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Oberlandesgericht Köln·19 U 252/94·06.07.1995

Vorfahrtsverletzung an Einmündung: Keine Mithaft bei Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit

ZivilrechtDeliktsrechtVersicherungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte vom Haftpflichtversicherer Schadensersatz und höheres Schmerzensgeld nach einer Kollision zwischen seinem bevorrechtigten Motorrad und einem einbiegenden Pkw. Streitpunkt war insbesondere, ob den Kläger wegen (angeblich) überhöhter bzw. unangepasster Geschwindigkeit ein Mitverschulden trifft und ob der Anscheinsbeweis gegen den Wartepflichtigen erschüttert ist. Das OLG bejahte eine Alleinhaftung des Pkw-Fahrers: Der behauptete atypische Verlauf (fehlende Erkennbarkeit/Übergeschwindigkeit) sei nicht bewiesen. Das Schmerzensgeld wurde auf insgesamt 100.000 DM erhöht und die Feststellung der Ersatzpflicht auf 100% angepasst; die Begrenzung des Feststellungsausspruchs für künftige immaterielle Schäden hielt das Gericht für unzutreffend.

Ausgang: Berufung des Klägers überwiegend erfolgreich (100% Haftung, höheres Schmerzensgeld); Berufung der Beklagten nur bzgl. Reichweite des Feststellungsausspruchs teilweise erfolgreich.

Abstrakte Rechtssätze

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Kommt es im Einmündungs- oder Kreuzungsbereich bei einem Abbiegevorgang des Wartepflichtigen zum Zusammenstoß mit einem bevorrechtigten Verkehrsteilnehmer, spricht regelmäßig ein Anscheinsbeweis für eine Vorfahrtsverletzung des Wartepflichtigen.

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Der Anscheinsbeweis gegen den Wartepflichtigen wird nicht schon durch die bloße Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs erschüttert; erforderlich ist der Nachweis konkreter Tatsachen, die einen atypischen Verlauf begründen.

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Zu den Pflichten des Wartepflichtigen nach § 8 StVO kann gehören, beim Einfahren in die bevorrechtigte Straße so anzufahren und zu beschleunigen, dass der bevorrechtigte Verkehr nicht länger als nötig behindert oder gefährdet wird.

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Aus der Festlegung einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit folgt nicht, dass diese Geschwindigkeit stets angemessen ist; der Vorfahrtsberechtigte darf jedoch grundsätzlich darauf vertrauen, dass die erlaubte Höchstgeschwindigkeit bei günstigen Bedingungen gefahrlos eingehalten werden kann.

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Ein Vorfahrtsberechtigter ist ohne besondere Anhaltspunkte für eine drohende Vorfahrtsmissachtung nicht verpflichtet, seine Geschwindigkeit zu reduzieren, nur weil sich ein Wartepflichtiger einer Einmündung nähert oder dort anhält.

Relevante Normen
§ STVO §§ 3, 8§ 41 StVO§ 301 ZPO§ 7 Abs. 2 StVG§ 17 StVG§ 823, 847 BGB in Verbindung mit § 3 PflVG

Leitsatz

Keine Mithaft des Vorfahrtsberechtigten, der die zulässige Geschwindigkeit eingehalten hat

1. Der Anscheinsbeweis gegen den Wartepflichtigen bei einem Zusammenstoß mit einem Bevorrechtigten im Kreuzungsbereich kann durch den Nachweis eines atypischen Verlaufs erschüttert werden. Die bloße Möglichkeit eines atypischen Verlaufs reicht dafür nicht aus. 2. Zu den Pflichten eines Wartepflichtigen nach § 8 StVO kann es auch gehören, beim Einfahren in die bevorrechtigte Straße so zu beschleunigen, daß er nicht länger als nötig ein Hindernis für den bevorrechtigten Verkehr bildet. 3. Aus der Festlegung einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit folgt nicht, daß diese Geschwindigkeit stets als angemessen anzusehen ist, sondern es ist die auch bei günstigsten Bedingungen zulässige Maximalgeschwindigkeit. Ein Autofahrer kann jedoch in der Regel darauf vertrauen, daß die zulässige Höchstgeschwindigkeit für eine bestimmte Strecke so festgesetzt worden ist, daß die Straße bei den vorausgesetzten günstigen Bedingungen unter Einhaltung dieser Höchstgeschwindigkeit gefahrlos befahren werden kann. 4. Ein Vorfahrtsberechtigter ist ohne besondere Anhaltspunkte dafür, daß sein Vorrecht mißachtet werden könnte, nicht verpflichtet, seine Geschwindigkeit zu reduzieren, wenn ein Wartepflichtiger sich einer Kreuzung oder Einmündung nähert oder dort hält. Er darf darauf vertrauen, daß sein Vorrecht beachtet wird.

Rubrum

1

T a t b e s t a n d Der Kläger macht gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 24.4.1988 in K.-B. ereignet hat. Der Kläger befuhr an diesem Tag gegen 12.30 Uhr mit seinem Krad die bevorrechtigte L ... aus Richtung K.-E. kommend in Richtung K.. Der inzwischen verstorbene Versicherungsnehmer der Beklagten, B. K., befuhr mit seinem Pkw Mercedes die I.straße und wollte nach links auf die L ... einbiegen. An der Einmündung I.straße/ L ... befindet sich das Verkehrszeichen 206 zu § 41 StVO (Halt! Vorfahrt gewähren ! ). In Höhe der Einmündung kam es zum Zusammenstoß zwischen dem einbiegenden Pkw und dem von links auf der L ... kommenden Krad. Das Krad prallte gegen den linken Kotflügel des Pkw. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der L ... beträgt an dieser Stelle 70 km/h. Die I.straße steigt im Einmündungsbereich in Richtung auf die L ... leicht an. Die Sichtweite von der Einmündung der I.straße nach links beträgt mindestens 70, höchstens 94 m. Der Fahrer des Pkw Mercedes hielt sein Fahrzeug zunächst an der Einmündung an. Als er sodann auf die L ... einfuhr, kam es dort auf der Richtungsfahrbahn des Klägers zum Zusammenstoß. Das Krad wurde zerstört. Der Kläger wurde schwer verletzt. Er wurde in die Chirurgische Klinik und Poliklinik der Universität D. eingeliefert. Dort wurden folgende Unfallverletzungen festgestellt: Polytrauma, Schädel- Hirn- Trauma I. Grades, Rippenserienfraktur links, Milzruptur, Mesenterialeinriß, Beckenfraktur mit Sprengung der rechten Ileosakralfuge und Symphysensprengung, distale Radiusfraktur rechts, Tibiakopffraktur rechts. Unfallunabhängig bestand beim Kläger ein Morbus Crohn und ein Wirbelsäulenverschleiß. Mit Rücksicht auf diese Vorerkrankungen bestand seit 1981 ein Grad der Behinderung von 50%. Dieser wurde nach dem Unfall durch Bescheid vom 5.9.1988 auf 80 % heraufgesetzt. Der Kläger befand sich zunächst vom 24.4. bis 20.7.1988 in stationärer Behandlung. Nachdem es zu massiven abdominellen Blutungen gekommen war, mußte vorübergehend ein Anus Praeter angelegt werden. Darm-und Leberriß wurden genäht. Die Milz wurde entfernt. Die Beckenfraktur wurde durch einen Fixateur externe versorgt, später mit Metall stabilisiert. Wegen der Tibiakopffraktur erfolgte eine Operation. Die Fraktur des rechten Handgelenkes erfolgte konservativ durch Ruhigstellung in Gips. Nach der Entlassung aus der stationären Behandlung fand vom 9.8. bis 6.9.1988 eine Rehabilitationsmaßnahme in Aachen statt. Vom 21.9. bis 27.9.1988 mußte der Kläger sich wegen einer beim Unfall erlittenen Hodenprellung erneut in stationäre Behandlung begeben. Im Januar und April 1989 erfolgte die Metallentfernung an Becken und Knie. Weitere Metallteile wurden im Januar 1992 aus dem Becken entfernt. Vom 22.8. bis 19.9.1991 befand der Kläger sich in einer Kur. Im März 1994 wurde dem Kläger ein Schmerzsimulator implantiert. Der Kläger wurde im Mai 1991 und im April 1993 im Auftrag der Beklagten durch Sachverständige untersucht. Wegen des Ergebnisses wird auf die Gutachten des Prof. Dr. med. R. vom 8.5.1991 (Bl. 195 -205 d. A. ) und Prof. Dr. med. G. vom 20.4.1993 ( Bl. 162 - 180 d. A. ) verwiesen. Der Kläger war zur Zeit des Unfalles als Baggerführer im Betrieb seines Vaters, einer Tief-und Gartenbaufirma, tätig. Er nahm seine Tätigkeit zunächst im Jahre 1989 wieder auf, reduzierte ab 1.12.1990 seine Arbeitszeit auf 5 Stunden täglich und gab die Tätigkeit schließlich zum 31.5.1992 ganz auf. Nach Umschulung war er ab 15.6.1992 als Lagerverwalter bei einer Fa. K. tätig. Diese Arbeitsstelle kündigte er zum 31.3.1993 und war danach arbeitslos gemeldet. Aushilfsweise wurde er als Meßgehilfe beschäftigt. Seit März 1994 ist er wieder im Betrieb seines Vaters beschäftigt, jedoch mit beschränkter Arbeitszeit und eingeschränktem Aufgabenbereich. Ob ein Zusammenhang zwischen dem Unfall und den beruflichen Veränderungen des Klägers besteht, ist streitig. Die Beklagte erkennt eine Haftung dem Grunde nach zu 50% an . Sie hat vorprozessual Zahlungen geleistet, wobei im wesentlichen eine Quote von 75% zugrunde gelegt wurde. Ferner hat sie vorprozessual 30.000,-- DM Schmerzensgeld gezahlt. Der Kläger verlangt mit der Klage restlichen Sachschaden, Verdienstausfall, Ersatz vermehrter Bedürfnisse und ein weiteres Schmerzensgeld. Der Kläger hat behauptet, der Unfall sei für ihn unabwendbar gewesen. Er sei nicht schneller als mit der zulässigen Geschwindigkeit von 70 km/h gefahren. Der Pkw-Fahrer sei zu einem Zeitpunkt losgefahren, als er- der Kläger- schon im Sichtbereich gewesen sei. Als er bemerkt habe, daß der Pkw losgefahren sei, habe er nicht mehr bremsen könne. Er hat sich insoweit auf ein vom ihm eingeholtes Gutachten des Dipl.Ing. Z. (Bl. 107 ff. d.A.) gestützt. Der Kläger hat einen weiteren Sachschaden in Höhe von 8.442,45 DM geltend gemacht. Wegen der Berechnung im einzelnen wird auf Seiten 6 bis 10 des erstinstanzlichen Urteils verwiesen. Ferner hat der Kläger Verdienstausfall für den Zeitraum 1988 bis Ende 1993 in Höhe von 41.917,62 DM verlangt. Zum Verdienstausfall hat der Kläger behauptet, daß er wegen der Unfallverletzungen und hieraus resultierender fortbestehender Beschwerden seinen Beruf als Baggerführer habe aufgegeben müssen. Die Erschütterungen bei der Arbeit mit dem Bagger hätten ihm Schmerzen bereitet, und auch das mit der Tätigkeit häufig verbundene Heben von schweren Lasten und andere schwere körperliche Arbeiten seien ihm nicht mehr möglich gewesen. Auch die Arbeitsstelle als Lagerverwalter sei mit schwerem Heben und anderer schwerer körperlicher Tätigkeit verbunden gewesen, so daß er diese Stelle haben aufgeben müssen. Danach habe er sich als Meßgehilfe bis 530,--DM pro Monat zum Arbeitslosengeld hinzu verdient. Die Differenz zu dem als Baggerführer im Betrieb des Vaters bezogenen Einkommen hat der Kläger auf der Grundlage der Einkommensentwicklung seines früheren Kollegen Dicke errechnet und hat hierzu behauptet, sein Nettoeinkommen habe 90% des Nettoeinkommens des Kollegen betragen. Ferner hat der Kläger erhöhte Bedürfnisse in Form von Fahrtkosten zur Arbeitsstelle während seiner Tätigkeit als Lagerverwalter geltend gemacht in Höhe von 175,55 DM monatlich ab Januar 1993. Als Schmerzensgeld hat der Kläger einen Betrag von mindestens 80.000,-- DM als angemessen erachtet und verlangt. Er hat behauptet, infolge der Skelettbrüche an Becken, Knie und Handgelenk sei es zu arthrotischen Veränderungen gekommen. Ferner sei ein Beckenschiefstand von 1,5 cm entstanden. Er leide an ständigen starken Schmerzen im Beckenbereich und im rechten Bein. Er könne nicht längere Zeit sitzen, aber auch nicht laufen. Auch die Beweglichkeit des rechten Handgelenkes sei schmerzhaft eingeschränkt. Mit Verschlimmerungen sei wegen Fortschreiten der Arthrose in Zukunft zu rechnen. Als Folge der Hodenprellung seien ziehende Schmerzen verblieben. Er leide seit dem Unfall häufig (etwa 2 X pro Woche) an Kopfschmerzen und Hirnleistungsstörungen in Form von Konzentrationsschwäche, leichter Ermüdbarkeit und Gedächtnisstörungen. Mit weiteren Spätfolgen müsse nach den ärztlichen Gutachten gerechnet werden. Der Kläger hat beantragt, I. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1. 50.539,99 DM nebst 10 % Zinsen seit Klagezustellung (29.11.1993), 2. ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens aber 50.000,-- DM über den bereits gezahlten Betrag hinaus, 3. monatlich spätestens bis zum 30. eines jeden Monats, erstmals ab dem 30.01.1993 einen Betrag von 179,55 DM (richtig wohl 179,35 DM) pro Monat zu zahlen; II. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden weiteren materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfallereignis vom 24.04.1988 in K.-B., Einmündungsbereich L .../I.straße/B. Weg zu ersetzen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat behauptet, der Kläger sei mit überhöhter Geschwindigkeit von 87 km/h gefahren. Der Pkw-Fahrerhabe den Kläger noch nicht erkennen können, als er den Entschluß gefaßt habe, loszufahren. Der Kläger habe sich zu diesem Zeitpunkt noch in 96 m Entfernung und damit außerhalb des Sichtbereiches befunden. Die Beklagte hat sich insoweit auf ein im Strafverfahren gegen ihren Versicherungsnehmer eingeholtes Gutachten des Sachverständigen D. gestützt. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, daß der Kläger sich ein Mitverschulden von mindestens 50% zurechnen lassen müsse. Die Beklagte hat bestritten, daß weiterhin unfallbedingte Beschwerden des Klägers bestünden und dieser seine Tätigkeit als Baggerführer wegen der Unfallfolgen habe aufgeben müssen. Sie hat behauptet, daß der Kläger wegen der Vorerkrankungen diese Tätigkeit ohnehin nicht auf Dauer hätte ausüben können. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie auf die Akten der StA Köln 410 Js 752/90 und das zu Beweiszwecken verwertete Gutachten des Sachverständigen D. vom 21.8.1989 Bezug genommen. Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil eine Haftungsquote von ¼ : ¾ zu Lasten der Beklagten angenommen und ist hierbei von einer Vorfahrtsverletzung durch den Pkw-Fahrer ausgegangen. Dem Kläger sei zwar eine Überschreitung von 70 km/h nicht nachzuweisen, jedoch seien auch 70 km/h zu schnell gewesen, so daß der Kläger mit hafte. Von dem Sachschaden hat das Landgericht weitere 381,58 DM zugesprochen, beim Verdienstausfall 18.o65,69 DM , errechnet auf der Grundlage von 80 % des Nettolohnes des Kollegen D.. Ferner hat das Landgericht dem Kläger 403,53 DM Fahrtkosten für Januar bis März 1993 sowie ein weiteres Schmerzensgeld von 50.000,--DM zugesprochen und hat die Ersatzpflicht der Beklagten zu 75% für zukünftige materielle und immaterielle Schäden, die nach dem 24.6.1994 entstehen, festgestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil verwiesen. Gegen diese Urteil haben beide Parteien form- und fristgerecht Berufung eingelegt und fristgerecht begründet. Der Kläger verfolgt seinen Anspruch auf Ersatz von 100% des Schadens weiter, verlangt ferner ein höheres Schmerzensgeld und weiteren Verdienstausfall. Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen ein 30.000,-- DM überschreitendes Schmerzensgeld und die Feststellung der Ersatzpflicht der immateriellen Schäden für die Zeit nach dem 24.6.1994. Im Wege der unselbständigen Anschlußberufung wendet sie sich gegen eine höhere Haftungsquote als 50%. Der Kläger wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen zum Haftungsgrund. Er berechnet seinen weiteren Sachschaden nunmehr auf 5. 296,63 DM. Wegen der Berechnung im einzelnen wird auf V. der Berufungsbegründung verwiesen. Ferner hält der Kläger jetzt ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 120.000,-- DM für angemessen. Auch hierzu wiederholt er sein bisheriges Vorbringen. Verdienstausfall macht er nur noch ab 1.1.1991 geltend und errechnet seinen Nettoverlust für den Zeitraum bis Dezember 1994 auf 91.743,04 DM. Wegen der Einzelheiten wird auf Seiten 23 bis 27 der Berufungsbegründung verwiesen. Eine wesentliche Erhöhung des Ausfalles ergibt sich daraus, daß der Kläger nunmehr auch entgangene Tantieme verlangt. Er behauptet, aufgrund einer Vereinbarung aus dem Jahre 1986 zwischen ihm und der Fa. N. hätten ihm jährliche, gewinnabhängige Tantieme zugestanden. Eine gleichlautende Vereinbarung habe zwischen der Fa. N. und seinem Kollegen D. bestanden. Der Kläger behauptet, seine jetzige Tätigkeit in der Firma seines Vaters sei von der Arbeitszeit und vom Aufgabengebiet her eingeschränkt. Er müsse nur leichtere Arbeiten, ohne größeren körperlichen Einsatz, wie Verwaltungs- und Überwachungsaufgaben wahrnehmen und werde entsprechend geringer bezahlt. Der Kläger beantragt, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, 1. an ihn a) DM 97.566,22 nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit und b) DM 90.000,00 ( weiteres Schmerzensgeld) nebst 4% Zinsen seit dem 29.11.1993 zu zahlen, 2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm allen weiteren materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfallereignis vom 24.4.1988 in K.- B., Einmündungsbereich L .../ I.straße zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind, 3. dem Kläger nachzulassen, seine Sicherheitsleistung durch Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen und unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen, soweit ein weiteres Schmerzensgeld von noch 50.000.-- DM zugesprochen worden ist, sowie insoweit, als auch für die Zukunft die Feststellung einer Ersatzpflicht für immaterielle Schäden für die Zeit nach dem 24.6.1994 ausgesprochen worden ist, ferner insoweit, als ein Schadensbetrag von mehr als 12.043,80 DM zugesprochen worden ist (Tenor zur Nr. 1), sowie insoweit, als ein weiterer Betrag von 403,53 DM zugesprochen worden ist, schließlich insoweit, als die Feststellung ausgesprochen ist, daß materielle Zukunftsschäden zu mehr als 50 % zu ersetzen sein sollen. Der Kläger beantragt, die Berufung und Anschlußberufung der Beklagten zurückzuweisen. Auch die Beklagte wiederholt ihr bisheriges Vorbringen Sie hält das vom Landgericht zugesprochene Schmerzensgeld für überhöht und meint durch den Feststellungsausspruch des Landgerichts über die Ersatzpflicht für immaterielle Schäden, die nach dem 24.6.1994 entstehen, erfasse das zugesprochene Schmerzensgeld nur die Vergangenheit. Ein Schmerzensgeld solle aber alle wahrscheinlichen und denkbaren zukünftigen immateriellen Schäden abgelten.

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Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst den überreichten Unterlagen sowie auf die Akten 410 Js 693/88 StA Köln und 26 C 140/90 AG Bergisch Gladbach Bezug genommen.

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die beiderseitigen Rechtsmittel sind zulässig. Soweit einzelne Schadensposten schon zur Entscheidung reif sind, konnte nach § 301 ZPO ein Teilurteil ergehen. Das betrifft den restlichen Sachschaden, die vermehrten Bedürfnisse, das Schmerzensgeld und das Festellungsbegehren. Zum Verdienstausfall bedarf es dagegen noch weiterer Aufklärung. Insoweit wird auf den gleichzeitig ergangangenen Beschluß Bezug genommen. Soweit bereits entschieden werden kann, hat die Berufung des Klägers überwiegend Erfolg. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach besteht zu 100%. Dem Kläger war ein weiterer Sachschaden in Höhe von 3.127,75 DM, zuzusprechen, während seine Berufung in Höhe von 2.168,88 DM wegen des Sachschadens keinen Erfolg hat. Das Schmerzensgeld war auf 100.000,-- DM zu erhöhen, wegen weiterer 20.000,-- DM blieb die Berufung insoweit ohne Erfolg. Wegen des Anspruchs wegen erhöhter Bedürfnisse (Fahrtkosten) hatte die Berufung Erfolg. Schließlich war der Feststellungsausspruch der Haftungsquote der Beklagten zu 100% anzupassen. Die Berufung der Beklagten hat- soweit entscheidungsreif- überwiegend keinen Erfolg. Nur soweit die Beklagte sich gegen die Begrenzung des Feststellungsausspruchs beim immateriellen Schaden wendet, hat sie Erfolg. I. Zur Haftung dem Grunde nach Die Beklagte haftet dem Grunde nach nach §§ 7, 17 StVG und §§ 823, 847 BGB in Verbindung mit § 3 PflVG zu 100% für die Folgen des Unfalles vom 24.4. 1988. Der Versicherungsnehmer der Beklagten war als Halter des Pkw Mercedes am Unfall beteiligt und haftete nach § 7 StVG. Die Beklagte nimmt schon nicht für sich in Anspruch, die Unabwendbarkeit des Unfalles für ihren Versicherungsnehmer beweisen zu können (§ 7 Abs. 2 StVG). Es kann dahinstehen, ob der Kläger diesen Nachweis führen könnte, denn jedenfalls tritt seine Haftung für die Betriebsgefahr des Krades bei der Abwägung nach § 17 StVG zurück. Der Unfall hat sich im Einmündungsbereich der I.straße auf die L ... ereignet, als der wartepflichtige Pkw-Fahrer auf die bevorrechtigte Straße nach links einbiegen wollte. Kommt es hierbei zum Zusammenstoß mit dem auf der bevorrechtigten Straße sich nähernden Verkehrsteilnehmer, so spricht ein Anscheinsbeweis gegen den Wartepflichtigen ( vgl. Jagusch- Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 33. Aufl., § 8 StVO Rn. 69 m. w. N. ). Diesen Anscheinsbeweis kann der Wartepflichtige erschüttern, indem er Tatsachen darlegt und beweist, aus denen sich die Möglichkeit eines atypischen Verlaufs ergibt. Das kann etwa der Fall sein, wenn er nachweist, daß er den Berechtigten trotz größtmöglicher Sorgfalt nicht rechtzeitig erkennen konnte. Dabei reicht die bloße Möglichkeit nicht aus, sondern der Wartepflichtige muß diese Voraussetzungen beweisen, um den Anscheinsbeweis zu erschüttern ( Jagusch - Hentschel, a.a.O.; OLG Köln, VersR 1992, 977). Die Beklagte stützt ihre Behauptungen auf das im Strafverfahren erstattete Gutachten des Sachverständigen D. , mit dessen Verwertung zur Beweiszwecken die Parteien sich ausdrücklich einverstanden erklärt haben. Mit diesem Gutachten ist der Beweis, daß der Kläger tatsächlich nicht rechtzeitig erkennbar war und daß er über 7o km/h gefahren ist, nicht zu führen. Der Sachverständige hat ausgeführt, daß bei einer Sichtweite nach links von ca. 70 m und einer Geschwindigkeit des Klägers von 87 km/h der Kläger 4 Sekunden vor dem Zusammenstoß noch außerhalb des Sichtbereichs des Autofahrers gewesen sei. Diese Werte können jedoch nicht zugunsten der Beklagten als bewiesen und angemessen zugrunde gelegt werden. Das betrifft zum einen die vom Sachverständigen angenommene Zeitdauer von 4 Sekunden zwischen der Vergewisserung nach links und dem Zusammenstoß. Der Sachverständige hat für die Anfahrstrecke von 2,5 m von der Haltelinie bis zur Kollisionsstelle 2 bis 2,5 Sekunden angesetzt. Dabei ist er von einer Anfahrbeschleunigung von 0,8 bis 1,2 m/s² ausgegangen, während er die normale Anfahrgeschwindigkeit mit 1 bis 1,5 m/s² angibt. Zu der niedrigeren Anfahrgeschwindigkeit ist der Sachverständige aufgrund der Beobachtung des Anfahrverhaltens von Verkehrsteilnehmern an dieser Stelle gekommen. Ein sorgfältiger Kraftfahrer wird aber an einer Stelle, an der die Sicht auf die bevorrechtigte Straße auf eine bestimmte Strecke begrenzt ist, sein Fahrzeug so beschleunigen, daß er nicht länger als nötig ein Hindernis für den bevorrechtigten Verkehr bildet. Das gehört zur Pflicht nach § 8 StVO, den bevorrechtigten Verkehr nicht mehr als nötig zu behindern und zu gefährden (vgl. auch BGH NVZ 1994, 184, 185). Mit dieser Pflicht läßt es sich nicht vereinbaren, an dieser Stelle eine unterdurchschnittliche Anfahrgeschwindigkeit zu wählen. Wenn auch andere Autofahrer sich hier falsch verhalten haben, ändert das nichts. Ferner hat der Sachverständige angenommen, daß der Pkw-Fahrer 1 bis 1,5 Sekunden benötigt habe, um sich in beide Richtungen zu vergewissern und dann den Entschluß zu fassen, loszufahren. Auch hier hat er nach dem im Strafverfahren geltenden Grundsatz , in dubio pro reo" die jeweils günstigsten Werte zugunsten des Pkw-Fahrers zugrunde gelegt. Dieser Maßstab gilt im Zivilrecht nicht. Zudem ist der Senat der Auffassung, daß der Pkw-Fahrer hier wegen der besonderen Unübersichtlichkeit der Stelle vor dem Losfahren erneut nach links hätte blicken müssen, ob die ihm am nächsten liegende Fahrbahn noch frei war. Er hätte dann seinen Entschluß, loszufahren, zurückstellen müssen, wenn sich inzwischen der Kläger näherte.