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Oberlandesgericht Köln·19 U 294/94·08.08.1995

Berufung abgewiesen: Keine Schadensersatzpflicht wegen Programmsperre (expiration date)

ZivilrechtWerkvertragsrechtIT-/SoftwarevertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte Schadensersatz und kündigte fristlos, weil die Beklagte in ein Softwareprodukt ein "expiration date" eingebaut habe. Das Gericht prüfte, ob die Sperre einen Mangel darstellt und ob formgerechte Fristsetzung erfolgte. Die Klage wurde abgewiesen: Es fehlte an einer wirksamen Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung, und die Sperre hinderte die vertragsgemäße Nutzung nicht; die Beklagte bot zudem ein Update zur Deaktivierung an.

Ausgang: Berufung der Klägerin abgewiesen; Schadensersatzklage mangels ausreichender Fristsetzung und da Programmsperre die vertragsgemäße Nutzung nicht verhinderte

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Geltendmachung von Schadensersatz nach §§ 634, 635 BGB ist grundsätzlich eine vorherige Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung erforderlich; pauschale Behauptungen ersetzen keine nachvollziehbare Substantiierung des Verzuges.

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Der bloße Einbau eines im Programm einkodierten "expiration date" begründet nicht automatisch ein Recht zur außerordentlichen Kündigung; entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls und die tatsächliche Beeinträchtigung der vertragsgemäßen Nutzung.

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Eine Programmsperre ist nicht stets als Mangel des Werks anzusehen; die Schutzwürdigkeit des Programms und die Möglichkeit zur ungehinderten vertraglichen Verwendung sind maßgeblich zu würdigen.

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Besteht eine vertragliche Pflicht des Nutzers zum aktiven Schutz des Lizenzprogramms, so kann dies die Duldung geeigneter Schutzmaßnahmen einschließen und den Einbau solcher Maßnahmen nicht ohne Weiteres als positive Vertragsverletzung qualifizieren.

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Kurzfristige, unangemessene Fristsetzungen zur Mängelbeseitigung sind unwirksam; bietet der Lieferant zeitnah eine Beseitigungsmöglichkeit (z.B. Update/Deaktivierung) an, spricht dies gegen eine gerechtfertigte fristlose Kündigung.

Relevante Normen
§ BGB §§ 634, 635§ 634, 635 BGB§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO§ 634 BGB

Leitsatz

Einbau einer Programmsperre durch den Lieferanten eines Softwareprogramms

Der Einbau eines expiration date in ein Softwareprogramm durch den Lieferanten, von dem der Benutzer nicht informiert war, rechtfertigt jedenfalls dann keine fristlose Kündigung, wenn der Benutzer durch sie nicht behindert wird und bei vertragsgerechter Nutzung auch nicht Gefahr läuft, behindert zu werden.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung, die auch durch das Berufungsvorbringen nicht in Frage gestellt wird, die Schadensersatzklage der Klägerin abgewiesen. Denn es fehlt schon, soweit die Klägerin sich darauf beruft, die Beklagte habe Mängel des Programms nicht fristgerecht beseitigt, an der nach §§ 634, 635 BGB erforderlichen Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung. Das Schreiben der Klägerin vom 24.1.1994 enthält eine derartige Fristsetzung nicht, vielmehr hat die Klägerin in der Anlage hierzu lediglich einen bis zum 28.2.1994 reichenden Zeitplan zur Beseitigung bestimmter Mängel aufgestellt und im übrigen die Beklagte nur aufgefordert, zu diesem Zeitplan bis zum 25.1.1994 eine eindeutige Stellungnahme abzugeben. Zudem läßt sich an Hand des Schreibens nicht nachvollziehen, inwieweit es sich um Mängel des Programms oder aber um noch nicht oder nur teilweise realisierte Abänderungen desselben handelte; hierzu hätte die Klägerin vortragen müssen, was nach dem Pflichtenheft geschuldet war und inwiefern sich die Beklagte mit der jeweiligen Leistung in Verzug befand. Die pauschale Behauptung, daß alle in der Anlage zum Schreiben vom 24.1.1994 aufgeführten Mängel noch vorhanden seien, wie die Berufung behauptet, macht die Darstellung nicht nachvollziehbarer. Im übrigen steht diese Behauptung auch im Widerspruch zum Schreiben der Klägerin vom 17.2.1994, in dem von einer korrigierten Mängelliste die Rede ist, in der ädie bisher erledigten Punkteô gestrichen seien; das läßt nur den Schluß zu, daß

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die Beklagte zwischenzeitlich Mängel beseitigt hatte, die die Klägerin im Schreiben vom 24.1.1994 beanstandet hatte. Das nachfolgende Schreiben der Klägerin vom 2.2.1994 enthält zwar eine Fristsetzung bis 7.2.1994, aber keine Ablehnungsandrohung; abgesehen davon steht diese Fristsetzung teilweise im Widerspruch zu dem von der Klägerin im vorangegangenen Schreiben vorgegebenen Zeitplan, wie schon das Landgericht ausgeführt hat. Daß die Beklagte dem Schreiben vom 2.2.1994 nicht zu entnehmen brauchte, die Klägerin werde nach Ablauf des 7.2.1994 weitere Leistungen ablehnen, belegt im übrigen das bereits zitierte Schreiben der Klägerin vom 17.2.1994. Nachdem die Beklagte zwischenzeitlich einige Beanstandungen abgestellt hatte, übersandte die Klägerin ihr äfür den morgigen Terminô eine korrigierte Mängelliste. Die Beklagte sollte also auch nach dem Willen der Klägerin weiterarbeiten, obwohl der als Frist gesetzte Termin vom 7.2.1994 inzwischen längst verstrichen war. Mit ihrem Schreiben vom 9.3.1994 hat die Klägerin zwar Schadensersatzansprüche geltend gemacht und damit klargestellt, daß sie nicht weiter mit der Beklagten zusammenarbeiten wollte; mit welchen Arbeiten die Beklagte sich aber in Verzug befand, ist diesem Schreiben nicht zu entnehmen, wie es auch keine Nachfristsetzung enthält. Die Klägerin konnte am 9.3.1994 auch nicht deshalb fristlos kündigen und Schadensersatz verlangen, weil die Beklagte in ihr Programm ein "expiration date" eingebaut hatte, wie das Landgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat. Unter äexpiration dateô versteht man, daß im Softwareprodukt ein Datum einkodiert ist, nach dessen Ablauf das Softwareprodukt nicht mehr oder nur noch verlangsamt arbeitet oder sich löscht. Das Datum wird bei Programmeinsatz abgefragt. Der Lieferant muß periodisch etwas tun, damit das Datum fortgeschrieben wird (vgl. Zahrnt, DV-Verträge, Kap. 5.7.2). Besteht eine vertragliche Pflicht des Benutzers zu aktivem Schutz des Lizenzprogramms, so schließt dies die Pflicht zur Duldung von geeigneten Schutzmaßnahmen ein; der bloße Einbau gibt dem Nutzungsberechtigten in diesem Fall kein Recht zur außerordentliche Kündigung aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung (so BGH NJW 1981, 2684 f.) für den Fall eines unbefristeten Nutzungsvertrages). Der BGH hat in einer weiteren Entscheidung ausgeführt, daß eine Programmsperre auch nicht stets als ein Mangel anzusehen sei; vielmehr komme es auf die Umstände des Einzelfalles an, insbesondere auf die Schutzbedürftigkeit des Programms und

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die Möglichkeit des Benutzers zur ungehinderten vertraglichen Verwendung (BGH NJW 1987, 2004 [2005] = CR 1987, 358 = WM 1987, 818). Da die Beklagte hier das DIA-Programm auf die Bedürfnisse der Klägerin umprogrammiert und damit überhaupt erst für den PC-Bereich anwendbar gemacht hat, kann der Beklagten eine gewisse Schutzwürdigkeit nicht abgesprochen werden. Die Klägerin war zum Zeitpunkt der Kündigung auch in keiner Weise durch die Programmsperre behindert und drohte auch nicht, behindert zu werden. Die Beklagte hatte die Klägerin bereits mit Schreiben vom 21.2.1994 darauf hingewiesen, daß die Sperre bei vertragsgemäßer Nutzung nicht zum Einsatz komme und ihr mit Schreiben vom 28.2.1994 ein äUpdateô zur Deaktivierung der Programmsperre und damit zum ungestörten Weiterarbeiten mit dem Programm übersandt. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn die Beklagte die Programmsperre als Druckmittel zur Durchsetzung unangemessener Vorschläge benutzt hätte (vgl. hierzu BGH NJW 1987, 2004 [2006]). Das hat aber die Klägerin selbst nicht behauptet, hierfür liegen auch sonst keinerlei konkreten Anhaltspunkte vor; vielmehr läßt sich dem gesamten vorliegenden Schriftwechsel das Bemühen der Beklagten entnehmen, eine vertrauensvolle Basis für das Zusammenarbeiten mit der Klägerin zu schaffen. Letztlich kann die Frage, ob die Programmsperre als Mangel des Werks anzusehen ist, hier aber auf sich beruhen, da die Klägerin auch bei ihrer Bejahung keinen Schadensersatz nach §§ 634, 635 BGB verlangen könnte. Denn sie hätte die Beklagte zunächst mit angemessener Fristsetzung und Ablehnungsandrohung zur Beseitigung auffordern müssen. Die am 18.2.1994 in den Räumen der Klägerin gesetzte Frist von 15 Minuten, die die Beklagte völlig unvorbereitet traf, ist sicher unangemessen kurz, zumal der Vertreter der Beklagten kein Deaktivierungsprogramm bei sich hatte. Demgegenüber belegt das als Reaktion auf dieses Verlangen zu sehende Schreiben der Beklagten vom 28.2.1994 mit Übersendung des Updates zur Deaktivierung, daß die Beklagte sich diesem Ansinnen nicht grundsätzlich verschlossen hätte. Als die hierauf gestützte Kündigung ausgesprochen wurde (9.3.1994), hatte die Beklagte mit der Übersendung des Updates der Klägerin zudem bereits die Möglichkeit eröffnet, die Sperre selbst zu deaktivieren. Die Kosten der hiernach erfolglosen Berufung hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Klägerin zu tragen. Vorläufig vollstreckbar ist das Urteil nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Beschwer für die Klägerin: 39.282,25 DM