höhe von 25.569,67 DM zustehe. Mit der Berufung verlangen die Klägerin und ihre Streithelferin - Subunternehmerin derselben und Lieferantin der Federholzrahmen - die Zahlung auch des aberkannten Betrages mit der Behauptung, die Lattenroste seien mangelfrei.

4

Das Landgericht ist auf der Grundlage des Gutachtens der Sachverständigen H. zu Recht davon ausgegangen, dass die von der Klägerin gelieferten Lattenroste mangelhaft sind. Da die Klägerin eine Mängelbeseitigung innerhalb der ihr gesetzten Frist nicht vorgenommen hat, war der Beklagte zur Eigennachbesserung berechtigt und kann die hierfür entstandenen Kosten von insgesamt 25.569,67 DM nach § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B von der Klägerin erstattet verlangen und mit diesem Betrag gem. § 387 BGB aufrechnen.

5

Nach § 13 Nr. 1 VOB/B hat die Klägerin die Gewähr dafür übernommen, dass die von ihr gelieferten Betten den anerkannten Regeln der Technik entsprachen und nicht mit Fehlern behaftet waren, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Dieser Forderung entsprachen die Betten nach dem Gutachten der Sachverständigen H. nicht. Denn sie hat ausgeführt, dass die von ihr in Augenschein genommenen Federholzrahmen für eine gewerbliche Nutzung in einem Studentenwohnheim nicht geeignet sind (Bl. 93 d.A.). Zu diesem Ergebnis ist sie gelangt aufgrund der Feststellung, dass die Leisten im Kopf- und Fußbereich einen Abstand von 97 mm und im Mittelbereich einen solchen von 63 mm zueinander aufweisen, so dass die Auflagefläche für die Matratze statt der erforderlichen 50 % nur 36,9 % betrage; desweiteren, dass es sich bei der Nutzung der Federholzrahmen aufgrund der räumlichen Gegebenheiten in einem Studentenwohnheim niemals um eine "normale" handele, da die Betten als Schlaf- und Sitzmöbel genutzt würden. Daraus folgt, dass die Lattenroste weder dem Stand der Technik noch der nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzung entsprachen. Soweit die Streithelferin sich in ihrer Berufungsbegründung darauf beruft, ihr als Subunternehmerin sei die beabsichtigte Nutzung in einem Studentenwohnheim nicht bekannt gewesen, ist das für die hier geltend gemachte Forderung der Klägerin unerheblich, weil diese Nutzung der Klägerin als Auftragnehmerin aufgrund des Leistungsverzeichnisses bekannt war. Dort heißt es ausdrücklich: "Bauvorhaben: Möblierung Studentenwohnheim". Dann musste die Klägerin aber, auch wenn dies in der Ausschreibung nicht ausdrücklich erwähnt wurde, sowohl mit einer gewerblichen Nutzung als auch, aufgrund der beschränkten räumlichen Gegebenheiten, damit rechnen, dass die Betten auch zum Sitzen benutzt würden. Sie kann sich gegenüber dem Anspruch des Beklagten nach § 13 Nr. 3 VOB/B auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Leistungsbeschreibung des Planungsbüros sei unzureichend gewesen, weil sie den Beklagten unstreitig nicht auf eventuelle Bedenken hingewiesen hat. Soweit die Streithelferin bestreitet, dass die Sachverständige die Abstände zwischen den Latten selbst gemessen habe, handelt es sich ersichtlich um eine Behauptung ins Blaue. Die Maße werden in dem Gutachten ausdrücklich als eigene Feststellungen der Sachverständigen aufgeführt. Soweit die Klägerin die aufgeführten Maße ebenfalls mit der Behauptung bestreitet, diese seien offensichtlich dem Parteigutachten W. entnommen, ist dies unerheblich; die Klägerin war bei dem Termin zugegen und kann aus eigener Anschauung sagen, ob und wie gemessen worden ist. Im übrigen sind unterschiedliche Abstände der Latten schon aus den vom Sachverständigen W. gefertigten Fotos ersichtlich. Jedenfalls ist das Bestreiten der Klägerin auch verspätet, da sie dies schon bei der Anhörung der Sachverständigen in erster Instanz hätte vorbringen können und müssen. Soweit beide schließlich die Verbindlichkeit der EN 1725, nach der ein Maximalabstand von 60 mm zwischen den Latten gefordert wird, bestreiten, ist dies ebenfalls ohne Belang; es handelt sich jedenfalls um einen zu beachtenden Richtwert, den auch die Sachverständige aufgrund ihrer Erfahrung für erforderlich gehalten hat.

6

Schließlich kann sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der Beklagte habe Schondecken unter den Matratzen aufbringen müssen, weil sich dadurch die Auflagefläche vergrößert hätte. Letzteres hat die Sachverständige verneint und es ist auch unmittelbar einleuchtend, dass sich die Auflagefläche gegenüber der schon auf dem Rost befindlichen Matratze, die die Lasten verteilt, nicht noch einmal durch eine dünne Schondecke vergrößert. Abgesehen davon konnte die Klägerin nicht damit rechnen, dass Schondecken verwendet würden, weil diese - bei Verwendung von Sprungrahmen nur dem Schutz der Matratze dienenden Decken - bei den heutigen Lattenrosten nicht mehr erforderlich sind, wie die Sachverständige weiter ausgeführt hat.

7

Zur Höhe kann vollinhaltlich auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden. Ob die Beklagte die zur Aufrechnung gestellten Positionen der Ersatzvornahme wie auch die Gutachterkosten schon bezahlt hat, ist für den Schadensersatzanspruch unerheblich, wie schon das Landgericht mit zutreffender Begründung ausgeführt hat.

8

Die Kosten der hiernach erfolglosen Berufungen haben nach §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO die Klägerin und ihre Streithelferin zu tragen. Vorläufig vollstreckbar ist das Urteil nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

9

Beschwer für die Klägerin und die Streithelferin: unter 60.000,-- DM