Berufung: Erledigung der Auskunft bei Stufenklage aufgehoben, eidesstattliche Versicherung bestätigt
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte hat in Berufung teilweise Erfolg: Das Landgerichtsurteil, das die einseitige Erledigung des Auskunftsbegehrens als Erledigung der Hauptsache feststellte, wird aufgehoben. Die Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bleibt hingegen bestehen, weil berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Beklagtenangaben vorlagen. Die Entscheidung begründet die Differenzierung zwischen Stufenklage-Verhalten und Anspruch auf eidesstattliche Versicherung.
Ausgang: Berufung der Beklagten teilweise stattgegeben: Feststellung der Erledigung aufgehoben, Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer Stufenklage hat das Auskunftsbegehren nur Hilfsfunktion; ist das Auskunftsbedürfnis bereits anderweitig befriedigt, kann der Kläger das Auskunftsbegehren fallen lassen und zur nächsten Stufe übergehen, ohne dass hierin eine Erledigung der Hauptsache liegt.
Ein Teilurteil, das auf Grundlage einer einseitigen Erledigungserklärung die Erledigung des Auskunftsbegehrens feststellt, ist unzulässig und ist ersatzlos aufzuheben.
Ein Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (§§ 259, 260 BGB) besteht, wenn berechtigte Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die vom Schuldner erteilten Auskünfte unrichtig sind; maßgeblich sind Korrekturen, Widersprüche und das Gesamtverhalten des Schuldners.
Für die Zulässigkeit der Berufung ist die Berufungssumme gemäß § 511a ZPO zu prüfen; bei Kosteninteresse sind Anwalts- und Gerichtsgebühren sowie der zu schätzende Aufwand einer eidesstattlichen Versicherung zu berücksichtigen.
Leitsatz
Erledigung des Auskunftsbegehrens bei Stufenklage, Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
Ist das Auskunftsbedürfnis des Klägers bei einer Stufenklage ohne Verurteilung schon anderweitig befriedigt worden, kann der Kläger jederzeit zu seinem eigentlichen Begehren übergehen und dadurch sein zuvor nur mittelbar verfolgtes Ziel unmittelbar anstreben, indem er das Auskunftsbegehren fallen läßt und unmittelbar zur nächsten Stufen übergeht. Hierin liegt keine Erledigung der Hauptsache. Auf einseitige Erledigungserklärung darf ein entsprechendes Teilurteil nicht ergehen. Ein dennoch ergangenes Teilurteil ist ersatzlos aufzuheben. 2. Ein Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 260 BGB besteht, wenn der Kläger Anlaß hat, die Richtigkeit der erteilten Auskünfte anzuzweifeln. Streitet der Beklagte pauschal ab, bestimmte Gegenstände äan sich gebrachtô zu haben, obwohl er sie unstreitig in Besitz hatte und sie schon zurückgegeben haben will, so kann das aus Sicht des Empfängers den Eindruck erwecken, daß der frühere Besitz verschwiegen werden sollte. Erklärt der Beklagte zunächst, über den Verbleib bestimmter Gegenstände nichts zu wissen und werden bei einer anschließenden Hausdurchsuchung Teile davon bei ihm vorgefunden, bestehen berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der nun erstmals vorgebrachten Erklärung, diese Teile seien ihm vom Kläger geschenkt worden.
Rubrum
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere wird die nach § 511 a ZPO erforderliche Berufungssumme erreicht. Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht die Erledigung der Hauptsache der Auskunftsklage festgestellt, nachdem die Klägerin den Rechtsstreit einseitig für erledigt erklärt hatte. Auchwenn die Beschwer der Beklagten hier nur nach deren Kosteninteresse bemessen wird, wie die Klägerin unter Hinweis auf die Entscheidung des 4. Zivilsenates des OLG Köln in FamRZ 1984,1029 annimmt, wird jedenfalls die Berufungssumme von 1.500,-- DM überschritten. Ausgehend von dem urspünglichen Streitwert für die Auskunftsklage, den das Landgericht in Übereinstimmung mit den Angaben der Klägerin zutreffend auf 50.000,-- DM ( 1/3 des Wertes des auf Zahlung bzw. Herausgabe gerichteten Klageantrages) festgesetzt hat, ergeben allein schon zwei Prozeßgebühren für die Rechtsanwälte ( unter Berücksichtigung des § 6 BGAGO ) sowie die gerichtliche Verfahrensgebühr aus dem Streitwert von 50.000,-- DM über 3.800,00 DM. Hinzu kommen die Verhandlungsgebühr aus dem Kostenstreitwertund die Urteilsgebühren. Schließlich ist auch noch die Beschwer durch die Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu addieren, die sich nach der Entscheidung des Großen Senats des BGH vom 24.11.1994 ( NJW 1995, 664 ) nach dem zu schätzenden Aufwand an Zeit und Kosten bemißt. Diese schätzt der Senat auf insgesamt 500,-- DM ( je 250,-- DM ).
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Feststellung der Erledigung der Hauptsache wenden. Ob bei einer Stufenklage der Antrag auf Erteilung der Auskunft einseitig für erledigt erklärt werden kann und hierüber durch Teilurteil entschieden werden darf, ist streitig. Die wohl noch herrschende Meinung verneint das. Das wird damit begründet, daß die Auskunftsklage im Rahmen der Stufenklage keine eigene Bedeutung hat und nur ein Hilfsmittel zur Bezifferung des Zahlungs- bzw. Herausgabeantrages ist. Der Berechtigte kann deshalb ohne weiteres vom Auskunftsbegehren auf die nächste Stufe übergehen, wenn sein Auskunftsbedürftnis schon anderweitig befriedigt worden ist. Er kann jederzeit sofort zu seinem eigentlichen Begehren übergehen und dadurch sein zuvor nur mittelbar verfolgtes Klageziel unmittelbar anstreben ( BGH NJW 1991,1893). Ein Teilverzicht auf eine Sachentscheidung im Sinne einer Teilerledigungserklärung kann hierin nicht gesehen werden . Danach darf auch nicht durch Teilurteil über die Erledigung der Hauptsache entschieden werden. Ein dennoch mit diesem Inhalt ergangenes Teilurteil ist ersatzlos aufzuheben ( OLG Koblenz NJW 1963, 912; OLG München , FamRZ 1983, 629; OLG Köln FamRZ 1984, 1029; Senat OLG R 1993, 255; Zöller-Vollkommer , ZPO, 19. Aufl., § 91a Rn. 58 Stichwort Stufenklage; Zöller-Greger, a.a.O., § 254 Rn. 1a; Baumbach- Hartmann, ZPO, 52. Aufl., § 254 Rn. 8; s.a. Rixecker MDR 1985, 633; a. A. unter Hinweis auf die Selbständigkeit der in der Stufenklage geltend gemachten Ansprüche: Stein-Jonas- Schumann, ZPO, 20. Aufl., § 254 Rn. 3 mit zustimmender Kommentierung von Egon Schneider in MDR 1988, 807; Thomas-Putzo, ZPO, 19. Aufl., § 254 Rn. 6, Lüke in MüKo zur ZPO, § 254 Rn. 23). Mit der noch herrschenden Meinung , der der Senat sich weiterhin anschließt, hätte daher kein Teilurteil ergehen dürfen, durch das die Erledigung des Auskunftsbegehrens festgestellt wurde, sondern die Klägerin hätte den Auskunftsantrag einfach fallenlassen und zur nächsten Stufe, hier dem Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung , übergehen können. Dagegen hat die Berufung keinen Erfolg, soweit die Beklagten sich gegen ihre Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wenden. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, daß die Klägerin berechtigten Anlaß hatte, die Richtigkeit der Auskünfte der Beklagten anzuzweifeln. Dies ist noch verstärkt worden durch im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungensverfahren zutage getretene Umstände. Anlaß zu Zweifeln an der Richtigkeit kann bestehen, wenn die Auskünfte korrigiert werden mußten oder andere Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Auskünfte nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt worden sind. Maßgeblich ist das Gesamtverhalten des Schuldners ( PalandtHeinrichs, BGB, 54 Aufl., § 261 Rn. 30 ). Das Landgericht hat zu Recht Bedenken gegen die Richtigkeit der Angaben der Beklagten aus ihrem vorprozessualen Schreiben vom 9.5.1994 hergeleitet. Zwar hatte die Klägerin durch das Schreiben ihres Anwaltes vom 3.5.1994 noch nicht eine umfassende Auskunft verlangt, wie das später mit der Klageschrift erfolgte. In dem Schreiben vom 3.5.1994 waren jedoch schon die Herausgabe der Wertgegenstände und Auskunft über Nutzungen gefordert und es waren Auskünfte verlangt worden auch für den Fall, daß die Beklagten die Wertgegenstände nicht mehr aktuell im Besitz haben sollten. Wenn die Beklagten darauf geantwortet haben, sie hätten nie Geld oder Papiere aus einem Banksafe an sich gebracht, so mußte das aus Sicht des Empfängers so verstanden werden, daß sie abstritten, jemals Geld und Papiere der Klägerin im Besitz gehabt zu haben. Wenn die Beklagten dem jetzt die Bedeutung beigelegen wollen, daß damit nur der Vorwurf eines unberechtigtes Ansichbringen hätte zurückgewiesen werden sollen, so ist das aus dem Schreiben vom 9.5.1994 so nicht zu ersehen. Nichts hätte näher gelegen, als auf die angeblich 4 Wochen vorher erfolgte Rückgabe der unstreitig im Besitz der Beklagten gewesenen Wertgegenstände hinzuweisen. Der Eindruck des völligen Abstreitens wird noch verstärkt durch das Anwaltsschreiben vom 24.5.1994 (Bl. 36), in dem es heißt, die Mandantschaft habe nie irgendwelche Gegenstände aus dem Banksafe an sich gebracht. Es sei noch nicht einmal bekannt, bei welcher Bank die Klägerin einen Safe angemietet habe. Wieder findet sich kein Wort dazu, daß man die Wertpapiere aus dem Safe der Klägerin von Juli 1993 bis mindestens April 1994 in Verwahrung hatte und sie dann zurückgegeben hatte. Dabei ergab sich aus dem Schreiben des Anwalts der Klägerin vom 19.5.1994 klar, daß das Schreiben vom 9.5.1994 als Bestreiten, den Safeinhalt in Besitz genommen zu haben, aufgefaßt worden war. Dennoch erfolgte keine Klarstellung. Das muß den Eindruck erwecken, daß diese Tatsache verschwiegen werden sollte. Im Schreiben vom 24.5.1994 wird dagegen ausführlich Stellung genommen zu einem Fernseher, der der Klägerin leihweise überlassen worden sei, aber dem Sohn der Beklagten gehöre. Zu diesem Gerät tragen die Beklagten jetzt vor, daß die Klägerin ihnen dafür 500,-- DM gegeben hätte .Dann aber hätte die Klägerin den 7 Jahre alten Fernseher wohl kaum zurückgeben sollen und ihre frühere Behauptung, das Gerät sei nur leihweise überlassen worden , paßt hierzu nicht. Auch das weitere Verhalten der Beklagten läßt erhebliche Zweifel aufkommen, daß die Beklagten ihre Angaben wahrheitsgemäß gemacht haben. So hatte der Rechtsanwalt der Klägerin schon vorprozessual mit Schreiben vom 19.5.1994 aus der Wohnung verschwundene Gegenstände aufgelistet und deren Herausgabe verlangt. In dieser Liste waren u. a. ein komplettes Eß-und Kaffeeservice Bogenland von Villeroy & Boch angeführt. Hierzu ließen die Beklagten durch ihren Rechtsanwalt im Schreiben vom 24.5.1994 erklären, daß ihnen über den Verbleib dieser Sachen nichts bekannt sei ( Bl. 37 d. A.). Nachdem Teile des Eßservices bei einer Hausdurchsuchung im Februar 1995 bei den Beklagten sichergestellt wurden, behaupten die Beklagten jetzt erstmals, diese Gegenstände seien ihnen von der Klägerin geschenkt worden! Schließlich ist auch die Behauptung der Beklagten, sie wüßten nicht , was in dem ihnen von der Klägerin überlassenen Umschlag gewesen sei, wenig glaubhaft. Die Klägerin soll ihnen den Umschlag nach ihrer Darstellung gegeben haben mit dem Bemerken, das könnten sie behalten, wenn ihr etwas zustoße. Die Beklagten haben vorgetragen, in dem ihnen übergebenen Umschlag hätten sich wahrscheinlich Wertpapiere befunden Normalerweise dürfte es aber schon interessieren, ob man einen leeren Umschlag bekommt oder einen Umschlag mit einem Inhalt im Wert von 100.000 bis 150.000,- DM. Dementsprechend unterschiedlich dürfte auch die Sorgfalt sein, mit der der Umschlag aufbewahrt werden muß. Dazu äußern die Beklagten sich nicht. Wenn sie den Inhalt des Umschlages nicht überprüft haben, ist auch nicht erkennbar, wie sie wissen wollen, daß kein Bargeld darin war. Schließlich muß nach der Lebenserfahrung auch davon ausgegangen werden, daß die Beklagten wissen wollten, welche Werte die Klägerin ihnen für den Fall zugewandt hatte, daß ihr etwas zustoßen würde. Daß die Beklagten sich hierfür nicht interessiert haben sollten, ist wenig glaubhaft. Insgesamt ergeben sich daher aus Sicht der Klägerin erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Beklagten , die sie berechtigen, von ihnen die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu verlangen ( §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB ). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 5.500,-- DM. 1. einseitige Feststellung der Erledigung der Hauptsache: bis 5000,-- DM ( Kosteninteresse) 2 .Abgabe der eidesstattlichen Versicherung: 500,-- DM. Beschwer für Klägerin : 5.000,-- DM, Beschwer für die Beklagten: 500,-- DM.