GbR: Direktbeteiligung eines Treugebers erfordert 3/4-Mehrheit; Beschluss wirksam
KI-Zusammenfassung
Der Kläger focht einen Gesellschafterbeschluss einer GbR an, mit dem seine unmittelbare Beteiligung (statt Treuhandbeteiligung) und die hierfür nötige Vertrags- und Grundbuchänderung abgelehnt wurden. Er rügte u.a. eine unzulässige Stimmrechtsaufspaltung durch die Treuhänderin sowie AGB-rechtswidrige Weisungsfiktionen im Treuhandvertrag. Das OLG wies die Berufung zurück: Der Beschluss ist weder nichtig noch wurde der Kläger Gesellschafter. Für die angestrebte Änderung der Beteiligungsverhältnisse war eine 3/4-Mehrheit erforderlich, die nicht erreicht wurde; zudem sind die einschlägigen Treuhandklauseln wirksam.
Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil ohne Erfolg; Beschluss zur Ablehnung der Direktbeteiligung bleibt wirksam.
Abstrakte Rechtssätze
Sieht die vertragliche Ausgestaltung einer treuhänderisch gehaltenen GbR-Beteiligung Kontroll- und Stimmrechte des Treugebers vor, ist eine solche Verzahnung von Treuhand- und Gesellschaftsvertrag im Innenverhältnis grundsätzlich zulässig.
Erfordert ein Gesellschafterantrag eine Änderung der im Gesellschaftsvertrag festgelegten Beteiligungsverhältnisse, richtet sich das Beschlussquorum nach den für Vertragsänderungen vorgesehenen Mehrheiten; eine einfache Mehrheit genügt dann nicht.
Sind bei der Abstimmung Stimmen ungültig, bleiben sie bei der Stimmenzählung außer Betracht; maßgeblich ist das Verhältnis der gültig abgegebenen Stimmen.
Eine uneinheitliche Stimmabgabe kann zulässig sein, wenn Beteiligungen treuhänderisch für mehrere Treugeber gehalten werden und die vertragliche Konstruktion die Treugeberanteile als selbständig behandelt.
Treuhandklauseln, die an das Ausbleiben fristgerechter Weisungen anknüpfen und eine Stimmabgabe wie angekündigt erlauben, sind nicht schon deshalb unwirksam, weil sie Fristen und Absendungs-/Zugangskonstellationen regeln; eine Unwirksamkeit setzt insbesondere eine unzulässige Beweislastverschiebung oder unangemessene Fristen voraus.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 20 O 65/95
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 15.11.1995 - 20 0 65/95 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht zuvor der Gegner in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Sicherheiten können auch durch Bürgschaften einer deutschen Großbank, einer Genossenschaftsbank oder einer öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Der Kläger begehrt mit seiner Klage unter anderem die Feststellung der Nichtigkeit bzw. hilfsweise die Anfechtung eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung der SB-Warenhaus M GbR vom 30.12.1994, deren Gesellschafter die Beklagten zu 1) und 2) sind und mit dem die direkte Beteiligung des Klägers an unser Gesellschaft und die dafür erforderliche Änderung des Gesellschaftsvertrags und des Grundbuches abgelehnt wurde. Der Beklagte zu 1) hat einen Gesellschaftsanteil von 25 %, die Beklagte zu 2) von 75 %; die Beklagte zu 2) hält ihre Gesellschaftsanteile treuhänderisch für verschiedene Treugeber, so auch für den Kläger zu 26,5 %. Am 30.12.1994 fand eine Gesellschafterversammlung statt, auf der laut Protokoll mit 51,5 % der Stimmen für, mit 48,5 % gegen eine Direktbeteiligung des Klägers an der Gesellschaft gestimmt wurde. Für den Beitritt hatten der Beklagte zu 1) sowie der Kläger persönlich gestimmt. In dem Protokoll ist unter TOP 7 hierzu festgehalten, daß die Beschlußvorlage abgelehnt worden sei, da die erforderliche 3/4-Mehrheit nicht zustande gekommen sei (AH BI. 74).
Der Kläger hat behauptet, die spätere unmittelbare Übernahme der Gesellschaftsanteile durch ihn und seine Eintragung in das Grundbuch als Eigentümer seien Geschäftsgrundlage des Treuhandvertrages gewesen. Er hat weiter die Ansicht vertreten, er sei schon durch den Beschluß vom 30.12.1994 Gesellschafter geworden, weil insoweit die einfache Mehrheit ausreiche.
Der Kläger hat beantragt,
1 .
es wird festgestellt, daß der in der Gesellschafterversammlung der SB-Warenhaus M GbR vom 30.12.1994 zu Punkt 7 der Tagesordnung gefaßte Beschluß, nämlich daß eine direkte Beteiligung des Klägers an der Gesellschaft und die dafür erforderliche Änderung des Gesellschaftsvertrages und des Grundbuches abgelehnt sei, nichtig ist.
Hilfsweise:
Der Beschluß in der Gesellschafterversammlung der SB-Warenhaus M (IR vom 30.12.1994 zu Punkt 7 der Tagesordnung, nämlich daß eine direkte Beteiligung des Klägers an der Gesellschaft und die dafür erforderliche Änderung des Gesellschaftsvertrages und des Grundbuches abgelehnt sei, wird für nichtig erklärt.
2.
Es wird festgestellt, daß in der Gesellschafterversammlung der SB-Warenhaus M GbR vorn 30. 12. 1994 zu Punkt 7 der Tagesordnung über eine direkte Beteiligung des Klägers an der Gesellschaft und die dafür erforderliche Änderung des Grundbuchs positiv beschlossen wurde.
Hilfsweise:
Es wird festgestellt, daß in der Gesellschafterversammlung der SB-Warenhaus M GbR vom 30. 12. 1994 zu Punkt 7 der Tagesordnung über eine direkte Beteiligung des Klägers an der Gesellschaft und die dafür erforderliche Änderung des Grundbuchs positiv beschlossen wurde mit der Maßgabe, daß der Kläger alle hierdurch verursachten und künftig daraus folgenden Kosten trägt.
Weiter hilfsweise:
Die Beklagten werden verurteilt, in einer neu anzuberaumenden Gesellschafterversammlung der SB-Warenhaus M GbR einen Beschluß zu fassen, wonach eine direkte Beteiligung des Klägers an der Gesellschaft und die dafür erforderliche Änderung des Grundbuches beschlossen wird.
Weiter hilfsweise:
Die Beklagten werden verurteilt, in einer anzuberaumenden Gesellschafterversammlung der SB-Warenhaus M GbR einen Beschluß zu fassen, wonach eine direkte Beteiligung des Klägers an der Gesellschaft und die dafür erforderliche Änderung des Grundbuchs beschlossen wird mit der Maßgabe, daß der Kläger alle dadurch verursachten und künftig daraus folgenden Kosten zu tragen hat.
3.
Die Beklagten werden verurteilt, alle notwendigen und erforderlichen Erklärungen und Handlungen vorzunehmen, daß der Kläger als weiterer BGB-Gesellschafter in das Grundbuch von M, Blatt xxxx, beim Amtsgericht Senftenberg eingetragen wird.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben bestritten, daß eine Direktbeteiligung des Klägers als unabdingbar vor.- ausgesetzt worden sei; der Kläger habe den Treuhandvertrag in Kenntnis der bestehenden Verhältnisse geschlossen. Eine Vereinbarung, hierauf hinzuwirken, sei nur zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) unter dem 19.12.1991 mit dem dort festgelegten Inhalt (AH BI. 38) getroffen worden; diese Zusicherung habe der Beklagte zu 1) erfüllt. Sie haben die Ansicht vertreten, für die vom Kläger gewünschte Änderung des Gesellschaftsvertrages sei eine 3/4 - Mehrheit erforderlich gewesen, die nicht erreicht worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage als teils unzulässig, teils unbegründet zurückgewiesen. Wegen der Begründung wird auch insoweit auf den Inhalt der angefochtenen. Entscheidung verwiesen.
Mit der form- und fristgerecht eingelegten und auch rechtzeitig begründeten Berufung macht der Kläger geltend:
Der Beschluß vom 30.12.1994 sei nichtig, hilfsweise für nichtig zu erklären, weil die Berücksichtigung der Stimmen der Beklagten zu 2) als Nein-Stimmen unzulässig gewesen sei. Die Beklagte zu 2) habe nicht unterschiedlich abstimmen, sondern ihr Stimmrecht nur einheitlich ausüben können. Soweit § 7 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages eine gespaltene Stimmabgabe vorsehe, sei diese Bestimmung unwirksam. Der Mangel der Stimmabgabe führe dazu, daß die betreffenden Stimmen wie eine Stimmenthaltung zu werten seien; wenn der Beschluß mit Hilfe der nichtigen Stimmen abgelehnt worden sei, sei er nunmehr mit Mehrheit angenommen.
Der Kläger ist weiter der Ansicht, die Stimmabgabe durch die Beklagte zu 2) sei auch dann unwirksam, wenn man die Stimmrechtsspaltung für wirksam halte; denn sie sei nicht berechtigt gewesen, ohne ausdrückliche Bestätigung ihres Abstimmungsvorschlages durch die einzelnen Treugeber abzustimmen; § 4 Abs. 3 des Treuhandvertrages , wonach bei Fehlen einer anderslautenclen Weisung eine Abstimmung wie angekündigt erfolgen könne, verstoße gegen das AGB-Gesetz.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils wie folgt zu entscheiden:
1.
Es wird festgestellt, daß der in der Gesellschafterversammlung der SB-Warenhaus M GbR vom 30. 12. 1994 zu Punkt 7 der Tagesordnung protokollierte Beschluß, nämlich daß eine direkte Beteiligung des Klägers an der Gesellschaft und die dafür erforderliche Änderung des Gesellschaftsvertrages und des Grundbuches abgelehnt sei, nicht ist.
hilfsweise:
Der protokollierte Beschluß in der Gesellschafterversammlung der SB-Warenhaus M GbR vom 30. 12. 1994 zu Punkt 7 der Tagesordnung, nämlich daß eine direkte Beteiligung des Klägers an der Gesellschaft und die dafür erforderliche Änderung des Gesellschaftsvertrages und des Grundbuches abgelehnt sei, wird für nichtig erklärt
2..
Es wird festgestellt, daß in der Gesellschafterversammlung der SB-Warenhaus M GbR vom 30. 12. 1994 zu Punkt 7 der Tagesordnung der Antrag des Klägers über seine direkte Beteiligung an der Gesellschaft und die dafür erforderliche Änderung des Grundbuches angenommen wurde,
Hilfsweise:
Es wird festgestellt, daß in der Gesellschafterversammlung der SB-Warenhaus M GbR vom 30. 12. 1994 zu Punkt 7 der Tagesordnung der Antrag des Klägers über seine direkte Beteiligung an der Gesellschaft und die dafür erforderliche Änderung des Grundbuches angenommen wurde mit der Maßgabe, daß der Kläger alle hierdurch verursachten und künftig daraus folgenden Kosten trägt.
Weiter hilfsweise:
Die Beklagten werden verurteilt, in einer neu anzuberaumenden Gesellschafterversammlung der SB-Warenhaus M GbR einen Beschluß zu fassen, wonach eine direkte Beteiligung des Klägers an der Gesellschaft und die dafür erforderliche Änderung des Grundbuches beschlossen wird.
Weiter hilfsweise:
Die Beklagten werden verurteilt, in einer anzuberaumenden Gesellschafterversammlung der SB-Warenhaus M GbR einen Beschluß zu fassen, wonach eine direkte Beteiligung des Klägers an der Gesellschaft und die dafür erforderliche Änderung des Grundbuches beschlossen wird mit der Maßgabe, daß der Kläger alle dadurch verursachten und künftig daraus folgenden Kosten zu tragen hat.
3.
Die Beklagten werden verurteilt, beim Amtsgericht Senftenberg - Grundbuchamt - zu beantragen, daß das Grundbuch von SB-Warenhaus M GbR, Bl. xxxx berichtigt, und der Kläger als weiterer BGB-Gesellschafter dort eingetragen wird.
Hilfsweise zu den Anträgen 1-3:
Dem Kläger wird nachgelassen, eine etwa zu erbringende Sicherheitsleistung durch selbstschuldnerische Bankbürgschaft einer deuten Großbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse zu leisten; ihm zu gestatten, Sicherheiten auch durch Bürgschaften einer deutschen Großbank, einer Genossenschaftsbank oder einer öffentlichen Sparkasse erbringen zu können.
Die Beklagten beantragen,
die gegnerische Berufung zurückzuweisen;
ihnen zu gestatten, Sicherheiten auch durch Bürgschaften einer deutschen Großbank, einer Genossenschaftsbank oder einer öffentlichen Sparkasse erbringen zu können.
Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung und sind der Ansicht, daß kein Verbot der Stimmrechtsspaltung bestehe, weil die Beklagte zu 2) mehrere Anteile fürverschiedene Treugeber halte, was sie weiter vertiefen. Die Bestimmungen des Treuhandvertrages verstießen auch nicht gegen das AGB-Gesetz. Verschiedene Treugeber hätten sich zudem ausdrücklich gegen eine Direktbeteiligung des Klägers ausgesprochen. Der Kläger könne sein Ziel mit den gestellten Anträgen auch nicht im Wege der Vertragsanpassung erreichen; zudem stelle die Frage der Vertragsanpassung eine Klageänderung dar, der ausdrücklich widersprochen werde.
Der Kläger bestreitet, daß sich die Mehrheit der anderen Treugeber gegen seine Direktbeteiligung ausgesprochen habe.
Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst den überreichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, daß der Kläger nach § 10 des Gesellschaftsvertrages zur Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen befugt ist; diese Bestimmung wie auch die in § 8 Ziff. 6 des Gesellschaftsvertrages geregelte Ermächtigung des Treugehers durch den Treuhänder, das Stimmrecht entsprechend seiner Beteiligung selbst auszuüben, begegnet keinen Bedenken; soweit der Senat in der mündlichen Verhandlung eine andere Auffassung hierzu angedeutet hat, wird hieran nicht festgehalten. Schon deshalb bedurfte es auch nicht der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, die der Kläger beantragt hat, um seine Anträge der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung anpassen zu können. Zwar ist die Ausübung dieser Rechte grundsätzlich Ausfluß der mitgliedschaftlichen Beteiligung der Gesellschafter an der Gesellschaft und Mitglied der Gesellschaft ist hier neben dem Beklagten zu 1) allein die Beklagte zu 2) als Treuhänderin; das Treuhandverhältnis kann aber - wie hier - insofern mit dem Gesellschaftsvertrag verzahnt sein, als dem Treugeber Kontrollrechte, insbesondere Stimmrechte in der GbR eingeräumt werden und im Innenverhältnis das Rechtsverhältnis so gestaltet ist, als ob die Treugeber die Gesellschafter seien (so BGHZ 10, 44 [49 f]; OLG Koblenz DRsp-ROM Nr. 1992/9420 = BB 1989, 170 = WM 1989, 260 - jeweils für die KG). Durch eine solche Regelung besteht für die Beteiligten die Möglichkeit, ihre Rechtsbeziehungen untereinander der wirklichen Rechtslage anzupassen; sie sind in dieser Hinsicht durch zwingendes Recht nicht eingeschränkt, da die Gestaltung ihrer internen Rechtsbeziehungen im allgemeinen einer freien vertraglichen Vereinbarung zugänglich ist (BGH a.a.0. S. 50).
Die Klage hat in der Sache aber keinen Erfolg; weder ist der in der Gesellschafterversammlung vom 30.12.1994 gefaßte Beschluß nichtig, noch ist durch diesen Beschluß der Kläger direkt an der Gesellschaft beteiligt worden.
Der Senat vermag der Auffassung des Klägers, der Beschluß sei deshalb nichtig,weil die Beklagte zu 2) ihr Stimmrecht nur einheitlich habe ausüben können, des‑halb sei die Berücksichtigung des Stimmenanteils der Beklagten zu 2) als „Nein‑Stimmen" unzulässig gewesen, nicht zu teilen. Ohnehin führte diese Auffassungzu dem vom Kläger geforderten Ergebnis, vielmehr wäre die Stimmrechtsab‑gabe durch die Beklagte zu 2) auch in diesem Fall wirksam. Denn der Stimmabga‑be durch die Beklage zu 2) lag die Auffassung zugrunde, ein Teil der auf ihrenGeschäftsanteil entfallenden Stimmen, nämlich 26,5 %, stehe dem Kläger alsTreugeber zu, der sein Stimmrecht persönlich ausüben wollte; mit den ihr danachnoch zustehenden Stimmen wollte und hat die Beklagte zu 2) jedoch einheitlichgegen den Antrag gestimmt; es liegt somit kein Fall der vom Kläger beanstandetenStimmrechtsabspaltung vor. In einem solchen Fall besteht kein Grund, der Stimm‑abgabe die Gültigkeit zu versagen, selbst wenn man grundsätzlich davon ausgeht,daß bei Treuhandverhältnissen der Treuhänder und nicht der Treugeber stimmbe‑rechtigt ist (vgl. BGH NJW 1988, 1844 [1845 f]). Denn dann war allein dieStimmabgabe durch den Kläger ungültig und da ungültige Stimmen nicht mitge‑zählt werden, ist der Antrag mit sämtlichen gültigen abgegebenen Stimmen mehr‑heitlich, mit 48,5 % der Stimmen gegenüber 25 %, abgelehnt worden. Deshalbkommt es auch nicht darauf an. ob alle übrigen Treugeber der Beklagten aus‑drücklich Weisung erteilt haben, gegen den Antrag des Klägers zu stimmen, wasder Kläger bezweifelt Unbeschadet dessen ist auch eine uneinheitliche Stimmrechtsausübung da anerkannt, wo im Einzelfall ein Bedürfnis danach besteht, so wenn Anteile zum Teil nur treuhänderisch oder sämtlich treuhänderisch, aber für verschiedene Treugeber gehalten werden (Scholz (Karsten Schmidt), Komm. z. GmbH-Gesetz, 8. Aufl., § 47 Rz 72 m. w. N). Das gilt hier umsomehr, als der Gesellschaftsvertrag und der Treuhandvertrag in zulässiger Weise (s.o.) dem Treugeber die Befugnis einräumen, das auf seinen Geschäftsanteil entfallende Stimmrecht selbst auszuüben; die Geschäftsanteile der Treugeber werden nach dieser Vertragskonstruktion als selbständig behandelt, die Beklagte zu 2) hält so mehrere Geschäftsanteile, und auch für diesen Fall ist anerkannt, daß eine uneinheitliche Stimmabgabe zulässig ist (Scholz, a.a.O., m.w.N.). Soweit der Kläger meint, in diesem Fall sei sein Antrag angenommen worden, weil für die Annahme seines Antrages gern § 7 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages die einfache Mehrheit der Stimmen genügt habe, vermag der Senat dem ebenfalls nicht zu folgen, da die von ihm angestrebte direkte Beteiligung an der Gesellschaft eine Veränderung der in § 4 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages Beteiligungsverhältnisse und damit eine Veränderung des Gesellschaftsvertrages zur Folge hätte; sie bedarf nach § 7 Abs. 3 einer Mehrheit von 3/4 der Stimmen, die unstreitig nicht erreicht worden ist. Im übrigen kann insoweit auf die Ausführungen im landgerichtlichen Urteil verwiesen werden.
Der Kläger kann auch keinen Erfolg mit seiner Auffassung haben, der gefaßte Beschluß sei deshalb unwirksam, weil § 4 Abs. 2 und 3 des Treuhandvertrages (AH Bl. 19, 27) das Weisungsrecht der Treugeber gegenüber dem Treuhänder generell oder weitgehend aufhebe. Diese Vorschrillen befassen sich mit den Fristen, innerhalb deren der Treuhänder die Treugeber die Tagesordnungspunkte und die beabsichtigte Stimmabgabe mitzuteilen hat; desweiteren ist darin geregelt, daß der Treuhänder, falls eine Weisung des Treugebers nicht oder nicht innerhalb bestimmter Fristen vorliegt, die Stimmabgabe wie angekündigt vornehmen kann. Diese Regelung verstößt schon deshalb nicht gegen § 10 Nr. 6 AGBG, weil sie keine Fiktion des Zugangs enthält, sondern lediglich eine Fiktion für die Rechtzeitigkeit der Absendung. Derartige Fiktionen unterfallen der Regelung des § 11 Nr. 15 AGBG und sind nur dann unwirksam, wenn sie die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils verändern wollen; davon ist hier keine Rede.
Die Regelung des § 4 Abs. 3 des Treuhandvertrages verstößt auch nicht gegen § 10 Nr. 5 AGBG. Der Treuhänder hat den Treugebern hiernach die Tagesordnung und seine Erklärung über die beabsichtigte Stimmabgabe spätestens 3 Wochen vor dem beabsichtigten Versammlungstage zuzusenden, deren Weisungen müssen 2 Tage vor der Versammlung bei ihm eingegangen sein. Damit bleiben den Treugebern etwa 2 Wochen zur Stellungnahme, was angemessen erscheint. Es besteht auch ein berechtigtes Interesse an einer derartigen Regelung, weil ansonsten es einzelne Treugeber in der Hand hätten, durch bloßes Schweigen bzw. bloße Untätigkeit die ordnungsgemäße Durchführung der Gesellschafterversammlung, insbesondere die erforderlichen Abstimmungen, zu blockieren.
Eine Anpassung des Vertrages wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage kommtebenfalls nicht in Betracht. Zum einen handelt es sich insoweit um eine Klageänderung, der die Beklagten nicht zugestimmt haben und die der Senat deshalb nicht
für sachdienlich hält (§ 263 ZPO), weil der bisherige Streitstoff keine verwertbare Entscheidungsgrundlage für eine derartige Anpassung böte. Davon abgesehen liegen aber auch die Voraussetzungen für eine derartige Anpassung nicht vor, wie bereits das Landgericht mit zutreffenden Erwägungen festgestellt hat, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Soweit es den Beklagten zu 1) betrifft, scheidet eine Anpassung schon deshalb aus, weil die Stimmrechtsausübung im Sinne einer Direktbeteiligung des Klägers zwischen diesen Parteien bereits vertraglich vereinbart worden ist; was nach dem Vertragstext aber bereits Vertragsinhalt ist, kann nicht Geschäftsgrundlage sein (vgl. Palandt Heinrichs, BGB, 54. Aufl., § 242 Rn 116 m.w.N.). Gegenüber der Beklagten zu 2) handelt es sich nur um einseitige Erwartungen des Klägers, die nur dann zur Geschäftsgrundlage geworden sein könnten, wenn sie in den dem Treuhandvertrag zugrunde liegenden Geschäftswillen beider Parteien aufgenommen worden sind (vgl. Palandt, a.a.O. ). Hierfür sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich; der Kläger hat sich nur für eine treuhänderische Bindung entschieden, wobei sich aus dem Treuhandvertrag nichts für eine spätere Direktbeteiligung des Klägers herleiten läßt. Schließlich würde eine Anpassung in der vorn Kläger gewünschten Form auch die Rechte der anderen Treugeber außer Acht lassen, die sich gegen eine Direktbeteiligung des Klägers ausgesprochen haben; damit würde das gesamte Vertragswerk aus den Angeln gehoben, wie die Beklagten zu Recht betonen.
Die Kosten der hiernach erfolglosen Berufung hat gern. § 97 Abs. 1 ZPO der Kläger zu tragen. Vorläufig vollstreckbar ist das Urteil nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Beschwer für den Kläger: 215.577,-- DM