Leasing: Keine Ratenfortzahlung bei Zurückbehaltungsrecht ohne Weiternutzung
KI-Zusammenfassung
Die Parteien stritten über restlichen Kaufpreis aus Pkw-Verkauf, Gegenforderungen (Darlehen, Gehaltsrückstände, Leasingraten) sowie im Wege der Widerklage über die Herausgabe von Leasinggegenständen. Das OLG verrechnete die Gegenansprüche teilweise und verneinte weitere Leasingraten/Entschädigung nach Vertragsende, weil die Leasingnehmerin die Gegenstände berechtigt nach § 273 BGB zurückbehielt und nicht weiter nutzte. Der Kaufpreisanspruch blieb in Höhe von 11.642,67 DM bestehen; der Beklagte erhielt Herausgabe der Leasinggeräte nur Zug um Zug gegen Zahlung dieses Betrags. Im Übrigen wurden Klage und Widerklage abgewiesen.
Ausgang: Kaufpreisklage nur i.H.v. 11.642,67 DM zugesprochen; Widerklage auf Herausgabe nur Zug um Zug, im Übrigen Abweisung.
Abstrakte Rechtssätze
Eine AGB-Klausel im Leasingvertrag, die für die Dauer der Vorenthaltung nach Vertragsende die Fortzahlung der Raten vorsieht, begründet keinen Anspruch, wenn der Leasingnehmer die Sache berechtigt nach § 273 BGB zurückbehält und nicht weiter nutzt.
Der Entschädigungsanspruch wegen Vorenthaltung nach Beendigung eines Leasing-/Mietverhältnisses entfällt bei rechtmäßigem Zurückbehaltungsrecht; er lebt wieder auf, wenn der Besitz nicht nur zur Sicherung, sondern zur weiteren Nutzung der Sache ausgeübt wird.
Für ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB genügt ein innerer natürlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang der Ansprüche, der aus einem einheitlichen Lebensverhältnis folgt.
Die Rückwirkung der Aufrechnung nach § 389 BGB lässt Gegenforderungen in dem Zeitpunkt erlöschen, in dem sie erstmals aufrechenbar gegenüberstanden; hierdurch entfallen ab diesem Zeitpunkt auch akzessorische Zinsansprüche.
Die Berufung auf ein (später entstehendes) Zurückbehaltungsrecht heilt einen bereits eingetretenen Schuldnerverzug nicht, wenn der Schuldner seine Leistung nicht Zug um Zug gegen die Gegenleistung anbietet.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 21 O 146/94
Leitsatz
Ist in den AGB eines Leasingvertrages bestimmt, daß der Leasingnehmer die vereinbarten Raten für die Dauer der Vorenthaltung der Leasingsache weiterzuzahlen hat, wenn er nach Beendigung des Leasingvertrages die Leasinggegenstände trotz Aufforderung nicht herausgibt, besteht ein solcher Anspruch nicht, wenn der Leasingnehmer sich berechtigerweise auf ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB beruft. Das gilt allerdings nicht, wenn der Leasingnehmer die Sache nicht nur zurückbehält, sondern auch weiter nutzt.
Tenor
Auf die Berufungen der Klägerin und des Beklagten wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 13.10.1990 - 21 O 146/94 - unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.642,67 DM nebst 4% Zinsen seit dem 11.7.1993 zuzahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Auf die Widerklage wird die Klägerin unter Abweisung im übrigen verurteilt, an den Beklagten folgende Gegenstände herauszugeben Zug um Zug gegen Zahlung von 11.642,67 DM nebst 4% Zinsen seit dem 11.7.1993: ein PC ..... ein PC ..... ein Drucker ... ein Drucker ...... vier Stühle. Von den Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz tragen die Klägerin 56 % und der Beklagte 44%. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 25% und der Beklagte 75 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufungen beider Parteien sind zulässig. Die Berufung der Klägerin, die weitere 5.975,16 DM begehrt, hat nur in Höhe von 1. 598,65 DM Erfolg. Der Beklagte, der sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von 10.184.03 DM wendet, und mit der erhobenen Widerklage weitere Gegenansprüche geltend macht, hat nur mit seiner Herausgabeklage Erfolg, dies auch nur Zug um Zug gegen Zahlung des restlichen Kaufpreises.
I. Der Klägerin stand aus dem Verkauf des Pkw B. unstreitig ein Kaufpreis von 24.400,-- DM zu. Diese Kaufpreisforderung ist durch die Aufrechnung des Beklagten mit Gegenforderungen nur teilweise erloschen.
1. Ansprüche aus Darlehn aus abgetretenem Recht der Firma P.:
Das Landgericht hat insoweit als Hauptforderung 6.054,76 DM zugunsten des Beklagten angesetzt. Das wird von der Klägerin auch nicht angegriffen. Der Beklagte stellt darüber hinaus Zinsen in Höhe von 3.313,34 DM zur Aufrechnung. Hierbei handelt es sich um Zinsen für den Zeitraum 1.1.1992 bis 31.7.1994, wie aus der Zinsberechnung Anlage B4 in Verbindung mit dem Schreiben der Firma P. vom 14.9.1992 ( Bl. 27, 80 d. A. ) zu ersehen ist. Die Klägerin hat nicht bestritten, daß das Darlehn vereinbarungsgemäß mit 9,25 % zu verzinsen und im Kontokorrent mit Abrechnung zum Jahresende zu führen war. Sie hat auch nicht bestritten, daß in dem unstreitigen Saldo per 31.12.1991 mit 56.054,76 DM Zinsen enthalten waren. Auf dieser Grundlage ist die Zinsberechnung des Beklagen in der Anlage B 4 in Verbindung mit dem Schreiben vom 14.9.1992 nachvollziehbar. Die Klägerin hat diese Berechnung nicht substantiiert bestritten, sondern hat nur "die Richtigkeit der angesetzten Zahlen" bestritten. Wieso die Zahlen ausgehend von dem unstreitigen Saldo nicht richtig sein sollen, hat sie nicht erläutert. Soweit sie eine weitere Zahlung von 5.000,-- DM behauptet, was sich auch auf die Zinsforderung auswirken würde, hat die für die Rückzahlung beweisbelastete Klägerin keinen Beweis angetreten. Dennoch steht die Zinsforderung dem Beklagten nicht für den gesamten geltend gemachten Zeitraum zu. Die vom Beklagten erklärte Aufrechnung hat gemäß § 389 BGB zur Folge, daß die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in dem sie sich erstmals aufrechenbar gegenüber standen. Wegen der Rückwirkung der Aufrechnung erlöschen auch etwaige Zinsansprüche rückwirkend ( Palandt-Heinrichs, BGB, 54. Aufl., § 389 Rn. 2). Die Forderungen standen sich hier erstmals nach der Abtretung an den Beklagten am 3.8.1993 aufrechenbar gegenüber, so daß der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehns durch die Aufrechnung des Beklagten gegenüber der seit April 1992 fälligen Kaufpreisforderung zu diesem Zeitpunkt als erloschen gilt. Ausgehend von der nicht substantiiert angegriffenen Berechnung vom 14.9.1992 und der Anlage B4 ergaben sich für 1992 an Zinsen 2.081,17 DM. Hinzu kommen für 212 Zinstage aus 8.135,93 DM bis zum 2.8.1993 =443,18 DM, so daß sich die Zinsen auf 2.524,35 DM und der aufrechenbare Gegenanspruch aus dem Darlehn insgesamt auf 8.579,11 DM beläuft.
2. Restliches Gehalt Juli bis September 1990 ( je 1.991,72 DM )
Das Landgericht hat insoweit 5.975,16 DM anerkannt, die die Klägerin mit ihrer Berufung angreift. Das hat überwiegend Erfolg.
Die Klägerin kann sich gegenüber dem Anspruch des Beklagten auf rückständige Gehaltsansprüche nicht auf den Gesellschafterbeschluß vom 27.4.1992 berufen, denn dieser enthält nach seinem insoweit klaren und eindeutigen Wortlaut keine abschließende Regelung der Gehaltsansprüche des Beklagten, sondern betrifft ausschließlich die Entschädigung für das vorzeitige Ausscheiden des Beklagten als Geschäftsführer zum 30.4.1992.
Unstreitig waren dem Beklagten in den Monaten Juli bis September 1990 monatlich je 1.991,72 DM netto zu wenig an Gehalt ausgezahlt worden. Daß diese unstreitige Forderung des Beklagten beglichen worden ist, muß die Klägerin beweisen. Das ist ihr in Höhe 3.983,44 DM gelungen. In dieser Höhe hat der Beklagte sich unbestritten im April 1991 einen Scheck ausgestellt. Eine nachvollziehbare Erklärung dafür, aus welchem anderen Grund er diesen Betrag von der Klägerin beanspruchen konnte, hat der Beklagte nicht vorgebracht. Der Betrag entspricht exakt dem Rückstand von zwei Monaten ( 2 x 1.991,72 DM ), so daß davon auszugehen ist, daß der Scheckbetrag auf diesen Rückstand geleistet wurde. Dagegen hat die Klägerin nicht nachgewiesen, daß sie auch den Rückstand für den weiteren Monat schon bezahlt hat. Soweit sie auf eine Zahlung im Dezember 1990 verweist, hat das keinen Erfolg. Der Beklagte hat insoweit unwidersprochen vorgetragen, daß ihm ein jährliches Gehalt einschließlich Tantieme von 150.000,-- DM, d.h. 75.000,-- DM pro Halbjahr zustand, so daß sich bei monatlichen Zahlungen von je 11.000,-- DM brutto pro Halbjahr eine Restforderung von 9.000,-- DM brutto ergab. Wenn die Klägerin daher im Dezember 17.518,50 DM brutto = 9.679,72 DM netto als Gehalt gezahlt hat, so waren hiervon 11.000,-- DM auf das monatliche Gehalt und der Rest auf die 9.000,-- DM brutto zu verrechnen, die dem Beklagten unstreitig zusätzlich zustanden. Soweit sich danach noch eine Forderung von 2.481,50 DM brutto zugunsten des Beklagten errechnet, ist nicht erkennbar, daß der Beklagte diese zur Aufrechnung gestellt hat. Hierfür hätte er auch angeben müssen, welchem Nettobetrag das entspricht, denn nur in Höhe des Nettobetrages kann der Beklagte Auszahlung an sich verlangen. Zugunsten des Beklagten ist daher noch ein Monatsrückstand von 1.991,72 DM anzusetzten.
3. Leasingraten ab Januar 1993
Das Landgericht hat die Leasingraten bis Mai 1993 mit 2.186,05 DM angesetzt. Das wird von der Klägerin auch hingenommen. Weitere Leasingraten stehen dem Beklagten weder als Erfüllung noch als Schadensersatz zu.
Der Beklagte hat den Leasingvertrag im Mai 1993 wegen Zahlungsverzuges gekündigt. Es mag dahinstehen, ob diese Kündigung wirksam war, denn offensichtlich war auch die Klägerin mit der vorzeitigen Beendigung des Leasingverhältnisses einverstanden und hat dem nicht widersprochen. Nach Kündigung kann der Beklagten die vertraglichen Raten nicht mehr verlangen. Einen Schadensersatzanspruch nach Nr. 12 des Leasingvertrages hat der Beklagte nicht schlüssig dargelegt, mit dr Berufung macht er auch nur noch Entschädigung in Höhe der vertraglichen Raten geltend. Die Voraussetzungenhierfür nach Nr. 16 Abs. 3 des Leasingvertrages sind nicht erfüllt. Danach sind als Entschädigung für die Dauer der Vorenthaltung die vereinbarten Raten zu zahlen, wenn der Leasingnehmer nach Beendigung des Leasingverhältnisses die Leasinggegenstände trotz Aufforderung nicht herausgibt. Eine Aufforderung zur Herausgabe der Leasinggegenstände durch den Beklagten ist erst zum 31.8.1993 erfolgt ( Bl. 40 d. A.). Aber auch für die Zeit danach besteht kein Anspruch nach dieser Bestimmung. Sie entspricht im wesentlichen der gesetzlichen Regelung des § 557 BGB im Mietrecht. Hier ist anerkannt, daß der Entschädigungsanspruch auf Fortzahlung des Mietzinses nicht besteht, wenn der Mieter sich zu Recht auf ein Zurückbehaltungsrecht beruft. Das gilt allerdings nicht, wenn er die Sache weiterbenutzt ( BGH NJW 1975, 1773; Münchener Kommentar zum BGB, 3. Aufl., § 273 Rn. 102; Palandt- Putzo, a.a.O., § 557, Rn. 8 ). Der Geschäftsführer der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unwidersprochen vorgetragen, daß die Leasinggegenstände nicht mehr benutzt worden seien. Unstreitig hat die Klägerin deren Herausgabe unter Hinweis auf ein Zurückbehaltungsrecht verweigert, hat es also geltend gemacht. Die Voraussetzungen für ein Zurückbehaltungsrecht sind erfüllt. Ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB setzt voraus, daß dem Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis ein fälliger Gegenanspruch zusteht. Dabei reicht es, wenn den Forderungen ein einheitliches Lebensverhältnis zugrunde liegt, wobei ein innerer natürlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang genügt ( Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 273 Rn. 9 ). Das ist hier zu bejahen. Die Kaufpreisforderung stammte aus der Übernahme des Pkw nach dem Ausscheiden des Beklagten als Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin. Auch der Herausgabeanspruch auf Rückgabe der Leasinggegenstände hing mit dem Ausscheiden des Beklagten und der dabei aufgetretenen Meinungsverschiedenheiten über die gegenseitigen Ansprüche zusammen. Der Klägerin hatte mit Rücksicht auf die Kaufpreisforderung die Zahlung der Leasingraten eingestellt, was der Beklagten zum Anlaß genommen hatte, den Leasingvertrag zu kündigen und die Gegenstände heraus zu verlangen. Insofern besteht zwischen den gegenseitigen Ansprüchen ein innerer Zusammenhang. So hat es der Beklagte selbst offenbar auch gesehen, denn er hat sich in 1. Instanz gegenüber dem Kaufpreisanspruch seinerseits auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen seines Herausgabenanspruchs berufen. Das Zurückbehaltungsrecht der Klägerin war auch nicht nach Ziffer 14 des Leasingvertrages ausgeschlossen. Danach ist eine Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen, es sei denn, daß die Forderung des Leasingnehmers rechtskräftig festgestellt oder unstreitig ist. Nach der eigenen Darstellung des Beklagten standen ihm im August 1993 maximal Gegenansprüche in Höhe von 18.840,94 DM zu ( Darlehen: 9.368,10 DM, Gehalt: 5.975,16 DM, Leasingraten Januar bis August 1993: 3.497,68 DM), so daß sich eine unstreitige Forderung der Klägerin von 5.559,06 DM ergab.
Damit stellt sich die Berechnung der gegenseitigen Ansprüche wie folgt dar:
Kaufpreisforderung. 24.400.--DM
abzüglich
Darlehn Hauptforderung: 6.054,76 DM
Darlehn Zinsen: 2.524,35.DM
restliches Gehalt 1990 1.991,72 DM
Leasingraten Januar bis Mai 2.186,50 DM
Zugunsten der Klägerin : 11.642,67 DM
Hieraus kann die Klägerin Zinsen aus Verzug verlangen, denn der Beklagte kam durch die Mahnung zum 10.7.1993 in Verzug. Daß er sich später auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen seines Herausgabeanspruches berufen hat, der frühestens zum 31.8.1993 fällig wurde, führte nicht zur Heilung des Verzuges. Hierfür ist vielmehr erforderlich, daß der Schuldner seine Leistung Zug um Zug gegen Erfüllung der Gegenleistung anbietet ( Palandt-Heinrichs, a. a. O., § 273 Rn. 20). Das hat der Beklagten unbestritten nicht getan.
II. Insgesamt folgt hieraus, daß auch die Widerklage, die der Beklagte erstmals in der Berufungsinstanz zulässig erhoben hat ( § 530 ZPO), überwiegend unbegründet ist. Dem Beklagten steht weder weitere Entschädigung für die Vergangenheit zu noch kann er Feststellung der Zahlungspflicht für die Zukunft verlangen. Berechtigt ist dagegen der Anspruch auf Herausgabe der Leasinggeräte, nachdem beide Parteien davon ausgehen, daß das Leasingverhältnis beendet ist. Der Anspruch ergibt sich aus Nr. 16 Absatz 1 des Leasingvertrages. Diesem Herausgabeanspruch kann die Klägerin jedoch den auf ihre Klage zuerkannten Anspruch auf restliche Zahlung des Kaufpreises als Zurückbehaltungsrecht entgegenhalten, was nach § 274 BGB zur Folge hat, daß sie nur Zug um Zug zu verurteilen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren:
Berufung der Klägerin : 5.975,16 DM
Berufung des Beklagten : 10.184,03 DM
Widerklageantrag zu 1.: 2.310,72 DM
Widerklageantrag zu 2.: 2.000,00 DM
Widerklageantrag zu 3. 2.o97,94 DM
Gesamtstreitwert: 22.567,85 DM.
Beschwer für die Klägerin : 6.376,51 DM.
Beschwer für den Beklagten : 16.051,33 DM..