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Oberlandesgericht Köln·19 U 261/93·08.12.1994

Leasing: AGB-wirksame Mitverpflichtung des GmbH-Geschäftsführers nach Kündigung § 19 KO

ZivilrechtSchuldrechtHandelsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte nach fristloser Kündigung eines Leasingvertrags durch den Konkursverwalter (§ 19 KO) rückständige Raten und Schadensersatz; der Beklagte (GmbH-Geschäftsführer/Gesellschafter) bestritt eine persönliche Mitverpflichtung. Das OLG bejahte die wirksame Eigenhaftung aus einer gesondert unterzeichneten Mitverpflichtungsklausel und verneinte einen Einwand aus § 425 Abs. 2 BGB gegen die Haftung für den Kündigungsschaden. Zur Schadenshöhe wies es neue Angriffe teils als verspätet zurück und korrigierte die Berechnung bei Vorteilsausgleich und Sicherstellungskosten. Der Beklagte wurde weitgehend zur Zahlung verurteilt.

Ausgang: Berufung der Klägerin überwiegend erfolgreich; Schadensersatz zugesprochen und Berechnung teilweise korrigiert.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine formularmäßige Eigenhaftung des Abschlussvertreters für Verbindlichkeiten des Vertretenen verstößt nicht gegen § 11 Nr. 14 a AGBG, wenn sie ausdrücklich, hervorgehoben und durch eine gesonderte Unterschrift abgegeben wird; ein separates Blatt ist nicht erforderlich.

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Kündigt der Konkursverwalter einen mit einer GmbH geschlossenen Leasingvertrag nach § 19 KO, kann ein gesamtschuldnerisch mithaftender Geschäftsführer/Gesellschafter die Inanspruchnahme wegen des Kündigungsschadens nicht mit § 425 Abs. 2 BGB abwehren, wenn sich aus dem Schuldverhältnis ergibt, dass die Mitverpflichtung gerade das Insolvenz- und Ausfallrisiko abdecken soll.

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Bei vorzeitiger Beendigung eines Leasingvertrags ist das Erfüllungsinteresse des Leasinggebers unter Abzinsung der künftigen Leistungen mit dem in die Kalkulation eingeflossenen Refinanzierungszins zu ermitteln und um ersparte Aufwendungen sowie sonstige Vorteile (Vorteilsausgleich) zu kürzen.

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Überträgt der Leasinggeber die Abwicklung/Sicherstellung vollständig auf Dritte, sind die dafür entstehenden Fremdkosten grundsätzlich ersatzfähig; jedoch sind in den Raten bereits enthaltene (pauschal angesetzte) Abwicklungs-/Verwaltungskosten auf die Fremdkosten anzurechnen.

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Einwendungen gegen die Schadensberechnung, die trotz früherer Darlegungen erstmals im Berufungsverfahren erhoben werden und deren Zulassung den Rechtsstreit verzögern würde, können nach § 528 Abs. 2 ZPO als verspätet zurückgewiesen werden.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ BGB § 425§ KO § 19§ 19 KO§ 11 Nr. 14 a AGBG§ 1 Abs. 2 AGBG§ 19 Abs. 3 KO

Leitsatz

AGB-feste Eigenhaftung des Vertreters für Verbindlichkeiten des Vertretenen - Wirkung der Kündigung des Konkursverwalters für alle Gesamtschuldner

1. Die Erklärung des Abschlußvertreters, für die Verbindlichkeiten des Vertretenen eine eigene Haftung zu übernehmen, verstößt dann nicht gegen § 11 Nr. 14 a) AGBG, wenn diese Erklärung durch eine weitere Unterschrift des Vertreters auf einer Ablichtung der Vertragsurkunde mit entsprechendem Zusatz abgegeben wird. 2. Kündigt der Konkursverwalter gemäß § 19 Abs. 3 KO den mit einer GmbH abgeschlossenen Leasingvertrag, so kann sich der gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten aus dem Leasingvertrag mithaftende Geschäftsführer und Gesellschafter der GmbH nicht darauf berufen, gemäß § 425 Abs. 2 BGB wirke eine Kündigung und sich daraus ergebende Ansprüche nur zu Lasten des Gesamtschuldners, der sie ausgesprochen habe. 3. Hat ein Leasinggeber die Abwicklung des Leasingvertrages vollständig einem Dritten übertragen, kann er bei vorzeitiger Beendigung des Leasingvertrages die dadurch entstandenen Abwicklungskosten ersetzt verlangen, muß sich jedoch die in den Leasingraten anteilig enthaltenen Abwicklungskosten auf die Fremdkosten anrechnen lassen.

Rubrum

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Zum Sachverhalt:

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Die Klägerin schloß 1989 mit der Firma I. GmbH, vertreten durch den Beklagten als damaligen Gesellschafter und Geschäftsführer einen Leasingvertrag über verschiedene Werkzeugmaschinen. Der Vertrag hatte eine Laufzeit von 54 Monaten. Nachdem am 31.03.1992 über das Vermögen der Firma I. GmbH das Konkursverfahren eröffnet worden war, kündigte der Konkursverwalter den Leasingvertrag unter Berufung auf § 19 KO fristlos. Zu diesem Zeitpunkt befand sich die Gemeinschuldnerin mit zwei Leasingraten für April und Mai 1992 in Rückstand. Diese Raten und Schadensersatzansprüche macht die Klägerin geltend. Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe sich auch persönlich - gesamtschuldnerisch mit dem Mitgesellschafter G. - für alle Verbindlichkeiten aus dem Leasingvertrag verpflichtet. Der Beklagte behauptet, er habe den Leasingvertrag lediglich als Geschäftsführer der Firma I. GmbH unterzeichnet; er könne sich nicht daran erinnern, den Leasingvertrag als Mitverpflichteter unterzeichnet zu haben. Das Landgericht hat den Beklagten als Gesamtschuldner mit dem Gesellschafter G. zur Zahlung der beiden offenen Leasingraten verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte überwiegend Erfolg.

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Berufung der Klägerin hat überwiegend Erfolg. 1. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Landgerichts, daß der Beklagte durch Mitunterzeichnung des Vertrages die Verpflichtungen aus dem Leasingvertrag übernommen hat. a) Soweit der Beklagte im Berufungsverfahren zunächst ausdrücklich bestritten hat, unterschrieben zu haben und hierzu auf unterschiedliche Schrifttypen hingewiesen hat, die auf ein nachträgliches Einsetzen dieses Passus hinweisen sollen, hat die Klägerin seine Argumente sämtlich entkräftet. Sie hat nämlich substantiiert vorgetragen und durch Vorlage der mit den Originalunterschriften versehenen Vertragsurkunden belegt, wie es zur Unterzeichnung der Mitverpflichtungserklärungen durch den Beklagten und Herr G. gekommen ist. Hiernach hat die Klägerin, da sie in solchen Fällen auf der persönlichen Mitverpflichtung der Geschäftsführer/Gesellschafter besteht, eine Kopie des Originalvertrages zurückgeschickt, ergänzt um den Titel in Ziffer 10 (Mitverpflichtung der Gesellschafter) und den Namen der Gesellschafter in der Rubrik ,Der Mitverpflichtete"; nach eigenhändiger Unterzeichnung durch den Beklagten und G. hätten diese das Dokument zurückgereicht. Dieser Vortrag deckt sich mit dem Erscheinungsbild der Kopie und erklärt zwanglos, warum die Unterschrift des Beklagten als Geschäftsführer (auf dem Original) und auf der Photokopie desselben mit unterschiedlichen Schreibgeräten erfolgt sind; desweiteren spricht bei vergleichender Betrachtung der Unterschriften des Beklagten auf den Urkunden wie auch auf der in den Akten befindlichen Prozeßvollmacht nichts dafür, daß die Unterschriften von unterschiedlichen Personen und somit teilweise nicht vom Beklagten stammen könnten. Hierauf hat der Senat schon in der mündlichen Verhandlung hingewiesen. Soweit in der Berufungserwiderung zunächst gleichwohl die Echtheit der Unterschrift bestritten worden war, hat der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten auf Befragen erklärt, daß dies geschehen sei, ohne daß der Beklagte die angezweifelte Vertragsurkunde gesehen hatte. Danach jedenfalls hat der Beklagte im ihm nachgelassenen Schriftsatz lediglich erklären lassen, ,er sei sich nicht sicher, ob er die Unterschrift geleistet habe oder nicht, er möchte dies zwar ausschließen, könne es mit letzter Sicherheit aber nicht behaupten". Das beinhaltet kein ernsthaftes Bestreiten mehr, insbesondere hat der Beklagte damit seine frühere Behauptung, die Unterschrift sei gefälscht, nicht weiter aufrecht erhalten, so daß, nachdem die aufgezeigten Umstände dafür sprechen, daß die Unterschrift vom Beklagten stammt, dieser Punkt keiner weiteren Aufklärung mehr bedarf. b) Entgegen der Ansicht des Beklagten verstößt die auf dem Vertragsformular enthaltene Mitverpflichtungserklärung auch nicht gegen § 11 Nr. 14 a AGBG. Zwar handelt es sich um keine Individualvereinbarung, da die Klägerin selbst vorgetragen hat, sie bestehe in solchen Fällen immer auf einer Mitverpflichtung; damit räumt sie ihrem Vertragspartner gerade nicht die ernsthafte Möglichkeit einer inhaltlichen Änderung ein (§ 1 Abs. 2 AGBG). Die Verpflichtung fällt auch in den Anwendungsbereich des § 11 Nr. 14 a AGBG, weil sie eine eigene (Mit-)Haftung des Beklagten als desjenigen begründet, der als Vertreter einen Vertrag für den Vertretenen, hier die Leasingnehmerin, abgeschlossen hat. Die Voraussetzungen, unter denen § 11 Nr. 14 a AGBG eine Eigenhaftung des Vertreters zuläßt (ausdrückliche und gesonderte Erklärung) liegen aber schon nach der Urkunde erkennbar vor. Die Erklärung befindet sich an hervorgehobener Stelle (,Sondervereinbarungen") und ist inhaltlich eindeutig; dem unterschreibenden Vertreter ist es dadurch ermöglicht und auch nahegelegt, davon Kenntnis zu nehmen. Desweiteren erfordert das Formular unter ,Der Mitverpflichtete" gesonderte Unterschriften, wobei hier zusätzlich in Schreibmaschinenschrift die konkreten Namen der Mitverpflichteten aufgeführt sind. Gerade das andere Schriftbild, auf das der Beklagte in anderem Zusammenhang hingewiesen hat sowie die aufgezeichneten Besonderheiten tragen dem Sinn der Vorschrift Rechnung, der darin besteht, den Vertreter vor versteckten, möglicherweise unklaren und ihn überraschenden Klauseln zu schützen. Schließlich ist die Photokopie dem Beklagten gerade zu dem Zweck und mit der Erklärung gesondert zugesandt worden, damit er eine Mitverpflichtungserklärung abgebe; er konnte ihr daher überhaupt keinen anderen Sinn beimessen. Eine völlige Trennung der Mitverpflichtungserklärung auf einem gesonderten Blatt bedurfte es dagegen nicht (vgl. zu allem BGHZ 104, 232 [236 f.]). c) Soweit das Landgericht eine Schadensersatzverpflichtung des Beklagten nach § 19 Abs. 3 KO mit der Erwägung verneint hat, der Gläubiger könne sich nach § 425 Abs. 2 BGB nur an denjenigen Gesamtschuldner halten, der in Konkurs gefallen sei, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Diese Ansicht findet auch in der vom Landgericht zum Beleg angeführten Entscheidung des OLG Celle (NJW 1974, 2012 f.) keine Stütze, da sie einen gänzlich anders gelagerten Fall betrifft. Letztlich kann auch offen bleiben, ob es sich bei der Mitverpflichtungserklärung um einen Schuldbeitritt oder um eine Bürgschaft handelt, mögen auch einige Gesichtspunkte eher für letztere sprechen, da die Rechtsfolgen hier gleich sind. Denn sowohl dann, wenn mit der Zusage eine selbständige Schuld (= Schuldbeitritt) begründet werden sollte, als auch dann, wenn es sich nur um eine angelehnte Schuld (= Bürgschaft) handeln sollte, haftet der Beklagte der Klägerin nach Kündigung des Leasingvertrages durch den Konkursverwalter nach § 19 Abs. 3 KO für den durch die Aufhebung des Vertrages entstandenen Schaden. Geht man von einer Bürgschaft aus, ergibt sich die Verpflichtung des Beklagten aus §§ 767, 769 BGB. Wollte man dagegen wie das Landgericht von einem Schuldbeitritt ausgehen, so wirkte die Konkurseröffnung und Kündigung sich ebenfalls nicht zugunsten des Beklagten aus. Denn nach § 425 Abs. 1 BGB wirken sich bestimmte Tatsachen, wie z.B. Kündigung Verzug und Unmöglichkeit (vgl. Abs. 2) zwar nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten; das gilt jedoch nur, ,soweit sich nicht aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt". Eben das ist hier der Fall. Zum Zeitpunkt der Erklärung gingen alle Beteiligten davon aus, daß die GmbH ihren Verpflichtungen nachkommen werde, wie es über mehr als zwei Jahre dann auch geschehen ist; desweiteren, wie die Klägerin selbst auch nachdrücklich betont und was sich zudem aus dem Sinn der Erklärung (nicht aus ihrem Wortlaut) ergibt, daß der Beklagte selbstverständlich nur für den Fall in Anspruch genommen werden sollte, daß die GmbH notleidend würde. Die Klägerin sollte und wollte somit gerade nicht berechtigt sein, die Leasingraten beliebig von der GmbH oder dem Beklagte (und Herrn G.) zu fordern. Die Mitverpflichtungserklärung sollte die Klägerin gerade für den Fall absichern, daß die GmbH nicht mehr liquide war und zahlte. Von wem das Vertragsverhältnis dagegen gekündigt wurde, ob von der Klägerin (wegen Zahlungsverzugs mit zwei Raten nach § 8 Ziff. 1 AGB) oder vom Konkursverwalter nach § 19 Abs. 1 KO, und ob sich der Schadensersatzanspruch der Klägerin dann direkt aus dem Vertrag oder aus § 19 Abs. 3 KO in Verbindung mit dem Vertrag herleitet, kann für die Verpflichtung des Beklagten dagegen keine entscheidende Bedeutung haben. 2. Die Einwendungen des Beklagten zur Höhe sind teils gem. § 528 Abs. 2 ZPO als verspätetet zurückzuweisen, weil ihre Zulassung den Rechtsstreit verzögern würde, teils unerheblich. Die von der Klägerin verwandte und mitgeteilte Formel zur Errechnung des Barwertes ist dem Senat bekannt und nicht zu beanstanden; sie entspricht der im Leasingprogramm ,Nack", das der Senat bei seinen Berechnungen verwendet. Auch ist der von der Klägerin genannten Refinanzierungszins von 6,5 % kann zugrundezulegen. Die Klägerin hat im einzelnen und nachvollziehbar dargelegt, wie es zu diesem Zinssatz kommt; der Beklagte hat Beanstandungen hieran erstmals und zudem nur pauschal, erstmals in seiner Berufungserwiderung vorgetragen. Gleiches gilt für den Verwertungserlös, den er für zu niedrig hält. Schließlich werden erstmals im Berufungsverfahren auch die Sicherstellungskosten als nicht angemessen bezweifelt, obwohl die Klägerin diese Kosten wie auch ihre sonstige Berechnung bereits in der Klageschrift ausgeführt hatte. Einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozeßführung, zu der der Beklagte verpflichtet war (§ 282 Abs. 1 ZPO), hätte es entsprochen, diese Angriffe schon in erster Instanz rechtzeitig vorzubringen, so daß sich auch die Klägerin frühzeitig hierzu hätte erklären können. Im übrigen belegen die von der Klägerin nunmehr vorgelegten und urkundlich verwertbaren (vgl. Zöller - Greger , ZPO, 18. Aufl., § 355 Rn 4) Protokolle der Zeugenaussagen aus einem gegen Herrn G. geführten Verfahren hinreichend, daß die Klägerin das Leasinggut ordnungsgemäß verwertet und auch Sicherstellungskosten in der geltend gemachten Höhe zu tragen gehabt hat. Der Beklagte hat sich ebenfalls nur auf die Akten dieses Verfahrens bezogen, jedoch nicht die erneute Anhörung der Zeugen beantragt. Der Leasingnehmer war nach § 12 der AGB verpflichtet, bei Vertragsbeendigung das Leasinggut an die Klägerin zurückzugeben und die Kosten der Rückführung zu übernehmen. Eine Rückgabe an sich oder eine Vertragsübernahme - die Klägerin bestreitet ein solches Verlangen - konnte der Beklagte deshalb nicht beanspruchen. Abgesehen davon ist die Behauptung des Beklagten auch völlig substanzlos; es fehlen jegliche Angeben dazu, wann und wo der Beklagte der Klägerin ein Übernahmeangebot gemacht haben will, zu welchem Preis und wie er sich die Bezahlung gedacht hat. Daß die Klägerin verpflichtet gewesen sein könnte, dem Beklagten das Leasinggut anzudienen, läßt sich auch aus der von ihm angeführten Entscheidung des OLG Hamm (OLGR Hamm 1994 S. 25) nicht herleiten; dort ging es allein darum, ob der Leasinggeber bei einem vereinbarten ,Restwert 0" nach normalem Ablauf der Leasingzeit das Leasinggut herausverlangen konnte oder ob der Leasingnehmer aufgrund des auf Null gesetzten Restwertes mit Zahlung der letzten Rate Eigentümer desselben geworden war; das ist mit der hier zu entscheidenden Fallgestaltung in keiner Weise vergleichbar. Die Berechnungen der Klägerin bedürfen der Korrektur beim Vorteilsausgleich, so bei dem nicht verbrauchten Gewinn und bei den nicht verbrauchten Verwaltungskosten, insbesondere den Überwachungskosten. Der Senat hat, den Vorgaben des von ihm verwendeten Berechnungsprogramms folgend, die Verwaltungskosten wie folgt aufgeschlüsselt: Abschlußaufwand 40 % = 2.828,57 DM Abwicklungsaufwand 30 % = 2.121,42 DM Überwachungsaufwand 30 % = 2.121,42 DM. Zutreffend ist, daß der Abschlußaufwand durch die vorzeitige Beendigung nicht beeinflußt wird und daß dieser Posten erfahrungsgemäß der größte ist. Laufzeitunabhängig ist auch der Abwicklungsaufwand, so daß es letztlich nur um die Frage gehen kann, ob die Klägerin durch die vorzeitige Vertragsbeendigung auch Überwachungskosten erspart hat. Das ist zu bejahen, da sie in diesem Bereich Aufwendungen erspart hat (Zahlungsüberwachung, Mahnung pp.), die sie sich auch anrechnen lassen muß. Schließlich hat die Klägerin sich bei der infolge vorzeitiger Kündigung notwendig werdenden Abwicklung des Vertrages ausschließlich Fremdunternehmern bedient, deren Kosten sie als ,Sicherstellungskosten" mit 6.678,08 DM als Schaden geltend macht. Das ist zwar grundsätzlich unbedenklich, jedoch muß hier Berücksichtigung finden, daß ihr bei der Berechnung der Verwaltungskosten schon pauschal 2.121,43 DM als Abwicklungskosten zugute gehalten worden sind. Diese Kosten müssen von den Sicherstellungskosten abgezogen werden, so daß als zusätzlicher Schaden nur noch Sicherstellungskosten von 4.556,65 DM (6.678,08 DM - 2.121,43 DM) Berücksichtigung finden können; denn die Kläger hat nicht belegt, daß sie über die durch Fremdfirmen verursachten Sicherstellungskosten hinaus weitere Abwicklungsaufwand hatte. Hiernach ergibt sich folgende Berechnung: Aufgrund der fristlosen Kündigung des Leasingvertrages vom 28.08.89 zum 20.05.92 errechnet sich folgender Schadensersatzanspruch der Klägerin: Erfüllungsinteresse (Ablösebetrag) 23.592,54 DM - Vorteilsausgleichung (Gewinn und Kosten) 3.488,90 DM + 2 rückständige Leasingraten 3.918,50 DM + weitere Schadensposten 4.556,65 DM = Gesamtforderung 28.578,79 DM Der Leasingnehmer hat eine Ausgleichsleistung zu erbringen, die von den Gesamtkosten des Leasinggebers einschließlich seines Gewinns zu errechnen ist (BGHZ 95, 39; BGHZ 97, 65), allerdings gemindert durch ersparte Aufwendungen oder andere infolge der Kündigung erwachsene Vorteile des Leasinggebers (vgl. BGHZ 82,121; BGHZ 94, 180; BGHZ 94, 195; BGHZ 95, 39). Die Vorteilsausgleichung betrifft 3 Kostenfaktoren: - die Finanzierungskosten - die Verwaltungskosten für die nicht verbrauchte Laufzeit - den Gewinn für die nicht verbrauchte Laufzeit a) Herausrechnung der künftig anfallenden Finanzierungskosten Zahlt der Leasingnehmer infolge Kündigung die künftigen Leasingraten und die erst später fällige Schlußzahlung sofort, so erhält der Leasinggeber vorzeitig sein Kapital zurück. Der Leasingnehmer zahlt damit auch noch Finanzierungskosten für die künftigen Raten. Deshalb muß dieser Teil der Ausgleichsleistung auf den Zeitpunkt des durch die ordentliche Kündigung markierten Vertragsendes abgezinst werden (BGHZ 95, 39; BGH NJW 86, 1746). Um den Barwert der künftigen Leasingraten und der Schlußzahlung zu errechnen, sind diese mit dem gleichen Zinssatz abzuzinsen, der in die Kalkulation der Leasingraten eingeflossen ist. Es muß nämlich für jeden denkbaren Fall sichergestellt werden, daß den Leasingnehmer infolge der vertragsmäßigen Kündigung verhältnismäßig keine höhere Belastung trifft als bei Vertragsdurchführung (BGH NJW 86, 1746). Das bedeutet insbesondere, daß das Berechnungssystem der Abzinsung der ursprünglichen Verbindlichkeit entsprechen muß (BGH NJW-RR 86, 594). Auf diese Weise werden die Finanzierungskosten für die künftigen Raten herausgerechnet. b) Künftig anfallende Verwaltungskosten Die Ausgleichsleistung muß ferner durch weitere ersparte Kosten, die nicht Finanzierungskosten sind - hier Verwaltungskosten genannt -, reduziert werden. Dabei ist zwischen laufzeitunabhängigen und laufzeitabhängigen Kosten zu differenzieren; letztere sind entsprechend der verbrauchten Laufzeit zu verteilen (vgl. BGH NJW 86, 1746). c) Gewinn Der Leasinggeber hat grundsätzlich einen Anspruch auf den mit Abschluß des Vertrages verdienten und vertraglich vereinbarten Gewinn. Der Anspruch des Leasinggebers auf Gewinn ist bis zum nächstmöglichen ordentlichen Kündigungszeitpunkt zeitlich begrenzt. d) Ablösebetrag Die ersparten Refinanzierungszinsen sind als Abzinsungssatz zugrunde zu legen. Im vorliegenden Fall sind daher die offenen Leasingraten mit 6,500 % p.a. und der Restwert mit 6,500 % p.a. abzuzinsen. Abzinsung bedeutet, daß der heutige Wert der erst in der Zukunft vom Leasingnehmer zu erbringenden Leistungen, der sog. Barwert, zu errechnen ist. Abzuzinsen sind folglich - die noch ausstehenden Leasingraten und - wenn vertraglich vereinbart, der festkalkulierte Restwert des Leasingobjekts, den der Leasingnehmer bei Vertragsende zu bezahlen hätte. 1. Barwert der Raten Der Barwert der Raten wurde nach der Barwertformel errechnet. Dieser Barwert wird von der Summe der ausstehenden Raten (Ratenbetrag ohne

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MWSt x Ratenzahl) abgezogen und ergibt sodann die Zinsrückerstattung. Die Barwert-Formel für die vorschüssige Abzinsung lautet: 1 qn - 1 Barwert = Rate x q x qn q - 1 Barwert des Restwerts: Der Barwert des festkalkulierten Restwerts wird vom Restwert abgezogen und ergibt sodann die Restwert-Rückerstattung. Die Beträge werden ohne MWSt eingesetzt. Die Barwert-Formel für den festkalkulierten Restwert lautet: Restwert Barwert = qn Dabei sind q = Abzinsungsfaktor = 1 + monatlicher Zinsfuß/100 Zinsfuß = Zinssatz x 100 monatlicher Zinsfuß = jährl. Zinsfuß/12 n = Zahl der Laufzeitmonate Die Beträge von Raten und Restwert sind ohne Mehrwertsteuer in die Rechnung einzustellen (vgl. BGH WM 1987, 562). Verwertungserlös Auch der tatsächlich erzielte Verwertungserlös ist ohne Mehrwertsteuer einzusetzen (vgl. BGH WM 1987, 562 unter Verweis auf BGHZ 96, 39 <61> und OLG Hamm BB 1986, 2154). Berechnung des Erfüllungsinteresses (Ablösebetrages) 20,03 noch offene Raten Rate 1.718,64 DM Gesamtbetrag 34.424,36 DM Restwert 7.440,00 DM Abzinsung vorschüssig mit 6,500 % 6,500 % Barwert 32.715,55 DM 6.676,99 DM Zinsgutschrift 1.708,81 DM 763,01 DM abgezinste Gesamtforderung 39.392,54 DM - Verwertungserlös ohne MWSt 15.800,00 DM = Erfüllungsinteresse 23.592,54 DM

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Rückerstattung von Kosten und Gewinn Infolge der außerordentlichen Kündigung hat der Leasinggeber zurückzuerstatten -den Gewinn aus der nicht verbrauchten Laufzeit ab dem Zeitpunkt der nächstmöglichen ordentlichen Vertragsbeendigung und - diejenigen Teile seines Aufwands, hier Verwaltungskosten genannt, die infolge der Kündigung nicht mehr realisiert worden sind. Die Berechnung dieses Rückerstattungs-Betrages erfolgt so: Da die nicht verbrauchten Refinanzierungskosten schon durch die Abzinsung bei der Errechnung des Ablösebetrages herausgerechnet wurden, sind nur noch diejenigen Kosten betroffen, die nicht Refinanzierungskosten sind, im folgenden Nicht-Finanzierungskosten genannt. Die Nicht-Finanzierungskosten enthalten - den Gewinn und - die Verwaltungskosten. Um den Rückerstattungs-Betrag zu ermitteln, sind folgende Rechenschritte durchzuführen: 1. Bestimmung der Vertragskosten, also des Betrages, den das Leasinggeschäft den Leasingnehmer kostet. 2. Aus den Vertragskosten sind die Refinanzierungskosten einerseits und die Nicht-Finanzierungskosten anderseits herauszurechnen. 3. Aus den Nicht-Finanzierungskosten sind der Gewinn und die Verwaltungskosten herauszurechnen. 4. Entsprechend der verbrauchten Laufzeit wird die Vorteilsausgleichung für Gewinn (ab dem nächstmöglichen Zeitpunkt der ordentlichen Vertragsbeendigung) und Verwaltungskosten ermittelt.

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Konkrete Berechnung: 1. Bestimmung der Vertragskosten Rate ohne MWSt 1.718,64 DM x 54 Raten = 92.806,56 DM + Restwert ohne MWSt 7.440,00 DM = Summe Zahlungen Leasingnehmer 100.246,56 DM - Objektwert ohne MWSt 74.400,00 DM = Vertragskosten 25.846,56 DM 2. Bestimmung der Nicht-Finanzierungskosten Vertragskosten entsprechen Vertragszins von 14,355 % Refinanzierungszins 6,500 % Finanzierungskostenanteil vom Vertragszins 45,28 % Nicht-Finanzierungskostenanteil vom Vertragszins 54,72 % Finanzierungskosten betragen somit 11.703,72 DM Nicht-Finanzierungskosten betragen somit 14.142,84 DM 3. Bestimmung von Gewinn und Verwaltungskosten von Nicht-Finanzierungskosten entfallen auf Gewinn 50,00 % auf Verwaltungskosten 50,00 % Gewinn 7.071,42 DM Verwaltungskosten 7.071,42 DM 4.1 Bestimmung des nicht verbrauchten Gewinns Vertragslaufzeit 21.08.89 - 21.01.94 = 1.614 Tage = 100,00 % bis fristlose Kündigung am 18.05.92 = 1.001 Tage = 62,02 % von ordentlicher Kündigung bis 21.01.94 = 613 Tage = 37,98 % Gewinn 7.071,42 DM 37,98 % vom Gewinn zurück 2.685,73 DM 4.2 Bestimmung der nicht verbrauchten Verwaltungskosten Abschlußaufwand (laufzeitunabhängig) 2.828,57 DM Abwicklungsaufwand (laufzeitunabhängig) 2.121,43 DM Vertragslaufzeit 21.08.89 - 21.01.94 = 1.614 Tage = 100,00 % bis fristlose Kündigung am 20.05.92 = 1.003 Tage = 62,14 % von fristloser Kündigung bis 21.01.94 = 611 Tage = 37,86 % 37,86 % vom Überwachungsaufwand zurück 803,17 DM 5. Bestimmung des Vorteilsausgleichs = Rückerstattung Rückerstattung Gewinn 2.685,73 DM Rückerstattung Überwachungskosten 803,17 DM Vorteilsausgleichung 3.488,90 DM Rückständige Leasingraten Ferner sind zu bezahlen: 2 rückständige Leasingraten incl. MWSt 3.918,50 DM Sonstige Schadensposten Hinzu kommen folgende Schadensposten: Sicherstellungskosten. 4.556,65 DM

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Das Zinsbegehren rechtfertigt sich aus §§ 284, 286, 288 BGB. Eine Pauschalierung des Verzugszinssatzes in AGB ist grundsätzlich zulässig und verstößt nicht gegen § 11 Nr. 5 AGBG, der auch unter Kaufleuten Anwendung findet (vgl. Palandt - Heinrichs, BGB, 52. Aufl., § 11 AGBG Rn 24 u. 27). Die Höhe ergibt sich aus Ziff. 8.4. der AGB der Klägerin. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Beschwer : a. für die Klägerin 5.708,34 DM b. für den Beklagten 28.578,79 DM