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Oberlandesgericht Köln·19 U 293/94·13.07.1995

Kaufrecht: Mangel bei Farbfilmrecorder wegen fehlender Kompatibilität mit gängigen PC-Systemen

ZivilrechtKaufrechtGewährleistungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte kaufte einen Farbfilmrecorder zur Umwandlung von PC‑Grafiken in Farbdias und verweigerte den Kaufpreis wegen Mangels. Das gelieferte Gerät konnte Grafiken, die unter MS‑DOS 5.0 und Windows 3.1 erstellt wurden, nicht verarbeiten. Das OLG Köln bejahte einen Sachmangel, weil Kompatibilität mit gängigen Systemen zum gewöhnlichen Gebrauch gehört und keine ausdrückliche Einschränkung erfolgte. Die Klage der Verkäuferin auf Zahlung wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Kaufpreiszahlung abgewiesen; Beklagte wegen Sachmangel zur Wandelung berechtigt

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Sache ist mangelhaft, wenn sie nicht den Eigenschaften entspricht, die eine Sache dieser Art nach dem gewöhnlichen Gebrauch und dem Stand der Technik bei mittlerem Ausführungsstandard haben muss.

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Zu den berechtigten Käufererwartungen für ein Gerät zur Transformation von PC‑Grafiken gehört die Fähigkeit, Grafiken zu verarbeiten, die unter zu diesem Zeitpunkt marktgängigen Betriebssystemen erstellt wurden.

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Ein Verkäufer kann sich nicht allein mit dem Verweis auf den Stand der Technik von Gewährleistungsansprüchen befreien; wer Einschränkungen der Funktionalität geltend macht, muss diese für Bereiche erklären, die üblicherweise zum gewöhnlichen Gebrauch gehören.

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Die Verletzung der Untersuchungs‑ und Rügepflicht nach §§ 377, 378 HGB führt nur zum Ausschluss der Gewährleistung für erkennbare Mängel; nicht erkennbare Mängel bleiben von der Rügepflicht unberührt, wenn die ordnungsgemäße Prüfung die Entdeckung nicht ermöglicht hätte.

Relevante Normen
§ BGB § 459§ 459 BGB§ 462 BGB§ 465 BGB§ 377, 378 HGB§ 91 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 14 O 96/93

Leitsatz

1. Bei einem Filmrecorder, dessen Aufgabe es ist, Grafiken, die von EDV-Programmen erstellt worden sind, in Farbdias umzuwandeln, die mit einem Projektor vorgeführt werden können, gehört es zu dem gewöhnlichen Gebrauch, Grafiken, die unter einem gängigen Standardsystem ( DOS 5.0 und Windows 3.1 ) erstellt worden sind, zu transformieren. Ist das Gerät hierzu nicht in der Lage, ist das ein Sachmangel. Ein Verkäufer kann sich nicht darauf berufen, daß nach dem derzeitigen Stand der Technik ein Gerät, das den berechtigten Käufererwartungen nach dem als gewöhnlich vorauszusetzenden Gebrauch entspricht, nicht existiere. Wenn er seine Haftung ausschließen will, muß er klar auf die eingeschränkte Funktionstüchtigkeit für bestimmte Bereiche, die zum gewöhnlichen Gebrauch gehören, hinweisen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn vom 19.10.1994 - 14 O 96/93 - abgeändert . Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

2

Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg.

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Die Beklagte kann der Kaufpreisforderung der Klägerin mit Erfolg die Einrede der Wandelung entgegenhalten ( §§ 459,462,465 BGB ). Die Beklagte hat von der Klägerin einen Procolor Farbfilmrecorder für PC mit einer Agfa MVP Star PC Karte zum Gesamtpreis von 11.639,17 DM gekauft. Die Funktion des Farbfilmrecorders besteht unstreitig darin, Grafiken, die von EDV-Programmen erstellt worden sind, in Farbdias umzuwandeln, die mit einem Projektor vorgeführt werden können. Das von der Beklagten im September 1992 gelieferte Gerät war nicht in der Lage, Grafiken, die unter MS DOS 5.0 und Windows 3.1 erstellt worden sind , zu bearbeiten. Nur Grafiken, die mit den Vorversionen erstellt worden sind, können von dem Gerät transformiert werden. Das ist ein Mangel des Gerätes, der die Tauglichkeit mehr als nur unerheblich eingeschränkt (§ 459 BGB). Ein Mangel liegt vor, wenn die Sache von dem Zustand abweicht, den die Parteien vertraglich vereinbart haben oder den eine Sache dieser Art gewöhnlich hat. Läßt sich ein spezieller Vertragszweck nicht feststellen, ist von dem gewöhnlichen Zustand einer Sache dieser Art entsprechend dem Stand der Technik bei mittlerem Ausführungsstandard auszugehen ( Zahrnt, ECR, BGH Nr.14). Ohne nähere vertragliche Vereinbarungen konnte ein Käufer im September 1992 davon ausgehen, daß das Gerät Grafiken, die unter dem Betriebssystem DOS 5.0 und unter Windows 3.1 erstellt worden waren, bearbeiten konnten. Nachdem DOS 5.0 unbestritten seit 15 Monaten und Windows 3.1 seit 6 Monaten auf dem deutschen Markt eingeführt waren, waren diese aktueller und gängiger Standard für PCs. Dementsprechend gehörte auch die Bearbeitung von Grafiken, die unter diesen Systemen erstellt waren, zu dem gewöhnlichen Gebrauch eines Gerätes, dessen Zweck die Transformierung von Grafiken aus Anwenderprogrammen eines PCs in Dias ist. Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, daß das Gerät dem damaligen Stand der Technik entsprochen habe und ein Gerät, das in der Lage gewesen wäre, unter DOS 5.0 und Windows 3.1 erstellte Grafiken zu bearbeiten, nicht auf dem Markt gewesen sei und bis heute nicht existiere. Maßgeblich ist, welche Funktionen das Gerät nach den berechtigten Käufererwartungen erfüllen mußte. Hierzu gehörte aber die Möglichkeit, auch mit aktuellen Systemen erstellte Grafiken zu bearbeiten. Ein Verkäufer kann sich seiner Gewährleistung nicht mit der Begründung entziehen, daß das Gerät für den nach dem Vertrag als gewöhnlich vorauszusetzenden Gebrauch ungeeignet ist und es ein gebrachstaugliches Gerät auch nicht gibt. Dann darf er ein solches Gerät nicht verkaufen ohne deutlich darauf hinzuweisen, für welche Bereiche, die normalerweise zum gewöhnlichen Gebrauch gehören, das Gerät nicht tauglich ist. Ein solcher Hinweis ist durch die Klägerin nicht erfolgt. Zwar hat die Klägerin in erster Instanz behauptet, den Mitarbeiter der Beklagten beim Verkaufsgespräch darauf hingewiesen zu haben, daß das Gerät unter DOS 5.0 und Windows 3.1 nicht laufe. Das hat sich in der Beweisaufnahme aber nicht bestätigt. Vielmehr hat der Zeuge Rohlf, der für die Klägerin die Verkaufsverhandlungen geführt hat, bekundet, die Beklagte sei darauf hingewiesen worden, daß das Gerät "mit gewissen Einschränkungen" laufe. Hierbei ging es aber gerade nicht um die Frage der Funktionstüchtigkeit unter DOS 5.0 und Windows 3.1, sondern um "spezielle Anforderungen" des früheren Kunden, an den das Gerät bereits einmal ausgeliefert worden war. Die Beklagte habe darauf hin erklärt, daß diese konkret bezeichneten Funktionen bei ihrem Kunden nicht gefragt seien( Seite 3 der Berufungserwiderung). Obwohl die Klägerin die "speziellen Anforderungen" des früheren Kunden und dessen "konkrete Anwenderprobleme" nicht näher bezeichnet, ergibt sich doch aus ihren gesamten Ausführungen, daß es sich hierbei gerade nicht um die Frage der Einsetzbarkeit des Gerätes für unter DOS 5.0 und Windows 3.1 erstellte Grafiken ging. Das war bei der Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch unstreitig. Der Hinweis, daß das Gerät für spezielle Anforderungen nicht geeignet sei, schließt eine Haftung für andere Anwendungen, die zum gewöhnlichen Gebrauch gehören, nicht aus. Ein solcher Hinweis mußte sogar noch den Eindruck verstärken, daß das Gerät außerhalb der "speziellen" Anwendungen uneingeschränkt einsetzbar war.

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Die Gewährleistung der Klägerin ist nicht durch die Verletzung der Rüge- und Anzeigepflicht nach §§ 377, 378 HGB entfallen. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte, die das Gerät für einen Kunden gekauft hatte und es fünf Tage nach der Anlieferung in ihren Geschäftsräumen an den Kunden ausgeliefert hat, diesem die Untersuchung des Gerätes überlassen konnte. Selbst wenn die Beklagte nämlich bei der Anlieferung in ihren Geschäftsräumen Gebrauchsspuren erkannt hat, so war das nur ein Hinweis darauf, daß das Gerät nicht fabrikneu war. Über die technische Funktionstüchtigkeit sagte das nichts aus. Die unterlassene Anzeige eines Mangels nach dessen Entdeckung führt nur dazu, daß die Gewährleistung für diesen Mangel entfällt. Nicht erkannte und bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbare Mängel bleiben hiervon unberührt. Die Beklagte hat aber unwidersprochen vorgetragen, daß in ihrem Betrieb die erforderliche Anwenderumgebung für eine Überprüfung des Gerätes auf seine technische Funktionstüchtigkeit nicht vorhanden gewesen sei. Nach Entdeckung des Mangels beim Kunden der Beklagten ist der Mangel unverzüglich telefonisch gerügt worden, wie die Beweisaufnahme bestätigt hat und was die Klägerin nunmehr auch nicht mehr bestreitet.

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Danach konnte die Beklagte wegen eines Mangels des Gerätes die Wandelung des Vertrages verlangen und kann mit Rücksicht hierauf die Zahlung des Kaufpreises verweigern, so daß die Klage abzuweisen war.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 7o8 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer der Klägerin: 11.636,17 DM.