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Oberlandesgericht Köln·19 U 28/10·26.04.2010

Berufung verworfen: Wiedereinsetzung wegen versäumter Berufungsbegründungsfrist abgelehnt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Berufungsbegründungsfrist. Das OLG Köln verwies den Antrag zurück, da die Versäumnis auf schuldhaftem Verhalten des Prozessbevollmächtigten beruhte. Die Berufung wurde gemäß §522 Abs.1 ZPO als unzulässig verworfen; die Klägerin trägt die Gerichtskosten.

Ausgang: Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und Berufung der Klägerin wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen; Kosten der Klägerin auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO ist nur zu gewähren, wenn die Partei ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten; das Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist der Partei gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.

2

Ein einmaliges Fehlverhalten einer Mitarbeiterin begründet nicht ohne Weiteres ein der Partei zuzurechnendes Organisationsverschulden, wenn die Fristenkontrolle grundsätzlich ordnungsgemäß organisiert und überwiegend zuverlässig delegiert war.

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Ein Rechtsanwalt hat auch bei als nicht fristgebunden vorgelegten Akten die Sorgfaltspflicht, innerhalb angemessener Zeit einen Blick in die Akten zu werfen; unterlässt er dies und läuft dadurch eine Frist ab, ist dies als eigenes Verschulden anzusehen.

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Ist die Wiedereinsetzung nicht zu gewähren, führt die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zur Unzulässigkeit der Berufung nach § 522 Abs. 1 ZPO.

Relevante Normen
§ 233 ZPO§ 85 Abs. 2 ZPO§ 529 Abs. 2 ZPO§ 522 Abs. 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 8 O 170/09

Tenor

Der Antrag der Klägerin vom 30.03.2010 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 21.01.2010 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 8 O 170/09 - wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Gründe

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I.

3

Der Antrag der Klägerin, ihr gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, ist zulässig, aber unbegründet.

4

Gemäß § 233 ZPO ist einer Partei auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Dabei ist der Partei gemäß § 85 Abs. 2 ZPO ein Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten zuzurechnen.

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Die Klägerin kann mit ihrem Wiedereinsetzungsantrag keinen Erfolg haben, da die Versäumung der gemäß § 529 Abs. 2 ZPO am 25.03.2010 abgelaufenen Frist zur Begründung der Berufung auf einem Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten beruht. Zwar ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin kein Organisationsverschulden vorzuwerfen, da er dargelegt und durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung seiner Büroangestellten Frau W. L. glaubhaft gemacht hat, dass die Fristenkontrolle im Büro des Prozessbevollmächtigten der Klägerin grundsätzlich ordnungsgemäß organisiert und einer zuverlässigen Mitarbeiterin übertragen ist. Es kann deshalb der Partei nicht als Verschulden zugerechnet werden, dass die Büroangestellte ihres Prozessbevollmächtigten abweichend von den bestehenden Anweisungen im vorliegenden Fall nur die Vorfrist notiert und diese als gewöhnliche Frist behandelt, d.h. dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Akte bei Ablauf der Vorfrist ohne besonderen Fristvermerk mit der normalen Vorlage vorgelegt hat.

6

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat sich jedoch selbst schuldhaft verhalten. Die Sorgfalt eines Rechtsanwalts erfordert es, dass er sich auch in Sachen, die ihm als nicht fristgebunden vorgelegt werden, in angemessener Zeit durch einen Blick in die Akten wenigstens davon überzeugt, um was es sich handelt und wie lange er sich mit der Bearbeitung Zeit lassen kann. Auch in solchen Fällen darf der Rechtsanwalt die ihm vorgelegten Akten jedenfalls nicht eine Woche lang gänzlich unbeachtet lassen (BGH, Urteil vom 03.11.1997 – VI ZB 47/97 -, zitiert nach Juris). Dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist die Akte mit Ablauf der Vorfrist, d.h. nach seinem eigenen Vorbringen eine Woche vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist, vorgelegt worden. Hätte er, wie es geboten gewesen wäre, innerhalb dieser Woche einen Blick in die Akten geworfen, hätte er unschwer feststellen können, dass bis zum 25.03.2010 eine Berufungsbegründung einzureichen war. Tatsächlich aufgefallen ist der Ablauf der Berufungsbegründungsfrist jedoch erst am 29.03.2010. Dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin innerhalb der Woche zwischen Vorlage und Fristablauf aus besonderen Gründen gehindert war, sich mit der Akte zu befassen oder den drohenden Fristablauf zu erkennen, ist nicht dargetan. Es ist deshalb davon auszugehen, dass ein schuldhaftes Verhalten des Prozessbevollmächtigten der Klägerin für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ursächlich geworden ist.

7

II.

8

Die Berufung der Klägerin wird wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren: 13.000,00 €