Liquidatorhonorar: Rückzahlung überhöhter Entnahmen nach vorzeitiger Abberufung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte vom früheren Liquidator Rückzahlung aus dem Gesellschaftsvermögen entnommener Honorare. Streitpunkt war, welche Vergütung nach Honorarvereinbarung und bei vorzeitiger Beendigung des Liquidatorvertrags zusteht und ob Umsatzsteuer zusätzlich zu vergüten ist. Das OLG stellte auf die schriftliche Honorarvereinbarung ab, verwarf eine behauptete mündliche Abrede sowie eine einseitige „Aufhebung/Anfechtung“ durch Insichgeschäft und kürzte die Vergütung anteilig wegen nicht vollständig erbrachter Leistungen. Der Beklagte muss 52.247,86 DM (nur 4 % Zinsen) zurückzahlen; die Widerklage auf weiteres Honorar blieb erfolglos.
Ausgang: Berufung nur hinsichtlich des Zinssatzes erfolgreich; im Übrigen Rückzahlung von 52.247,86 DM zugesprochen und Widerklage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Entnimmt ein Liquidator Vergütung aus dem Gesellschaftsvermögen und endet der Liquidatorvertrag vorzeitig, kann ein Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB bestehen, soweit der Rechtsgrund teilweise wegfällt.
Eine behauptete mündliche Honorarabrede wird durch eine später geschlossene schriftliche Honorarvereinbarung verdrängt, sofern deren Unwirksamkeit nicht schlüssig dargetan und bewiesen wird.
Die einseitige Änderung oder Aufhebung einer Honorarvereinbarung durch ein Insichgeschäft ist ohne wirksame Vertretungsmacht und ohne Genehmigung des Vertretenen unwirksam (§ 181 BGB); eine Befreiung von § 181 BGB ist eng auszulegen.
Bei vorzeitiger Beendigung einer nach der VergütVO vereinbarten Liquidatorvergütung ist die Vergütung entsprechend dem Anteil der tatsächlich erbrachten, geschuldeten Tätigkeiten anteilig zu kürzen (entsprechende Anwendung von § 4 Abs. 3 VergütVO).
Ist in der Honorarvereinbarung ein Umsatzsteuerausgleich nach § 4 Abs. 5 VergütVO ausgeschlossen, kann der Liquidator keine zusätzliche Umsatzsteuer neben der nach der VergütVO berechneten Vergütung verlangen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 21 O 362/93
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin wird das am 28. Dezember 1995 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 21 O 362/93 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Der Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 52.247,86 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16. April 1993 zu zahlen. Die weitergehende Berufung und die weitergehende Anschlußberufung werden zurückgewiesen. Die Widerklage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 73.5OO,OO DM abzuwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistungen dürfen auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlich rechtlichen Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe des Honorars, welches dem Beklagten aus seiner Tätigkeit als Liquidator für die Klägerin von September 1991 bis zu seiner vorzeitigen Abberufung im Mai 1992 zusteht.
Bei der Klägerin handelt es sich um einen ehemals volkseigenen Betrieb (VEB) in den neuen Bundesländern, welcher nach der Wiedervereinigung teilweise reprivatisiert und aufgeteilt worden ist. Der nicht privatisierte Teil, dessen Vermögen im wesentlichen aus zwei Betriebsteilen in H. und W. bestand, wurde unter dem Namen der Klägerin als GmbH fortgeführt; einzige Gesellschafterin war die bundeseigene Treuhandanstalt, die alsbald beschloß, die Liquidation des Unternehmens zu prüfen.
Im April 1991 fand eine Besprechung zwischen dem Beklagten und dem Finanzdirektor der örtlich zuständigen Treuhandgesellschaft - Niederlassung L. - statt, bei dem es um die Übernahme von Tätigkeiten durch den Beklagten ging. Im Anschluß daran wurde ihm die Liquidation für ein Unternehmen namens "S. L. GmbH" übertragen; er bestätigte diesen Auftrag durch Schreiben vom 15. Mai 1991 (Bl. 61 d. A.).
Im Hinblick auf den Geschäftsbetrieb der Klägerin prüfte der Beklagte im Sommer 1991 zunächst die Wirtschaftlichkeit der Durchführung eines privaten Liquidationsverfahrens im Vergleich zu dem alternativ in Betracht kommenden Gesamtvollstreckungsverfahren. Als Gegenleistung für den von ihm gefertigten Bericht stellte er der Treuhandanstalt später einen Betrag von 23.797,5O DM brutto in Rechnung, den er aus dem Vermögen der Klägerin entnahm.
Durch Gesellschafterbeschluß vom 3. September 1991 (Bl. 7 d. A.) wurde der Beklagte zum neuen Liquidator bestellt. Rechte und Pflichten sowie die Vergütung wurden in einem separaten Schriftstück "Auftrag und Honorarvereinbarung" vom selben Tag (Bl. 9 bis 15 d. A.) geregelt. Die Vergütung des Beklagten sollte danach gemäß der Verordnung über die Vergütung des Konkursverwalters (VergütVO) in der jeweils geltenden Fassung erfolgen. Bei einer Teilungsmasse bis 1 Million DM sollte der vierfache Regelsatz, bei einer Teilungsmasse über 1 Million der dreifache Regelsatz der VergütVO gelten. Ein Umsatzsteuerausgleich gemäß § 4 Abs. 5 VergütVO sollte nicht erfolgen. Diese Vereinbarung hat der Beklagte erst erheblich später, nämlich am 29. Januar 1992, unterzeichnet und kurze Zeit später durch ein von ihm sowohl für den "Auftraggeber", als auch für den "Auftragnehmer" unterzeichnetes Schriftstück vom 10. Februar 1992 mit der Überschrift "Vereinbarung und Erklärung", auf dessen Inhalt (Bl. 62 d. A.) Bezug genommen wird, abgeändert. Anfang dieses Jahres entwickelte sich die Zusammenarbeit der Parteien problematisch; die Klägerin monierte die Amtsführung des Beklagten in Schreiben vom 17. und 19. Februar sowie 14. April und 11. Mai 1992. Die Differenzen führten schließlich zur vorzeitigen Abberufung des Beklagten am 14. Mai 1992; bis dahin hatte er als Honorar neben der bereits erwähnten Vergütung für die Beratungstätigkeit weitere 1O7.659,32 DM aus dem Vermögen der Klägerin entnommen.
Mit der Klage verfolgt die Klägerin die Rückzahlung nach ihrer Ansicht zu viel entnommenen Liquidatorhonorars. Auf der Grundlage einer unstreitigen Teilungsmasse des Unternehmens in Höhe von 1.261.899,OO DM hat sie die rückzuerstattende Vergütung zunächst auf 67.OOO,OO DM berechnet und den Beklagten vergeblich aufgefordert, diesen Betrag bis zum 15. April 1993 zurückzuzahlen. Sie hat diese Summe später auf 50 % der vom Beklagten entnommenen Vergütung reduziert und behauptet, er habe weder zeitlich noch von den inhaltlichen Anforderungen her auch nur ansatzweise seine Aufgaben erfüllt. So habe er beispielsweise eine Liquidationseröffnungsbilanz nicht erstellt, Buchhaltungsunterlagen und Belege unterdrückt und sei auch bei den Grundstücksveräußerungen der Betriebsteile in H. und W. nicht beteiligt gewesen.
Sie hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 54.576,O7 DM nebst 14 % Zinsen seit dem 16. April 1993 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat behauptet, bereits im April 1991 habe er mit dem Zeugen Z., dem Leiter der Niederlassung L. der Treuhandanstalt, vereinbart, daß er für seine Tätigkeit nach dem fünffachen Satz der nach der Vergütungsverordnung geschuldeten Regelvergütung zu entlohnen sei. Dagegen sei die schriftliche Honorarvereinbarung vom 3. September 1991 / 29. Januar 1992 nicht maßgeblich, da er diese irrtümlich unterzeichnet habe. Was den Umfang seiner Tätigkeit betrifft, so hat der Beklagte behauptet, er habe während seiner Amtszeit die Aufgaben des Liquidators annähernd vollständig erbracht. Dies ergebe sich aus den schriftlichen Unterlagen, die von ihm nach Beendigung seiner Tätigkeit an den neuen Liquidator, Rechtsanwalt H. H., vollständig übergeben worden seien.
Das Landgericht hat durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Rechtsanwalts W. Beweis darüber erhoben, welche Vergütung für die Tätigkeit des Beklagten als Liquidator angemessen sei. Bei Zugrundelegung der unstreitigen Teilungsmasse von 1.261.899,OO DM hat der Gutachter eine Nettovergütung von 93.128,5O DM (zuzüglich 14 % Mehrwertsteuer = 1O6.166,49 DM) errechnet, die bei vollständiger Erbringung der vertraglich geschuldeten Tätigkeiten zu zahlen gewesen wären. Nach Aufarbeitung der schriftlichen Unterlagen ist der Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, daß der Beklagte von der insgesamt geschuldeten Tätigkeit 59,5 % geleistet habe. Daraus errechnet sich eine Bruttovergütung von 63.169,O6 DM.
Das Landgericht hat diesen Betrag von den unstreitig entnommenen 1O7.659,32 DM abgezogen und den Beklagten zur Rückzahlung der Restsumme in Höhe von 44.49O,26 DM verurteilt. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Gegen dieses am 15. Januar 1996 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit einem am 15. Februar 1996 bei Gericht eingegangen Schriftsatz Berufung eingelegt. Die Klägerin hat sich dem Rechtsmittel durch Schriftsatz vom 7. November 1996 angeschlossen.
Mit der Berufung macht der Beklagte - wie bereits in erster Instanz - geltend, daß die schriftliche Honorarvereinbarung von ihm gemäß Urkunde vom 1O. Februar 1992 (Bl. 62 d.A.) wirksam angefochten bzw. aufgehoben worden sei. Selbst wenn die Vereinbarung Gültigkeit haben sollte, so sei darin für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Liquidatortätigkeit eine Abrechnung auf der Basis von Stundensätzen vereinbart worden, so daß ihm jedenfalls auch danach eine höhere Vergütung zustehe. Der Beklagte moniert außerdem, daß das Landgericht die Höhe der ihm geschuldeten Vergütung durch einen Sachverständigen hat bestimmen lassen, anstatt in eigener Zuständigkeit tätig zu werden. Er behauptet, die Unterlagen betreffend seine Tätigkeit seien dem Sachverständigen von der Klägerin nicht vollständig zur Verfügung gestellt worden. Ferner seien die erbrachten Leistungen von dem Gutachter nicht richtig gewichtet worden. So habe er außer Acht gelassen, daß die Liquidatortätigkeit bereits mit dem Gutachtensauftrag im Sommer 1991 begonnen habe. Auch seien seine Aktivitäten bei der Fortführung eines Betriebsteils bei der Vorbereitung der Liquidationsbilanz und im Rahmen der Verkaufsverhandlungen der Betriebsgrundstücke nicht gebührend berücksichtigt worden. Insgesamt stehe ihm daher durchgehend mindestens der fünffache Satz der Regelvergütung und damit mehr als der entnommenen Betrag zu; wegen der Differenz hat der Beklagte Widerklage erhoben.
Er beantragt,
unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage (in vollem Umfang) abzuweisen;
ihm nachzulassen, erforderliche Sicherheiten durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlichen rechtlichen Sparkasse zu stellen.
Widerklagend beantragt er,
die Klägerin zu verurteilen, an ihn 19.45O,68 DM nebst 12,75 % Zinsen seit dem 2. Juli 1996 zu zahlen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Widerklage abzuweisen sowie ihr zu gestatten, eventuelle Sicherheiten auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich rechtlichen Sparkasse leisten zu können.
Im Wege der Anschlußberufung beantragt sie,
unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an sie 52.247,86 DM nebst 14 % Zinsen seit dem 16. April 1993 zu zahlen.
Sie macht sich den Ausführungen des Gutachters W. in erster Instanz zu eigen und ist der Ansicht, daß die dem Beklagten zustehende Regelvergütung im Ergebnis zu Recht mindestens um den vom Landgericht gekürzten Betrag zu reduzieren sei. Der Geschäftsbetrieb der Klägerin sei nämlich bei Bestellung des Beklagten bereits eingestellt gewesen. An nennenswerten Tätigkeiten habe der Beklagte lediglich Verhandlungen mit dem Hauptgläubiger der Klägerin, der deutschen K. AG hinsichtlich der Rückführung eines Altkredits geführt. Auch die Verwertung des Vermögens der Klägerin sei bereits vor der Bestellung des Beklagten ebenso wie die Privatisierung weitgehend abgeschlossen gewesen. Soweit Tätigkeiten im Bereich der Aufarbeitung der kaufmännischen Buchhaltung zur Erstellung des Jahresabschlusses 1991 erbracht worden seien, seien diese zum einen überwiegend unbrauchbar, zum anderen auch nicht vom Beklagten selbst, sondern von einem von ihm beauftragten Steuerbüro, welches gesondert vergütet worden sei, geleistet worden. Bei den Grundstücksveräußerungen der Betriebsteile in H. und W. sei der Beklagte nicht in nennenswertem Umfange tätig geworden.
Die Anschlußberufung begründet die Klägerin damit, daß sich aus der schriftlichen Honorarvereinbarung vom 3. September 1991 ergebe, daß der Beklagte durchgehend nur den dreifachen Satz der Regelvergütung beanspruchen könne, da die Teilungsmasse der Klägerin über 1 Million DM gelegen habe. Außerdem sei vom Sachverständigen W. zu Unrecht die Mehrwertsteuer in die Vergütung einbezogen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Beklagten hat lediglich hinsichtlich der beanstandeten Höhe des Zinsanspruches Erfolg. In der Hauptsache ist sie ebenso wie die Widerklage unbegründet, da die vom Beklagten zu beanspruchende Liquidatorvergütung vom Landgericht im Ergebnis zu Recht im Umfang der Feststellungen des Sachverständigen W. gekürzt worden ist. Darüber hinaus ist der Beklagte auf die Anschlußberufung hin zur Erstattung der anteiligen Mehrwertsteuer, die er zu Unrecht vereinnahmt hat, zu verurteilen.
I.
Anspruchsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Rückzahlungsanspruch ist § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB, da mit der vorzeitigen Beendigung des Liquidatorvertrages am 14. Mai 1992 nach nur gut 8 Monaten der Rechtsgrund für die vom Beklagten unstreitig entnommenen 1O7.659,32 DM teilweise entfallen ist. Die von ihm an sich zu beanspruchende erhöhte Regelvergütung ist, da er die vertraglich geschuldete Tätigkeit nicht in vollem Umfang erbracht hat, in entsprechender Anwendung von § 4 Abs. 3 c) der VergütVO anteilsmäßig zu kürzen. So entspricht es bei der gerichtlichen Festsetzung der Vergütung und Auslagen des Konkursverwalters gemäß § 6 VergütVO der einhelligen Ansicht in Schrifttum und Rechtsprechung (vgl. Hess, Kommentar zur Konkursordnung, 5. Auflage, Anhang II, § 4, Rdnr. 6, 8 ff. mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung; Kuhn-Uhlenbruck, Konkursordnung, 12. Auflage, § 85, Rdnr. 6)
1.
Grundlage der von dem Beklagten zu beanspruchenden Vergütung ist die schriftliche Honorarvereinbarung vom 3. September 1991 / 29. Januar 1992 und nicht die von dem Beklagten behauptete mündliche Absprache vom April 1991, wonach durchgehend der fünffache Satz der Regelvergütung der Vergütungsverordnung vereinbart worden sei. Der diesbezügliche Vortrag des Beklagten ist für eine Honorarvereinbarung schon nicht schlüssig, da auch nach seiner Behauptung anläßlich der Besprechung mit dem Vertreter der Treuhand die Liquidationstätigkeit für die Klägerin gar nicht konkret besprochen worden ist. Die Getränkewerke E. sind auch im "Bestätigungsschreiben" des Beklagten vom 15. Mai 1991 (Bl. 61 d. A.) nicht erwähnt worden. Vielmehr bezieht sich dieses Schreiben allein auf ein Liquidationsverfahren betreffend die "S. L. GmbH". Ferner ist das Schriftstück auch inhaltlich insoweit unrichtig, als die Vergütungsverordnung als Honorar des Konkursverwalters keineswegs den fünffachen Satz festschreibt, sondern in § 3 allein die Regelvergütung selbst bestimmt. Ob diese im Hinblick auf die konkreten Anforderungen im Einzelfall zu erhöhen ist, ist Sache des gemäß § 6 Abs. 1 VergütVO festsetzenden Konkursgerichtes.
All dies kann jedoch dahinstehen, denn selbst wenn im April 1991 zwischen dem Beklagten und der Treuhandanstalt eine Absprache über die Höhe der Vergütung zustandegekommen wäre, so wäre sie jedenfalls durch die schriftliche Honorarvereinbarung abgeändert worden. Der Beklagte hat dieses Schriftstück unstreitig eigenhängig unterzeichnet; er obliegt ihm daher die Darlegung, auf welche Weise er die Wirksamkeit der vertraglichen Absprachen wieder beseitigt haben will.
Das von ihm durchgeführte Insich-Geschäft vom 1O. Februar 1992 reicht hierfür unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt aus. Eine wirksame Anfechtung wegen eines Inhaltsirrtums gem. § 119 Abs. 1 BGB liegt in dieser Erklärung nicht. Der pauschale Vortrag des Beklagten, er sei bei der Unterzeichnung der ihm blanko präsentierten Honorarvereinbarung davon ausgegangen, diese betreffe neue Liquidationsverfahren läßt einen beachtlichen Irrtum nicht erkennen. Er hat die Schriftstücke unterzeichnet, ohne sich Gedanken über deren konkreten Inhalt zu machen. Sollte er tatsächlich davon ausgegangen sein, daß ihm von der Treuhandanstalt weitere Liquidationsverfahren übertragen werden sollten, so hätte er darlegen müssen, welche konkreten Vorhaben seinerzeit im Raum standen. Eine Unterzeichnung von Honorarvereinbarungen quasi "auf Vorrat" hält der Senat für wenig plausibel. Der Beklagte hat im übrigen nicht dargelegt, warum er für künftige Liquidationstätigkeiten weniger bekommen sollte, als angeblich mündlich im April 1991 abgesprochen. Auch dies kann letztlich dahinstehen, da jedenfalls eine gemäß § 143 Abs. 2 BGB erforderliche Anfechtungserklärung gegenüber dem Vertragspartner fehlt. Diese war, obgleich im Vertragsrubrum von Auftrag und Honorarvereinbarung formell die Klägerin als Auftraggeberin aufgeführt worden ist, in Wirklichkeit die Treuhandanstalt als Alleingesellschafterin. Sie und nicht die Klägerin hat den Beklagten als Abwickler verpflichtet. Die Getränkewerke E. GmbH war dagegen zum Zeitpunkt der Bestellung des Beklagten mangels Geschäftsführer bzw. Liquidator gar nicht handlungsfähig.
Die schriftliche Honorarvereinbarung zwischen den Parteien ist von dem Beklagten auch nicht durch eine wirksame Aufhebungsvereinbarung gemäß § 3O5 BGB beseitigt worden, mit der Folge, daß die behauptete mündliche Vereinbarung von April 1991 wieder in Kraft gesetzt worden wäre. Der Beklagte war zur Abgabe solcher Erklärungen für die Klägerin bzw. ihre Alleingesellschafterin nicht befugt; diese waren gemäß § 181 BGB zunächst schwebend unwirksam. Die Genehmigung zu diesem Rechtsgeschäft ist von der Klägerin durch die Klageerhebung stillschweigend verweigert worden. Die im Gesellschafterbeschluß vom 3. September 1991 erteilte Befreiung von § 181 BGB bezog sich auf die Gesellschaftstätigkeit des Beklagten, ersichtlich aber nicht auf das rechtlich und tatsächlich davon getrennte Auftragsverhältnis sowie die Honorarvereinbarung. In den letztgenannten Schriftstücken befindet sich kein Hinweis auf eine Befreiung des Beklagten von den Bindungen des § 181 BGB. Selbst wenn dies so wäre, hätte er durch die eigenmächtige Honorarbestimmung bzw. -änderung seine Vertretungsmacht zum Nachteil der Auftraggeberin bewußt überschritten. Sinn und Zweck der Befreiung des Beklagten von den Beschränkungen des § 181 BGB war es ersichtlich nicht, daß er sein Honorar nach eigenem Gutdünken bestimmen können sollte; die Klägerin müßte ein solches Geschäft nicht gegen sich gelten lassen.
2.
Die Höhe der von der Klägerin geschuldeten Vergütung richtet sich nach § 4 der in der Honorarvereinbarung in Bezug genommenen Vergütungsverordnung nach der Maßgabe, daß bei einer Teilungsmasse bis 1 Million DM der vierfache Regelsatz, bei einer Teilungsmasse über 1 Million DM der dreifache Regelsatz als vereinbart gelten sollten. Dieses festzustellen, wäre Aufgabe des Landgerichts gewesen, ohne daß es insoweit hierzu der Bestellung eines Sachverständigen bedurft hätte. Die volle Liquidatorvergütung auf der Basis einer Teilungsmasse von 1.261.899,OO DM berechnet sich danach wie folgt:
- Bis zu 1O.OOO DM der Teilungsmasse 15 von 1OO 1.5OO,OO DM
- von dem Mehrbetrag bis zu 5O.OOO DM der
Teilungsmasse 12 von 1OO 4.8OO,OO DM
- von dem Mehrbetrag bis zu 1OO.OOO DM der
Teilungsmasse 6 von 1OO 3.OOO,OO DM
- von dem Mehrbetrag bis zu 5OO.OOO DM der
Teilungsmasse 2 von 1OO 8.OOO,OO DM
- von dem Mehrbetrag bis zu 1 Million DM
der Teilungsmasse 1 von 1OO 5.OOO,OO DM
- von dem Mehrbetrag bis zu 1.261.899 DM
der Teilungsmasse 1/2 von 1OO 1.3O9,5O DM
Laut Vereinbarung vom 3. September 1991 hat der Beklagte den vierfachen Satz bis zu einer Teilungsmasse von 1 Million DM, also 4 x 22.3OO,OO DM 89.2OO,OO DM
und für die darüber hinausgehende Teilungs-
masse den dreifachen Satz also 3 x 1.309,5O DM
also 3.928,5O DM
zu beanspruchen.
Daraus berechnet sich eine Vergütung in Höhe von
93.128,5O DM.
Von dieser Vergütung, die der Sachverständige W. auf der Seite 6 und 7 seines Gutachtens (Bl. 173, 174 d. A.) errechnet hat, ist auszugehen. Unzutreffend sind die mit der Anschlußberufung dagegen erhobenen Angriffe insoweit, als die Klägerin dem Sachverständigen vorwirft, er hätte entsprechend der Vergütung der zwischen den Parteien getroffenen Honorarvereinbarung durchgehend den dreifachen Satz und nicht bis einer Teilungsmasse von 1 Million DM den vierfachen Satz zugrundelegen dürfen. Die Klägerin setzt sich hiermit nicht nur mit ihrer eigenen Abrechnung im vorprozessualen Schreiben vom 2O. Februar 1993 (Bl. 21, 22 d.A.) in Widerspruch. Entgegen ihrer Behauptung ist die zwischen den Parteien getroffene Honorarabsprache auch nicht in dem Sinne zu verstehen, daß für die Berechnung des Honoraranspruches durchgehend ein dreifacher Satz zugrundezulegen ist. Eine gestaffelte Vergütungsvereinbarung, wie sie zwischen den Parteien vereinbart worden ist, (Bl. 14 d. A.) ist üblicherweise so zu verstehen, daß bis zu einer bestimmten Summe ein bestimmter Satz und nur bezüglich des darüber hinausgehenden Betrages ein geringerer Regelsatz gelten soll. Anderenfalls würde sich der Beklagte bei einer Teilungsmasse von beispielsweise 99O.OOO DM vergütungsmäßig erheblich besser stehen, als wenn diese 1.O1O.OOO,OO DM betragen würde.
3.
Die zwischen den Parteien vereinbarte Honorarvereinbarung bleibt trotz der vorzeitigen Beendigung der Liquidatortätigkeit Grundlage für die Berechnung des zu beanspruchenden Honorars. Zu Unrecht meint der Beklagte, seinen Vergütungsanspruch auf Stundenlohnbasis abrechnen zu können. Zum einen sind die von ihm behaupteten 2O Wochenstunden, die er für die Klägerin regelmäßig aufgewendet haben will, in keiner Weise substantiiert dargelegt worden; sie können auch nicht als unstreitig angesehen werden, denn die Klägerin verlangt im Gegenteil zuviel gezahltes Honorar von dem Beklagten zurück. Die Vereinbarung auf Stundenlohnbasis, auf die sich der Beklagte beziehen will, ist im übrigen für den vorliegenden Fall nicht einschlägig. Sie ist von den Parteien alternativ für den Fall der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens vereinbart worden und kann auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt der vorzeitigen Entlassung des Liquidators wegen Nichterfüllung der ihm obliegenden Aufgaben angewendet werden. Vergleichbar sind beide Fälle nur insoweit, als das Abwicklungsverhältnis vorzeitig beendet worden ist. Bei der Gesamtvollstreckungsordnung handelt es sich jedoch um ein in den neuen Bundesländern geltendes spezielles Verfahren, welches der Konkursordnung angeglichen ist. Kommt es zur Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens, so ist gemäß § 8 der Gesamtvollstreckungsverordnung ein eigener Verwalter zu bestellen, dessen Aufgaben denen des Konkursverwalters gleichstehen. Die zu bestellende Person, die ebenfalls nach der Vergütungsverordnung zu entlohnen gewesen wäre, hätte somit auch alle Aufgaben des Abwicklers übernehmen müssen. Die von den Parteien getroffene Honorarvereinbarung vor dem Hintergrund einer möglicherweise drohenden Gesamtvollstreckung konnte daher nur den Sinn haben, daß die Klägerin die Vergütung nicht doppelt zahlen, sondern daß bestimmte Vorarbeiten des Beklagten auf Stundenlohnbasis abgerechnet werden sollten. Ausgeschlossen werden kann aber, daß die Parteien bei dieser hilfsweise vereinbarten Honorarberechnung die Vorstellung hatten, daß der Beklagte im Falle einer vorzeitigen Entlassung mehr erhalten sollte, als ihm nach der eigentlichen Honorarvereinbarung bei voller Abwicklung seiner Tätigkeit zugestanden hätte.
4.
Das von dem Sachverständigen W. zutreffend mit 93.128,5O DM berechnete Gesamthonorar bei voller Erfüllung der vertraglich geschuldeten Tätigkeiten ist im Hinblick auf die vorzeitige Beendigung der Liquidatortätigkeit angemessen zu kürzen. Diese Kürzung hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung, wenn auch nicht auf der Grundlage eigener Überlegungen, so doch im Ergebnis zu Recht mit 4O,5 % sachgerecht bemessen. Dem Beklagten ist einzuräumen, daß das Landgericht die Angemessenheit der Minderung und die Festlegung der dafür maßgeblichen Kriterien in eigener Verantwortung hätte vornehmen müssen. Nicht zu beanstanden ist jedoch, daß sich die Kammer hinsichtlich der Feststellung der Tatsachengrundlagen für die Bewertung der Leistung und die Wertigkeit der Einzeltätigkeiten im Verhältnis zur Gesamtleistung eines Sachverständigen bedient hat. Der Gutachter hat diesen Auftrag sachgerecht erfüllt, indem er die Aufgaben des Liquidators nach dem gesetzlichen Leitbild (§ 7O GmbH-Gesetz) zusammengestellt und anhand der ihm vorliegenden Unterlagen überprüft hat, was vom Beklagten tatsächlich geleistet worden ist. Das letztlich von ihm ermittelte Ergebnis, daß der Beklagte 59,5 % der insgesamt geschuldeten Liquidatortätigkeit erbracht hat, ist nicht zu beanstanden. Der Gutachter hat die ihm vorliegenden Unterlagen sorgfältig ausgewertet und abgewogene Vorschläge hinsichtlich des Umfangs der jeweils entfalteten Tätigkeit und ihrer Wertigkeit im Verhältnis zur ingesamt geschuldeten Tätigkeit vorgeschlagen. Diesen schließt sich der Senat an.
Der Gutachter ist - wie gerichtsbekannt ist - durch langjährige Tätigkeiten in Konkursverfahren und Liquidationen auf diesem Gebiete besonders kundig; er kann daher insbesondere verläßliche Angaben hinsichtlich des Umfangs und der Wertigkeiten der geschuldeten Tätigkeiten machen.
Die hiergegen vom Beklagten erhobenen Angriffe vermögen eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Dem Sachverständigen ist der vollständige Schriftverkehr, soweit er in dem Zeitraum der Tätigkeit des Beklagten entstanden ist, vorgelegt worden. Der Beklagte hat selbst eingeräumt, daß sich sämtliche Unterlagen betreffend seine Tätigkeit in den Leitzordnern befinden, die an seinen Nachfolger als Liquidator übergeben worden sind (Schriftsatz vom 10. November 1993, Bl. 58 d.A.). Die Klägerin hat diesen Schriftverkehr zum Gegenstand ihres Vortrags gemacht und dem Gutachter als Grundlage seiner Prüfung zur Verfügung gestellt. Die dagegen vom Beklagten erhobenen Vorwürfe, die Unterlagen seien dem Sachverständigen von der Klägerin unvollständig zur Verfügung gestellt worden, entbehren einer greifbaren tatsächlichen Grundlage und sind offensichtlich ins Blaue hinein erfolgt. Auch ist dem Beklagten das rechtliche Gehör nicht verkürzt worden. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 24. Mai 1996 auf den Einwand des Beklagten hin die Sache vertagt und durch Beschluß vom 28. Juni 1996 (Bl. 283 a d. A.) der Klägerin aufgegeben, ihren Anspruch zur Reduzierung der Honorarforderung nochmals darzulegen und die in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen (Leitzordner) über die Tätigkeit des Beklagten zu den Akten zu reichen. Beide Auflagen hat die Klägerin erfüllt, der Beklagte hat indes die ihm gegebene Möglichkeit der Einsichtnahme in die Unterlagen nicht wahrgenommen. Demzufolge war es ihm auch nicht möglich, eine dezidierte Stellungnahme zu dem vom Sachverständigen im einzelnen ermittelten Honorarkürzungen abzugeben; er hat sich im Schriftsatz vom 09. Dezember 1996 auf pauschale Einwendungen beschränkt. Die von ihm gegen den Inhalt der des Sachverständigengutachtens erhobenen Einwendungen sind im Ergebnis aber um so mehr nicht berechtigt, als zu berücksichtigen ist, daß der Beklagte in derselben Angelegenheit bereits ein "Beraterhonorar" in Höhe von 2O.875,OO DM netto erhalten hat. Er behauptet nunmehr selbst, daß die Arbeiten im Rahmen dieser Beratungstätigkeit bereits Bestandteil des ihm erteilten Liquidatorauftrages gewesen seien. Die dafür von ihm entnommene Vergütung ist daher auch bei der Bewertung des Gesamthonorars zu berücksichtigen.
Die Einwendungen des Beklagten sind aus sachlicher Sicht nicht begründet. Zwar hat er unstreitig den Betriebsteil H. der Klägerin bis zum Verkauf, also rund 2 Monate seit der Beauftragung, weitergeführt. Die Bewertung dieser Tätigkeit mit nur 5 % der Gesamtliquidatorvergütung durch den Sachverständigen W. (Bl. 177 d.A.) ist gleichwohl nicht zu beanstanden, da nach dessen Feststellungen die Tätigkeit des Beklagten im wesentlichen daraus bestand, daß er betriebsbedingte Kündigungen ausgesprochen hat; die verbliebenen Arbeitnehmer sind durch den Käufer weiterbeschäftigt worden. Nennenswerte Tätigkeiten im Rahmen der Fortführung des Betriebteils hat der Beklagte nicht erbracht, denn wie die Klägerin unwidersprochen vorgetragen hat, lag die operative Fortführung bis zu dessen Veräußerung bereits in den Händen des späteren Übernehmers, Herrn P.. Auch hinsichtlich der Erfüllung der Verpflichtungen der Gesellschaft hat der Beklagte keine weitergehenden Tätigkeiten dargelegt, als sie vom Sachverständigen W. in dessen gutachterlicher Stellungnahme bereits berücksichtigt worden sind. Die Forderung des Reprivatisierers des Hauptbetriebes in E., Herrn K., ist zwar auf die Initiative des Beklagten hin fallengelassen worden. Dieser Umstand ist vom Sachverständigen aber auch berücksichtigt worden. Auch der umfangreiche Schriftwechsel mit der Gläubigerin "D. K. AG" ist vom Sachverständigen in angemessener Weise gewürdigt und im Rahmen der Gesamttätigkeit bewertet worden. Die Befriedigung sonstiger Gläubiger (ausweislich der Kreditorenliste vom 23. Dezember 1991 bezogen auf offene Verbindlichkeiten per 31. Oktober 1991 - waren dies nur 18 -) ist vom Beklagten unstreitig zurückgestellt worden. Hinsichtlich der Umsetzung des Gesellschaftsvermögens in Geld hat der Beklagte ebenfalls keine Tätigkeiten dargelegt, die eine andere Bewertung als die vom Sachverständigen W. vorgenommene rechtfertigen würden. Streitpunkt ist insoweit, ob er maßgeblich an der Veräußerung des Betriebsteils der Klägerin in W. beteiligt gewesen ist. Die Klägerin hat ihrer Darlegungslast hinsichtlich der Reduzierung des Liquidatorhonorars genügt, da sie - gestützt auf die Feststellungen des Sachverständigen W. - behauptet, der Beklagte habe diesbezüglich überhaupt keine Tätigkeit entfaltet. Aus den Unterlagen in den Leitzordnern ergibt sich eine solche nämlich nicht. Es wäre daher Sache des Beklagten gewesen, substantiiert darzulegen, wann, wie oft und mit welchen konkreten Interessenten er Übernahmeverhandlungen geführt haben will. Unstreitig hat der Beklagte auch die Liquiationseröffnungsbilanz nicht in Auftrag gegeben, da er hiermit noch abwarten wollte. Nach den Feststellungen des Sachverständigen hat er allerdings alle wesentlichen Vorarbeiten erbracht. Insbesondere hat er einen Liquidationsstatus und insgesamt vier Rechenschaftsberichte erstellt. Die Bewertung des Sachverständigen, die Rechnungslegung mit 4O % der gesamten vom Beklagten als Liquidator zu leistenden Tätigkeiten in Ansatz zu bringen, ist angesichts der Gewichtigkeit dieses Aufgabenteils nicht zu beanstanden; ebenso nicht das Ergebnis, daß der Beklagte tatsächlich hiervon nur 2/3, also 27 % der Gesamtvergütung zu beanspruchen hat. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, daß er für das von ihm erstellte Vorgutachten bereits erhebliche Vorarbeiten vergütet bekommen hat. Sonstige Tätigkeiten des Liquidators wie Aufruf der Gläubiger, Auskehrung des Reinerlöses an die Gesellschafter und die Löschung der Gesellschaft im Handelsregister sind von dem Beklagten nicht mehr erbracht worden.
Bei Gesamtwürdigung der vom Beklagten geleisteten Tätigkeiten, wie sie in den schriftlichen Unterlagen ihren Niederschlag gefunden haben, hält der Senat daher die vom Sachverständigen W. ermittelte Quote von 59,5 % für sachgerecht und angemessen.
Dieses Ergebnis wird auch durch eine Vergleichsberechnung bestätigt: Üblicherweise wird von den Konkursgerichten der Regelsatz in § 3 der Vergütungsverordnung generell um das Drei- bis Vierfache des Regelsatzes erhöht, wenn es sich um ein sogenanntes "Normalverfahren" handelt. Nach den vom Landgericht Darmstadt hierfür aufgestellten Kriterien (Rechtspfleger 1993, 35) liegt ein Normalverfahren vor, wenn
- die Verfahrensdauer bei bis zu zwei Jahren liegt,
- nur wenige Aus- und Absonderungsrechte zu bearbeiten
sind,
- keine Geschäftsfortführung nötig ist und
- die Gläubigerzahl 1OO nicht übersteigt.
Der Senat schließt sich diesen Bewertungskriterien an; sie sind angesichts der Besonderheit des vorliegenden Falles jedoch nicht erfüllt, so daß die "Normalvergütung" in Höhe des vierfachen Regelsatzes zu reduzieren ist. Legt man in diesem Zusammenhang die von E. entwickelte Tabelle zugrunde (abgedruckt bei Hess aaO., Anhang II, S. 156O, 1561) sind folgende multiplikatorerniedrigende Umstände in Rechnung zu stellen: Es handelte sich im Falle der Klägerin um ein unterdurchschnittliches Verfahren sowohl was dessen Dauer, als auch die inhaltlichen Anforderungen an die Tätigkeit betrifft. Die Abberufung des Beklagten ist vor Ablauf eines Jahres erfolgt, so daß nach E. ein Abzug vom Multiplikator 4 in Höhe von O,5 gerechtfertigt ist. Ausweislich der Gläubigerliste lag die Anzahl der Kreditoren bei unter 2O und damit weit unterhalb der durchschnittlichen Größenordnung. E. hält eine Reduzierung von weiteren O,5 des Multiplikators bei einer Gläubigerzahl von unter 5O für angemessen. Dem schließt sich der Senat an. Aus- und Absonderungsrechte sind von dem Beklagten nicht in nennenswerten Umfange zu prüfen gewesen, so daß eine weitere Reduzierung des Multiplikators um O,5 gerechtfertigt ist. Bei all dem ist zu berücksichtigen, daß der Beklagte in Form seines "Beratungsvertrages" bereits Vorarbeiten geleistet hatte, die er sich während der Liquidatortätigkeit in erheblichen Umfang zunutze machen konnte. Erhöht man die von ihm zu beanspruchende Regelvergütung von 23.6O9,5O DM (22.3OO,OO DM + 1.3O9,5O DM) statt um das 4-fache nur um 2,5-fache, so ergibt sich ein Honoraranspruch von insgesamt 59.O23,75 DM. Hierauf muß sich der Beklagte zumindest teilweise das im Rahmen seiner Beratertätigkeit vereinnahmte Honorar, dessen rechtliche Grundlage bislang nicht geklärt ist, anrechnen lassen, so daß er jedenfalls im Ergebnis nicht mehr als die von dem Sachverständigen W. errechneten 55.411,46 DM (59,5 % von 93.128,5O DM) beanspruchen kann.
II.
Auf die Anschlußberufung der Klägerin ist das angefochtene Urteils insoweit abzuändern, als das Landgericht auf die vom Sachverständigen W. errechnete Nettosumme von 93.128,5O DM eine Mehrwertsteuer von 14 % aufgeschlagen und die vom Beklagten zu beanspruchende Vergütung auf der Grundlage des Bruttohonorars in Höhe von 1O6.166,49 DM berechnet hat. Aus § 4 Abs. 5 Satz 1 der Vergütungsverordnung, deren Geltung von den Parteien schriftlich vereinbart worden ist, folgt, daß die vom Konkursverwalter (hier: Liquidator) zu zahlende Umsatzsteuer in der Vergütung bereits enthalten ist. Ob der Beklagte verpflichtet ist, gemäß § 12 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes eine Mehrwertsteuer von (seinerzeit) 14 % abzuführen, kann dahinstehen, da er hierfür von der Klägerin keinen Ausgleich verlangen kann. Zu Recht hat sie eingewendet, daß die Parteien in der schriftlichen Honorarvereinbarung ausdrücklich geregelt haben, daß ein Umsatzsteuerausgleich gemäß § 4 Abs. 5 VergütVO nicht erfolge. Der Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, daß die Parteien dies in der Vergangenheit anderes gehandhabt hätten, denn er hat sich sein Honorar jeweils selbst aus dem Betriebsvermögen der Klägerin entnommen.
III.
Aus alledem folgt, daß der Beklagte für seine Tätigkeit insgesamt nur 55.411,46 DM brutto zu beanspruchen hat. Entnommen hat er dagegen 1O7.659,32 DM so daß er den Differenzbetrag in Höhe von 52.247,86 DM aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten hat. Erfolgreich ist die Berufung des Beklagten nur insoweit, als die Klägerin einen Verzugszins in Höhe von 14 % geltend macht. Diesen hat sie trotz des Bestreitens des Beklagten weder hinreichend dargelegt, noch durch Vorlage einer Zinsbescheinigung belegt, so daß nur der gesetzliche Zinssatz in Höhe von 4 % zuzusprechen ist. Der Zinszeitpunkt (16. April 1993) ist dagegen berechtigt. Er ergibt sich aus §§ 284, 286 BGB, da der Beklagte durch das vorprozessuale Schreiben der Rechtsanwälte S. und H. vom 21. Dezember 1992 vergeblich zur Rückerstattung der Überzahlung bis spätestens zum 15. April 1993 aufgefordert worden ist.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 7O8 Nr. 1O, 711 ZPO.
Streitwert für die erste Instanz: 54.576,OO DM
Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer des Beklagten: 71.698,54 DM.