Berufung teilweise stattgegeben – Haftungsaufteilung und fiktive Schadensabrechnung
KI-Zusammenfassung
Die Beklagten legten Berufung gegen die Haftungs- und Schadensentscheidung des Landgerichts ein. Das OLG Köln nahm eine abweichende Haftungsaufteilung nach § 17 StVG vor und setzte die Haftung der Beklagten als Gesamtschuldner auf 25 % fest. Zudem klärte das Gericht die Berechnung bei fiktiver Reparatur: Ersatz nur bis Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert, überobligationsmäßige Gutschriften bleiben unberücksichtigt.
Ausgang: Berufung der Beklagten wird überwiegend stattgegeben; Haftung und Schadensbetrag teiländernd festgesetzt, Klage und Widerklage im Übrigen abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Haftungsverteilung nach § 17 StVG ist der Schaden nach dem beiderseitigen Verschulden zu verteilen; ein grob pflichtwidriger Fahrstreifenwechsel kann überwiegendes Mitverschulden begründen.
Wer abrupt und ohne hinreichende Beachtung des nachfolgenden Verkehrs den Fahrstreifen wechselt, verletzt § 7 Abs. 5 StVO und begründet dadurch ersatzminderndes Mitverschulden.
Bei fiktiver Schadensabrechnung bemisst sich der zu ersetzende Schaden am Wiederbeschaffungswert abzüglich des vom Sachverständigen ermittelten Restwerts; tatsächliche Mehrerlöse aus dem Kauf eines Neufahrzeugs sind nur anzurechnen, wenn sie ohne überobligationsmäßige Anstrengungen hätten erzielt werden können.
Gutachterkosten und Abmeldekosten sind ersatzfähig und unabhängig davon zu berücksichtigen, ob nach Reparaturkosten oder nach Wiederbeschaffungswert abgerechnet wird.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 28 O 240/91
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11.11.1992 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 240/91 - wie folgt teilweise abgeändert und neu gefaßt: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 5.249,87 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10.04.1991 zu zahlen. Auf die Widerklage werden der Kläger und die Widerbeklagte zu 2. als Gesamtschuldner verurteilt, an den Widerkläger 6.608,28 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 03.11.1990 zu zahlen. Im übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten der ersten Instanz verteilen sich wie folgt: Von den Gerichtskosten trägt der Kläger 73 %, davon 18 % als Gesamtschuldner mit der Widerbeklagten zu 2.; der Beklagte zu 2. und Widerkläger trägt 27 %, davon 14 % als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt dieser 73 %, der Beklagte zu 2. und Widerkläger 27 %, davon 14 % als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. und Widerklägers trägt dieser 27 %, der Kläger 73 %, davon 18 % als Gesamtschuldner mit der Widerbeklagten zu 2. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. trägt der Kläger 79 %, die Beklagte zu 1. selbst 21 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten zu 2. trägt diese selbst 60 %, der Beklagte zu 2. und Widerkläger 40 %. Die Kosten der Berufungsinstanz tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 25 %, der Kläger zu 75 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten, die sich nur auf die Klage, nicht aber auf die Widerklage be-zieht, ist überwiegend begründet.
1.
Bei einer Abwägung des beiderseitigen Verursa-chungsanteils an dem Unfall vom 16.09.1990 gemäß § 17 StVG hält der Senat es, insoweit abweichend vom Landgericht, für angemessen, wenn der Kläger 75 % des ihm entstandenen Schadens selbst trägt, die Beklagten als Gesamtschuldner also nur 25 % des Schadens übernehmen.
Zunächst hat das Landgericht mit Recht festge-stellt, daß ein Anscheinsbeweis zu Gunsten des Klägers im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommt. Insoweit schließt der Senat sich den über-zeugenden Entscheidungsgründen des landgerichtli-chen Urteils an.
Darüber hinaus hat aber die vom Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme ergeben, daß der Klä-ger verkehrswidrig vom mittleren auf den linken Fahrstreifen der A 1 übergewechselt ist. Nach § 7 Abs. 5 StVO darf auf Fahrbahnen mit mehreren Fahr-streifen ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, wobei jeder Fahrstreifenwech-sel rechtzeitig und deutlich unter Benutzung des Richtungsanzeigers anzukündigen ist.
Die Zeugen, die sich im Fahrzeug des Beklagten zu 2. befanden, haben übereinstimmend bekundet, daß der Kläger plötzlich vom mittleren auf den linken Fahrstreifen hinübergewechselt sei, wobei "das Rü-berfahren und das Blinken praktisch eins" gewesen seien (Zeugin Christa V.). Die Zeugen haben zwar nicht angeben können, wie weit das Fahrzeug des Klägers von dem des Beklagten zu 2. im Augenblick des Hinüberwechsels nach links entfernt war; das spricht aber eher für sie, und jedenfalls geht aus den Aussagen deutlich genug hervor, daß das Hin-überwechseln plötzlich und so nahe vor dem heran-nahenden Wagen des Beklagten zu 2. vor sich ging, daß dieser nicht mehr wirksam bremsen konnte.
Diese für den Kläger belastenden Umstände werden auch durch die Aussage seiner Ehefrau nicht wesentlich in Frage gestellt. Genau besehen kann sie konkrete Angaben zu dem zeitlichen Abstand zwischen dem Hinüberwechsel des Klägers nach links und dem Unfall nicht machen. Sie meinte, der Klä-ger sei schon (ein bißchen) auf dem dritten Fahr-streifen gefahren, als es zum Anstoß kam, konnte sich aber nicht mit Sicherheit festlegen. Zu dem Verkehr auf dem linken Fahrstreifen konnte sie nichts sagen. Ihre Aussage widerlegt auch nicht, daß das Blinken des Klägers und sein Hinüberwech-seln nach links praktisch in eins fielen. Solches Verhalten ist im übrigen erfahrungsgemäß auch nicht selten.
Von einem Stau und einer eingeschalteten Warn-blinkanlage des Klägers hat nur dessen Ehefrau als Zeugin gesprochen, während die Ehefrau des Beklagten zu 2. der Zeuge M. nichts gesehen haben. Die Zeugin Claudia V. hatte auf den Verkehr vor dem Unfall nach eigenen Angaben nicht weiter ge-achtet. Objektive Feststellungen zu einer Staubil-dung - die Zeugin F. hat schließlich nur noch von zähflüssigem Verkehr gesprochen - enthält die po-lizeiliche Unfallanzeige nicht. Der Polizei gegen-über hat der Kläger angegeben, er habe wegen eines Staus bremsen müssen. Ob gegenüber der Polizei auch der Beklagte zu 2. einen Stau als Bremsgrund des Klägers genannt hat, ist der Unfallanzeige nicht mit Sicherheit zu entnehmen. Möglicherweise geht in der kurzen Wiedergabe der Äußerungen der Beteiligten die Angabe des Klägers in die Äußerung des Beklagten über. Wie dem auch sei: Auch nach der Aussage der Zeugin F., die diese auf Vorhalt des Klägeranwalts gemacht hat, befand sich der Kläger bereits auf dem linken Fahrstreifen und hatte den Richtungsblinker bereits wieder ausge-schaltet, als er erst anschließend "kurze Zeit später" die Warnblinkanlage einschaltete. Danach kann man annehmen, daß auch der Kläger zunächst beim Ausscheren noch keinen Anlaß für Warnzeichen sah. Dann kann aber auch dem Beklagten zu 2. nicht angelastet werden, er sei wegen eines sichtbaren Staus zu schnell gefahren.
Im übrigen: Wenn für den Kläger schon vor dem Aus-scheren nach links ein Stau ersichtlich war, war sein plötzliches Hinüberwechseln auf den linken Fahrstreifen umso gefährlicher und gefahrenträch-tiger, denn dann bestand nur eine eingeschränkte Möglichkeit für ihn, dem links nachfolgenden Ver-kehr zügig nach vorne sozusagen davonzufahren.
Zudem mußte der Kläger den Fahrstreifenwechsel unterlassen, weil er wesentlich langsamer fuhr als der Beklagte zu 2. Wenn der Beklagte zu 2. die linke Spur mit 120 km/h befuhr, durfte der Kläger auf Grund seiner Geschwindigkeit von 80 km/h auf keinen Fall unmittelbar vor dem Beklagten zu 2. ausscheren.
Alles in allem hat die Beweisaufnahme ergeben, daß der Kläger jedenfalls abrupt und ohne hinreichend auf den nachfolgenden Verkehr zu achten nach links hinübergewechselt ist und dadurch gegen § 7 Abs. 5 StVO verstoßen hat. Andererseits ist nicht hinreichend erwiesen, daß der Beklagte zu 2. vor dem Unfall zu schnell gefahren ist. Wenn die Verkehrslage eine Verminderung der Geschwindigkeit nicht gebot, ist auf dem dritten Fahrstreifen eine Geschwindigkeit von 120 km/h grundsätzlich nicht zu beanstanden. Insoweit unterscheidet sich dieser Fall auch von dem früher vom Senat entschiedenen Fall (Leitsatz in OLGR Köln 1991, 11), in dem der Senat dem auf dem linken Fahrstreifen fahrenden Fahrer 50 % des Schadens auferlegt hat. Seinerzeit handelte es sich um einen Unfall in einem Baustel-lenbereich, in dem besondere Vorsicht für alle Fahrer geboten war, und außerdem war der Links-überholende mit überhöhter Geschwindigkeit gefah-ren. Da derartige belastende Umstände auf seiten des Beklagten zu 2. hier nicht vorliegen, ist eine Schadensverteilung im Verhältnis 25/75 zu Lasten des Klägers angemessen.
2.
Auch soweit sich die Berufung gegen die Schadens-abrechnung durch das Landgericht wendet, ist ihr grundsätzlich zuzustimmen.
Der Kläger will auf der Basis fiktiver Reparatur-kosten abrechnen, nachdem er das Unfallfahrzeug tatsächlich nicht hatte reparieren lassen, sondern es bei dem Erwerb eines Ersatzfahrzeuges in Zah-lung gegeben hat. Er hat dafür eine Gutschrift in Höhe von 10.000,-- DM erhalten.
Der Bundesgerichtshof vertritt in inzwischen stän-diger Rechtsprechung die Meinung, daß bei bloß fiktiver Reparatur des Schadens der Geschädigte sich in der durch die Abrechnung nach dem Wie-derbeschaffungswert gezogenen Grenze halten muß, wobei "auf der Seite der Ersatzbeschaffung" der Restwert vom Wiederbeschaffungswert abzuziehen ist (BGH VersR 1985, 593; 1992, 61, 457; von Gerlach, Die Rechtsprechung des BGH zum Verkehrshaft-pflichtrecht, DAR 1992, 201, 203; vgl. auch den Vortrag desselben vom 27.04.1993, Blatt 207 ff, 211 d.A.). In solchen Fällen besteht der zu ersetzende Schaden nur in der Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert des beschädigten Fahrzeugs (BGH VersR 1992, 457 unter Bezugnahme auf die frühere Rechtsprechung). Die Zubilligung der aufwendigeren Reparaturkosten ist im allgemeinen nur gerechtfertigt, weil und soweit dem Integritätsinteresse des Geschädigten an der Erhaltung seines ihm vertrauten Wagens Rechnung zu tragen ist. Dafür ist grundsätzlich kein Raum, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug gar nicht wei-ter nutzt (BGH VersR 1985, 493, 494).
Die fiktiven Reparaturkosten betragen hier nach dem Gutachten des Sachverständigen M. netto 16.739,70 DM, brutto also 19.083,58 DM. Dem gegen-über beträgt der Wiederbeschaffungswert unstreitig 25.800,-- DM, der jedoch um den von dem Sachver-ständigen ermittelten Restwert von 7.500,-- DM netto, daß heißt 8.550,-- DM brutto zu kürzen ist. Demnach beträgt der Wiederbeschaffungswert 17.250,-- DM, so daß wirtschaftlich Totalschaden vorlag.
Nach Auffassung des Senats muß sich der Kläger allerdings nicht die tatsächlich beim Kauf eines Neuwagens erzielte Gutschrift von 10.000,-- DM anrechnen lassen. Dies müßte er nur dann, wenn er bei der Veräußerung des Unfallwagens ohne überob-ligationsmäßige Anstrengungen einen Erlös erzielt hätte, der den von dem Sachverständigen geschätz-ten Restwert übersteigt (BGH VersR 1992, 497, 458). Der Kläger war indessen nicht verpflichtet, zur Schadensminderung beim Kauf eines Neuwagens auf eine besonders günstige Inzahlungnahme des Unfallfahrzeuges zu drängen (vgl. BGH VersR 1992, 457, 458 am Ende). Eine über den tatsächlichen Restwert des Fahrzeugs hinausgehende Gutschrift ist darauf zurückzuführen, daß der Kläger ein Neufahrzeug erworben hat. Dieser versteckte Rabatt steht dem Kläger und nicht dem Schädiger zu.
Bei der Schadensabrechnung ist hiernach auszuge-hen von dem Wiederbeschaffungswert in Höhe von 25.800,-- DM abzüglich des Restwertes auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens in Höhe von 8.550,-- DM, also von 17.250,-- DM. Hinzuzu-rechnen sind die von den Beklagten in der Beru-fungsbegründung anerkannten und damit unstreitigen Positionen (vgl. Blatt 6 der Berufungsbegründung, Blatt 197 d.A.) und ferner die Gutachterkosten in Höhe von 1.346,06 DM, deren Berücksichtigung nicht davon abhängt, ob nach Reparaturkosten oder nach Wiederbeschaffungswert abzurechnen ist. Schließ-lich sind auch die Abmeldekosten für den Unfall-wagen in Höhe von 13,50 DM zuzurechnen. Insgesamt ergibt sich somit ein Betrag von 20.999,47 DM. Da-von stehen dem Kläger 25 %, also 5.249,87 DM zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Dabei war für die erste Instanz zu berücksichtigen, daß es hinsichtlich der Widerklage bei einer Schadensver-teilung von 40/60 verbleibt, weil der Widerkläger keine Berufung eingelegt hat.
Das Urteil ist nach den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar.
Streitwert für die zweite Instanz: 6.425,-- DM
Wert der Beschwer des Klägers: 4.813,03 DM
Wert der Beschwer der Beklagten: 1.611,97 DM