EDV-Produktschein: Kaufvertrag trotz „Vermieten bis 31.12.1989/Leasing ab 01.01.1990“
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte aus der Lieferung einer EDV-Anlage Kaufpreis sowie weitere Nebenforderungen; die Beklagte hielt nur eine Probe-Miete für vereinbart und berief sich auf Mängel. Das OLG Köln bejahte einen wirksamen Kaufvertrag; die handschriftliche „Vermieten/Leasing“-Klausel sei nur eine Finanzierungsregelung (Stundung gegen „Miete“). Wandelung scheiterte, weil nach AGB zunächst Nachbesserung geschuldet war und die Beklagte Nachbesserungsangebote nicht annahm. Zusatzkosten für Installation/Einweisung wurden mangels Vereinbarung abgewiesen; statt „Miete“ wurde nur eine Kapitalverzinsung zugesprochen, Wartungskosten dagegen weitgehend zuerkannt.
Ausgang: Berufung überwiegend erfolgreich: Kaufpreis und Wartungskosten zugesprochen, Installations-/Einweisungskosten und Mietzins nur eingeschränkt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Bezeichnung der Parteien als Käufer und Verkäufer sowie die Angabe eines Gesamtpreises in einem Produktschein sprechen regelmäßig für den Abschluss eines Kaufvertrags und nicht nur eines Mietvertrags.
Eine Individualabrede, wonach ein System zunächst „vermietet“ und anschließend „geleast“ werden soll, kann als Finanzierungs- und Stundungsabrede zum Kaufpreis auszulegen sein und steht der Annahme eines Kaufvertrags nicht entgegen.
Verhindert der Käufer treuwidrig den Eintritt einer vereinbarten Finanzierungslösung (z.B. durch unterlassenen Leasingantrag), kann er sich auf das Ausbleiben dieser Bedingung nach § 162 Abs. 1 BGB analog nicht berufen.
Eine in AGB enthaltene Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf den Lieferzeitpunkt ist unwirksam, wenn sie zu einer unzulässigen Fristverkürzung führt; die Frist kann erst mit vollständiger Installation und Einweisung beginnen.
Ist vertraglich zunächst Nachbesserung vereinbart, kann Rücktritt/Wandelung erst nach erfolgloser Nachbesserung oder fruchtloser Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung verlangt werden; wird Nachbesserung nicht angenommen, scheiden weitergehende Rechte aus.
Leitsatz
Werden in einem Produktschein über eine EDV-Konfiguration die Parteien als Käufer und Verkäufer bezeichnet, so steht die Individualvereinbarung "Vermieten bis 31.12.1989 (Anm.: 6 Monate) ab 01.01.90 Leasing" der Annahme eines Kaufvertrages nicht entgegen; diese Individualvereinbarung ist vielmehr als eine Finanzierungsregelung anzusehen, wonach der Kaufpreis bis zum Ende des Jahres gestundet wurde und der Käufer als Gegenleistung "Miete" zahlen sollte.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung des Kaufpreises für eine EDV-Anlage, Installations-, Einweisungs-, Beratungs- und Wartungskosten sowie Mietzins.
Mit "Produktschein" vom 11.05.1989 bestellte die Beklagte als "Käufer" bei der Klägerin eine EDVKonfiguration (Hard- und Software) zum Gesamtpreis von 132.950,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer. Das Vertragsformular enthält folgenden handschriftlichen Zusatz:
"Vermieten des EDV-Systems bis 31.12.1989 zu Leasing-Konditionen. Ab 01.01.1990 Leasing über DLAG. Antrag wird im zweiten Halbjahr 1989 nach Terminabstimmung eingereicht."
Mit Auftragsbestätigung vom 17.05.1989 bestätigte die Klägerin den Kauf der EDV-Konfiguration zu den vorstehenden Bedingungen und teilte gleichzeitig mit, Organisations- und Einweisungsberatung sowie Installationsarbeiten und Installationsmaterial würden nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen gesondert in Rechnung gestellt. Die Lieferung der Hard- und Software erfolgte am 27.06.1989. Nach Installation und Einweisung durch die Klägerin übersandte ihr die Beklagte mit Schreiben vom 02.01.1990 eine Mängelliste hinsichtlich der gelieferten Software, auf welche wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 148 bis 150 d.A.). Einen Leasingantrag stellte die Beklagte nicht. Unter dem 29.01.1990 erstellte die Klägerin eine Rechnung über den vereinbarten Kaufpreis der EDV-Konfiguration in Höhe von 151.563,00 DM (einschließlich Mehrwertsteuer). Ferner machte sie mit Schreiben vom 05.02.1990 unter Berücksichtigung einer Zahlung der Beklagten vom 15.11.1989 über 20.000,00 DM restliche Miete sowie Installations-, Einweisungsund Wartungskosten in Höhe von 29.859,55 DM geltend. Wegen der Berechnung im einzelnen wird auf die Debitorenliste der Klägerin vom 29.01.1990 verwiesen (Bl. 14 d.A.). Die Beklagte hat jede weitere Zahlung abgelehnt und Abholung der Anlage verlangt.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, zwischen den Parteien sei ein wirksamer Kaufvertrag zustandegekommen. Sie hat behauptet, die gelieferte Software weise keine die Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigenden Mängel auf. Jedenfalls seien etwaige Gewährleistungsansprüche der Beklagten verjährt.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 181.422,55 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 16.02.1990 zu zahlen,
hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 174.056,57 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 16.02.1990 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, die EDV-Anlage nur probeweise gemietet zu haben. Eine Kaufentscheidung habe erst nach Ablauf der Probezeit am 31.12.1989 getroffen werden sollen, was nicht geschehen sei. Wegen vorhandener Mängel sei die Anlage für sie unbrauchbar. Sie hat die Auffassung vertreten, falls ein Kaufvertrag vorliegen sollte, sei sie jedenfalls zur Wandelung berechtigt. Die Klägerin könne auch nicht zusätzlich zum Kaufpreis Zahlung einer Miete verlangen. Der geltendgemachte Anspruch auf Zahlung von Installations-, Einweisungs- und Wartungskosten sei nach den getroffenen Vereinbarungen ebenfalls nicht gerechtfertigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, zwischen den Parteien sei kein wirksamer Kaufvertrag zustandegekommen. Über den von der Beklagten gezahlten Betrag von 20.000,00 DM hinaus stehe der Klägerin auch kein Anspruch auf Miete und Wartungskosten pp. zu, da die EDV-Anlage erhebliche, ihre Gebrauchstauglichkeit aufhebende Mängel aufweise, welche die Klägerin trotz mehrfacher Aufforderung nicht beseitigt habe.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese auch rechtzeitig begründet.
Sie ist weiterhin der Auffassung, daß zwischen den Parteien ein unbedingter Kaufvertrag, allerdings mit einer speziellen Finanzierungsregelung, die im Einklang mit ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen stehe, zustandegekommen sei. Das gelieferte Software-Programm, so behauptet sie, weise allenfalls drei Mängel auf, deren Beseitigung im Wege der angebotenen Nachbesserung die Beklagte jedoch abgelehnt habe. Im übrigen beruft sie sich hinsichtlich der Gewährleistungsansprüche weiterhin auf Verjährung. Sie hält die Beklagte auch nicht zur Minderung des Mietzinses für berechtigt, da sie die Mängel nicht rechtzeitig angezeigt habe.
Unter Erhöhung der Klage um Wartungskosten in Höhe von 21.545,48 DM für die Zeit vom 01.01.1990 bis 01.12.1991 (23 x 939,76 DM) beantragt die Klägerin,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 202.968,03 DM nebst 4 % Zinsen über dem Bundesbankdiskontsatz seit dem 16.02.1990 aus 151.563,00 DM und 5 % Zinsen seit dem 16.01.1990 aus 29.859,55 DM zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie behauptet, sie habe die EDV-Anlage zunächst ausprobieren wollen. Sie habe deshalb mit der Klägerin nur einen Mietvertrag abgeschlossen. Wegen ihrer - der Klägerin unstreitig bekannten - Liquiditätsschwierigkeiten wäre der Abschluß eines Kaufvertrages für keine Partei wirtschaftlich sinnvoll gewesen.
Die Beklagte beruft sich weiterhin auf Mängel der Software und behauptet, die Klägerin habe Nachbesserung abgelehnt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig und im wesentlichen begründet.
Der Klägerin stehen unter Berücksichtigung der von der Beklagten bereits erbrachten Zahlung noch ein Kaufpreisanspruch in Höhe von 148.011,67 DM sowie Wartungskosten in Höhe von 21.545,48 DM zu.
I.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist davon auszugehen, daß die Parteien am 11.05.1989 einen wirksamen Kaufvertrag über eine EDV-Konfiguration geschlossen haben. Der vereinbarte Kaufpreis sollte nach dem Willen der Parteien zunächst gestundet und stattdessen eine den üblichen Leasingraten entsprechende Miete gezahlt werden. Dies folgt aus den vorliegenden Urkunden und der glaubhaften Aussage des Zeugen Hummen.
Bereits der Inhalt des Produktscheins spricht für den Abschluß eines Kaufvertrages. Die Parteien werden darin als Käufer bzw. Verkäufer bezeichnet, der Wert der einzelnen Gegenstände und der Gesamtpreis sind angegeben. Hierfür hätte kein Anlaß bestanden, wenn die Parteien lediglich einen Mietvertrag hätten abschließen wollen. Das gleiche gilt im Hinblick auf den Wartungsvertrag, der ausweislich des Produktscheins ebenfalls abgeschlossen worden ist. Hätte die Klägerin die Anlage nur vermietet, hätte sie den monatlichen Mietzins um die Kosten der Wartung erhöhen können. Eine gesonderte Berechnung ist in der Regel nur beim Abschluß eines Kaufvertrages sinnvoll. Für einen Kaufvertrag spricht auch die vom Wortlaut her eindeutige Auftragsbestätigung vom 17.05.1989 in welcher ausdrücklich vom Kauf der EDV-Konfiguration die Rede ist. Der Zugang dieses Schreibens bei der Beklagten steht aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen Hummen fest. Da diesem unstreitig von der Beklagten im Innenverhältnis die Befugnisse eines bevollmächtigten Geschäftsführers eingeräumt waren, genügt es, wenn er selbst das Schreiben der Klägerin erhalten hat. Auf die Weiterleitung an das vertretungsberechtigte Organ der Beklagten kommt es nicht an.
Der handschriftliche Zusatz in dem Produktschein ("Vermieten bis 31.12.1989, ab 01.01.1990 Leasing") steht dem Abschluß eines Kaufvertrages nicht entgegen. Vielmehr ergibt sich aus der notwendigen Gesamtbetrachtung der vertraglichen Beziehungen der Parteien, daß insoweit eine Finanzierungsregelung hinsichtlich des Kaufpreises oder, wie der Zeuge Hummen es ausgedrückt hat, eine Zahlungsmodalität getroffen worden ist. Der Kaufpreis sollte der Beklagten bis Ende des Jahres 1989 gestundet werden und bis zu diesem Zeitpunkt sollte die Beklagte als Gegenleistung "Miete" zahlen. Danach wurde der Kaufpreis fällig, wobei die Parteien davon ausgingen, daß die Beklagte den Kaufpreis würde finanzieren müssen. Unstreitig befand sich die Beklagte bei Vertragsabschluß in finanziellen Schwierigkeiten. Die für einen Leasingvertrag erforderliche Bonitätsprüfung wäre Mitte 1989 negativ ausgefallen. Gleichwohl hat der Zeuge Hummen als Berater der Beklagten mit der Klägerin über den Kauf der EDV-Anlage verhandelt, da vor Vertragsabschluß am 11.05.1989 ein Kapitalgeber für die Beklagte in Aussicht stand, so daß er die Chancen für eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung mit mehr als 50 % einschätzte. Bei dieser Sachlage bestand aber aus Sicht beider Parteien durchaus die Möglichkeit der Finanzierung des Kaufpreises, sei es durch Abschluß eines Kauf- und eines Leasingvertrages zwischen der Beklagten und der Deutschen Leasing AG (sale und lease back), sei es durch Zahlung des Kaufpreises über einen Kapitalgeber der Beklagten. Ferner sehen die Allgemeinen Mietvertragsbedingungen der Klägerin vor, daß diese selbst als Leasinggeber auftreten konnte (Ziffer 1.2). Nach Aussage des Zeugen Hummen ist es wegen dieser Finanzierungsmöglichkeit des Kaufpreises, von deren Realisierung die Parteien ausgingen, am 11.05.1989 zum Abschluß eines Kaufvertrages gekommen, wobei die Zahlungsmodalitäten so geregelt waren, daß für die EDV-Anlage bis zum 31.12.1989 Miete gezahlt und der von der Beklagten zu zahlende Kaufpreis anschließend über eine Leasinggesellschaft finanziert werden sollte. Gegen die Richtigkeit der Aussage des Zeugen Hummen bestehen keine durchgreifenden Bedenken, da die Bekundungen des Zeugen mit den objektiven Umständen, insbesondere mit dem Inhalt der Urkunden übereinstimmen. Daß der Zeuge Hummen, wie die Beweisaufnahme ergeben hat, im Betrieb der Beklagten mehrfach erklärt hat, die Anlage sei nur zur Probe gekauft, macht seine Aussage nicht unglaubhaft, den Zeugen selbst nicht unglaubwürdig, da diese Äußerungen nicht im Rahmen von Vertragsverhandlungen, sondern anläßlich von Gesprächen mit Betriebsangehörigen der Beklagten gefallen sind und daher angesichts der Liquiditätsschwierigkeiten der Beklagten als "Schönfärberei" anzusehen sind. Offen bleiben kann auch, ob der Zeuge Hummen die Geschäftsführerin der Beklagten umfassend und zutreffend informiert hat. Diese muß sich nämlich gemäß § 166 Abs. 1 BGB die Kenntnis ihres Verhandlungsgehilfen zurechnen lassen. Da der Zeuge Hummen unstreitig den Vertrag mit Vollmacht der Beklagten ausgehandelt und die Geschäftsführerin nur die Vertragsurkunde unterzeichnet hat, kommt es maßgeblich auf die Kenntnis des Zeugen Hummen an. Die Geschäftsführerin kann sich nicht darauf berufen, daß der Zeuge ihr den Sachverhalt so dargestellt habe, daß die Lieferung der Anlage nur zur Probe erfolge.
Die Parteien haben somit über alle wesentlichen Punkte des Kaufvertrages Einigung erzielt. Daß möglicherweise Nachverhandlungen erforderlich geworden wären, wenn zum Beispiel die Deutsche Leasing AG die Anlage nach dem 01.01.1990 nicht zum vollen Kaufpreis übernommen hätte, schadet nicht.
Da nach allem ein wirksamer Kaufvertrag zustandegekommen ist, schuldet die Beklagte Zahlung des Kaufpreises. Daß die Leistung entgegen der getroffenen Vereinbarung nicht durch eine Leasinggesellschaft erfolgt, hat die Beklagte selbst treuwidrig verhindert und kann sich deshalb nicht auf den fehlenden Abschluß eines Leasingvertrages berufen, § 162 Abs. 1 BGB analog. Sie hat es nämlich versäumt, Ende 1989 oder - wegen des erst zum 01.01.1990 eintretenden Kapitalgebers - Anfang 1990 einen entsprechenden Finanzierungsantrag zu stellen. Soweit sie behauptet, sie hätte auch 1990 keinen Leasinggeber gefunden, ist ihr Vortrag nicht hinreichend substantiiert, zumal sie unstreitig seit dem 01.01.1990 einen Kapitalgeber hat.
Dem Kaufpreisanspruch der Klägerin steht die Wandelungseinrede der Beklagten nicht entgegen. Zwar weist die von der Klägerin gelieferte Software nach den Feststellungen des Sachverständigen Keutgen Mängel auf. Diese hat die Beklagte auch rechtzeitig mit Schreiben vom 02.01.1990 gerügt, da die sechsmonatige Gewährleistungsfrist erst nach vollständiger Installation der Anlage und nach Einweisung begann, was nach den von der Klägerin vorgelegten Leistungsberichten und Rechnungen nicht vor Ablauf des Monats Juli 1989 der Fall war. Soweit die Gewährleistungsfrist nach Ziffer 9.1 der Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für Kauf von Hardware und Überlassung von Software der Klägerin bereits mit der Lieferung beginnt, ist diese Klausel als Allgemeine Geschäftsbedingung gemäß §§ 9, 11 Ziffer 10 f, 24 Abs. 2 AGBG unwirksam, da sie eine auch im kaufmännischen Bereich unzulässige Verkürzung der Gewährleistungsfrist enthält (BGH NJW 1981, 1510). Die Beklagte kann jedoch deshalb nicht die Wandelung des Kaufvertrages verlangen, weil die Klägerin nach Ziffer 9.2 ihrer Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen zunächst nur Nachbesserung schuldet. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereits aufgrund des Hinweises im Produktschein Vertragsbestandteil geworden, weil es sich um einen Vertrag zwischen Kaufleuten handelt (vgl. PalandtHeinrichs, BGB, 51. Aufl., § 2 AGBG Rdnr. 24). Ob auch eine Aushändigung der Geschäftsbedingungen erfolgt ist, ist deshalb unerheblich.
Gegen die von der Klägerin vorgenommene Beschränkung der Gewährleistungsansprüche zunächst auf Nachbesserung bestehen keine Bedenken, da dem Käufer die Geltendmachung seiner gesetzlichen Rechte auf Wandelung oder Minderung ausdrücklich für den Fall vorbehalten bleibt, daß die Nachbesserung nicht zum Erfolg führt. Die fehlende Erläuterung dieser Begriffe ist im kaufmännischen Verkehr unschädlich (Palandt a.a.O., § 11 AGBG Rdnr. 58).
Die Beklagte kann somit erst dann Rückgängigmachung des Kaufvertrages verlangen, wenn die Klägerin zunächst erfolglos die Nachbesserung der Mängel versucht hat oder die Beklagte sie vergeblich unter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung zur Nachbesserung aufgefordert hat (vgl. Palandt-Putzo a.a.O., § 462 Rdnr. 6). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Im Gegenteil ist die Beklagte auf die Nachbesserungsangebote der Klägerin vom 05.01.1990 und 05.12.1990 nicht eingegangen.
II.
Die von der Klägerin neben dem Kaufpreis zusätzlich geltendgemachten Kosten sind nur teilweise gerechtfertigt.
Installations-, Einweisungs- und Beratungskosten stehen ihr mangels wirksamer vertraglicher Vereinbarung nicht zu. Eine solche folgt weder aus dem Produktschein vom 11.05.1989 noch aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin, die zum Grunde keine Regelung enthalten, sondern im wesentlichen nur die Höhe der Dienstleistungsvergütung festlege. Vertragsgrundlage kann auch nicht die Auftragsbestätigung der Klägerin vom 17.05.1989 sein. Diesem Schreiben kommen die Wirkungen eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens nicht zu. Der wesentliche Inhalt des Kaufvertrages war nämlich bereits in dem von beiden Parteien unterzeichneten Produktschein vom 11.05.1989 schriftlich niedergelegt worden, so daß das Schreiben vom 17.05.1989 nicht die Bestätigung von mündlichen Vorverhandlungen enthält (vgl. dazu Baumbach/Duden/Hopt, HGB, 28. Aufl., § 346 Anm. 3 C). Auch als Nebenabreden sind die von der Klägerin geltendgemachten Zusatzkosten nicht nach den Grundsätzen über das kaufmännische Bestätigungsschreiben Vertragsbestandteil geworden. Sie gehen nämlich inhaltlich so weit über den Gegenstand der Vertragsverhandlungen, wie sich aus dem Produktschein ergibt, hinaus, daß die Klägerin redlicherweise nicht mit dem Einverständnis der Beklagten rechnen konnte (vgl. Heymann-Horn, HGB, § 346 Rdnr. 61 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).
Da die Klägerin auch nicht behauptet, es sei eine mündliche Vereinbarung über Installations-, Einweisungs- und Beratungskosten erfolgt, stellt ihr Schreiben vom 17.05.1989 insoweit lediglich ein Vertragsangebot dar, das die Beklagte jedoch nicht angenommen hat. Soweit der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin neuen Tatsachenvortrag enthält, war er gemäß § 296 a ZPO nicht mehr zu berücksichtigten. Er rechtfertigt auch nicht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
Der Klägerin steht jedoch ein Kaufpreisanspruch hinsichtlich des gelieferten Netzwerkkabels in Höhe von 1.322,40 DM (2.188,80 DM abzüglich Gutschrift über 866,40 DM) zu. Hierbei handelt es sich um Materialkosten für den notwendigen Netzanschluß, den der Käufer nach Ziffer 4.1 der Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Klägerin zu tragen hat.
Wartungskosten für das Jahr 1989 kann die Klägerin aufgrund des abgeschlossenen Wartungsvertrages (vgl. Produktschein) nur in Höhe von 3.759,04 DM verlangen. Mit der Klage hat sie monatliche Kosten von 939,76 DM für die Monate Juli, August, Oktober, November und Dezember 1989 geltendgemacht. Für den Monat Juli 1989 stehen ihr jedoch noch keine Wartungskosten zu, da die Installation der Anlage, wie oben ausgeführt, erst im Juli 1989 abgeschlossen wurde. Erst nach der Installation konnte die Wartung beginnen, wie sich auch aus den Allgemeinen Wartungsbedingungen der Klägerin ergibt.
Der von der Klägerin geltendgemachte Mietzinsanspruch für die Monate Juli bis Dezember 1989 ist ebenfalls nur teilweise gerechtfertigt. Neben dem vollen Kaufpreis für die gelieferte EDV-Konfiguration kann die Klägerin nicht zusätzlich für sechs Monate einen monatlichen Mietzins von 3.682,99 DM verlangen. Ihr steht lediglich eine angemessene Verzinsung des Kaufpreises für den genannten Zeitraum, nicht aber ein Ausgleich für die Abnutzung zu. Wie bereits ausgeführt, haben die Parteien am 11.05.1989 hinsichtlich des Kaufpreises eine Finanzierungsregelung getroffen, die nicht abschließend war. Zu welchem Kaufpreis ein Leasinggeber die Anlage nach Ablauf der Mietzeit übernehmen würde, war noch offen. Für den Fall, daß die Deutsche Leasing AG den vollen Kaufpreis gezahlt hätte, hätten die Parteien hinsichtlich einer Anrechnung des bis dahin gezahlten Mietzinses nachverhandeln müssen. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes kann die Klägerin, welche die Anlage während der Kaufpreisstundung "zu Leasing-Konditionen vermietet" hat, nur die in den Leasingraten enthaltene anteilige Kapitalverzinsung, nicht aber den Wert der Abnutzung verlangen, da die Beklagte, wie oben dargelegt, den gesamten Kaufpreis zu zahlen hat. Den Zinssatz für die Finanzierung des vereinbarten Kaufpreises von 132.950,00 DM (ohne Mehrwertsteuer) schätzt der Senat gemäß § 287 ZPO unter Berücksichtigung der Marktlage und vergleichbarer Fälle auf 15 % jährlich. Dies macht einen Betrag von 19.942,50 DM aus. Für sechs Monate stehen der Klägerin somit 9.971,25 DM zuzüglich 14 % Mehrwertsteuer in Höhe von 1.395,98 DM zu, insgesamt 11.367,23 DM.
Danach ergibt sich folgende Abrechnung:
Netzwerkkabel 1.322,40 DM Wartungskosten 1989 3.759,04 DM Kaufpreisfinanzierung 11.367,23 DM 16.448,67 DM
Da die Beklagte unstreitig bereits 20.000,00 DM gezahlt hat, verbleibt zu ihren Gunsten ein Restbetrag von 3.551,33 DM. Dieser Betrag stellt nach dem oben Ausgeführten eine geleistete Zahlung auf die Abnutzung dar, auf den die Klägerin keinen Anspruch hat und der deshalb von dem geschuldeten Kaufpreis von 151.563,00 DM (einschließlich Mehrwertsteuer) abzuziehen ist. Der Kaufpreisanspruch der Klägerin ist somit nur noch in Höhe von 148.011,67 DM gerechtfertigt.
Hierauf hat die Beklagte, welcher eine Zahlungsfrist bis zum 15.02.1990 gesetzt worden ist, ab dem 16.02.1990 Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu zahlen (Ziffer 5.6 der Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen).
III.
Die von der Klägerin mit der Berufungsbegründung im Wege der zulässigen Klageerweiterung (vgl. Zöller-Schneider, ZPO, 17. Aufl., § 537 Rdnr. 5) zusätzlich in Höhe von 21.545,48 DM geltendgemachten Wartungskosten für die Zeit vom 01.01.1990 bis zum 01.12.1991 sind ebenfalls aufgrund des abgeschlossenen Wartungsvertrages gerechtfertigt. Dem Anspruch der Klägerin steht nicht entgegen, daß sie die Wartung der Hard- und Software in dem vorgenannten Zeitraum unstreitig nicht ausgeführt hat. Der geltendgemachte Vergütungsanspruch ist gemäß § 324 Abs. 1 BGB gleichwohl gerechtfertigt, da die von der Klägerin monatlich geschuldeten Leistungen nicht nachholbar sind und damit Unmöglichkeit im Rechtssinne vorliegt, welche die Beklagte zu vertreten hat. Diese hat die Entgegennahme der von der Klägerin geschuldeten Leistungen dadurch konkludent abgelehnt, daß sie den Abschluß eines Kaufvertrages zu Unrecht bestritten und Abholung der EDV-Anlage verlangt hat. Wenn sich aber der Gläubiger unberechtigt vom Vertrag lossagt, liegt ein von ihm zu vertretendes Unmöglichwerden vor und der Schuldner behält den Anspruch auf die Gegenleistung (PalandtHeinrichs, a.a.O., § 324 Rdnr. 4 m.w.N.). Für ersparte Aufwendungen, § 324 I 2 BGB, hat die Beklagte nichts vorgetragen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Ziffer 10, 711 ZPO.
Gegenstandswert im Berufungsverfahren: 202.968,03 DM
Wert der Beschwer: Für die Klägerin: 33.410,88 DM für die Beklagte: 169.557,15 DM