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Oberlandesgericht Köln·19 U 253/95·08.09.1996

Internationale Gerichtsstandsvereinbarung unwirksam bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung

ZivilrechtDeliktsrechtInternationales ZivilprozessrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, ein polnisches Unternehmen, klagt gegen die Beklagte auf Herausgabe vereinnahmter Zahlungen und rügt, die vereinbarte ausschließliche Zuständigkeit eines polnischen Gerichts wirke nicht. Streitgegenstand ist, ob die Gerichtsstandsvereinbarung deutsche Zuständigkeit derogiert, insbesondere bei einem deliktischen Anspruch wegen sittenwidriger Schädigung. Das OLG Köln hebt das Urteil des LG auf und verweist zurück, weil die Derogation wegen rechtsmissbräuchlicher Vereinbarung nicht greift.

Ausgang: Berufung der Klägerin stattgegeben; Urteil des Landgerichts aufgehoben und Sache zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Zulässigkeit und Wirkung einer vorprozessual getroffenen internationalen Gerichtsstandsvereinbarung beurteilen sich nach deutschem Prozessrecht, während ihr Zustandekommen nach dem anwendbaren bürgerlichen Recht zu bestimmen ist.

2

Eine Vereinbarung, durch die die Zuständigkeit deutscher Gerichte ausgeschlossen werden soll, ist unwirksam, wenn sie von Personen geschlossen wurde, die den Kläger vorsätzlich sittenwidrig geschädigt haben und ihm dadurch die für ihn inländischen Prozessvorteile entziehen.

3

Kann der Kläger seinen Anspruch nicht aus dem zugrundeliegenden Vertrag, sondern aus deliktischem Verhalten (z. B. sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB oder Schadensersatz nach § 823 II i.V.m. strafrechtlichen Tatbeständen) herleiten, tritt die vereinbarte Derogation der deutschen Zuständigkeit regelmäßig zurück.

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§ 38 ZPO ermöglicht den Ausschluss der deutschen internationalen Zuständigkeit, wenn eine der Vertragsparteien im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat; diese Regelung gilt auch für die Prorogation zuständiger ausländischer Gerichte, greift aber nicht bei rechtsmissbräuchlicher Vereinbarung.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ ZPO § 38, BGB § 242§ 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO§ 17 ZPO§ 38 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 826 BGB§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit strafrechtlichen Vorschriften

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 20 O 237/95

Leitsatz

Zulässigkeit und Wirkung einer vorprozessual getroffenen internationalen Gerichtsstandsvereinbarung sind nach deutschem Prozeßrecht zu beurteilen, wenn ein deutsches Gericht angerufen wird. Das Zustandekommen dieser Vereinbarung richtet sich nach deutschem oder ausländischem bürgerlichen Recht (wie BGH NJW 1986, 1438). Eine internationale Gerichtsstandsvereinbarung, durch die die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts ausgeschlossen wird, ist unwirksam, wenn sie von Personen getroffen worden ist, die die (polnische) Klägerin nach deren Vortrag vorsätzlich sittenwidrig zugunsten der (deutschen) Beklagten geschädigt haben, und wenn der Klägerin dadurch die Vorteile entzogen werden, die für sie in der Inanspruchnahme des allgemeinen deutschen Gerichtsstands der Beklagten liegen (hier: ein in Deutschland ergehendes Urteil ist hier vollstreckbar, ein polnisches mangels verbürgter Gegenseitigkeit der Anerkennung nicht.).

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 08.11.1995 - 20 O 237/95 - aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

2

Die Klägerin, ein polnisches Unternehmen mit Geschäftssitz in C., betreibt die Herstellung und den Vertrieb von Zink- und Kupferprodukten. Sie verlangt von der Beklagten die Auszahlung von insgesamt 214.800,00 DM, die die Beklagte nach dem Vortrag der Klägerin in arglistigem und sittenwidrigem Zusammenwirken mit ihrem - der Klägerin - damaligem Geschäftsführer H. B. sen. an sich gebracht haben soll, indem drei Zahlungen der Fa. T. in H., einer Schuldnerin der Klägerin, in Höhe von zweimal 70.800,00 DM und einmal 73.200,00 DM im Oktober und November 1994 über Zwischenstationen auf ein Konto der Beklagten geleitet wurden.

3

Geschäftsführer der Klägerin waren bis Ende November 1994 M. W. und H. B. sen., der geschiedene Ehemann der Geschäftsführerin der Beklagten. Bis zu diesem Zeitpunkt hielt die Fa. ST. Stanztechnik GmbH in L. sämtliche Geschäftsanteile der Klägerin. Gesellschafter der GmbH zu je 50 % waren H. B. jun. und S. P., Geschäftsführer S. P. und die Geschäftsführerin der Beklagten. Über das Vermögen der ST. GmbH wurde am 30.11.1994 das Konkursverfahren eröffnet. Noch an diesem Tag veräußerte der Konkursverwalter die Geschäftsanteile der Klägerin an C. P.-C., der die bisherigen Geschäftsführer der Klägerin abberief.

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Zu einem umstrittenen Zeitpunkt schlossen die Klägerin, vertreten durch die Geschäftsführer H. B. sen. und W., und die in Gründung befindliche Beklagte, vertreten durch die jetzige Geschäftsführerin G. B. und H. B. jun. einen undatierten "Rahmenvertrag" in polnischer Sprache (Bl. 17, 18 AH; deutsche Übersetzung Bl. 19 - 21 AH), dessen im landgerichtlichen Urteil zitierte §§ 9 und 10 das Vertragsverhältnis polnischem Recht unterstellten und für Rechtsstreitigkeiten "aus diesem Vertrag bzw. aus seiner Erfüllung" die Zuständigkeit des Gerichts in Opole (Oppeln) statuierten. Im übrigen verpflichtete sich die Beklagte in dem Vertrag, die Produkte der Klägerin in Deutschland und anderen EG-Ländern zu verkaufen, die hierzu notwendigen Verträge abzuschließen und das Inkasso zu übernehmen. Hierfür sollte der Beklagten eine Provision zustehen, deren Höhe im einzelnen geregelt wurde. Die eingangs erwähnten Zahlungen der Fa. T. vereinnahmte die Beklagte unter Berufung auf solche Provisionsforderungen.

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Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe keinerlei provisionspflichtige Tätigkeiten ausgeübt. Der Rahmenvertrag habe von vornherein nur den Zweck gehabt, dem unrechtmäßigen Vorgehen der Beklagten einen Schein von Recht zu geben.

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Die Klägerin hat beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 214.800,00 DM nebst 12,5 % Zinsen seit dem 26.03.1995 zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat unter Berufung aus § 10 des Rahmenvertrages die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln gerügt. Im übrigen hat sie behauptet, die Zahlungen der Fa. T. im Hinblick auf bestehende bzw. zu erwartende Provisionsansprüche gegen die Klägerin kassiert zu haben.

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Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil die Parteien die ausschließliche Zuständigkeit des polnischen Gerichts wirksam vereinbart hätten. Auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen.

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Mit der form- und fristgerecht eingelegten und auch rechtzeitig begründeten Berufung macht die Klägerin geltend, es handele sich im vorliegenden Rechtsstreit nicht um einen Tatbestand des § 10 des Rahmenvertrages. Sie erhebe keinen Anspruch aus diesem Vertrag, sondern verlange die Auszahlung der von der Beklagten im Zusammenwirken mit H. B. sen. dem früheren Geschäftsführer der Klägerin, in arglistiger und sittenwidriger Weise vereinnahmten Gelder. Der Rahmenvertrag sei entgegen den Behauptungen der Beklagten und der Feststellung im landgerichtlichen Urteil frühestens am 08. Dezember 1994 unterzeichnet worden und habe nur dem Zweck gedient, Unterschlagungen der Herren B. sen. und jun. zugunsten der Beklagten zu verschleiern. Die behaupteten Provisionsansprüche der Beklagten gebe es nicht. Zu allem macht die Klägerin im einzelnen Ausführungen.

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Die Klägerin beantragt,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach ihren erstinstanzlichen Schlußanträgen zu erkennen ;

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ihr zu gestatten, Sicherheit auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, einer Genossenschaftsbank oder einer öffentlichen Sparkasse erbringen zu können.

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Die Beklagte beantragt,

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die gegnerische Berufung zurückzuweisen;

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ihr zu gestatten, Sicherheit auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank oder einer öffentlichen Sparkasse erbringen zu können.

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Sie tritt der Berufung der Klägerin nach Maßgabe der Berufungserwiderung vom 06.05.1996 und des nachgelassenen Schriftsatzes vom 27.06.1996 entgegen.

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Wegen des Sach- und Streitstandes im einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze nebst allen Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung der Klägerin führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht (§ 538 I Nr. 2 ZPO).

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Der Senat hält das Landgericht Köln für örtlich und damit auch international (BGH NJW 1986, 1438; BGHZ 44, 46; 63, 219; st. Rspr. und h.M.) zur Entscheidung über die Klage zuständig. Der sich aus § 17 ZPO ergebende allgemeine Gerichtsstand der Beklagten als juristischer Person ist durch § 10 des "Rahmenvertrages" nicht wirksam ausgeschlossen (derogiert) worden.

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Allerdings wäre der Ausschluß der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte nach § 38 II 1 ZPO zulässig, weil eine der Vertragsparteien, nämlich die Klägerin, im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat. § 38 ZPO gilt auch für die Vereinbarung der Zuständigkeit an sich nicht zuständiger ausländischer Gerichte (BGH NJW 1986, 1438).

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Die in § 10 des Rahmenvertrages getroffene Regelung greift aber in Bezug auf die Klage nicht durch.

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Die Vereinbarung eines Gerichtsstandes ist ein Vertrag über prozeßrechtliche Beziehungen. Zulässigkeit und Wirkung einer vor dem Prozeß getroffenen internationalen Gerichtsstandsvereinbarung beurteilen sich, wenn ein deutsches Gericht angerufen wird, nach deutschem Prozeßrecht, während das Zustandekommen dieser Vereinbarung sich nach deutschem oder ausländischem bürgerlichen Recht richtet (BGHZ 59, 26, 27). Dies gilt auch für eine die deutsche internationale Zuständigkeit derogierende Gerichtsstandsvereinbarung. Wird - wie hier - eine Klage bei dem ohne Prorogation zuständigen deutschen Gericht erhoben und die vereinbarte ausschließliche Zuständigkeit eines ausländischen Gerichtes eingewandt, ist zunächst zu prüfen, ob die Vereinbarung nach deutschem Recht wirksam ist .. . (BGH a.a.O.)

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Auf dieser Grundlage unterstellt der Senat zunächst, unbeschadet der von der Klägerin erhobenen Einwendungen, daß der "Rahmenvertrag" wirksam zustande gekommen ist, sei es nach deutschem, sei es nach polnischem Recht. Die darin enthaltene Zuständigkeitsvereinbarung soll für "jegliche Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag bzw. aus seiner Erfüllung ergeben können", gelten. Grundsätzlich fällt darunter auch der vorliegende Rechtsstreit, auch wenn die ursprüngliche Forderung der Klägerin gegen die Fa. T. (vgl. die Rechnungen Bl. 6 ff. AH) nichts mit dem Rahmenvertrag zu tun hatte. Denn der Streit der Parteien geht darum, ob der frühere Geschäftsführer der Klägerin, H. B. sen., mit den von der Fa. T. eingegangenen Beträgen berechtigte bestehende oder zu erwartende Provisionsforderungen der Beklagten erfüllt hat, die ihrerseits aus dem Rahmenvertrag hergeleitet werden, oder ob er kollusiv mit der Beklagten gehandelt hat, um dieser zu Lasten der Klägerin Beträge zukommen zu lassen, auf die sie keinen Anspruch hatte. Insofern beruhen die Streitigkeiten der Parteien letztlich auf dem Rahmenvertrag.

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Die Klägerin macht aber ausdrücklich keinen vertraglichen Anspruch geltend, sondern wirft in erster Linie der Beklagten im Zusammenspiel mit ihrem - der Klägerin - früheren Geschäftsführer eine sittenwidrige Schädigung vor. Nach deutschem Recht könnte sich daraus ein Anspruch nach § 826 BGB, möglicherweise auch nach § 823 II BGB in Verbindung mit strafrechtlichen Vorschriften ergeben. Wie der Fall nach polnischem Recht zu beurteilen wäre, kann offen bleiben; hier ist allein der Tatbestand wesentlich, auf den sich die Klägerin stützt.

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Für eine so begründete Klage kann die vereinbarte Derogation der deutschen Gerichtsbarkeit nicht wirksam werden. Die Frage ist nach deutschem Recht zu beurteilen (BGH a.a.O.; s.o.). Danach ist es rechtsmißbräuchlich (§ 242 BGB), wenn der Klägerin die Vorteile, die für sie auch als polnisches Unternehmen in der Inanspruchnahme des allgemeinen Gerichtsstandes der Beklagten liegen (ein hier ergehendes Urteil ist in Deutschland vollstreckbar, ein polnisches mangels verbürgter Gegenseitigkeit der Anerkennung [§ 328 I Nr. 5 ZPO] nicht; vgl. Zöller/Geimer, ZPO 19. Aufl., Anh. II), durch eine Vereinbarung zwischen ebenden Personen entzogen werden, die sie - hier unterstellt - vorsätzlich sittenwidrig geschädigt haben (so auch Zöller/Vollkommer, a.a.O, § 38 Rn. 30). In diesem Punkt geht der Sachverhalt entscheidend über den Fall hinaus, daß ohne subjektive Besonderheiten nur die Verbürgung der Gegenseitigkeit fehlt; das allein würde eine wirksame Derogation des deutschen und wirksame Prorogation eines ausschließlichen ausländischen Gerichtsstandes nach h.M. noch nicht hindern (BGHZ 49, 124; Thomas/Putzo, ZPO 18. Aufl., Vorbem § 38 Rn. 8; a.A. OLG München MDR 1957, 45; Zöller/Vollkommer, a.a.O., Rn. 14).

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Da das LG die Klage als unzulässig abgewiesen hat, ist die Sache nach § 538 I Nr. 2 ZPO an das LG zurückzuverweisen, weil der Rechtsstreit nicht entscheidungsreif ist. Ob die Beklagte - ganz oder teilweise - berechtigte Ansprüche hatte, die der frühere Geschäftsführer der Klägerin befriedigt hat, bedarf der Aufklärung.

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Die Kostenentscheidung bleibt dem Urteil des Landgerichts vorbehalten.

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Wert der Beschwer beider Parteien (vgl. Zöller/Gummer, a.a.O., § 546 Rn. 12 b):

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214.800,00 DM.