Berufung zurückgewiesen: Auslegung und Währungsfolgen bei irrtümlicher Währungsbezeichnung im Scheck
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte wandte sich in Berufung gegen ein Urteil, mit dem die Klägerin Zahlung aus einem nicht eingelösten Scheck verlangt. Streitpunkt war, ob die auf dem Scheck angegebene Währung form‑ oder inhaltsbedingt zu DM oder FF zu behandeln sei. Das OLG bestätigte, dass Formfragen nach dem Recht des Zahlungsortes zu beurteilen sind und die tatsächliche gemeinsame Willensrichtung (FF statt DM) gegenüber dem ersten Schecknehmer zu berücksichtigen ist; bei Nichtleistung kann der Scheckinhaber den Fremdwährungsbetrag in Landeswährung verlangen. Die Berufung wurde zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Köln zurückgewiesen; Zahlungsanspruch aus Scheck bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Die Formvorschriften eines Schecks sind nach dem Recht des Zahlungsortes zu beurteilen (Art. 62 I S. 2 SchG) und nicht zwingend nach dem Recht des Ausstellungsorts.
Bei der Auslegung des Begebungsvertrags zwischen Aussteller und erstem Schecknehmer gelten die allgemeinen Grundsätze der Willensauslegung (§§ 133, 157 BGB); das tatsächlich Übereinstimmend Gewollte geht einer irrtümlichen Falschbezeichnung der Urkunde vor (falsa demonstratio non nocet).
Gegenüber dem ersten Schecknehmer können Einwendungen aus dem wirklichen Parteiwillen geltend gemacht werden; spätere Erwerber sind dagegen durch den objektiven Inhalt der Urkunde und den Rechtsschein geschützt.
Wird ein bei Vorlegung nicht eingelöster Scheck in Fremdwährung nicht gezahlt, kann der Scheckinhaber den ursprünglich geschuldeten Fremdwährungsbetrag in Landeswährung verlangen; die Umrechnung erfolgt nach dem verwendeten/vereinbarten Wechselkurs (Art. 36 I 2 SchG).
Bei rechtzeitiger Vorlegung und Nichtleistung begründen §§ 40, 45 SchG einen Anspruch des Scheckinhabers auf Zahlung des eingeklagten Betrags zu den gesetzlichen Verzugszinsen (hier 6 % seit Vorlegung).
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 86 O 80/95
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 19.10.1995 - 86 O 80/95 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten als Ausstellerin des Schecks vom 2.2.1995 den eingeklagten Betrag von 10.100,00 DM nebst 6 % Zinsen seit dem Tag der Vorlegung des Schecks verlangen, nachdem der rechtzeitig vorgelegte Scheck nicht eingelöst worden ist und die bezogene Bank dies auf dem Scheck dokumentiert hat (§§ 40, 45 SchG).
Grundlage des Anspruchs der Klägerin ist ein Scheck, den die Beklagte am 2.2.1995 in Frankreich über 33.991,18 DM ausgestellt hat; als Ausstellungsort ist jedoch B. G., der Wohnsitz der Beklagten, angegeben. Deshalb meint die Beklagte zu Unrecht, die Form des Schecks sei gemäß Art. 62 I S. 1 SchG nach französischem Recht zu beurteilen, weil der Scheck in Frankreich ausgestellt worden sei. Nach Art. 62 I S. 2 SchG genügt die Beachtung der Form, die das Recht des Zahlungsortes, hier B. G., vorschreibt.
Unstreitig betrug die Forderung der Klägerin 33.991,18 FF, nicht DM. Deshalb spricht alles dafür, daß die Beklagte sich bei der Ausstellung des Schecks in der Währungs-, nicht in der Betragsangabe geirrt hat. Anhaltspunkte dafür, daß erwogen worden wäre, einen DM-Scheck über einen umgerechneten, entsprechend niedrigeren Betrag auszustellen, wie die Berufungserwiderung andeutet, sieht der Senat nicht. Davon ist auch in erster Instanz nicht gesprochen worden.
Damit haben beide Parteien übereinstimmend nicht das gewollt, was in bezug auf die Währungsbezeichnung dokumentiert worden ist. Tatsächlich haben beide in Verbindung mit dem Betrag 33.991,18 nicht DM, sondern FF gemeint. Das muß die Klägerin gegen sich gelten lassen. Dabei ist es von Bedeutung, daß die Klägerin der erste Schecknehmer und nicht ein späterer Indossatar ist. Zwischen Aussteller und erstem Schecknehmer ist für die Entstehung der Scheckverpflichtung ein Begebungsvertrag erforderlich, bei dessen Auslegung der Inhalt der Parteierklärungen unter Berücksichtigung aller auch außerhalb der Scheckurkunde liegenden Umstände zu ermitteln ist (vgl. z.B. Baumbach/Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz 19. Aufl., Einl. zum SchG Rn. 16, Einl. zum WG Rn. 58 m.N.). Im Verhältnis zum ersten Schecknehmer, der keinen Verkehrsschutz verdient, gelten für die materielle Wirksamkeit der urkundlich niedergelegten Scheckerklärungen die allgemein für Willenserklärungen geltenden Grundsätze (a.a.O.), also auch die der §§ 133, 157 BGB (Palandt/Heinrichs, BGB 55. Aufl., § 133 Rn. 3 m.N.). Dazu gehört, daß das übereinstimmend Gewollte Vorrang vor einer irrtümlichen Falschbezeichnung hat (falsa demonstratio non nocet; Palandt/Heinrichs, a.a.O., Rn. 8). Einen späteren Erwerber des Schecks oder Wechsels schützt der objektive Inhalt der Urkunde und der dadurch gesetzte Rechtsschein; der Partner des Begebungsvertrages muß sich darin begründete Einreden gefallen lassen. Auf die Scheckurkunde kommt es nur insoweit an, als diese den zwingenden Formerfordernissen eines Schecks entsprechen muß; aus einem formal ungültigen Scheck können sich keine scheckmäßigen Verpflichtungen ergeben (Baumbach/Hefermehl a.a.O. im Hinblick auf die gleiche Lage beim Wechsel). Ein formgültiger Scheck liegt hier vor.
Daraus folgt, daß die Beklagte grundsätzlich gegenüber dem formgültigen Scheck über 33.991,18 DM einwenden könnte, daß die Parteien tatsächlich diesen Betrag in FF gewollt hätten, und daß sie deshalb auch nur 33.991,18 FF zahlen müsse. Nur ihr stünde dann eine Ersetzungsbefugnis dergestalt zu, daß sie die Fremdwährungsschuld auch in DM bezahlen könnte, nicht aber hätte die Klägerin ein Wahlrecht (Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Art. 36 SchG Rn 1 iVm Art. 41 WG Rn. 2; Palandt/Heinrichs, a.a.O., §§ 244, 245 Rn. 13). Indessen kann die Klägerin als Scheckinhaberin dann, wenn die Zahlung wie hier bei Vorlegung des Schecks nicht erfolgt ist - auch nicht in den zunächst geschuldeten FF -, den an sich geschuldeten Fremdwährungsbetrag in Landeswährung verlangen (Art. 36 I 2 SchG; Baumbach/Hefermehl, a.a.O.). Der verwendete Umrechnungskurs ist unstreitig. Im Ergebnis bleibt es daher bei dem Urteil des Landgerichts.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO. Das Urteil ist nach den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar.
Ein Anlaß, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
Wert der Beschwer der Beklagten: 10.100,00 DM.