Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·19 U 259/97·14.06.1998

Pachtrückgabe: Containerbeseitigung und Verjährung nach § 558 BGB; keine „demnächst“-Zustellung

ZivilrechtMietrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte nach Beendigung eines Pachtverhältnisses die Entfernung eines auf dem Gelände genutzten Büro-Containers. Das OLG bestätigte die Klageabweisung, weil der Anspruch auf Beseitigung/Wiederherstellung der kurzen Verjährung nach §§ 558, 581 Abs. 2 BGB unterliegt und bei Zustellung bereits verjährt war. Eine Hemmung durch Verhandlungen endete spätestens mit Klageerhebung. Die erst rund zwei Jahre später erfolgte Zustellung wirkte nicht nach § 270 Abs. 3 ZPO zurück, da die Klägerin durch Nichtzahlung des (hoch festgesetzten) Kostenvorschusses und Ruhendstellung die Verzögerung mitverursachte.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen klageabweisendes Urteil wegen Verjährung des Beseitigungsanspruchs zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rückgabepflicht des Pächters umfasst grundsätzlich auch die Beseitigung während der Pachtzeit angebrachter Einrichtungen oder errichteter Aufbauten, selbst wenn deren Errichtung mit Zustimmung des Verpächters erfolgte.

2

Übernimmt der Pächter eine vom Vorpächter eingebrachte Einrichtung und nutzt sie im Einvernehmen mit dem Verpächter weiter, bleibt er im Rahmen der Rückgabepflicht grundsätzlich zur Entfernung und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verpflichtet.

3

Der Anspruch des Verpächters auf Beseitigung bzw. Wiederherstellung wegen vom Pächter zurückgelassener Einrichtungen unterliegt unabhängig davon, ob er aus Gesetz oder Vertrag hergeleitet wird, der kurzen Verjährung nach § 558 BGB i.V.m. § 581 Abs. 2 BGB.

4

§ 558 Abs. 3 BGB steht der Anwendung der kurzen Verjährung auf Beseitigungs- und Wiederherstellungsansprüche wegen Veränderungen der Pachtsache nicht entgegen; die Vorschrift betrifft insbesondere Fälle unvollständiger Rückgabe.

5

Eine Klagezustellung erfolgt nicht „demnächst“ i.S.d. § 270 Abs. 3 ZPO, wenn der Kläger durch (auch leicht fahrlässiges) Verhalten, etwa durch unterlassene Herbeiführung der Zustellung infolge nicht geleisteten Kostenvorschusses und Ruhendstellung, eine erhebliche Zustellungsverzögerung mitverursacht.

Relevante Normen
§ BGB §§ 556, 581§ ZPO § 270 III§ 558 BGB§ 581 Abs. 2 BGB§ 270 Abs. 3 ZPO§ 556 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 20 0 50/95

Leitsatz

Die Verpflichtung des Pächters, bei Vertragsende das Pachtobjekt im Zustand wie bei Vertragsbeginn zurückzugeben, umfaßt die Beseitigung von Einrichtungen oder Aufbauten, mit denen er oder sein Rechtsvorgänger die Pachtsache während der Vertragszeit versehen hat, grundsätzlich auch dann, wenn dies mit Zustimmung des Verpächters geschehen ist. Der Beseitigungs- bzw. Wiederherstellungsanspruch des Verpächters unterliegt unabhängig vom Rechtsgrund, aus dem er hergeleitet wird, der kurzen Verjährung nach §§ 558, 581 Abs. 2 BGB. Zahlte der Kläger den vom Gericht nach einem sehr hohen Streitwert berechneten Gerichtskostenvorschuß nicht ein, weil er in der Klageschrift (zu Recht) einen wesentlich niedrigeren Streitwert angegeben hat, und erklärt er gegenüber dem Gericht, derzeit werde von der Fortführung des Verfahrens abgesehen, so ist eine Klagezustellung, die 2 Jahre später erfolgt, nicht mehr "demnächst" i.S.d. § 270 III ZPO erfolgt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin zu 1) gegen das am 15. Oktober 1997 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 20 0 55/95 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt: Die Klägerin trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst sowie 65 % derjenigen des Beklagten und 82 % der Gerichtskosten. 18 % der Gerichtskosten und 35 % seiner außergericht-lichen Kosten fallen dem Beklagten zur Last. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

2

Die zulässige Berufung der Klägerin zu 1) (im folgenden "Klägerin" genannt) ist nicht begründet.

3

Das Landgericht hat zu Recht die auf Verurteilung des Beklagten zur Entfernung des auf dem Parkgelände des P.landes befindlichen Büro-Containers gerichtete Klage abgewiesen mit der Begründung, der Anspruch sei verjährt. Die hiergegen mit der Berufung erhobenen Einwände bleiben ohne Erfolg.

4

1.

5

Der Senat geht, wie das Landgericht, davon aus, daß der Beklagte nach Beendigung des Pachtverhältnisses zur Entfernung des Büro-Containers verpflichtet war, obwohl dies schon nach dem Vorbringen der Klägerin nicht zweifelsfrei ist.

6

Nach §§ 556, 581 Abs. 2 BGB ist ein Pächter bei Vertragsende grundsätzlich verpflichtet, das Pachtobjekt in dem Zustand zurückzugeben, in dem es sich bei Vertragsbeginn befand. Deshalb hat er, wenn sich nicht aus dem Vertrag etwas anderes ergibt, Einrichtungen, mit denen er die Pachtsache versehen hat, zu beseitigen, insbesondere während der Vertragsdauer auf einem Grundstück errichtete Bauten oder Aufbauten zu entfernen (vgl. BGHZ 96, 141, 144; BGH NJW-RR 1994, 847, 848 m.w.N.). Dies gilt selbst dann, wenn der Verpächter der Errichtung zugestimmt hat und das Gebäude in sein Eigentum übergegangen ist (vgl. BGH NJW 1966, 1409; NJW-RR 1994, 847, 848 m.w.N.). Auch wenn ein Pächter Einrichtungen oder Einbauten nicht selbst vorgenommen, sondern sie im Einverständnis mit dem Verpächter unverändert von einem Vorpächter käuflich erworben hat, bleibt er im Rahmen seiner Rückgabepflicht nach §§ 556, 581 Abs. 2 BGB grundsätzlich verpflichtet, diese bei Beendigung des Mietvertrages zu entfernen und insoweit den früheren Zustand wieder herzustellen (vgl. OLG Hamburg ZMR 1990, 341, 342).

7

Im vorliegenden Fall hat der Beklagte während der Pachtzeit den Büro-Container von einem anderen Pächter, der Fa. K. ##blob##amp; S., die ihn zunächst auf dem Parkgelände nutzte, käuflich erworben. Wer den Büro-Container ursprünglich auf das Gelände verbracht hatte, ergibt sich allerdings aus dem Vortrag der Klägerin nicht mit hinreichender Klarheit. Sie hat im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 18.03.1997 hierzu vorgetragen, wie auch der Rechtsvorgänger im Eigentum sei der Beklagte verpflichtet gewesen, mit Beendigung des Pachtverhältnisses das Parkgelände geräumt zu verlassen, insbesondere die kostenträchtige Entsorgung des Containers zu übernehmen. Der Beklagte hat dem u.a. mit dem Hinweis widersprochen, er habe sich bei Übernahme nicht gegenüber der Klägerin verpflichtet, den Container bei Beendigung des Pachtvertrages zu entfernen; dieser sei von den Klägerinnen aufgestellt worden.

8

Angesichts dieses gegensätzlichen Vorbringens und des Umstands, daß die Klägerin keine näheren Einzelheiten zu ihren vertraglichen Absprachen mit der Fa. K. ##blob##amp; S. bzgl. des Containers mitteilt, erscheint es nicht zwingend, daß den Beklagten nach Beendigung des Pachtverhältnisses eine Beseitigungsverpflichtung traf. Diese Frage braucht jedoch aus den nachfolgenden Gründen nicht abschließend geklärt zu werden.

9

2.

10

Das Landgericht hat zu Recht entschieden, daß der Beseitigungsanspruch der Klägerin wegen Verjährung nicht mehr isoliert durchsetzbar ist.

11

a)

12

Der Beseitigungsanspruch unterliegt der kurzen Verjährungsfrist des § 558 BGB (i.V.m. § 581 Abs. 2 BGB).

13

Soweit die Klägerin einwendet, diese Verjährungsvorschrift sei schon deshalb nicht anwendbar, weil der Grundstücksteil, auf dem sich der Container befinde, nicht Gegenstand der beiden Pachtverträge gewesen sei, so daß die Entfernung des Containers mit der Abwicklung der Ende 1994 ausgelaufenen Pachtverträge nichts zu tun habe, kann dem nicht gefolgt werden. Zutreffend ist zwar, daß der das "Nutzungsrecht des Fotografierens an der Wildwasserbahn" betreffende Pachtvertrag vom 28.03.1979 (Bl. 1 ff. Anlagenheft) seinem Wortlaut nach keinen Grundstücksbezug aufweist. Richtig ist auch, daß der weitere Pachtvertrag vom 28.03.1979, der als Pachtobjekt das "Fotoatelier 1878 in den Räumen des ehemaligen Pferdestalles, des Futterlager" bezeichnet (Bl. 5 ff. Anlagenheft), ebenfalls nicht den Grundstücksteil, auf dem sich der Container befindet, als unmittelbaren Vertragsgegenstand ausweist. Dies erklärt sich aber zwanglos daraus, daß zum damaligen Zeitpunkt der Büro-Container vom Beklagten noch nicht genutzt wurde. Obwohl diese Nutzung erst später - mit Duldung der Klägerin - begann, so kann es doch keinem vernünftigen Zweifel unterliegen, daß dies in unmittelbarem Bezug zu den beiden Pachtverträgen geschah. Die Klägerin trägt demgemäß in ihrer Berufungsbegründung auch selbst vor, Basis ihrer Duldung seien die beiden Pachtverträge gewesen. Der Beklagte nutzte den Büro-Container in untrennbarem Zusammenhang mit den Tätigkeiten, die ihm nach dem Inhalt der beiden Pachtverträge gestattet waren. Wenn die Klägerin nunmehr geltend macht, die Entfernung des Containers habe mit der Abwicklung der beiden Pachtverträge nichts zu tun, so ist dies eine Aufspaltung, die bei vernünftiger und lebensnaher Betrachtung nicht gerechtfertigt ist. Im übrigen ist festzustellen, daß sie eine solche Betrachtungsweise in der Vergangenheit selbst nicht angestellt hat. Vielmehr hat sie in ihrem anwaltlichem Schreiben vom 27.10.1994 (Bl. 13 Anlagenheft) deutlich zum Ausdruck gebracht, daß sie die Entfernung des Büro-Containers als Bestandteil einer ordnungsgemäßen "Abwicklung des Vertrages" ansieht. Auch im anwaltlichen Schreiben vom 13.03.1996 (Bl. 17 d.A.) hat sie ihre Auffassung bekräftigt, die Verpflichtung des Beklagten, den "Vertragsgegenstand" in der Weise zurückzulassen, wie er ihn erhalten habe, beinhalte konkret die Entfernung des noch auf dem Parkgelände befindlichen Büro-Containers.

14

b)

15

Ebenfalls ohne Erfolg bleibt der Einwand der Klägerin, die Verjährungsvorschrift des § 558 BGB sei nicht einschlägig, weil es sich bei dem geltend gemachten Entfernungsanspruch um einen Teil ihres Anspruchs auf Räumung des Pachtobjekts, also um einen erst nach 30 Jahren verjährenden Erfüllungsanspruch handele. Im Ausgangspunkt zutreffend ist zwar, daß zu den Ersatzansprüchen des Vermieters bzw. Verpächters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der vermieteten/ verpachteten Sache, die gem. § 558 Abs. 1 BGB in 6 Monaten verjähren, grundsätzlich nicht die miet- oder pachtvertraglichen Erfüllungsansprüche gehören (vgl. BGH NJW 1996, 2860, 2861; Staudinger/Emmerich, BGB, 13. Bearbeitung 1995, § 558 Rn. 9). So ist insbesondere der Anspruch auf Rückgabe der Miet- oder Pachtsache nach §§ 556 Abs. 1, Abs. 3, 581 Abs. 2 BGB nicht der kurzen Verjährung unterstellt, sondern der 30jährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB (vgl. BGHZ 65, 86, 87/88; BGH NJW 1993, 2797, 2798; Staudinger/Sonnenschein, a.a.O. § 556 Rn. 78; Palandt/Putzo, BGB, 57. Aufl., § 556 Rn. 14). Richtig ist auch, daß die Verpflichtung des Mieters/ Pächters, bei Vertragsende das Objekt in dem Zustand wie bei Vertragsbeginn zurückzugeben, also Einrichtungen oder Aufbauten zu beseitigen, Teil der gesetzlichen Rückgabepflicht nach §§ 556, 581 Abs. 2 BGB ist, wenn sie nicht ohnehin ausdrücklich vertraglich vereinbart ist. Der gesetzliche Herausgabeanspruch nach § 556 BGB gibt dem Vermieter/ Verpächter also das Recht, die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes zu verlangen (vgl. BGHZ 96, 141, 144/145; BGH NJW-RR 1994, 847, 848). Gleichwohl unterliegt dieser Beseitigungs- bzw. Wiederherstellungsanspruch nach einhelliger Auffassung, die auch der Senat teilt, der kurzen Verjährung des § 558 Abs. 1 BGB (vgl. BGH NJW 1980, 389, 390; BGHZ 104, 6, 12; 107, 179, 182; OLG Düsseldorf DWW 1993, 138; Sternel, Mietrecht aktuell, 3. Aufl., 1996, Rn. 1370, 1373; Palandt/Putzo, a.a.O., § 556 Rn. 14, § 558 Rn. 6). Entgegen der von der Klägerin geäußerten Ansicht fallen nicht etwa nur solche Wiederherstellungsansprüche, die auf besonderen Abreden der Parteien beruhen, sondern auch diejenigen unter § 558 BGB, die sich unmittelbar aus dem Gesetz, nämlich aus §§ 556 Abs. 1, Abs. 3, 581 Abs. 2 BGB ergeben. Die von ihr zitierten Literaturstellen, insbesondere bei Staudinger/ Sonnenschein, a.a.O., § 558 Rn. 12, Rn. 27, besagen Gegenteiliges nicht. Es spielt vielmehr nach einhelliger Ansicht gerade keine Rolle, ob die Ansprüche des Vermieters/ Verpächters wegen einer Veränderung oder Verschlechterung des Objekts auf Gesetz oder Vertrag beruhen. Die kurze Verjährungsfrist des § 558 Abs. 1 BGB gilt nämlich ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund, aus dem die Ansprüche abgeleitet werden, so insbesondere für alle konkurrierenden Ansprüche aus demselben Sachverhalt (vgl. BGHZ 61, 227, 229; 65, 86, 87; 104, 6, 17 m.N.; NJW 1993, 2797, 2798; Sternel a.a.O. Rn. 1371 m.w.N.; Staudinger/Emmerich, a.a.O., Rn. 10 m.w.N.).

16

Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Klägerin, das Landgericht habe § 558 Abs. 3 BGB übersehen. Diese Vorschrift macht zwar deutlich, daß das Gesetz zwischen Ersatzansprüchen des Vermieters/Verpächters (§ 558 Abs. 1 BGB) und dem Rückgabeanspruch (§ 556 BGB) unterscheidet und daß sich die Anwendung der kurzen Verjährung des § 558 Abs. 1 BGB auf letzteren verbietet. Sie kommt aber in Fällen wie dem vorliegenden, in dem es um die Beseitigung einer vom Pächter zurückgelassenen Einrichtung geht, nicht zum Tragen, sondern erlangt Bedeutung insbesondere in Fällen, in denen die Rückgabe des Objekts nicht oder nicht vollständig erfolgt ist (vgl. BGHZ 65, 86 ff. zu dem Fall der Forderung nach Rückgabe eines vom Pächter nach Vertragsbeendigung mitgenommenen Zubehörteils der Pachtsache).

17

c)

18

Gegen die Feststellung des Landgerichts, die 6-monatige Verjährungsfrist habe am 31.10.1994 mit Verlassen des Pachtgeländes durch den Beklagten im Sinne von § 558 Abs. 2 BGB begonnen, wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung nicht. Auch wenn in entsprechender Anwendung von § 852 Abs. 2 BGB (vgl. hierzu Staudinger/Emmerich a.a.O., § 558 Rn. 58; auch BGHZ 107, 179, 183) davon ausgegangen wird, daß der Lauf der Verjährung zumindest zeitweise gehemmt war, weil die Parteien ausweislich des vorgelegten Schriftwechsels (Bl. 12-16 Anlagenheft) Ende des Jahres 1994 bzgl. des Abtransportes des Büro-Containers noch wechselseitige Standpunkte austauschten, so war diese Hemmung jedenfalls spätestens mit Abfassung der Klageschrift am 19.01.1995 beendet. Auch ausgehend von diesem Datum als Beginn der Verjährungsfrist war der geltend gemachte Beseitigungsanspruch jedenfalls zum Zeitpunkt der Klagezustellung, also am 02.01.1997 (Bl. 27 d.A.) bereits verjährt. Gleiches gilt auch für den 28.10.1996 als Zeitpunkt der vollständigen Einzahlung des angeforderten Gerichtskostenvorschusses.

19

d)

20

Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, daß die Zustellung der Klage am 02.01.1997 nicht mehr "demnächst" im Sinne von § 270 Abs. 3 ZPO erfolgt und damit eine Unterbrechung der Verjährung nicht bereits mit Einreichung der Klage am 24.01.1995 eingetreten ist. Demgegenüber macht die Klägerin mit der Berufung erfolglos geltend, die Zustellungsverzögerung könne ihr nicht angelastet werden, sondern beruhe ausschließlich auf dem Verhalten des Gerichts.

21

Nach Sinn und Zweck der in § 270 Abs. 3 ZPO getroffenen Regelung soll die Partei nach Einführung der Amtszustellung auch in Anwaltsprozessen vor Nachteilen durch Zustellungsverzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebs bewahrt werden, weil derartige Verzögerungen außerhalb ihres Einflußbereichs liegen. Dagegen sind der Partei Verzögerungen zuzurechnen, die sie oder ihr Prozeßbevollmächtigter bei gewissenhafter Prozeßführung hätte vermeiden können. Eine Klage ist daher nur dann im Sinne von § 270 Abs. 3 ZPO "demnächst" zugestellt, wenn die Partei und ihr Prozeßbevollmächtigter unter Berücksichtigung der Gesamtumstände alles Zumutbare für die alsbaldige Zustellung getan haben. Das ist jedoch nicht der Fall, wenn die Partei, der die Fristwahrung obliegt, oder ihr Prozeßbevollmächtigter durch nachlässiges, wenn auch nur leicht fahrlässiges Verhalten zu einer nicht bloß geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragen hat (vgl. BGH VersR 1995, 361, 362; NJW 1992, 1820, 1822; 1993, 2811, 2812; 1996, 1060, 1061). Im vorliegenden Fall beruhte die Zustellungsverzögerung nicht ausschließlich auf dem Geschäftsablauf beim Landgericht, sondern auch maßgeblich auf dem Verhalten der Klägerin bzw. ihres Prozeßbevollmächtigten. Dadurch, daß in der Klageschrift ausdrücklich neben dem auf Entfernung des Büro-Containers gerichteten Klageantrag zu 1) ein zweiter, auf Feststellung der Beendigung des Vertragsverhältnisses gerichteter Antrag - wenn auch nur als "incident"-Feststellungsantrag - formuliert worden war, wurde das Landgericht veranlaßt, im Beschluß vom 26.01.1995 den Streitwert in einer deutlich höheren Größenordnung anzusetzen, als sie von den Klägerinnen in der Klageschrift angegeben war. Die Einzahlung von Gerichtskosten nach einem Gegenstandswert von lediglich 12.000,00 DM (Wert des Containers) war nach dieser Festsetzung nicht ausreichend. Ob die höhere Festsetzung gerechtfertigt war, kann dahingestellt bleiben. Wenn die Klägerinnen diese Wertfestsetzung für unangemessen hielten, wäre es ihnen zumutbar gewesen, dagegen gem. § 25 Abs. 3 GKG Beschwerde einzulegen anstatt, wie geschehen, mit Schriftsatz vom 28.02.1995 mitzuteilen, derzeit werde von der Fortführung des Verfahrens abgesehen, nachdem das Landgericht die Einwände im vorangegangenen Schriftsatz vom 10.02.1995 und auch die telefonische Ankündigung des Prozeßbevollmächtigten, der "Zwischenfeststellungsantrag" würde entfallen, nicht zum Anlaß für eine Abänderung der Wertfestsetzung genommen hatte. Durch ihr Verhalten haben sie somit bei Würdigung der Gesamtumstände jedenfalls fahrlässig zu einer nicht bloß geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragen.

22

3.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 515 Abs. 3 ZPO. Der Beklagte hat hinsichtlich der Gerichtskosten und seiner eigenen außergerichtlichen Kosten diejenigen Mehrkosten zu tragen, die durch die Einlegung seiner - später zurückgenommenen - Berufung entstanden sind.

24

Streitwert für das Berufungsverfahren:

25

Für die Berufung der Klägerin: 6.000,00 DM

26

(geschätzte Kosten der Entfernung des Büro-Containers; insoweit in Abänderung der vorläufigen Wertfestsetzung im Senatsbeschluß vom 26.02.1998)

27

Für die (zurückgenommene) Berufung des Beklagten:

28

10.000,00 DM

29

Wert der Beschwer der Klägerin: unter 60.000,00 DM